AMR 3.4, ArbMedVV, ArbSchG: Was Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge heute leisten darf, wo ihre Grenzen liegen und wie IAAI Telemedizin für Sie umsetzt.
Kurz beantwortet
Seit Januar 2026 ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach der AMR 3.4 auch telemedizinisch zulässig, wenn die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sie im Einzelfall für vertretbar hält. Dafür muss sie oder er die Arbeitsplätze aus persönlichen Begehungen kennen, und die Räume müssen ungestört und vertraulich sein. Die Beschäftigten werden aufgeklärt und können sich für Präsenz entscheiden. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Anlass im Betrieb erfolgt in Präsenz.
Telemedizin ist seit Januar 2026 fester Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Mit der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 3.4 hat der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstmals verbindlich definiert, welche arbeitsmedizinischen Leistungen digital erbracht werden dürfen, welche weiterhin in Präsenz stattfinden müssen und welche technischen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Für Arbeitgeber bedeutet das: rechtssicher kürzere Wartezeiten, weniger Ausfallzeiten und eine deutlich bessere Erreichbarkeit der betriebsärztlichen Versorgung.
Telemedizin in der Arbeitsmedizin bezeichnet die ärztliche Erbringung arbeitsmedizinischer Leistungen über räumliche Distanz hinweg, in der Regel mittels Videosprechstunde, sicherer digitaler Anwendungen oder ergänzender Apps für Gesundheitsdaten und Selbstdokumentation. Sie umfasst nicht die schlichte Telefonberatung, sondern die strukturierte, dokumentierte und qualitätsgesicherte Durchführung definierter arbeitsmedizinischer Leistungen über digitale Übertragungswege.
Die zentrale Abgrenzung fällt zwischen drei Begriffsfeldern. Erstens: digitale Anwendungen umfassen elektronische Vorsorgekarteien, Online-Buchungssysteme, digitale Anamnesebögen und sichere Datenaustausch-Plattformen. Zweitens: telemedizinische Vorsorge ist die im engeren Sinne arbeitsmedizinische Untersuchung, Beratung oder Aufklärung per Videosprechstunde. Drittens: hybride Versorgung kombiniert beide Bausteine mit klassischen Vor-Ort-Terminen, etwa zur Begehung der Arbeitsplätze, zur körperlichen Untersuchung oder zur Probenahme.
Wichtig ist die strikte Trennung zwischen Vorsorge nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) und sonstigen ärztlichen Leistungen. Die ArbMedVV regelt drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge (etwa bei Lärmexposition ab 85 dB(A), also bei Erreichen oder Überschreiten des oberen Auslösewerts, oder bei bestimmten Gefahrstoffen), Angebotsvorsorge (etwa bei Bildschirmarbeit) und Wunschvorsorge auf Wunsch der beschäftigten Person. Jede dieser drei Vorsorgearten kann unter den Bedingungen der AMR 3.4 telemedizinisch erfolgen, sofern das im konkreten Einzelfall ärztlich vertretbar ist. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Anlass findet allerdings grundsätzlich in Präsenz statt; eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen.
Die Telemedizin ersetzt damit nicht die persönliche Arztbeziehung, sondern ergänzt sie pragmatisch. Sie reduziert Reisezeiten, schafft Termine binnen weniger Tage statt Wochen, ermöglicht eine niedrigschwellige Wunschvorsorge auch in Schichtbetrieben oder im Außendienst und entlastet ärztliches Personal sowie Beschäftigte gleichermaßen. Gleichzeitig schützt die AMR 3.4 die Qualität der Versorgung: Sie verlangt persönliche Arbeitsplatzkenntnisse durch Begehungen, eine ungestörte und vertrauliche räumliche Umgebung auf beiden Seiten der Videoschaltung und die freie Wahl der Beschäftigten zwischen Telemedizin und Präsenz.
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Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 trägt den Titel „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“. Sie wurde vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beschlossen, im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 2 vom 27. Januar 2026) bekannt gemacht und zuletzt im GMBl Nr. 20/2026 vom 28. Juli 2026 geändert. Veröffentlicht ist sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Hält der Arbeitgeber die AMR ein, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (Vermutungswirkung); weicht er ab, muss er mindestens den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.
Die zentrale Voraussetzung ist die ärztliche Vertretbarkeit im Einzelfall. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt entscheidet personen- und tätigkeitsbezogen, ob eine telemedizinische Durchführung im konkreten Vorsorgeanlass arbeitsmedizinisch vertretbar ist, und begründet das in der Dokumentation. Die AMR 3.4 nennt darüber hinaus weitere Bedingungen: die Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere durch persönliche Arbeitsplatzbegehungen, ungestörte und vertrauliche Räumlichkeiten auf beiden Seiten der Videoschaltung, eine gegen unberechtigten Zugriff geschützte Kommunikation sowie die Aufklärung der beschäftigten Person, die auf Wunsch einen Präsenztermin erhält. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass ist grundsätzlich in Präsenz durchzuführen.
