Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit & Brandschutz – kompakt beantwortet
Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorgearten: Die Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV) muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen – ohne gültige Vorsorgebescheinigung darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Die Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV) muss angeboten werden, die Teilnahme ist freiwillig. Die Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV) steht jedem Beschäftigten auf eigenen Wunsch zu, sofern ein Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht.
Die ehemaligen G-Untersuchungen (G25, G37, G41 etc.) wurden durch die DGUV-Empfehlungen abgelöst. Sie sind keine rechtsverbindlichen Vorschriften, sondern Handlungsempfehlungen für Betriebsärzte. Ob eine Vorsorge Pflicht ist, ergibt sich aus der ArbMedVV und der Gefährdungsbeurteilung – nicht aus den DGUV-Empfehlungen selbst. Die häufigsten Anlässe sind Bildschirmarbeit, Lärm, Gefahrstoffe und Fahr-/Steuertätigkeiten.
Die Erstvorsorge muss vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit erfolgen – bei Pflichtvorsorge ist dies zwingende Voraussetzung (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV). Folgevorsorgen sind in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Die konkreten Fristen legt der Betriebsarzt individuell nach Art und Ausmaß der Gefährdung fest. In der Regel erfolgen Nachuntersuchungen alle 12 bis 36 Monate.
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten – sie soll arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen. Der Arzt stellt eine Vorsorgebescheinigung aus, die nur die Teilnahme dokumentiert, aber keine Aussage zur Eignung enthält. Eignungsuntersuchungen dienen hingegen dem Interesse des Arbeitgebers und Dritter und beurteilen, ob ein Beschäftigter gesundheitlich in der Lage ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben.
Bei der Pflichtvorsorge darf der Beschäftigte die körperliche Untersuchung ablehnen – das Beratungsgespräch beim Betriebsarzt ist jedoch verpflichtend. Verweigert ein Mitarbeiter die Pflichtvorsorge vollständig, darf er die betreffende Tätigkeit nicht ausüben (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Die Angebotsvorsorge ist vollständig freiwillig, ebenso die Wunschvorsorge.
Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbMedVV verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die erforderliche Vorsorge zu ermitteln und zu organisieren. Dazu gehören: Beauftragung eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, rechtzeitige Veranlassung der Pflichtvorsorge, Angebot der Angebotsvorsorge, Führung einer Vorsorgekartei, Freistellung der Beschäftigten und Übernahme aller Kosten.
Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Leistungsseite Arbeitsmedizinische Vorsorge oder kontaktieren Sie uns direkt.
Siehe auch: Impfungen im Betrieb
Ja, jeder Arbeitgeber in Deutschland ist nach § 2 ASiG verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen – unabhängig von der Betriebsgröße. Diese Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Der Betriebsarzt unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung zu Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Die DGUV Vorschrift 2 sieht zwei Modelle vor: Die Regelbetreuung gliedert sich in Grundbetreuung (feste Einsatzzeiten nach Betriebsart) und betriebsspezifische Betreuung (individueller Bedarf aus der Gefährdungsbeurteilung). Das Unternehmermodell steht je nach Unfallversicherungsträger Betrieben bis höchstens 50 Beschäftigte offen, bei der BG Verkehr zum Beispiel bis 30, bei einigen Unfallkassen gar nicht. Der Unternehmer nimmt dann an Schulungen teil und holt anlassbezogen Fachberatung ein.
Die Einsatzzeiten werden nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 berechnet. Jeder Betrieb wird einer Betreuungsgruppe (I bis III) zugeordnet. Die Grundbetreuung ergibt sich aus den Einsatzzeiten multipliziert mit der Beschäftigtenzahl. Die Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit muss mindestens 20 % und darf höchstens 80 % betragen.
