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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV – rechtssicher, fristgerecht und digital dokumentiert.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – Betriebsarzt untersucht Mitarbeiter

Kurz beantwortet

Die ArbMedVV kennt drei Arten der Vorsorge: Pflichtvorsorge (§ 4), Angebotsvorsorge (§ 5) und Wunschvorsorge (§ 5a). Welche davon gilt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Erstvorsorge ist innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen oder anzubieten. Die zweite folgt in der Regel spätestens nach zwölf Monaten, danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1).

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist weit mehr als eine lästige Pflicht – sie schützt Ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Schäden und Ihr Unternehmen vor erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Dennoch herrscht in vielen Betrieben Unsicherheit darüber, welche Vorsorge tatsächlich vorgeschrieben ist, welche Fristen gelten und was sich seit den jüngsten Änderungen der DGUV Empfehlungen und der neuen AMR 3.4 zur Telemedizin verändert hat.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die korrekte Zuordnung hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab – und genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler. Verstöße gegen die ArbMedVV werden mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro pro Einzelfall geahndet. In schweren Fällen drohen Bußgelder bis 30.000 Euro oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in einem mehrstufigen Regelwerk verankert. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet den Rahmen, das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Bestellpflicht für Betriebsärzte. Die ArbMedVV konkretisiert die drei Vorsorgearten, legt die Vorsorgeanlässe im Anhang fest und regelt das Bescheinigungswesen.

Ergänzt wird dieses Regelwerk durch die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR). Besonders relevant sind die AMR 2.1 zu Fristen, die AMR 6.3 zur strikten Trennung von Vorsorge- und Eignungsbescheinigungen sowie die neue AMR 3.4, die seit Januar 2026 telemedizinische Folgevorsorgen ermöglicht.

Die drei Vorsorgearten: Pflicht, Angebot, Wunsch

Pflichtvorsorge – ohne geht es nicht

Die Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV ist die strengste Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen. Ohne gültige Pflichtvorsorge darf ein Beschäftigter die entsprechende Tätigkeit nicht ausüben – es gilt ein striktes Beschäftigungsverbot.

Typische Anlässe für Pflichtvorsorge sind Tätigkeiten mit den im Anhang der ArbMedVV gelisteten Gefahrstoffen wie Asbest, Benzol, Blei oder Quecksilber, etwa wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommen Lärmexposition ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A), das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 sowie Tätigkeiten in Tropen oder Subtropen. Für die übrigen krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffe ist Angebotsvorsorge vorgesehen.

Angebotsvorsorge – aktiv anbieten ist Pflicht

Die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine Vorsorge aktiv anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Entscheidend ist: Das Angebot muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden. Angebotsvorsorge ist beispielsweise vorgeschrieben bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten und bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen. Nachtarbeit ist kein Vorsorgeanlass nach ArbMedVV; Nachtarbeitnehmer haben jedoch nach § 6 Abs. 3 ArbZG einen eigenen Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung.

Wunschvorsorge – das Recht der Beschäftigten

§ 5a ArbMedVV räumt Beschäftigten das Recht ein, arbeitsmedizinische Vorsorge zu verlangen, sofern eine Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss diese Wunschvorsorge ermöglichen und die Kosten tragen.

Die drei Vorsorgearten im Vergleich

VorsorgeartWer handeltTeilnahmeBeispiele
Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV)Arbeitgeber veranlasstVoraussetzung für die TätigkeitLärm ab 85 dB(A), Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3, Tätigkeiten in Tropen oder Subtropen
Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV)Arbeitgeber bietet anFreiwilligBildschirmarbeit, Lärm ab 80 dB(A), Atemschutzgeräte der Gruppe 1
Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV)Beschäftigte verlangen, Arbeitgeber ermöglichtFreiwilligJede Tätigkeit, bei der ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann

Neu seit Juli 2026: Nach der neu gefassten AMR 14.2 lösen partikelfiltrierende Halbmasken (FFP1 bis FFP3) keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge mehr aus. Beschäftigte können aber Wunschvorsorge verlangen. Details zu den Gerätegruppen finden Sie im Lexikon zur Atemschutz-Vorsorge.

Quellen: ArbMedVV §§ 4, 5, 5a und Anhang, AMR 14.2 (Fassung 2026). Stand: Oktober 2026.

Fristen: Wann muss die Vorsorge stattfinden?

Die Fristen sind in der AMR 2.1 geregelt: Erstvorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen bzw. anbieten. Zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten (bei Sensibilisierern/Feuchtarbeit 6 Monate, bei Tropen/Subtropen 24 Monate). Alle weiteren Vorsorgen folgen spätestens alle 36 Monate. Ohne eine digitale Vorsorgekartei mit automatischer Fristenüberwachung geraten Folgetermine schnell in Vergessenheit.

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Telemedizinische Vorsorge: Was seit 2026 möglich ist

Mit der neuen AMR 3.4, die am 27. Januar 2026 in Kraft getreten ist, können Folgevorsorgen nun telemedizinisch durchgeführt werden. Die Erstvorsorge je Vorsorgeanlass muss weiterhin in Präsenz stattfinden. Für Arbeitgeber mit mehreren Standorten oder einer hohen Anzahl von Beschäftigten im Außendienst und Homeoffice ist dies eine erhebliche Erleichterung.

Vorsorge und Eignung: Warum die Trennung so wichtig ist

Seit der ArbMedVV-Änderung 2013 müssen Vorsorge und Eignungsbeurteilung strikt getrennt werden. Die AMR 6.3 stellt klar, dass eine Zusammenfassung von Vorsorge- und Eignungsbescheinigung unzulässig ist. Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Eignungsaussage – sie dokumentiert lediglich, dass die Vorsorge stattgefunden hat.

