Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 – vom 7-Schritte-Modell über das STOP-Prinzip bis zur Dokumentation. Physisch, psychisch, Gefahrstoffe, Mutterschutz, Homeoffice.
Jetzt Beratung anfragen
Kurz beantwortet
Nach § 5 ArbSchG muss jeder Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb systematisch beurteilen, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Psychische Belastungen gehören dazu. Nach § 6 ArbSchG müssen Sie das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren. Fehlt die Gefährdungsbeurteilung, kann ein Bußgeld bis 5.000 Euro folgen, nach behördlicher Anordnung bis 30.000 Euro.
Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb systematisch zu beurteilen – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Dennoch haben viele Betriebe keine oder nur unvollständige Beurteilungen vorliegen. Der Kontrolldruck steigt: Ab 2026 müssen Gewerbeaufsichtsbehörden jährlich mindestens 5 % aller Betriebe besichtigen – eine Kontrollwahrscheinlichkeit von 1:20.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein systematischer Prozess, bei dem alle Arbeitsbedingungen analysiert und bewertet werden. § 5 Abs. 3 ArbSchG benennt sechs zentrale Gefährdungsfaktoren: Arbeitsstättengestaltung, physikalische/chemische/biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und -zeit, Qualifikation/Unterweisung sowie psychische Belastungen (seit 2013 ausdrücklich im Gesetz).
§ 6 ArbSchG verlangt eine umfassende Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis der Überprüfung müssen nachweisbar sein. Weitere GBU-Pflichten ergeben sich aus GefStoffV, BioStoffV, BetrSichV, ArbStättV, LärmVibrationsArbSchV und § 10 MuSchG.
Die DGUV Vorschrift 2 definiert die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung als erstes Aufgabenfeld der Grundbetreuung. Starre Wiederholungsfristen schreibt sie nicht vor; nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist die Beurteilung regelmäßig auf Aktualität und Wirksamkeit zu prüfen. Unabhängig davon: sofortige Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen, nach Unfällen oder bei neuen Erkenntnissen.
Fehlende GBU: Bußgeld bis 5.000 Euro. Nichtbefolgung behördlicher Anordnung: bis 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher Gefährdung: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. Bei Arbeitsunfällen durch fehlende Schutzmaßnahmen: persönliche strafrechtliche Haftung.
Lassen Sie sich Ihre arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung als transparentes Festpreis-Angebot zusammenstellen – individuell für Ihren Betrieb.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat ein standardisiertes Vorgehen entwickelt:
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen – Systematische Erfassung und Gliederung aller Arbeitsplätze, gleichartige werden zusammengefasst.
2. Gefährdungen ermitteln – Durch Begehungen, Gespräche mit Beschäftigten, Unfalldaten und branchenspezifische Checklisten.
3. Gefährdungen beurteilen – Risikobewertung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenschwere.
4. Schutzmaßnahmen festlegen (STOP-Prinzip) – Substitution → Technische Maßnahmen → Organisatorische Maßnahmen → Persönliche Schutzausrüstung. Diese Rangfolge ist gesetzlich vorgegeben.

5. Maßnahmen durchführen – Mit klaren Verantwortlichkeiten und verbindlicher Terminierung.
6. Wirksamkeit überprüfen – Gesetzliche Pflicht nach § 3 ArbSchG, Ergebnis dokumentieren.
7. Fortschreiben: Kontinuierlicher Verbesserungsprozess. Wirksamkeit regelmäßig prüfen und bei Änderungen anpassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
Physische Belastungen: Schwere körperliche Arbeit, Zwangshaltungen, Absturzgefahr (ArbStättV, BetrSichV).
Psychische Belastungen: Seit 2013 in § 5 ArbSchG, ab 2026 verstärkte GDA-Kontrollen. Verfahren: Befragungen, Workshops, Interviews.
Mutterschutz: Zweistufig nach § 10 MuSchG – anlassunabhängig + anlassbezogen bei Schwangerschaft.
Gefahrstoffe: GefStoffV mit Substitutionsprüfung, Expositionsermittlung und TRGS-konforme Schutzmaßnahmen.
Homeoffice: Ergonomie, psychische Belastung durch Isolation, Bildschirmarbeit (ArbSchG; bei eingerichteten Telearbeitsplätzen zusätzlich ArbStättV).
Hitzearbeitsplätze: ASR A3.5 – ab 26°C Maßnahmen sollen, ab 30°C müssen, ab 35°C Arbeitsverbot ohne Sondermaßnahmen.
