Berechnen Sie in 3 Schritten die jährlichen Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit – kostenlos, sofort und unverbindlich.
Kurz beantwortet
Der DGUV Vorschrift 2 Rechner ermittelt die jährliche Grundbetreuung nach Anlage 2 aus Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl. Nach der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 gilt diese Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten, sobald Ihr Unfallversicherungsträger die Neufassung in Kraft gesetzt hat. Pro Beschäftigtem und Jahr sind in Gruppe I 2,5 Stunden, in Gruppe II 1,5 Stunden und in Gruppe III 0,5 Stunden vorgesehen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erhalten davon jeweils mindestens 20 %. Die betriebsspezifische Betreuung kommt noch hinzu.
Die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in deutschen Unternehmen. Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Für Betriebe oberhalb der Kleinbetriebsgrenze (Regelbetreuung nach Anlage 2; nach der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 mehr als 20 Beschäftigte) richten sich die jährlichen Einsatzzeiten der Grundbetreuung nach der Betreuungsgruppe Ihres Wirtschaftszweigs (WZ-Code) und der Anzahl der Beschäftigten. Es gibt drei Betreuungsgruppen:
2,5 Stunden pro Beschäftigtem/Jahr
Hohe Gefährdung: zum Beispiel Bau von Gebäuden, Abbrucharbeiten, Bergbau, Forstwirtschaft, Gießereien
1,5 Stunden pro Beschäftigtem/Jahr
Mittlere Gefährdung: Maschinenbau, chemische Industrie, Lebensmittelproduktion, Logistik, Krankenhäuser
0,5 Stunden pro Beschäftigtem/Jahr
Geringe Gefährdung: Bürotätigkeit, Verwaltung, IT, Beratung, Handel, Bildung
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet bei der Regelbetreuung nach Anlage 2 zwischen der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Unser Rechner berechnet die Grundbetreuung, also den in der Vorschrift festgelegten Mindestumfang. Der betriebsspezifische Teil kommt je nach den individuellen Gefährdungen hinzu und wird vom Unternehmer gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermittelt.
Für Kleinbetriebe gilt die Regelbetreuung nach Anlage 1. Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 hebt die Grenze von 10 auf 20 Beschäftigte an. Sie gilt jeweils ab der Inkraftsetzung durch Ihren Unfallversicherungsträger. Für diese Grenze zählen Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5 und mit mehr als 20 bis 30 Wochenstunden mit 0,75 (§ 2 Abs. 5). Für die Einsatzzeit der Grundbetreuung zählt dagegen jede beschäftigte Person. Alternativ kann der Unternehmer je nach Unfallversicherungsträger bis zu einer Obergrenze von höchstens 50 Beschäftigten das Unternehmermodell (Anlage 3) wählen. Dabei absolviert der Unternehmer selbst Schulungen und ruft den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit anlassbezogen ab.
Die Gesamteinsatzzeit wird zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) aufgeteilt. Laut Anlage 2 Abschnitt II DGUV Vorschrift 2 muss jede Profession mindestens 20 % der Grundbetreuung erhalten. Die frühere zusätzliche Untergrenze von 0,2 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr ist mit der Neufassung entfallen. Die exakte Aufteilung legen Arbeitgeber, Betriebsarzt und Sifa gemeinsam in der schriftlichen Vereinbarung fest.
IAAI Arbeitssicherheit bietet beide Leistungen aus einer Hand – bundesweit, flexibel und mit festen Ansprechpartnern für Ihr Unternehmen.
Die Stunden aus der Grundbetreuung muss ein bestellter Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit tatsächlich leisten und dokumentieren. Die IAAI stellt beides aus einer Hand – bundesweit, mit festen Ansprechpartnern.
Bestellung, Vorsorge, Beratung und Begehungen – vor Ort oder telemedizinisch.
Fachkraft für Arbeitssicherheit, Unterweisungen und die schriftliche Vereinbarung nach DGUV Vorschrift 2.
Grundlage der betriebsspezifischen Betreuung: Gefährdungen erfassen, bewerten, Maßnahmen festlegen.
Alle Leistungen im Überblick finden Sie unter Leistungen der IAAI – oder fordern Sie direkt ein unverbindliches Angebot an.
IAAI Arbeitssicherheit übernimmt Ihre gesetzlich vorgeschriebene Betreuung durch erfahrene Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Fordern Sie jetzt Ihr individuelles Angebot an.
Ja. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Das gilt unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie diese Betreuung ausgestaltet wird.
Für Betriebe oberhalb der Kleinbetriebsgrenze (Regelbetreuung nach Anlage 2; nach der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 mehr als 20 Beschäftigte) hängt die Einsatzzeit von der Betreuungsgruppe Ihres Wirtschaftszweigs (WZ-Code) und der Zahl Ihrer Beschäftigten ab. Gruppe I mit hoher Gefährdung, etwa Hochbau oder Gießereien, sieht 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr vor. Gruppe II, etwa Maschinenbau, chemische Industrie oder Logistik, sieht 1,5 Stunden vor. Gruppe III, etwa Büro, Verwaltung oder IT, sieht 0,5 Stunden vor. Gezählt wird jede beschäftigte Person im Jahresdurchschnitt; die anteilige Gewichtung von Teilzeitkräften gilt nur für die Kleinbetriebsgrenze.
Die Gesamteinsatzzeit der Grundbetreuung wird zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Jede Profession muss mindestens 20 % der Grundbetreuung erhalten (Anlage 2 Abschnitt II). Die frühere zusätzliche Untergrenze von 0,2 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr ist mit der Neufassung entfallen. Die genaue Aufteilung legen Arbeitgeber, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam in einer schriftlichen Vereinbarung fest.
Der Rechner ermittelt nur die Grundbetreuung, also den festgelegten Mindestumfang. Je nach den Gefährdungen in Ihrem Betrieb kommt die betriebsspezifische Betreuung hinzu. Diese legen Sie gemeinsam mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit fest. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung.