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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): §167 SGB IX erfüllen, Mitarbeiter zurückgewinnen

Mit einem Krankenstand von 5,4 % im Jahr 2025 und 366 psychisch bedingten Fehltagen je 100 Versicherte im Jahr 2025 (DAK-Psychreport 2026) ist professionelles BEM heute wichtiger denn je.

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Dr. Johannes A. Angerer|12. März 2026 · Stand: Oktober 2026|Leistungen
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Kurz beantwortet

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) Pflicht, sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das gilt für alle Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten. Der Arbeitgeber lädt dann zum BEM-Gespräch ein; für die Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig. Haben Sie kein BEM durchgeführt, tragen Sie bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine verschärfte Darlegungslast.

Wenn Mitarbeiter länger krank sind, stehen Unternehmen vor einer doppelten Herausforderung: Sie verlieren wertvolle Arbeitskraft – und müssen gleichzeitig gesetzliche Pflichten erfüllen. Das BEM ist dabei weit mehr als ein bürokratischer Akt. Es ist ein strukturierter Prozess, der Unternehmen hilft, erkrankte Beschäftigte zurück in den Beruf zu begleiten, Fehlzeiten nachhaltig zu senken und rechtliche Risiken zu minimieren.

Was ist Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX?

Das BEM ist ein gesetzlich verankertes Verfahren nach §167 Abs. 2 SGB IX, das Arbeitgeber verpflichtet, aktiv zu werden, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Die drei zentralen Ziele: Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und den Arbeitsplatz langfristig erhalten.

Im Kern handelt es sich beim BEM um einen ergebnisoffenen Suchprozess: Gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter, dem Betriebsrat, dem Betriebsarzt und – bei Bedarf – Rehabilitationsträgern werden individuelle Lösungen erarbeitet. Diese reichen von ergonomischen Arbeitsplatzanpassungen über die Umgestaltung von Arbeitsabläufen bis hin zur stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM Beratung

BEM-Pflicht: Rechtliche Grundlagen nach §167 SGB IX

Die BEM-Pflicht wird ausgelöst, sobald ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten länger als 42 Kalendertage (sechs Wochen) arbeitsunfähig war – ununterbrochen oder kumuliert. Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland, ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche und Betriebsgröße.

Die Teilnahme für den Arbeitnehmer bleibt freiwillig. Der Betroffene muss vor Beginn umfassend über Ziele, Ablauf und Art der erhobenen Daten informiert werden. Er hat das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuzuziehen.

Konsequenzen bei Unterlassung

Ein unterlassenes BEM führt zu einer verschärften Darlegungslast bei krankheitsbedingter Kündigung: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass auch bei ordnungsgemäßer Durchführung keine milderen Mittel möglich gewesen wären. In der Praxis sind krankheitsbedingte Kündigungen ohne BEM deutlich schwerer durchzusetzen.

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Der BEM-Prozess: Ablauf in 5 Phasen

Phase 1 – Einleitung und Einladung: Sobald die 6-Wochen-Schwelle überschritten ist, erfolgt die schriftliche Einladung mit Information über Ziele, Ablauf, Freiwilligkeit, Datenschutz und das Recht auf eine Vertrauensperson.

Phase 2 – Erstgespräch und Analyse: Gemeinsam mit dem Betroffenen werden die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit analysiert. Der Betriebsarzt wird bei medizinischen Fragestellungen eingebunden.

Phase 3 – Maßnahmenplan erarbeiten: Individuelle Maßnahmen wie ergonomische Arbeitsplatzanpassung, Änderung der Arbeitszeit, Versetzung, stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) oder Umschulung werden entwickelt.

Phase 4 – Umsetzung und Begleitung: Regelmäßige Rücksprachen stellen sicher, dass Anpassungen bei Bedarf vorgenommen werden können. Der Betriebsarzt begleitet den Fortschritt.

Phase 5 – Evaluation und Abschluss: Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird kontrolliert. Das BEM endet, wenn die Fehlzeiten dauerhaft unter die Schwelle sinken.

SchrittWer ist beteiligtFrist
1. Einleitung und schriftliche Einladung mit Hinweis auf Ziele und DatenverwendungArbeitgeberSobald Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind
2. Erstgespräch und Analyse der UrsachenBetroffene Person (nur mit ihrer Zustimmung), Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung, auf Wunsch eine Vertrauensperson, soweit erforderlich der BetriebsarztKeine gesetzliche Frist
3. Maßnahmenplan erarbeitenWie Schritt 2, bei Leistungen zur Teilhabe zusätzlich Rehabilitationsträger, bei schwerbehinderten Beschäftigten das IntegrationsamtErforderliche Leistungen sollen unverzüglich beantragt werden
4. Umsetzung und Begleitung, etwa stufenweise WiedereingliederungArbeitgeber, betroffene Person, BetriebsarztWiedereingliederung in der Regel sechs Wochen bis sechs Monate
5. Evaluation und AbschlussAlle BeteiligtenKeine gesetzliche Frist

Quelle: § 167 Abs. 2 SGB IX. Stand: Oktober 2026.

