Kurz beantwortet: Welche Vorsorge bei Gefahrstoffen fällig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV. Maßgeblich sind Stoff, Expositionshöhe, Aufnahmeweg und Dauer. Die ArbMedVV unterscheidet Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV und Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV. Die Erstvorsorge findet vor Tätigkeitsbeginn statt, die Fristen für Folgevorsorgen regelt die AMR 2.1. Bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A und 1B müssen Sie nachgehende Vorsorge anbieten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefahrstoffen: Systematik, Auslöseschwellen und Untersuchungsinhalte
Wer in seinem Betrieb mit Gefahrstoffen umgeht, steht vor einer komplexen Pflicht: Die Arbeitsschutzgesetzgebung verlangt nicht nur technische Schutzmaßnahmen, sondern auch eine regelkonforme arbeitsmedizinische Vorsorge für exponierte Beschäftigte. Grundlage ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), die zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterscheidet. Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit den im Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgelisteten Gefahrstoffen unter den Voraussetzungen der Buchstaben a bis c. Fortpflanzungsgefährdende Stoffe nicht als Anlass nennen. und die Teilnahme der Beschäftigten voraussetzt, gilt die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV bei relevantem Gefährdungspotenzial unterhalb der verbindlichen Grenzwerte. Ausgangspunkt für jede Entscheidung ist stets die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV in Verbindung mit den einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Die nachfolgenden Abschnitte geben einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten gefahrstoffbezogenen G-Untersuchungen, ihre Auslöseschwellen, typischen Fristen und Untersuchungsinhalte.
G15-Untersuchung: Chrom-VI-Verbindungen
Die G15-Untersuchung betrifft Beschäftigte, die gegenüber Chrom-VI-Stäuben oder -Aerosolen exponiert sind. Chrom-VI-Verbindungen sind als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft; Pflichtvorsorge, sobald eine wiederholte Exposition gegenüber Chrom-VI-Verbindungen nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ArbMedVV).. Die Erstuntersuchung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen; Nachuntersuchungen richten sich nach dem Gefährdungsgrad.
Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen Haut- und Schleimhautbefunde sowie die Inspektion der Nasenscheidewand, da Chrom-VI-Verbindungen bekanntermaßen Perforationen des Nasenseptums verursachen können. Ergänzend wird Biomonitoring eingesetzt: Die Chrom-Ausscheidung im Urin gilt als zentraler Parameter zur Beurteilung der inneren Exposition. Typische Einsatzbereiche sind Galvanotechnik, Schweißarbeiten an verchromten oder hochlegierten Werkstoffen sowie bestimmte Lackier- und Konservierungsarbeiten.
G23-Untersuchung: Obstruktive Atemwegserkrankungen
Die G23-Untersuchung adressiert Beschäftigte, die inhalativen Belastungen durch Säurenebel, reizende Gase oder andere atemwegsgefährdende Stoffe ausgesetzt sind. Sie ist in der Regel als Angebotsvorsorge ausgestaltet und greift bei relevanter inhalativer Exposition, selbst wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte formal eingehalten werden.
Kernstück der Untersuchung ist die Atemwegsanamnese verbunden mit einer Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie). Bei spezifischen Expositionsformen kann zusätzlich eine HNO-ärztliche Beurteilung der Zähne und Schleimhäute sinnvoll sein. Ziel ist die Früherkennung obstruktiver Veränderungen, bevor sich irreversible Schäden entwickeln. Die Untersuchung ist besonders relevant in der chemischen Industrie, der Galvanik sowie in Bereichen mit konzentrierten Säuredämpfen.
G32-Untersuchung: Cadmium und seine Verbindungen
Cadmium und seine Verbindungen sind als krebserzeugend eingestuft (Cadmium nach CLP-Verordnung Kategorie 1B). und Pflichtvorsorge, sobald eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ArbMedVV).. Die G32-Untersuchung ist damit in ihrer Systematik vergleichbar mit der G15-Vorsorge bei Chrom-VI.