Die Kosten variieren je nach Betriebsgröße, Branche und Betreuungsumfang. Für die Grundbetreuung liegen die Kosten typischerweise zwischen 20 und 80 Euro pro Beschäftigtem und Jahr. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden zusätzlich berechnet. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH rechnet mit Stundensätzen von 105–180 Euro für Arbeitsmedizin und 70–120 Euro für Arbeitssicherheit; der genaue Preis hängt von Mitarbeiterzahl, Branche und Betreuungsbedarf ab.
→ Detaillierte Preisübersicht: Was kostet ein Betriebsarzt für Arbeitgeber?Die Aufgaben sind in § 3 ASiG definiert: Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nach ArbMedVV, Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung, Beratung zu Arbeitsplatzgestaltung und Ergonomie, Durchführung von Impfungen, Unterstützung beim BEM, Beratung zu Mutterschutz sowie Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Ohne betriebsärztliche Betreuung verstoßen Sie gegen § 2 ASiG und die DGUV Vorschrift 2. Die Berufsgenossenschaft kann Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen. Bei schweren Arbeitsunfällen kann das Fehlen eines Betriebsarztes als Organisationsverschulden gewertet werden, was zu Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Einen Betriebsarzt finden Sie über einen überbetrieblichen Dienst, über eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, über den arbeitsmedizinischen Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft (wo es ihn gibt) oder durch eine eigene Anstellung. Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe ist der überbetriebliche Dienst der einfachste Weg, weil Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand kommen. Holen Sie zwei bis drei Angebote mit ausgewiesenen Einsatzzeiten ein. Wo Sie suchen und welche Fragen Sie im Erstgespräch stellen sollten, lesen Sie im Ratgeber Betriebsarzt finden.
Ja, wenn er die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt (§ 4 ASiG, § 3 DGUV Vorschrift 2). Er muss dann alle Aufgaben nach § 3 ASiG übernehmen, also Beratung, Gefährdungsbeurteilung, Begehungen, ASA-Sitzungen und Vorsorge. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG brauchen Sie zusätzlich. Wann die Hausarztlösung passt und wann ein externer Dienst, lesen Sie unter Betriebsarzt oder Hausarzt.
Sie kündigen den bisherigen Dienst fristgerecht zum Ende der Vertragslaufzeit und bestellen den neuen Betriebsarzt schriftlich, mit Vertragsbeginn am Tag nach dem Ende des alten Vertrags. Gibt es einen Betriebsrat, hören Sie ihn vor dem Wechsel des externen Dienstes an; bei angestellten Betriebsärzten muss er der Bestellung und Abberufung zustimmen (§ 9 Abs. 3 ASiG). Die Vorsorgekartei bleibt beim Arbeitgeber, ärztliche Befunde gehen nur mit Einwilligung der Beschäftigten an den neuen Betriebsarzt. Alle Schritte für einen Wechsel ohne Betreuungslücke finden Sie in der Anleitung Betriebsarzt wechseln.
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Siehe auch: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Ja, jeder Arbeitgeber ist nach § 5 ASiG verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa/FaSi) zu bestellen. Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße – bereits ab einem Beschäftigten besteht die Bestellpflicht. Die Sifa berät in allen Fragen der Arbeitssicherheit und unterstützt bei der Unfallverhütung.
Der ASA ist gemäß § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtend. Er tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Mitglieder sind: Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und zwei Betriebsratsmitglieder.
Gemäß § 12 ArbSchG muss die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderungen erfolgen und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden; § 4 DGUV Vorschrift 1 schreibt mindestens eine jährliche Wiederholung vor. Für Jugendliche unter 18 Jahren schreibt § 29 JArbSchG eine halbjährliche Unterweisung vor. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.
Nach § 22 SGB VII müssen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Die Anzahl richtet sich nach DGUV Vorschrift 1 und hängt von Betriebsgröße, Unfallgefährdung und räumlicher Struktur ab. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig und unterstützen die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Ja, gemäß § 19 ASiG kann ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst beauftragt werden. Dies ist besonders für KMU wirtschaftlich sinnvoll. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH bietet externe sicherheitstechnische Betreuung bundesweit an – von der Grundbetreuung bis zur Gefährdungsbeurteilung.