Die Rolle des Betriebsarztes im BEM

Dem Betriebsarzt kommt eine zentrale Vermittlerrolle zu. Als einziger Beteiligter kann er sowohl das Krankheitsbild als auch die konkreten Belastungen am Arbeitsplatz fachlich beurteilen. Zu seinen Aufgaben gehören: Medizinische Beratung und Untersuchung, Arbeitsplatzbegehung und Belastungsanalyse, Erstellung individueller Fähigkeitsprofile, Kooperation mit behandelnden Ärzten sowie Beratung bei Arbeitsplatzanpassungen und Begleitung der stufenweisen Wiedereingliederung.

Stufenweise Wiedereingliederung: Das Hamburger Modell

Der Betroffene kehrt nicht schlagartig zur vollen Arbeitsbelastung zurück, sondern steigert seine tägliche Arbeitszeit schrittweise – beispielsweise von zwei Stunden täglich über vier und sechs Stunden bis zur regulären Arbeitszeit. Die Wiedereingliederung dauert in der Regel sechs Wochen bis sechs Monate. Während dieser Zeit bezieht der Mitarbeiter Krankengeld oder Übergangsgeld.

Datenschutz im BEM

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Im BEM gilt: Separate BEM-Akte getrennt von der Personalakte, informierte Einwilligung des Betroffenen, strikte Zweckbindung (keine Verwendung zur Kündigungsvorbereitung), Aufbewahrung drei Jahre nach Abschluss und sofortige Vernichtung bei Ablehnung oder Widerruf.

Warum sich BEM wirtschaftlich lohnt

Eine belastbare Studie, die den Nutzen des BEM in Euro je investiertem Euro beziffert, gibt es bisher nicht. Gut belegt sind dagegen die Kosten, die jeder Fehltag verursacht:

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Als bundesweit tätiger Anbieter für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit begleitet die IAAI Arbeitssicherheit GmbH Unternehmen aller Größen und Branchen beim gesamten BEM-Prozess: BEM-Beratung zur Einführung und rechtssicheren Durchführung, betriebsärztliche BEM-Beteiligung mit medizinischer Bewertung und Fähigkeitsprofilen, Prozessbegleitung von der Einladung bis zur Evaluation, Planung und ärztliche Begleitung der stufenweisen Wiedereingliederung, Arbeitsplatzbegehung und Anpassungsempfehlungen, BEM-Schulungen für Führungskräfte sowie DSGVO-konforme Dokumentation.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen zum BEM

Was regelt § 167 SGB IX?

§ 167 SGB IX trägt die Überschrift „Prävention“. Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, bei Schwierigkeiten, die ein Beschäftigungsverhältnis gefährden können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die betriebliche Interessenvertretung und das Integrationsamt einzuschalten. Absatz 2 regelt das Betriebliche Eingliederungsmanagement: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit Zustimmung der betroffenen Person, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Nach Absatz 3 können Rehabilitationsträger und Integrationsämter Arbeitgeber, die ein BEM einführen, mit Prämien oder einem Bonus fördern.

Ab wann muss der Arbeitgeber ein BEM-Gespräch anbieten?

Sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind; auch Zeiten teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen mit (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche und Betriebsgröße und auch für Beschäftigte ohne Schwerbehinderung. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig.

Was passiert, wenn der Mitarbeiter das BEM ablehnt?

Die Teilnahme ist freiwillig. Lehnt er ab, entfällt die Durchführungspflicht. Der Arbeitgeber sollte die Ablehnung sorgfältig dokumentieren, da dies bei einer späteren Kündigung entlastend wirken kann.

Welche Rolle spielt der Betriebsarzt im BEM?

Dem Betriebsarzt kommt eine zentrale Vermittlerrolle zu. Er kann sowohl das Krankheitsbild als auch die Belastungen am Arbeitsplatz beurteilen und medizinisch fundierte Empfehlungen für passende Maßnahmen geben.

Ist das BEM-Gespräch vertraulich?

Ja. Alle Gesundheitsdaten unterliegen besonderem Schutz nach Art. 9 DSGVO. Die BEM-Akte wird separat von der Personalakte geführt und darf ausschließlich für den BEM-Zweck verwendet werden – nicht zur Kündigungsvorbereitung.

Was ist der Unterschied zwischen BEM und stufenweiser Wiedereingliederung?

Das BEM ist der übergeordnete Prozess – ein ergebnisoffener Suchprozess nach Lösungen. Die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) ist eine konkrete Maßnahme, die im Rahmen des BEM vereinbart werden kann.

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