Eine wichtige Detailregelung betrifft die Erstvorsorge: Für jeden neuen Vorsorgeanlass ist die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge einer beschäftigten Person grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Diese Erstpräsenzpflicht stellt sicher, dass die Ärztin oder der Arzt einen vollständigen klinischen Eindruck gewinnt, bevor digitale Folgevorsorgen möglich werden. Folgevorsorgen können dann telemedizinisch stattfinden, sofern die ärztliche Verantwortbarkeit gegeben ist und die Tätigkeit der beschäftigten Person sich nicht wesentlich geändert hat.
Die AMR 3.4 schließt keine Vorsorgeanlässe pauschal aus. Entscheidend ist, ob die absehbar erforderliche Diagnostik telemedizinisch erfolgen oder an qualifiziertes Personal vor Ort delegiert werden kann. Bei drei Anlässen ist das häufig nicht der Fall. Erstens: Vorsorgen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Hier sind neben klinischen Untersuchungen oft auch Probenahmen (etwa Biomonitoring) und Funktionsprüfungen (etwa Lungenfunktion) nötig. Zweitens: Vorsorgen bei Lärm. Eine Audiometrie braucht eine geeignete, kalibrierte Untersuchungsumgebung, die sich per Videoschaltung nicht herstellen lässt. Drittens: Vorsorgen bei Hautbelastungen. Hier ist in der Regel die direkte Sichtprüfung der Haut bei guter Beleuchtung und gegebenenfalls ein Tastbefund erforderlich. In diesen Fällen ist ein Präsenztermin meist ärztlich geboten.
Die räumlichen Anforderungen wirken zunächst trivial, sind in der Praxis aber häufig die größte Hürde. Die AMR 3.4 verlangt auf beiden Seiten der Videoschaltung einen Raum, der eine ungestörte und vertrauliche Kommunikation erlaubt, ohne dass Dritte anwesend sind oder mithören können. Hinzu kommen aus unserer Sicht gute Beleuchtung, eine stabile Internetverbindung und klare Bild- und Tonqualität. Großraumbüro, Umkleide oder Kantine sind daher für eine telemedizinische Vorsorge ungeeignet.
Technisch verlangt die AMR 3.4, dass die eingesetzten Kommunikationsmedien vor unberechtigtem Zugriff auf Anamnese, Beratung und Befunde geschützt sind. Einzelheiten der technischen Ausstattung regelt sie nicht selbst, sondern verweist auf eine gesonderte arbeitsmedizinische Empfehlung; die Anforderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an telemedizinische Leistungen sind, soweit übertragbar, zu berücksichtigen. Befunde und Diagnosen gibt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht an den Arbeitgeber weiter (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV); dieser erhält nur die Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV).

Bildschirmarbeitsplätze. Die Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4 ist der Klassiker der Telemedizin, sobald die erste Vorsorge in Präsenz stattgefunden hat. Anamnese, Beratung zur Ergonomie und Aufklärung über Pausenstrategien lassen sich digital gut abbilden. Die angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens erfolgt bei Bedarf in einem ergänzenden Vor-Ort-Termin.
Wiederholungs- und Folgevorsorgen. Sind die Tätigkeiten unverändert geblieben und liegt eine Erstvorsorge in Präsenz vor, lassen sich Folgevorsorgen im Drei- bis Fünf-Jahres-Rhythmus telemedizinisch durchführen.
Wunschvorsorge. Beschäftigte haben nach § 5a ArbMedVV das Recht auf eine Wunschvorsorge. Telemedizin senkt die Hürde, dieses Recht tatsächlich auszuüben. Themen wie Schlafhygiene, ergonomische Selbstoptimierung oder Bewegung am Arbeitsplatz sind digital sehr gut adressierbar.
Beratung und Aufklärung. Aufklärungsgespräche zu Impfungen, zu Medikamentenwechselwirkungen oder zur Arbeitsfähigkeit nach längerer Krankheit lassen sich vollständig digital führen.
Reisemedizin. Vorbereitung auf Tropen- und Auslandseinsätze, Beratung zu Malariaprophylaxe und länderspezifischen Risiken eignen sich gut für die Telemedizin – ergänzt um eine spätere Präsenzimpfung.
Eingliederungsmanagement (BEM) und psychische Belastung. Erstgespräche im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und Beratungen im Kontext der psychischen Gefährdungsbeurteilung lassen sich datenschutzkonform digital abbilden. Beschäftigte schätzen häufig die niederschwellige Tür der Videosprechstunde.
