Gefährdungsbeurteilungen IAAI Arbeitssicherheit GmbH
Gefährdungsbeurteilungen IAAI Arbeitssicherheit GmbH

Gefährdungs­beurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen IAAI Arbeitssicherheit GmbH

Gefährdungen am Arbeitsplatz erkennen, bewerten und beseitigen

Wir unterstützen Sie

Die Erstellung von Gefährdungs­beurteilungen zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren am Arbeits­platz sind elementarer Bestand­teil der sicherheits­technischen und arbeits­medizinischen Betreuung.

Wir bieten Ihnen:

Bundesweite Verfügbarkeit

Persönliche Betreuung digital und vor Ort

Erfahrene Betriebsärzte/-innen, Arbeits­mediziner*innen, Sicherheits­ingenieur*innen und Fachkräften für Arbeits­sicherheit aus diversen Fach­richtungen

Verhütung von Arbeits­unfällen, Berufs­krankheiten und arbeits­bedingten Gesundheits­gefahren

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Erfahrene Betriebs­ärzte/-ärztinnen, Arbeits­mediziner*innen, Sicherheits­ingenieur*innen und Fach­kräfte für Arbeits­sicherheit aus diversen Fach­richtungen für Ihr Unter­nehmen

Wir unter­stützen Sie bei der Erstellung von Gefähr­dungs­­beurteilungen zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren am Arbeits­platz.

Grund­legende Informationen zur Gefährdungs­beurteilung

Gefährdungen am Arbeits­platz erkennen, bewerten und beseitigen

Die Gefährdungs­beurteilung ist ein systematisches Verfahren des Arbeits­schutzes zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren am Arbeits­platz.

Ziele der Gefährdungs­beurteilung sind die Verhütung von Arbeits­unfällen, Berufs­krankheiten und arbeits­bedingte Gesund­heitsgefahren. Sie soll dazu beitragen, dass die Arbeits­bedingungen so gestaltet werden, dass Beschäftigte sicher und gesund arbeiten können. Die Verantwortung für die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung liegt bei Arbeit­geber*in. Er kann die Gefährdungs­beurteilung selbst durchführen oder an einen geeigneten Dritten übertragen. Im Folgenden finden Sie eine skizzierten Ablauf und Aufbau einer Gefährdungs­beurteilung:

1. Ermittlung der Gefährdungen: Arbeitgeber*in muss alle möglichen Gefahren am Arbeitsplatz ermitteln, die zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen können. Dies umfasst physische, chemische, biologische, ergonomische und psychische Gefährdungen.

2. Beurteilung der Gefährdungen: Die ermittelten Gefahren müssen bewertet werden, um deren Gefahrenpotenzial und Auswirkungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter*innen einschätzen zu können.

3. Festlegung von Maßnahmen: Für die ermittelten Gefährdungen werden Maßnahmen zur Verhütung entwickelt. Diese Maßnahmen sollten so gestaltet sein, dass sie die Gefahr an der Quelle beseitigen oder minimieren.

4. Dokumentation und Umsetzung der Maßnahmen: Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die identifizierten Gefährdungen und die geplanten Maßnahmen müssen schriftlich dokumentiert und umgesetzt werden.

5. Überwachung der Maßnahmen: Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss regelmäßig überprüft werden

6. Überprüfung und Aktualisierung: Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, insbesondere wenn sich Arbeitsbedingungen oder -verfahren ändern.

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Gesetzliche Grund­lagen, Vorschriften und Ver­ordnungen zur Gefährdungs­beurteilung

im Detail

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeits­schutzgesetz (ASiG) ist das zentrale Gesetz des deutschen Arbeits­schutzes. Es schreibt in § 5 vor, dass der Arbeitgeber*innen eine Gefährdungs­beurteilung für alle Tätigkeiten und Arbeits­bereiche in seinem Betrieb durchführen muss.

DGUV Vorschrift 1

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung. Sie enthält unter anderem folgende Regelungen:

  • Die Gefährdungsbeurteilung muss systematisch durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Beschäftigten zu beteiligen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Gefahrstoff­verordnung (GefStoffV) regelt den Umgang mit Gefahr­stoffen am Arbeitsplatz. Sie schreibt vor, dass der Arbeitgeber*innen bei der Gefährdungs­beurteilung insbesondere die folgenden Gefährdungen berück­sichtigen muss:

  • Gefähr­dungen durch die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Gefahr­stoffe, z. B. Brand- und Explosions­gefahr, Gesundheits­gefährdung durch Einatmen, Haut­kontakt oder Verschlucken
  • Gefährdungen durch die Verwendung der Gefahrstoffe, z. B. bei der Handhabung, Lagerung oder Entsorgung
  • Gefährdungen durch die Emission von Gefahr­stoffen in die Arbeits­umgebung

Die Gefährdungs­beurteilung muss auch berücksichtigen, ob die Beschäftigten durch die Gefahrstoffe besonders betroffen sind, z. B. Schwangere, Stillende oder Jugendliche.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheits­verordnung (BetrSichV) regelt die Sicherheit von Arbeits­mitteln und überwachungs­bedürftigen Anlagen. Sie schreibt vor, dass Arbeitgeber*innen bei der Gefährdungs­beurteilung insbesondere die folgenden Gefährdungen berück­sichtigen muss:

  • Gefährdungen durch die mechan­ischen, elektrischen, thermischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften der Arbeits­mittel oder Anlagen
  • Gefährdungen durch die Verwendung der Arbeitsmittel oder Anlagen, z. B. bei der Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung oder Instandhaltung
  • Gefährdungen durch die Emission von Gefahr­stoffen oder anderen Schad­stoffen in die Arbeits­umgebung

Die Gefährdungs­beurteilung muss auch berück­sichtigen, ob die Beschäf­tigten durch die Arbeits­mittel oder Anlagen besonders empfindlich sind, z. B. Schwangere, Stillende oder Jugendliche.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstätten­verordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Gesund­heitsschutz der Beschäftigten in Arbeits­stätten. Sie schreibt vor, dass der Arbeit­geber*innen bei der Gefährdungs­beurteilung insbesondere die folgenden Gefährdungen berück­sichtigen muss:

  • Gefährdungen durch die Gestaltung der Arbeitsstätte, z. B. durch unzureichende Beleuchtung, Lärm, Vibrationen oder ungünstige Raumtemperatur
  • Gefährdungen durch die Ausstattung der Arbeitsstätte, z. B. durch unzureichende Arbeitsmittel, mangelnde Arbeits­organisation oder unzureichende Unterweisung der Beschäftigten
  • Gefährdungen durch die Nutzung der Arbeitsstätte, z. B. durch Unfälle, Brände oder Explosionen

Die Gefährdungs­beurteilung muss auch berück­sichtigen, ob die Beschäftigten durch die Arbeitsstätte besonders empfindlich sind, z. B. Schwangere, Stillende oder ältere Beschäftigte.

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