
Wer in seinem Betrieb mit Gefahrstoffen umgeht, steht vor einer komplexen Pflicht: Die Arbeitsschutzgesetzgebung verlangt nicht nur technische Schutzmaßnahmen, sondern auch eine regelkonforme arbeitsmedizinische Vorsorge für exponierte Beschäftigte. Grundlage ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), die zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterscheidet. Während die Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV bei besonders gefährdenden Tätigkeiten – insbesondere beim Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung – zwingend zu veranlassen ist und die Teilnahme der Beschäftigten voraussetzt, gilt die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV bei relevantem Gefährdungspotenzial unterhalb der verbindlichen Grenzwerte. Ausgangspunkt für jede Entscheidung ist stets die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbMedVV in Verbindung mit den einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Die nachfolgenden Abschnitte geben einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten gefahrstoffbezogenen G-Untersuchungen, ihre Auslöseschwellen, typischen Fristen und Untersuchungsinhalte.
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Die G15-Untersuchung betrifft Beschäftigte, die gegenüber Chrom-VI-Stäuben oder -Aerosolen exponiert sind. Chrom-VI-Verbindungen sind als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft; entsprechend greift hier die Pflichtvorsorge, sobald die in der TRGS 561 festgelegte Akzeptanzkonzentration überschritten wird. Die Erstuntersuchung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen; Nachuntersuchungen richten sich nach dem Gefährdungsgrad.
Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen Haut- und Schleimhautbefunde sowie die Inspektion der Nasenscheidewand, da Chrom-VI-Verbindungen bekanntermaßen Perforationen des Nasenseptums verursachen können. Ergänzend wird Biomonitoring eingesetzt: Die Chrom-Ausscheidung im Urin gilt als zentraler Parameter zur Beurteilung der inneren Exposition. Typische Einsatzbereiche sind Galvanotechnik, Schweißarbeiten an verchromten oder hochlegierten Werkstoffen sowie bestimmte Lackier- und Konservierungsarbeiten.
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Die G23-Untersuchung adressiert Beschäftigte, die inhalativen Belastungen durch Säurenebel, reizende Gase oder andere atemwegsgefährdende Stoffe ausgesetzt sind. Sie ist in der Regel als Angebotsvorsorge ausgestaltet und greift bei relevanter inhalativer Exposition, selbst wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte formal eingehalten werden.
Kernstück der Untersuchung ist die Atemwegsanamnese verbunden mit einer Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie). Bei spezifischen Expositionsformen kann zusätzlich eine HNO-ärztliche Beurteilung der Zähne und Schleimhäute sinnvoll sein. Ziel ist die Früherkennung obstruktiver Veränderungen, bevor sich irreversible Schäden entwickeln. Die Untersuchung ist besonders relevant in der chemischen Industrie, der Galvanik sowie in Bereichen mit konzentrierten Säuredämpfen.
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Cadmium und seine Verbindungen sind als krebserzeugend der Kategorie 1A eingestuft und lösen damit Pflichtvorsorge aus, sobald die Beurteilungsmaßstäbe – insbesondere die biologischen Arbeitsstoff-Toleranzwerte – überschritten werden. Die G32-Untersuchung ist damit in ihrer Systematik vergleichbar mit der G15-Vorsorge bei Chrom-VI.
Die Untersuchungsinhalte konzentrieren sich auf die Nierenfunktion, da Cadmium bevorzugt im Nierentubulus akkumuliert. Typische Laborparameter sind Beta-2-Mikroglobulin und Kreatinin im Urin sowie Cadmium-Bestimmungen in Blut und Urin als Biomonitoring. Ergänzend wird die Lungenfunktion geprüft, da auch pulmonale Effekte bekannt sind. Typische Expositionsbereiche liegen in der Batterieherstellung, in Galvanikbetrieben sowie im Recycling cadmiumhaltiger Materialien. Bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Chrom-VI und Cadmium – etwa in der Galvanotechnik – ist für beide Stoffe separat die jeweils einschlägige Vorsorge zu organisieren; aus praktischen Gründen können die Untersuchungsbausteine in einem gemeinsamen Vorsorgetermin zusammengefasst werden.
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Fluorwasserstoff und anorganische Fluorverbindungen können Haut, Schleimhäute, Atemwege und den Knochen schädigen. Die G34-Untersuchung wird als Pflichtvorsorge ausgelöst, wenn Beschäftigte inhalativ oder dermal gegenüber Fluor oder seinen Verbindungen exponiert sind und der Arbeitsplatzgrenzwert von Bedeutung ist.
Die Untersuchung umfasst die Beurteilung der Zähne und Mundschleimhaut sowie der Atemwegsfunktion. Bei langjähriger Exposition ist ergänzend eine radiologische Untersuchung des Knochenskeletts angezeigt, da Fluoride bei chronischer Aufnahme zu Fluorose führen können. Relevante Branchen sind die Aluminiumindustrie, die Glasätztechnik sowie bestimmte Bereiche der chemischen Verfahrenstechnik.
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Vinylchlorid ist als krebserzeugend der Kategorie 1A eingestuft; es handelt sich um einen der wenigen Arbeitsstoffe, für den ein spezifisches Zielorgan – die Leber – im Vordergrund der Schadwirkung steht. Die G36-Untersuchung ist daher Pflichtvorsorge für alle Beschäftigten, die im Rahmen der PVC-Produktion oder beim Umgang mit vinylchloridhaltigen Prozessen relevant exponiert sind.
Die Untersuchungsschwerpunkte liegen auf der Leberfunktion: Neben laborchemischen Leberwerten ist die Sonographie der Leber ein wichtiger Bestandteil, um strukturelle Veränderungen – bis hin zum seltenen, aber charakteristischen Angiosarkom der Leber – frühzeitig zu erkennen. Bei Langzeitexpositionen wird zusätzlich auf periphere Durchblutungsstörungen und Hautveränderungen (Akroosteolyse) geachtet.
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Die G43-Untersuchung richtet sich an Beschäftigte, die im Bereich der Biotechnologie oder mit gentechnisch veränderten Organismen tätig sind. Sie folgt der allgemeinen Systematik der Biostoffvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 2 und kann als Pflicht- oder Angebotsvorsorge ausgestaltet sein, je nach Art der Tätigkeit und Schutzstufe.
Obligatorisch ist bei dieser Vorsorge die ärztliche Beratung zu arbeitsplatzspezifischen Gefährdungen, potenziellen Erregern, Übertragungswegen und Präventionsmaßnahmen. Körperliche Untersuchung und Labordiagnostik – einschließlich Blutbild und Überprüfung des Impfstatus – sind freiwillig, werden aber aus fachlicher Sicht dringend empfohlen, da sie die Grundlage für eine individuelle Risikoeinschätzung bilden. Die Erstvorsorge erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, die erste Nachsorge nach zwölf Monaten, danach in der Regel alle 36 Monate. Der Impfausweis sollte stets zur Untersuchung mitgebracht werden.
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Styrol wird vor allem in der Kunststoffverarbeitung, im Boots- und Fahrzeugbau sowie in der Produktion von glasfaserverstärkten Kunstharzen eingesetzt. Die G45-Untersuchung ist in der Regel als Angebotsvorsorge bei relevanter inhalativer Exposition gegenüber Styrol vorgesehen.
Im Mittelpunkt stehen neurологische Anamnese und Leberfunktionswerte, da Styrol sowohl hepatotoxisch als auch neurotoxisch wirken


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Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