Kalte Arbeitsbereiche: Welche Werte die ASR A3.5 nach unten vorgibt, erklärt unser Beitrag zur Mindesttemperatur am Arbeitsplatz.
Die Anforderungen variieren erheblich: Büro/Verwaltung (Bildschirmarbeit, Ergonomie, Psyche), Handel (Heben/Tragen, Leitern), Gastronomie (Hitze, Schnitt, Nachtarbeit), Handwerk/Produktion (Maschinen, Gefahrstoffe, Lärm, Absturz), Bau (Verschüttung, Witterung), Pflege (Biostoffe, Infektionen, psychische Belastung), Kitas (Infektionskrankheiten, Mutterschutz, Lärm).

Moderne softwaregestützte Lösungen ermöglichen: webbasierte Erstellung und Verwaltung, branchenspezifische Vorlagenbibliotheken, automatische Fristerinnerungen, lückenloser Audit-Trail. Besonders wertvoll: Verknüpfung mit digitaler Vorsorgekartei und Unterweisungsmanagement – die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG wird zuverlässig erfüllt.
Die Erstellung gehört zur Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 und ist in der regulären Betreuungspauschale enthalten. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH bietet transparente Festpreise für die gesamte Betreuung inklusive aller Gefährdungsbeurteilungen – ohne versteckte Zusatzkosten.
Kann ich die GBU selbst erstellen? Grundsätzlich ja, aber die Erstellung muss fachkundig erfolgen. In der Praxis empfiehlt es sich, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubeziehen. Ein besonderer Vorteil: Wenn beide aus einer Hand arbeiten, entstehen keine Schnittstellenverluste.
In wenigen Minuten anfragen – wir stellen Ihnen ein transparentes Festpreis-Angebot für Ihre Betreuung zusammen, abgestimmt auf Branche und Mitarbeiterzahl.
Ja. Nach § 5 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten verpflichtet, eine GBU durchzuführen und zu dokumentieren – unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform. Auch für Homeoffice-Arbeitsplätze.
Bei wesentlichen Änderungen, nach Unfällen oder neuen Erkenntnissen sofort. Eine feste gesetzliche Wiederholungsfrist gibt es nicht: Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
Bußgeld bis 5.000 Euro, bei Nichtbefolgung behördlicher Anordnung bis 30.000 Euro. Bei Arbeitsunfällen durch fehlende Maßnahmen: strafrechtliche Haftung, bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis 1 Jahr.
Die gesetzlich vorgegebene Rangfolge bei Schutzmaßnahmen: Substitution → Technische Maßnahmen → Organisatorische Maßnahmen → Persönliche Schutzausrüstung. PSA darf erst als letztes Mittel eingesetzt werden.
Ja. Seit 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG psychische Belastungen ausdrücklich; die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber. Die GDA hat das Thema in den Arbeitsprogrammen Psyche 2013 bis 2018 und 2021 bis 2025 aufgegriffen. Seit 2026 müssen die Länder zudem jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG).
Der standardisierte Ablauf: Arbeitsbereiche festlegen, Gefährdungen ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, durchführen, Wirksamkeit prüfen, fortschreiben. Stellt systematische und vollständige Bearbeitung sicher.
Grundsätzlich ja, aber fachkundig. In der Praxis empfiehlt es sich, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubeziehen – das reduziert Haftungsrisiken und stellt Vollständigkeit sicher.
Die GBU gehört zur Grundbetreuung nach DGUV V2 und ist in der Betreuungspauschale enthalten. Transparente Festpreise inklusive aller GBUs – ohne versteckte Kosten.
Angesichts steigender Kontrollquoten ab 2026 und der gezielten Prüfung der psychischen GBU sollten Sie jetzt handeln. Wir erstellen, aktualisieren und dokumentieren Ihre Gefährdungsbeurteilungen rechtssicher – Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand.
Kostenloses Erstgespräch → Bestandsaufnahme → Festpreis-Angebot → Begehung und Erstellung aller GBUs.
Betriebsärztliche BetreuungSicherheitstechnische BetreuungArbeitsmedizinische VorsorgeEinstellungsuntersuchungGesundheits-CheckFührungskräfte-CheckPsychische BelastungBegehungen und ASA-SitzungenUnterweisungenBrandschutzSiGeKo auf BaustellenMutterschutz am ArbeitsplatzImpfungen im BetriebTelemedizinAnlassbezogene BetreuungBetriebliches EingliederungsmanagementBGM und PräventionArbeitsschutz im HomeofficeIAAI Kundenportal