Schichtbetrieb und Außendienst. Für Belegschaften mit ungewöhnlichen Arbeitszeiten oder mobilen Tätigkeiten ist die Telemedizin ein erheblicher Erreichbarkeitsvorteil. Termine außerhalb der klassischen Praxiszeiten lassen sich flexibel und ohne Anfahrtswege organisieren.
Multistandort-Unternehmen. Konzerne mit dezentralen Standorten profitieren am stärksten. Wo früher Reisezeiten von Betriebsärzten den Großteil der Einsatzzeit verschlangen, lässt sich heute ein Großteil der Beratungsleistung digital konzentrieren – die Vor-Ort-Tage werden gezielt für Begehungen, Erstvorsorgen und mobile Aktionen genutzt.
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Geringere Ausfallzeiten. Eine Vor-Ort-Vorsorge bedeutet typischerweise zwei bis drei Stunden Abwesenheit, inklusive Anfahrt und Wartezeit. Eine telemedizinische Vorsorge dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten und kann am Arbeitsplatz oder im Pausenraum stattfinden. Bei einer Belegschaft von 200 Personen und jährlich 60 Vorsorgen ergibt das eine Einsparung von rund 120 Arbeitsstunden pro Jahr.
Kürzere Reaktionszeiten. Während Vor-Ort-Termine je nach Region Wartezeiten von vier bis acht Wochen aufweisen können, sind telemedizinische Termine bei der IAAI binnen 14 Tagen, in dringenden Fällen Same-Day oder Next-Day verfügbar. Das ist insbesondere bei akuten Anlässen ein erheblicher Vorteil.
Bessere Compliance bei Pflicht- und Angebotsvorsorgen. Niedrigschwellige Telemedizin steigert messbar die Teilnahmequote an Angebotsvorsorgen. In der Praxis sehen wir Steigerungen von 30 bis 50 Prozent gegenüber reiner Präsenzversorgung. Das verbessert die Rechtssicherheit gegenüber Aufsichtsbehörden und reduziert das Haftungsrisiko bei späteren Berufskrankheits-Verdachtsfällen.
Unterstützung bei Fachkräftemangel. Über die Hälfte der deutschen Arbeitsmediziner ist über 60 Jahre alt. Die Versorgungslücke wächst, insbesondere in ländlichen Regionen. Telemedizin entkoppelt die ärztliche Verfügbarkeit vom Standort des Unternehmens.
Skalierbarkeit, Reisekosten, Audit-Sicherheit. Wachsende Unternehmen reagieren mit Telemedizin schnell auf Onboarding-Wellen. Bei Konzernen mit verteilten Standorten entfallen Anfahrtskosten der Betriebsärzte. Telemedizinische Vorsorgen werden vollständig digital dokumentiert – ein klarer Vorteil bei Audits, Begehungen oder Rückfragen der Aufsichtsbehörden.
Zeit- und Wegeersparnis. Wer nicht zur Praxis fahren muss, gewinnt Zeit – im Schnitt eine Stunde pro Vorsorge. Pendler, Schichtarbeiter und Beschäftigte mit Pflegeverantwortung empfinden das als spürbare Entlastung.
Niedrigere Hemmschwelle. Eine Wunschvorsorge per Videosprechstunde fällt vielen leichter als der Gang in eine fremde Praxis. Sensible Themen wie psychische Belastung, Sucht oder Burnout-Prophylaxe lassen sich oft besser im vertrauten Umfeld besprechen.
Datenschutz. Die telemedizinische Vorsorge findet in einem geschützten digitalen Raum statt. Vorgesetzte erfahren weder Inhalt noch Ergebnis der Untersuchung; an den Arbeitgeber geht ausschließlich die Bescheinigung über die durchgeführte Vorsorge, ohne Befund.
Telemedizin ist kein Universalwerkzeug. Wer ehrlich beraten will, benennt die Grenzen klar. Die Erstpräsenzpflicht der AMR 3.4 stellt sicher, dass jeder neue Vorsorgeanlass mit einer Präsenzvorsorge beginnt. Tastbefunde, dermatologische Inspektion, Lungenauskultation und neurologische Tests sind digital nicht abbildbar; wo sie medizinisch geboten sind, bleibt Präsenz Pflicht. Probenahmen wie Biomonitoring, Lungenfunktionstests, audiometrische Prüfungen und Sehtests mit kalibriertem Gerät erfordern eine technische Umgebung, die in der Telemedizin nicht herstellbar ist.
Vorsorgen bei Gefahrstoff-, Lärm- und Hautexposition sind explizit ausgeschlossen. Auch akute medizinische Lagen, in denen Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung sichtbar werden, leiten wir sofort in die haus- oder fachärztliche Versorgung weiter. Telemedizin ersetzt keine Notfallmedizin. In der Summe bildet Telemedizin rund 40 bis 60 Prozent der typischen Vorsorgelast deutscher Unternehmen sinnvoll digital ab – die übrigen 40 bis 60 Prozent bleiben Vor-Ort-Pflicht.