Die DGUV Empfehlungen: Was sich 2024 geändert hat

Seit August 2022 heißen die bisherigen „DGUV Grundsätze“ mit ihren G-Nummern „DGUV Empfehlungen“ und tragen Klartext-Titel. Aus G 20 wurde die DGUV Empfehlung „Lärm“, aus G 25 die DGUV Empfehlung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“, aus G 26 die DGUV Empfehlung „Atemschutzgeräte“ und aus G 37 die DGUV Empfehlung „Bildschirmarbeit“. Die inhaltsgleiche 2. Auflage (2024) ist erstmals kostenlos als PDF-Download verfügbar.

Vorsorgekartei und Dokumentation

Die Führung einer Vorsorgekartei ist nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV Pflicht. Sie muss dokumentieren, dass eine Vorsorge stattgefunden hat, wann und aus welchem Anlass. Medizinische Befunde gehören nicht in die Kartei. Eine mangelhaft geführte Vorsorgekartei kann mit Bußgeldern bis 5.000 Euro geahndet werden.

Biomonitoring im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Rechtsgrundlagen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Alle Kosten trägt der Arbeitgeber – einschließlich Untersuchungen, Biomonitoring und Laborkosten. Die Vorsorge zählt als Arbeitszeit.

Ab wie vielen Mitarbeitern ist arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht?

Die Pflicht besteht unabhängig von der Betriebsgröße – entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung. Bereits bei einem Beschäftigten mit gefährdender Tätigkeit greift die ArbMedVV.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter die Pflichtvorsorge verweigert?

Bei Pflichtvorsorge gilt ein Beschäftigungsverbot – der Mitarbeiter darf die gefährdende Tätigkeit nicht ausüben. Bei Angebotsvorsorge ist die Ablehnung zulässig, muss aber dokumentiert werden.

Kann die Vorsorge telemedizinisch durchgeführt werden?

Seit Januar 2026 (AMR 3.4) sind telemedizinische Folgevorsorgen möglich. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Anlass sowie die erste Vorsorge nach einem Betriebsarztwechsel findet in Präsenz statt. Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die ArbMedVV?

Bußgelder bis 5.000 € pro Einzelfall (Pflicht-/Angebotsvorsorge), Bußgelder bis 5.000 € je Verstoß (auch bei mangelhafter Vorsorgekartei), bis 30.000 € bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde. Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, dem droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

Die Vorsorge dient dem Gesundheitsschutz und enthält keine Eignungsaussage. Die Eignungsbeurteilung prüft, ob jemand für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Beide müssen strikt getrennt bescheinigt werden (AMR 6.3).

Was ist der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und arbeitsmedizinischer Betreuung?

Die arbeitsmedizinische Betreuung umfasst alle Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 ASiG: die Beratung des Arbeitgebers, etwa bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Gestaltung der Arbeitsplätze, regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten sowie die Untersuchung und Beratung der Beschäftigten. Den Umfang regelt die DGUV Vorschrift 2. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV ist ein Teil dieser Betreuung. Sie gehört zum betriebsspezifischen Teil und wird nicht auf die Einsatzzeit der Grundbetreuung angerechnet.

DGUV-Empfehlungen und ehemalige G-Grundsätze im Überblick

Die DGUV-Grundsätze (G1 bis G46) wurden 2022 in die neu strukturierten DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen überführt. In der betrieblichen Praxis werden beide Bezeichnungen weiterhin synonym verwendet. Die folgende Tabelle ordnet die alten Kennziffern den aktuellen Themen und unseren ausführlichen IAAI-Lexikon-Einträgen zu.

AltDGUV-Empfehlung (aktuell)Im IAAI-Lexikon
G1.1Silikogener StaubArtikel lesen →
G1.2Asbestfaserhaltiger StaubArtikel lesen →
G1.4Staubbelastung allgemeinArtikel lesen →
G2Blei und anorganische BleiverbindungenArtikel lesen →
G20LärmArtikel lesen →
G24Hauterkrankungen, Gefährdung der HautArtikel lesen →
G25Fahr-, Steuer- und ÜberwachungstätigkeitenArtikel lesen →
G26Atemschutzgeräte (Eignung und Vorsorge)Artikel lesen →
G29Benzol und BenzolhomologeArtikel lesen →
G30HitzearbeitenArtikel lesen →
G31Überdruck und DruckluftarbeitenArtikel lesen →
G35Arbeitsaufenthalt im Ausland mit besonderen BelastungenArtikel lesen →
G37Tätigkeiten an BildschirmgerätenArtikel lesen →
G40Krebserzeugende und keimzellmutagene GefahrstoffeArtikel lesen →
G41Arbeiten mit AbsturzgefahrArtikel lesen →
G42Biologische Arbeitsstoffe, InfektionsgefährdungArtikel lesen →
G44Hartholz- und BuchenholzstaubArtikel lesen →
G46Belastung des Muskel-Skelett-Systems und VibrationenArtikel lesen →
G –Taucherarbeiten und DruckkammertätigkeitenArtikel lesen →
G –KältearbeitenArtikel lesen →

Stand der DGUV-Empfehlungen: 2024. Die früheren G-Bezeichnungen bleiben in der betrieblichen und arbeitsmedizinischen Sprachpraxis gültige Suchbegriffe und sind im IAAI-Lexikon konsequent verlinkt.

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