Wer einer vollziehbaren Anordnung der Behörde zur Bestellung nicht nachkommt, handelt nach § 20 ASiG ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro; bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 2 kann die Berufsgenossenschaft nach § 209 SGB VII bis zu 10.000 Euro verhängen. Die Berufsgenossenschaft kann weitergehende Maßnahmen einleiten, einschließlich Betriebsbesichtigungen und Auflagen.
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Siehe auch: Unterweisungen im Arbeitsschutz
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind. Gemäß § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese für jeden Arbeitsplatz durchzuführen – unabhängig von der Betriebsgröße. Die Verantwortung kann an Führungskräfte delegiert werden, die Gesamtverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.
Ja, seit der Novellierung des ArbSchG 2013 ist die Beurteilung psychischer Belastungen ausdrücklich gesetzliche Pflicht (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Der Arbeitgeber muss psychische Belastungsfaktoren wie Arbeitszeitgestaltung, Arbeitsintensität und soziale Beziehungen systematisch ermitteln und Maßnahmen ableiten.
Die GDA-Empfehlungen von 2022 gliedern die psychische Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritte: Tätigkeiten festlegen, psychische Belastung ermitteln und beurteilen, Maßnahmen festlegen und umsetzen, Wirksamkeit prüfen und die Beurteilung fortschreiben. Als Methoden eignen sich Mitarbeiterbefragung, moderierter Analyseworkshop und Beobachtungsinterview, am besten kombiniert. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er beim Verfahren mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Schritte, Gestaltungsbereiche und Methoden erklärt unser Leitfaden zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.
Es gibt fünf Arten von Angeboten: Software zum Selbermachen, Komplettdienstleister mit Befragung und Workshops, arbeitsmedizinische Dienste und Prüforganisationen, Befragungsdienste aus der Forschung wie COPSOQ und kostenlose Werkzeuge einiger Unfallversicherungsträger. Achten Sie darauf, dass der ganze Prozess enthalten ist, denn eine reine Befragung erfüllt die Pflicht nach §§ 5 und 6 ArbSchG nicht. Im Anbietervergleich zur GB Psych finden Sie 21 Angebote mit Methode, Art des Angebots und veröffentlichten Preisen.
Gemäß § 25 ArbSchG können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro je Verstoß verhängt werden. Bei wiederholter Zuwiderhandlung greift § 26 ArbSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei Arbeitsunfällen ohne Gefährdungsbeurteilung drohen zudem Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen.
Gemäß § 6 ArbSchG besteht eine Dokumentationspflicht für alle Betriebe ab einem Beschäftigten. Die Dokumentation muss umfassen: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Arbeitsschutzmaßnahmen, Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung sowie den Zeitpunkt der Durchführung. Digitale Formate sind zulässig.
Für physische Gefährdungen kommen Arbeitsplatzbegehungen, Messungen, Checklisten und Leitmerkmalmethoden zum Einsatz. Für psychische Belastungen empfiehlt die BAuA drei Grundverfahren: standardisierte Mitarbeiterbefragungen (z.B. COPSOQ), moderierte Analyse-Workshops und Beobachtungsinterviews.
Es gibt keine festen Intervalle. Die Aktualisierung ist anlassbezogen erforderlich: bei Arbeitsunfällen, Einführung neuer Arbeitsmittel, Änderung von Arbeitsverfahren, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder organisatorischen Veränderungen. In der Praxis empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung alle 1–3 Jahre.
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Siehe auch: Psychische Belastung am Arbeitsplatz
Als Arbeitgeber sind Sie gemäß § 10 ArbSchG verpflichtet, Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Dazu gehören die Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096, die Bestellung von Brandschutzhelfern, die Bereitstellung geeigneter Feuerlöscheinrichtungen sowie die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach ASR A2.3.
Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 gliedert sich in drei Teile: Teil A ist ein Aushang für alle Personen im Gebäude mit grundlegenden Verhaltensregeln. Teil B richtet sich an Beschäftigte mit detaillierten Anweisungen zur Brandverhütung. Teil C ist für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben und enthält organisatorische Maßnahmen.
Gemäß § 10 ArbSchG und ASR A2.2 müssen mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Bei erhöhter Brandgefährdung – etwa in Betrieben mit brennbaren Stoffen oder Pflegeeinrichtungen – kann der Anteil auf 10–20 % steigen. Abwesenheiten und Schichtbetrieb sind zu berücksichtigen.
Die Ausbildung umfasst gemäß DGUV Information 205-023 einen theoretischen und praktischen Teil. Theorie: Grundlagen des Brandschutzes, Funktionsweise von Feuerlöschern, Verhalten im Brandfall. Praxis: Löschübungen mit verschiedenen Feuerlöschertypen. Die Ausbildung muss in der Regel alle 3–5 Jahre aufgefrischt werden.
Art und Anzahl richten sich nach der ASR A2.2 und der Gefährdungsbeurteilung. Die Grundausstattung bemisst sich nach Grundfläche und Brandgefährdung. Feuerlöscher müssen für die vorhandenen Brandklassen (A–F) geeignet sein, gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht werden. Die Prüfung muss alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen erfolgen.
Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht in allen Betrieben, kann sich jedoch aus der Baugenehmigung, behördlichen Auflagen oder Anforderungen des Feuerversicherers ergeben. Die DGUV Information 205-003 beschreibt Aufgaben und Qualifikation. Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung oder komplexer Gebäudestruktur ist die Bestellung dringend empfohlen.
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BGM umfasst die systematische Steuerung aller betrieblichen Prozesse zur Gesundheitsförderung. Es beinhaltet drei Säulen: Arbeitsschutz (Pflicht nach ArbSchG), Betriebliches Eingliederungsmanagement (Pflicht nach § 167 SGB IX) und Betriebliche Gesundheitsförderung (freiwillig). BGM als Gesamtsystem ist nicht verpflichtend, einzelne Komponenten jedoch schon.
BEM ist gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtend für alle Arbeitgeber. Es muss eingeleitet werden, wenn ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Ziel ist die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung erneuter Erkrankung und der Erhalt des Arbeitsplatzes. Die Teilnahme des Beschäftigten ist freiwillig.
Der Betriebsarzt darf gemäß § 20 Abs. 4 IfSG Schutzimpfungen durchführen. Für Grippeschutzimpfungen kontaktieren Sie Ihren Betriebsarzt frühzeitig (idealerweise August/September), um Impfstoff zu bestellen und Termine zu koordinieren. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH organisiert bundesweit betriebliche Impfkampagnen – von der Planung bis zur Durchführung.
Der Führungskräfte-Check (Executive Check-up) geht über die reguläre Vorsorge hinaus: ausführliche Anamnese, Herz-Kreislauf-Diagnostik, Labordiagnostik, Burnout-Screening, Stressbelastungsanalyse und individuelle Gesundheitsberatung. Ziel ist die Früherkennung von Risikofaktoren bei besonders belasteten Personen.
Nach § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber bis zu 600 Euro pro Beschäftigtem und Jahr steuerfrei für BGF-Maßnahmen aufwenden. Förderfähig sind von den Krankenkassen zertifizierte Maßnahmen: Bewegungsprogramme, Ernährungsberatung, Stressmanagement und Suchtprävention. Darüber hinaus sind alle Kosten für Arbeitsschutz als Betriebsausgaben absetzbar.
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Siehe auch: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) · Impfungen im Betrieb
Nach § 27 MuSchG muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren. Gemäß § 10 MuSchG ist die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren und ggf. Maßnahmen wie Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung oder Freistellung einzuleiten. Der Betriebsarzt berät zu möglichen Beschäftigungsverboten.