Schritt 1 – Onboarding und Begehung. Im Rahmen unserer Grundbetreuung beginnen wir mit einer persönlichen Begehung Ihres Standorts oder Ihrer Standorte. Die zuständige Betriebsärztin oder der Betriebsarzt verschafft sich einen unmittelbaren Eindruck der Tätigkeitsbedingungen und dokumentiert die Arbeitsplatzkenntnis. Diese Begehung ist die Voraussetzung für jede spätere telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4.
Schritt 2 – Bestellung und Einsatzzeiten. Wir stellen die schriftliche Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV V2 zur Verfügung. Die Einsatzzeiten kombinieren Präsenz, mobile Vor-Ort-Aktionen und Telemedizin in einem klaren Jahresplan.
Schritt 3 – Erstvorsorgen in Präsenz. Alle Pflicht- und Angebotsvorsorgen einer beschäftigten Person beginnen mit einem Präsenztermin – entweder in unseren Räumen oder als mobile Aktion bei Ihnen vor Ort. So erfüllen wir die Erstpräsenzpflicht und gewinnen den vollständigen klinischen Eindruck.
Schritt 4 – Folgevorsorgen telemedizinisch. Folgevorsorgen werden bei unveränderter Tätigkeit telemedizinisch organisiert. Beschäftigte buchen den Termin über das IAAI-Kundenportal selbst und erhalten 24 Stunden vorher eine Erinnerung mit Zugangslink.
Schritt 5 – Datenschutzkonforme Plattform. Wir nutzen ausschließlich zertifizierte deutsche Videosprechstundenplattformen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Identitätsfeststellung über Code und vollständiger Vorgangsdokumentation. Aufzeichnungen finden nicht statt; die Vorsorge ist live und vertraulich.
Schritt 6 – Hybridmodell. Pro Quartal planen wir Vor-Ort-Tage, an denen mobile Vorsorgeaktionen, Begehungen, ASA-Sitzungen und körperliche Untersuchungen gebündelt stattfinden. Dazwischen läuft die laufende Beratung telemedizinisch.
Schritt 7 – Dokumentation und Reaktionszeit. Nach jedem Termin wird die Vorsorge revisionssicher in der elektronischen Vorsorgekartei dokumentiert. Bei dringlichen Anlässen sichern wir telemedizinische Termine binnen 24 bis 48 Stunden zu. Reguläre Termine sind innerhalb von 14 Kalendertagen verfügbar. Telemedizinische Vorsorgen sind bei IAAI auf Deutsch und Englisch verfügbar; weitere Sprachen auf Anfrage.
Ja. Seit Januar 2026 konkretisiert die AMR 3.4, wann arbeitsmedizinische Vorsorge telemedizinisch erfolgen kann. Voraussetzungen sind die ärztliche Vertretbarkeit im Einzelfall, die Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse und die Aufklärung der beschäftigten Person, die jederzeit einen Präsenztermin wählen kann. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Anlass findet grundsätzlich in Präsenz statt.
Die AMR 3.4 nennt keine ausgeschlossenen Anlässe. In Präsenz stattfinden müssen die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge im Betrieb, jeder neue Anlass nach dem Anhang ArbMedVV beim ersten Auftreten und die erste Vorsorge nach einem Betriebsarztwechsel. Ob die Vorsorge telemedizinisch stattfinden kann, prüft die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt im Einzelfall, auch danach, ob die nötige Diagnostik möglich ist.
Die ärztliche Vertretbarkeit entscheidet die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Die beschäftigte Person hat aber das Wahlrecht: Wer Präsenz wünscht, bekommt Präsenz.
Pflicht nach AMR 3.4 sind ungestörte, vertrauliche Räume auf beiden Seiten, in denen keine Dritten anwesend sind oder mithören, und eine vor unberechtigtem Zugriff geschützte Kommunikation. Darüber hinaus setzt IAAI als eigenen Standard auf eine Videosprechstundenplattform mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eine stabile Internetverbindung und eine sichere Identitätsfeststellung. IAAI stellt die Plattform bereit.
Nein. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV). Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung ohne Befunde darüber, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV).
Typischerweise 15 bis 30 Minuten. Beratungsschwerpunkte können den Termin verlängern, einfache Folgevorsorgen verkürzen ihn.
Telemedizin ist Teil der regulären arbeitsmedizinischen Betreuung und in den Grundbetreuungspauschalen der IAAI enthalten. Zusatzkosten entstehen nur bei optionalen Leistungen.
Stand des Beitrags: April 2026. Rechtsgrundlagen: ArbMedVV, ASiG, DGUV Vorschrift 2, AMR 3.4 (Arbeitsmedizinische Regel 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Januar 2026). Weitere Referenzen: Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Telemedizin in der Arbeitsmedizin, Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
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