Arbeitsmedizin
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV – rechtssicher, fristgerecht und digital dokumentiert.
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Kurz beantwortet
Die ArbMedVV kennt drei Arten der Vorsorge: Pflichtvorsorge (§ 4), Angebotsvorsorge (§ 5) und Wunschvorsorge (§ 5a). Welche davon gilt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Erstvorsorge ist innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen oder anzubieten. Die zweite folgt in der Regel spätestens nach zwölf Monaten, danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1).
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist weit mehr als eine lästige Pflicht – sie schützt Ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Schäden und Ihr Unternehmen vor erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Dennoch herrscht in vielen Betrieben Unsicherheit darüber, welche Vorsorge tatsächlich vorgeschrieben ist, welche Fristen gelten und was sich seit den jüngsten Änderungen der DGUV Empfehlungen und der neuen AMR 3.4 zur Telemedizin verändert hat.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die korrekte Zuordnung hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab – und genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler. Verstöße gegen die ArbMedVV werden mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro pro Einzelfall geahndet. In schweren Fällen drohen Bußgelder bis 30.000 Euro oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in einem mehrstufigen Regelwerk verankert. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet den Rahmen, das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Bestellpflicht für Betriebsärzte. Die ArbMedVV konkretisiert die drei Vorsorgearten, legt die Vorsorgeanlässe im Anhang fest und regelt das Bescheinigungswesen.
Ergänzt wird dieses Regelwerk durch die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR). Besonders relevant sind die AMR 2.1 zu Fristen, die AMR 6.3 zur strikten Trennung von Vorsorge- und Eignungsbescheinigungen sowie die neue AMR 3.4, die seit Januar 2026 telemedizinische Folgevorsorgen ermöglicht.
Die Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV ist die strengste Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen. Ohne gültige Pflichtvorsorge darf ein Beschäftigter die entsprechende Tätigkeit nicht ausüben – es gilt ein striktes Beschäftigungsverbot.
Typische Anlässe für Pflichtvorsorge sind Tätigkeiten mit den im Anhang der ArbMedVV gelisteten Gefahrstoffen wie Asbest, Benzol, Blei oder Quecksilber, etwa wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommen Lärmexposition ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A), das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 sowie Tätigkeiten in Tropen oder Subtropen. Für die übrigen krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffe ist Angebotsvorsorge vorgesehen.
Die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine Vorsorge aktiv anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Entscheidend ist: Das Angebot muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden. Angebotsvorsorge ist beispielsweise vorgeschrieben bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten und bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen. Nachtarbeit ist kein Vorsorgeanlass nach ArbMedVV; Nachtarbeitnehmer haben jedoch nach § 6 Abs. 3 ArbZG einen eigenen Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung.
§ 5a ArbMedVV räumt Beschäftigten das Recht ein, arbeitsmedizinische Vorsorge zu verlangen, sofern eine Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss diese Wunschvorsorge ermöglichen und die Kosten tragen.
Die Fristen sind in der AMR 2.1 geregelt: Erstvorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen bzw. anbieten. Zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten (bei Sensibilisierern/Feuchtarbeit 6 Monate, bei Tropen/Subtropen 24 Monate). Alle weiteren Vorsorgen folgen spätestens alle 36 Monate. Ohne eine digitale Vorsorgekartei mit automatischer Fristenüberwachung geraten Folgetermine schnell in Vergessenheit.
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Mit der neuen AMR 3.4, die am 27. Januar 2026 in Kraft getreten ist, können Folgevorsorgen nun telemedizinisch durchgeführt werden. Die Erstvorsorge je Vorsorgeanlass muss weiterhin in Präsenz stattfinden. Für Arbeitgeber mit mehreren Standorten oder einer hohen Anzahl von Beschäftigten im Außendienst und Homeoffice ist dies eine erhebliche Erleichterung.
Seit der ArbMedVV-Änderung 2013 müssen Vorsorge und Eignungsbeurteilung strikt getrennt werden. Die AMR 6.3 stellt klar, dass eine Zusammenfassung von Vorsorge- und Eignungsbescheinigung unzulässig ist. Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Eignungsaussage – sie dokumentiert lediglich, dass die Vorsorge stattgefunden hat.
Seit August 2022 heißen die bisherigen „DGUV Grundsätze“ mit ihren G-Nummern „DGUV Empfehlungen“ und tragen Klartext-Titel. Aus G 20 wurde die DGUV Empfehlung „Lärm“, aus G 25 die DGUV Empfehlung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“, aus G 26 die DGUV Empfehlung „Atemschutzgeräte“ und aus G 37 die DGUV Empfehlung „Bildschirmarbeit“. Die inhaltsgleiche 2. Auflage (2024) ist erstmals kostenlos als PDF-Download verfügbar.
