Neue DGUV-Empfehlungen
Erstellt von Catharina Angerer am 01.12.2024 um 11:15 Uhr
Lesezeit: 5 Minuten
Ablösung der früheren G-Sätze durch neue DGUV-Empfehlungen
Die früher verbreiteten „Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ (G-Sätze) sind inzwischen durch die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ersetzt worden. Die G-Sätze prägten über Jahrzehnte das Verständnis arbeitsmedizinischer Tätigkeit und wurden häufig vorrangig mit standardisierten Untersuchungen gleichgesetzt. Dadurch trat der präventive Beratungsansatz der Arbeitsmedizin in der Praxis teilweise in den Hintergrund.
Rechtlicher Hintergrund der Neuregelung
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Jahr 2008 wurde der Begriff der „arbeitsmedizinischen Untersuchung“ gesetzlich nicht weitergeführt. Stattdessen führte der Verordnungsgeber bewusst den umfassenderen Begriff der arbeitsmedizinischen Vorsorge ein (§ 2 ArbMedVV) und definierte diesen inhaltlich neu.
Im Detail
Die früheren G-Sätze sind durch die DGUV-Empfehlungen ersetzt worden.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die ArbMedVV (seit 2008).
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist vorrangig Beratung, nicht automatisch Untersuchung.
Körperliche Untersuchungen erfolgen nur bei Bedarf und mit Einwilligung.
Es wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.
Ergebnisse der Vorsorge fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein.
Die bisherigen G-Sätze entsprachen strukturell und konzeptionell nicht mehr diesen gesetzlichen Vorgaben. Aus diesem Grund wurden sie vollständig durch die DGUV-Empfehlungen ersetzt. Obwohl die G-Sätze über rund fünf Jahrzehnte als Orientierungshilfe dienten, war eine Anpassung an die modernisierte Rechtslage erforderlich.
Charakter und Inhalte der DGUV-Empfehlungen
Die neuen Empfehlungen richten sich in erster Linie an Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Sie sollen eine fachliche Orientierung bei der Durchführung von Beratungen und – soweit erforderlich – Untersuchungen geben.
Im Unterschied zu den früher nummerierten G-Sätzen tragen die rund 50 Empfehlungen heute die Bezeichnung des jeweiligen Vorsorgeanlasses. Die Empfehlungen sind nicht unmittelbar rechtsverbindlich, stehen jedoch in enger inhaltlicher Anlehnung an die ArbMedVV. Darüber hinaus enthalten sie praxisrelevante Hinweise zu konkreten Gefährdungssituationen.
Begriff und Zielsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Maßnahme des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und berufsbedingte Erkrankungen möglichst zu verhindern.
Sie umfasst insbesondere:
- die Mitwirkung des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung
- die Beratung von Beschäftigten zu gesundheitsrelevanten Fragestellungen
- individuelle ärztliche Beratungsgespräche einschließlich Anamnese, insbesondere unter Berücksichtigung der beruflichen Vorgeschichte
Eine körperliche oder weitergehende klinische Untersuchung ist nicht automatisch Bestandteil jeder Vorsorge. Sie erfolgt nur bei medizinischer Notwendigkeit und stets mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person.
Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Das Recht unterscheidet drei Arten:
1. Pflichtvorsorge
Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn besonders gefährdende Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Beschäftigung darf grundsätzlich erst aufgenommen oder fortgesetzt werden, wenn die Vorsorge erfolgt ist.
Beschäftigte sind verpflichtet, an Pflichtvorsorgen teilzunehmen. Unterbleibt die Veranlassung durch den Arbeitgeber, kann dies bußgeldbewehrt sein; bei beharrlicher Verletzung kommen auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht.
2. Angebotsvorsorge
Bei bestimmten Tätigkeiten muss der Arbeitgeber eine Vorsorge anbieten. Die Annahme dieses Angebots bleibt den Beschäftigten überlassen.
Unterlässt der Arbeitgeber das erforderliche Angebot, drohen ebenfalls ordnungsrechtliche Konsequenzen. Eine Ablehnung durch den Beschäftigten hat grundsätzlich keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen, wenngleich mögliche haftungsrechtliche Fragestellungen im Einzelfall zu prüfen sind.
3. Wunschvorsorge
Beschäftigte können auch ohne ausdrücklichen gesetzlichen Vorsorgeanlass eine Vorsorge wünschen, sofern ein möglicher Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Gesundheitsgefährdung besteht.
Nach § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung ergibt eindeutig, dass keine Gesundheitsgefährdung besteht.
Wunschvorsorge kann beispielsweise bei körperlich belastenden Tätigkeiten wie regelmäßigem Heben schwerer Lasten relevant werden. Da diese Form nicht auf bestimmte Tatbestände beschränkt ist, enthält die ArbMedVV hierzu keine abschließende Auflistung. Weitere spezielle Untersuchungsansprüche können sich etwa aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben.
Hinweise für Beschäftigte
- Ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge besteht gesetzlich
- Art und Umfang richten sich nach der ArbMedVV
- Ohne Einwilligung dürfen keine Untersuchungen durchgeführt werden
- Vorsorgebescheinigungen enthalten keine Diagnosen; diese unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht
- Eignungsuntersuchungen sind nur zulässig, wenn hierfür eine klare gesetzliche oder tarifvertragliche Grundlage besteht
Die früheren G-Sätze haben keine normative Bedeutung mehr; maßgeblich sind heute die DGUV-Empfehlungen im Kontext der geltenden Rechtslage.
Hinweise für Unternehmen
Überprüfung bestehender Regelungen
Betriebsvereinbarungen, die noch ausdrücklich auf G-Sätze Bezug nehmen, sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die neuen DGUV-Empfehlungen bieten eine geeignete Grundlage für eine moderne Ausgestaltung betrieblicher Vorsorgeregelungen.
Organisation der arbeitsmedizinischen Betreuung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich insbesondere aus:
- dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- der DGUV Vorschrift 2
- der ArbMedVV
Wesentliche Elemente sind Beratung, Prävention und Gefährdungsbeurteilung. Untersuchungen stellen – anders als in der Vergangenheit häufig angenommen – keinen Selbstzweck dar, sondern erfolgen bedarfsorientiert.
Die Entscheidung, ob eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich ist, erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Erkenntnisse aus der Vorsorge sollen systematisch in diese einfließen.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten bietet der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) ein geeignetes Gremium, um Fragen der arbeitsmedizinischen Betreuung strukturiert zu erörtern.
Fazit
Die arbeitsmedizinische Vorsorge verfolgt das Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und möglichst zu vermeiden. Sie stärkt den präventiven Gesundheitsschutz im Betrieb und trägt dazu bei, Beschäftigungsfähigkeit und Leistungsvermögen langfristig zu erhalten.
Mit der Ablösung der G-Sätze durch die DGUV-Empfehlungen wurde die Arbeitsmedizin konsequent an den präventiven Ansatz des modernen Arbeitsschutzrechts angepasst.
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