Die Untersuchungsinhalte konzentrieren sich auf die Nierenfunktion, da Cadmium bevorzugt im Nierentubulus akkumuliert. Typische Laborparameter sind Beta-2-Mikroglobulin und Kreatinin im Urin sowie Cadmium-Bestimmungen in Blut und Urin als Biomonitoring. Ergänzend wird die Lungenfunktion geprüft, da auch pulmonale Effekte bekannt sind. Typische Expositionsbereiche liegen in der Batterieherstellung, in Galvanikbetrieben sowie im Recycling cadmiumhaltiger Materialien. Bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Chrom-VI und Cadmium – etwa in der Galvanotechnik – ist für beide Stoffe separat die jeweils einschlägige Vorsorge zu organisieren; aus praktischen Gründen können die Untersuchungsbausteine in einem gemeinsamen Vorsorgetermin zusammengefasst werden.
G34-Untersuchung: Fluor und Fluorverbindungen
Fluorwasserstoff und anorganische Fluorverbindungen können Haut, Schleimhäute, Atemwege und den Knochen schädigen. Pflichtvorsorge, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird. Angebotsvorsorge, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV).
Die Untersuchung umfasst die Beurteilung der Zähne und Mundschleimhaut sowie der Atemwegsfunktion. Bei langjähriger Exposition ist ergänzend eine radiologische Untersuchung des Knochenskeletts angezeigt, da Fluoride bei chronischer Aufnahme zu Fluorose führen können. Relevante Branchen sind die Aluminiumindustrie, die Glasätztechnik sowie bestimmte Bereiche der chemischen Verfahrenstechnik.
G36-Untersuchung: Vinylchlorid
Vinylchlorid ist als krebserzeugend der Kategorie 1A eingestuft; es handelt sich um einen der wenigen Arbeitsstoffe, für den ein spezifisches Zielorgan – die Leber – im Vordergrund der Schadwirkung steht. Die G36-Untersuchung ist daher Pflichtvorsorge für alle Beschäftigten, die im Rahmen der PVC-Produktion oder beim Umgang mit vinylchloridhaltigen Prozessen relevant exponiert sind.
Die Untersuchungsschwerpunkte liegen auf der Leberfunktion: Neben laborchemischen Leberwerten ist die Sonographie der Leber ein wichtiger Bestandteil, um strukturelle Veränderungen – bis hin zum seltenen, aber charakteristischen Angiosarkom der Leber – frühzeitig zu erkennen. Bei Langzeitexpositionen wird zusätzlich auf periphere Durchblutungsstörungen und Hautveränderungen (Akroosteolyse) geachtet.
G43-Untersuchung: Biotechnologie und Tätigkeiten mit Biostoffen
Die G43-Untersuchung richtet sich an Beschäftigte, die im Bereich der Biotechnologie oder mit gentechnisch veränderten Organismen tätig sind. Sie folgt der allgemeinen Systematik der Biostoffvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 2 und kann als Pflicht- oder Angebotsvorsorge ausgestaltet sein, je nach Art der Tätigkeit und Schutzstufe.
Obligatorisch ist bei dieser Vorsorge die ärztliche Beratung zu arbeitsplatzspezifischen Gefährdungen, potenziellen Erregern, Übertragungswegen und Präventionsmaßnahmen. Körperliche Untersuchung und Labordiagnostik – einschließlich Blutbild und Überprüfung des Impfstatus – sind freiwillig, werden aber aus fachlicher Sicht dringend empfohlen, da sie die Grundlage für eine individuelle Risikoeinschätzung bilden. Die Erstvorsorge erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, die erste Nachsorge nach zwölf Monaten, danach in der Regel alle 36 Monate. Der Impfausweis sollte stets zur Untersuchung mitgebracht werden.