Die Führung einer Vorsorgekartei ist nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV Pflicht. Sie muss dokumentieren, dass eine Vorsorge stattgefunden hat, wann und aus welchem Anlass. Medizinische Befunde gehören nicht in die Kartei. Eine mangelhaft geführte Vorsorgekartei kann mit Bußgeldern bis 5.000 Euro geahndet werden.

Alle Kosten trägt der Arbeitgeber – einschließlich Untersuchungen, Biomonitoring und Laborkosten. Die Vorsorge zählt als Arbeitszeit.
Die Pflicht besteht unabhängig von der Betriebsgröße – entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung. Bereits bei einem Beschäftigten mit gefährdender Tätigkeit greift die ArbMedVV.
Bei Pflichtvorsorge gilt ein Beschäftigungsverbot – der Mitarbeiter darf die gefährdende Tätigkeit nicht ausüben. Bei Angebotsvorsorge ist die Ablehnung zulässig, muss aber dokumentiert werden.
Seit Januar 2026 (AMR 3.4) sind telemedizinische Folgevorsorgen möglich. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Anlass sowie die erste Vorsorge nach einem Betriebsarztwechsel findet in Präsenz statt. Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen.
Bußgelder bis 5.000 € pro Einzelfall (Pflicht-/Angebotsvorsorge), Bußgelder bis 5.000 € je Verstoß (auch bei mangelhafter Vorsorgekartei), bis 30.000 € bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde. Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, dem droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Vorsorge dient dem Gesundheitsschutz und enthält keine Eignungsaussage. Die Eignungsbeurteilung prüft, ob jemand für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Beide müssen strikt getrennt bescheinigt werden (AMR 6.3).
Die arbeitsmedizinische Betreuung umfasst alle Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 ASiG: die Beratung des Arbeitgebers, etwa bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Gestaltung der Arbeitsplätze, regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten sowie die Untersuchung und Beratung der Beschäftigten. Den Umfang regelt die DGUV Vorschrift 2. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV ist ein Teil dieser Betreuung. Sie gehört zum betriebsspezifischen Teil und wird nicht auf die Einsatzzeit der Grundbetreuung angerechnet.
Die DGUV-Grundsätze (G1 bis G46) wurden 2022 in die neu strukturierten DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen überführt. In der betrieblichen Praxis werden beide Bezeichnungen weiterhin synonym verwendet. Die folgende Tabelle ordnet die alten Kennziffern den aktuellen Themen und unseren ausführlichen IAAI-Lexikon-Einträgen zu.
| Alt | DGUV-Empfehlung (aktuell) | Im IAAI-Lexikon |
|---|---|---|
| G1.1 | Silikogener Staub | Artikel lesen → |
| G1.2 | Asbestfaserhaltiger Staub | Artikel lesen → |
| G1.4 | Staubbelastung allgemein | Artikel lesen → |
| G2 | Blei und anorganische Bleiverbindungen | Artikel lesen → |
| G20 | Lärm | Artikel lesen → |
| G24 | Hauterkrankungen, Gefährdung der Haut | Artikel lesen → |
| G25 | Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten | Artikel lesen → |
| G26 | Atemschutzgeräte (Eignung und Vorsorge) | Artikel lesen → |
| G29 | Benzol und Benzolhomologe | Artikel lesen → |
| G30 | Hitzearbeiten | Artikel lesen → |
| G31 | Überdruck und Druckluftarbeiten | Artikel lesen → |
| G35 | Arbeitsaufenthalt im Ausland mit besonderen Belastungen | Artikel lesen → |
| G37 | Tätigkeiten an Bildschirmgeräten | Artikel lesen → |
| G40 | Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe | Artikel lesen → |
| G41 | Arbeiten mit Absturzgefahr | Artikel lesen → |
| G42 | Biologische Arbeitsstoffe, Infektionsgefährdung | Artikel lesen → |
| G44 | Hartholz- und Buchenholzstaub | Artikel lesen → |
| G46 | Belastung des Muskel-Skelett-Systems und Vibrationen | Artikel lesen → |
| G – | Taucherarbeiten und Druckkammertätigkeiten | Artikel lesen → |
| G – | Kältearbeiten | Artikel lesen → |
Stand der DGUV-Empfehlungen: 2024. Die früheren G-Bezeichnungen bleiben in der betrieblichen und arbeitsmedizinischen Sprachpraxis gültige Suchbegriffe und sind im IAAI-Lexikon konsequent verlinkt.
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