Das MuSchG 2018 unterscheidet betriebliche und ärztliche Beschäftigungsverbote. Betriebliche Verbote (§§ 11, 12 MuSchG) untersagen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, schwere körperliche Arbeiten und Akkordarbeit; die Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist nach § 5 MuSchG eingeschränkt. Ärztliche Verbote (§ 16 MuSchG) werden vom behandelnden Arzt bei individueller Gesundheitsgefährdung ausgesprochen.
Nach § 10 MuSchG muss für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Beurteilung mutterschutzrelevanter Gefährdungen vorliegen – auch wenn dort aktuell keine Schwangere arbeitet. Die Beurteilung umfasst physikalische, biologische und chemische Einwirkungen. Der Betriebsarzt unterstützt bei der fachgerechten Bewertung.
Das JArbSchG enthält strenge Vorgaben: max. 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, Nachtarbeitsverbot (20–6 Uhr), Akkordverbot. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine ärztliche Erstuntersuchung Pflicht, nach einem Jahr eine Nachuntersuchung (§§ 32–33 JArbSchG). Bestimmte gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten.
Bei einem Beschäftigungsverbot hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschutzlohn in Höhe des Durchschnittsentgelts der letzten drei Monate (§ 18 MuSchG). Der Arbeitgeber zahlt zunächst aus, erhält die Kosten jedoch über das Umlageverfahren U2 vollständig von der Krankenkasse erstattet.
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Seit Januar 2026 regelt die AMR 3.4 die Zulässigkeit telemedizinischer Formate. Das ärztliche Beratungsgespräch bei Angebots- und Wunschvorsorge darf unter bestimmten Voraussetzungen per Videokonsultation erfolgen. Bei Pflichtvorsorge mit körperlicher Untersuchung ist weiterhin ein Präsenztermin erforderlich.
Die AMR 3.4 definiert, welche Vorsorgebestandteile digital durchgeführt werden dürfen, legt technische Mindeststandards für Videokonferenzsysteme fest und regelt Dokumentationspflichten. Der Betriebsarzt entscheidet, ob die Vorsorge im Einzelfall telemedizinisch vertretbar ist. Erstvorsorgen sollten bevorzugt in Präsenz stattfinden.
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV zur Führung einer Vorsorgekartei verpflichtet. Die digitale Führung ist zulässig, sofern DSGVO und BDSG eingehalten werden. Die Kartei muss enthalten, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat – jedoch keine Diagnosen oder Untersuchungsergebnisse. Zugriffsrechte müssen streng geregelt sein.
Online-Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 grundsätzlich zulässig. Sie müssen interaktiv sein – reines Zusenden von Dokumenten genügt nicht. Beschäftigte müssen Fragen stellen können, das Verständnis muss geprüft werden, und die Teilnahme muss dokumentiert werden.
Auch bei Homeoffice gelten ArbSchG und ArbMedVV uneingeschränkt. Die Gefährdungsbeurteilung muss den Homeoffice-Arbeitsplatz einbeziehen, typische Themen sind Ergonomie, Bildschirmarbeit und psychische Belastung. Die Erstbegehung des Betriebs findet vor Ort statt. Danach können Beratungen digital erfolgen, nach DGUV Vorschrift 2 bis zu einem Drittel der Betreuung, und arbeitsmedizinische Vorsorge ist unter den Voraussetzungen der AMR 3.4 auch telemedizinisch möglich.
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Der Arbeitsschutz basiert auf einem hierarchischen Regelwerk: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als Rahmengesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die ArbMedVV, ArbStättV und BetrSichV als Verordnungen, sowie das autonome Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften (DGUV Vorschriften). Ergänzend gelten Technische Regeln (ASR, TRBA, TRGS) und DGUV-Empfehlungen.