G45-Untersuchung: Styrol
Styrol wird vor allem in der Kunststoffverarbeitung, im Boots- und Fahrzeugbau sowie in der Produktion von glasfaserverstärkten Kunstharzen eingesetzt. Styrol gehört zu den Stoffen, die im Anhang der ArbMedVV ausdrücklich genannt sind: Wird der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Kann eine Exposition unterhalb des Grenzwerts nicht ausgeschlossen werden, ist Vorsorge anzubieten.
Im Mittelpunkt stehen neurologische Anamnese und Leberfunktionswerte, da Styrol sowohl hepatotoxisch als auch neurotoxisch wirken kann. Ergänzend dient das Biomonitoring der Beurteilung der inneren Belastung: Gemessen werden die Abbauprodukte Mandelsäure und Phenylglyoxylsäure im Urin, üblicherweise am Ende der Arbeitsschicht.
Fristen und nachgehende Vorsorge
Die Erstvorsorge findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Die Abstände der Folgevorsorgen legt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 fest; die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt kann im Einzelfall kürzere Abstände empfehlen. Wer die Fristen je Beschäftigtem in einer Vorsorgekartei nachhält, erkennt fällige Termine rechtzeitig.
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B endet die Verantwortung nicht mit dem Ende der Tätigkeit. Nach § 5 Abs. 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber auch danach eine nachgehende Vorsorge anbieten, weil Erkrankungen wie Tumoren oft erst Jahre später auftreten. Mit Einwilligung der Beschäftigten kann diese Aufgabe an den Unfallversicherungsträger übertragen werden, der das Angebot dann über seine Dienste für nachgehende Vorsorge organisiert.
Praxis-Fazit
Welche Gefahrstoff-Vorsorge fällig ist, entscheidet nicht der Stoffname allein, sondern die Gefährdungsbeurteilung: Stoff, Höhe der Exposition, Aufnahmeweg und Dauer. Wer die Gefährdungsbeurteilung aktuell hält, daraus je Tätigkeit die Vorsorgeanlässe ableitet und Fristen konsequent nachverfolgt, erfüllt die ArbMedVV zuverlässig. Bei krebserzeugenden Stoffen gehört die nachgehende Vorsorge von Anfang an in die Planung.


Rechtsgrundlagen
- § 4 ArbMedVV: Pflichtvorsorge
- § 5 ArbMedVV: Angebotsvorsorge (Abs. 3 nachgehende Vorsorge)
- § 6 GefStoffV: Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- § 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- AMR 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
Häufige Fragen
Wann muss ich als Arbeitgeber bei Gefahrstoffen Pflichtvorsorge veranlassen?
Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV müssen Sie insbesondere veranlassen, wenn Beschäftigte mit einem der im Anhang Teil 1 ArbMedVV genannten Gefahrstoffe arbeiten und entweder der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann oder bei hautresorptiven Stoffen eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Sie dürfen die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Beschäftigten an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Welche Vorsorge im Einzelfall fällig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV.
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge?
Die Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen, und die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Beschäftigten daran teilgenommen haben. Die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV muss der Arbeitgeber anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Bei Styrol ist zum Beispiel Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, und Vorsorge anzubieten, wenn eine Exposition unterhalb des Grenzwerts nicht ausgeschlossen werden kann.
Wann ist die erste Vorsorge fällig und in welchen Abständen folgen weitere Termine?
Die Erstvorsorge findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Die Abstände der Folgevorsorgen legt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 fest, wobei die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall kürzere Abstände empfehlen kann. Wenn Sie die Fristen je Beschäftigtem in einer Vorsorgekartei nachhalten, erkennen Sie fällige Termine rechtzeitig.
Muss ich auch nach dem Ende der Tätigkeit noch Vorsorge anbieten?
Ja, bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B. Nach § 5 Abs. 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber auch danach eine nachgehende Vorsorge anbieten, weil Erkrankungen wie Tumoren oft erst Jahre später auftreten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Aufgabe an den zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Beschäftigten eingewilligt haben.

