Gefährdungsbeurteilungen
Erfahrene Betriebsärzte/-ärztinnen, Arbeitsmediziner*innen, Sicherheitsingenieur*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus diversen Fachrichtungen für Ihr Unternehmen
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren am Arbeitsplatz.
Gesetzliche Grundlagen, Vorschriften und Verordnungen zur Gefährdungsbeurteilung
im Detail
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz (ASiG) ist das zentrale Gesetz des deutschen Arbeitsschutzes. Es schreibt in § 5 vor, dass der Arbeitgeber*innen eine Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten und Arbeitsbereiche in seinem Betrieb durchführen muss.
DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung. Sie enthält unter anderem folgende Regelungen:
- Die Gefährdungsbeurteilung muss systematisch durchgeführt und dokumentiert werden.
- Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Beschäftigten zu beteiligen.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Sie schreibt vor, dass der Arbeitgeber*innen bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die folgenden Gefährdungen berücksichtigen muss:
- Gefährdungen durch die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Gefahrstoffe, z. B. Brand- und Explosionsgefahr, Gesundheitsgefährdung durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken
- Gefährdungen durch die Verwendung der Gefahrstoffe, z. B. bei der Handhabung, Lagerung oder Entsorgung
- Gefährdungen durch die Emission von Gefahrstoffen in die Arbeitsumgebung
Die Gefährdungsbeurteilung muss auch berücksichtigen, ob die Beschäftigten durch die Gefahrstoffe besonders betroffen sind, z. B. Schwangere, Stillende oder Jugendliche.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie schreibt vor, dass Arbeitgeber*innen bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die folgenden Gefährdungen berücksichtigen muss:
- Gefährdungen durch die mechanischen, elektrischen, thermischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften der Arbeitsmittel oder Anlagen
- Gefährdungen durch die Verwendung der Arbeitsmittel oder Anlagen, z. B. bei der Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung oder Instandhaltung
- Gefährdungen durch die Emission von Gefahrstoffen oder anderen Schadstoffen in die Arbeitsumgebung
Die Gefährdungsbeurteilung muss auch berücksichtigen, ob die Beschäftigten durch die Arbeitsmittel oder Anlagen besonders empfindlich sind, z. B. Schwangere, Stillende oder Jugendliche.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten. Sie schreibt vor, dass der Arbeitgeber*innen bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die folgenden Gefährdungen berücksichtigen muss:
- Gefährdungen durch die Gestaltung der Arbeitsstätte, z. B. durch unzureichende Beleuchtung, Lärm, Vibrationen oder ungünstige Raumtemperatur
- Gefährdungen durch die Ausstattung der Arbeitsstätte, z. B. durch unzureichende Arbeitsmittel, mangelnde Arbeitsorganisation oder unzureichende Unterweisung der Beschäftigten
- Gefährdungen durch die Nutzung der Arbeitsstätte, z. B. durch Unfälle, Brände oder Explosionen
Die Gefährdungsbeurteilung muss auch berücksichtigen, ob die Beschäftigten durch die Arbeitsstätte besonders empfindlich sind, z. B. Schwangere, Stillende oder ältere Beschäftigte.