Das ArbSchG sieht in § 25 Bußgelder bis 25.000 Euro pro Verstoß vor. Die BetrSichV und GefStoffV erlauben bis zu 50.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 ArbSchG). Die Berufsgenossenschaften können zusätzlich Beitragszuschläge und Regressforderungen bei Arbeitsunfällen erheben.
Die Primärverantwortung liegt beim Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG). Diese kann an Führungskräfte delegiert werden (§ 13 ArbSchG), die Überwachungspflicht verbleibt jedoch beim Geschäftsführer. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt haften nur bei eigenem Verschulden in ihrer Beratungsfunktion. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz drohen strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 222, 229 StGB.
Kernstück ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG). Hinzu kommen: Unterweisungsnachweise, Vorsorgekartei, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnis, Explosionsschutzdokument, Prüfprotokolle für Arbeitsmittel und Brandschutzunterlagen. Alle Dokumente müssen aktuell gehalten und für Behörden verfügbar sein.
Wesentliche Neuerungen: Die AMR 3.4 regelt seit Januar 2026 telemedizinische Vorsorge. Die DGUV Vorschrift 2 wurde neu gefasst: Regelbetreuung nach Anlage 1 bis 20 Beschäftigte, Regeln zur digitalen Betreuung, je nach Unfallversicherungsträger in Kraft seit April 2025 bis spätestens Januar 2027. Die ArbStättV adressiert verstärkt Anforderungen an hybride Arbeitsplätze und Homeoffice. Zudem verschärft der EU AI Act die Anforderungen für KI-Systeme im Arbeitsschutz.
Die Stundensätze variieren je nach Anbieter und Region. Marktüblich sind für Arbeitsmedizin rund 120–170 Euro netto. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH rechnet mit 105–180 Euro/h für Arbeitsmedizin und 70–120 Euro/h für Arbeitssicherheit – transparent und fair.
Die Kosten trägt ausschließlich der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Dies umfasst Honorare, Untersuchungskosten, Arbeitsmittel und die Freistellung der Beschäftigten während der Vorsorge. Eine Umlage auf Beschäftigte ist nicht zulässig. Die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt als Arbeitszeit.
Die BG übernimmt die Kosten nicht direkt. Allerdings bieten viele Berufsgenossenschaften Prämienprogramme und Bonussysteme an, über die Betriebe finanzielle Anreize für guten Arbeitsschutz erhalten können. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen BG über aktuelle Förderprogramme.
In Deutschland gibt es große Dienste von Prüf- und Gesundheitskonzernen, Unternehmensgruppen und Netzwerke, digitale und hybride Anbieter, mittelständische Dienste und die eigenen Dienste einzelner Berufsgenossenschaften. Für die Wahl zählen feste Ansprechpartner, verlässliche Begehungen, Betriebsarzt und Fachkraft aus einer Hand und transparente Einsatzzeiten. Unser Betriebsarzt-Vergleich stellt 20 Anbieter mit Modell, Abdeckung und Preisangaben nebeneinander. Direkte Gegenüberstellungen finden Sie unter IAAI oder arsipa und IAAI oder BG prevent.
Viele Anbieter bieten eine kostenlose Erstberatung an. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH berät Sie unverbindlich und kostenlos zu Ihrem Betreuungsumfang nach DGUV Vorschrift 2. In der Erstberatung werden Betriebsgröße, Tätigkeitsprofile und gesetzliche Anforderungen ermittelt.
Fordern Sie unkompliziert ein individuelles Angebot an. Wir benötigen: Anzahl der Beschäftigten, Branche und Tätigkeitsbereiche, bestehende Gefährdungsbeurteilungen sowie Angaben zu besonderen Gefährdungen. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.
Ja, sämtliche Kosten für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit sind als Betriebsausgaben voll absetzbar. Dies umfasst Honorare, Vorsorgeuntersuchungen, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Arbeitsmittel. Zusätzlich gilt der Freibetrag von 600 EUR/Beschäftigtem für Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung.
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