
Die G20-Untersuchung (Lärm) gehört zu den häufigsten arbeitsmedizinischen Vorsorgen in lärmexponierten Betrieben – von der Produktion über den Baubereich bis zu Werkstätten. Der folgende Beitrag erklärt, wann sie verpflichtend ist, was genau geprüft wird und wie Betriebe die Fristen organisatorisch sauber abbilden.
Ob und in welcher Form eine Lärmvorsorge erforderlich ist, ergibt sich aus §§ 4 und 5 ArbMedVV (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge) in Verbindung mit den Auslösewerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Maßgeblich ist dabei der personenbezogene Beurteilungspegel am Arbeitsplatz – und zwar ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des getragenen Gehörschutzes:
Ergänzend schreibt § 3 LärmVibrationsArbSchV vor, dass Gehörschutz bereits ab den unteren Auslösewerten bereitzustellen ist; ab den oberen Werten besteht Tragepflicht. Die konkrete Einstufung – Angebots- oder Pflichtvorsorge – ist also kein abstrakter Grenzwert vom Papier, sondern muss aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbSchG hervorgehen.
Der Ablauf der G20-Untersuchung gliedert sich in einen obligatorischen und einen optionalen Teil.
Obligatorisch ist die ärztliche Anamnese: Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin erhebt die arbeitsplatzspezifischen Lärmquellen, die Expositionsdauer sowie die bereits ergriffenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere den verwendeten Gehörschutz. Daran schließt sich eine Beratung zu Gesundheitsrisiken und Handlungsmöglichkeiten an.
Optional, in der Praxis aber regelmäßig Bestandteil, sind:
Im Fokus steht die Früherkennung einer Lärmschwerhörigkeit, die typischerweise zuerst die hohen Frequenzen betrifft, bevor mittlere und tiefe Frequenzen folgen. Auch Tinnitus-Symptome werden abgefragt. Besteht der Verdacht auf eine berufsbedingte Hörminderung, prüft der Arzt eine Berufskrankheiten-Anzeige (BK 2301).
In der betrieblichen Praxis ist die G20-Untersuchung mit einem Zeitbedarf von rund 15 Minuten kalkuliert – vergleichbar mit anderen Screening-Vorsorgen wie G24 (Feuchtarbeit/Haut) oder UV-Vorsorge. Das spiegelt den Charakter als fokussiertes Anamnese- und Screening-Verfahren wider, nicht als aufwändige apparative Diagnostik.
Die G20-Vorsorge folgt einem klaren Turnus:
| Anlass | Frist |
|---|---|
| Erstvorsorge | Vor Aufnahme der lärmexponierten Tätigkeit |
| 1. Nachsorge | Nach 12 Monaten |
| Folge-Vorsorgen | Spätestens alle 36 Monate |
| Nachgehende Vorsorge | Entfällt |
Bemerkenswert ist der letzte Punkt: Anders als bei manchen anderen arbeitsmedizinischen Grundsätzen entfällt bei G20 die nachgehende Vorsorge nach Beendigung der Tätigkeit. Bei der Fristbewertung selbst gilt durchgängig: Die Auslösewerte werden ohne Anrechnung der Dämmwirkung des persönlichen Gehörschutzes ermittelt – ein getragener Gehörschutz verschiebt also nicht die Einstufung in Angebots- oder Pflichtvorsorge, sondern senkt lediglich das individuelle Gesundheitsrisiko.
Der Ausgangspunkt jeder Umsetzung ist die Gefährdungsbeurteilung: Erst die dort ermittelten Beurteilungspegel legen fest, ob und für welche Tätigkeiten Angebots- oder Pflichtvorsorge greift. Auf dieser Basis erfolgt die Terminierung über den Betriebsarzt beziehungsweise die betriebsärztliche Dienstleistung – in der Praxis meist gebündelt mit weiteren fälligen Vorsorgeterminen am Standort, um Ausfallzeiten zu minimieren.
Ein einfacher, aber wirkungsvoller organisatorischer Hinweis: Beschäftigte sollten ihren verwendeten Gehörschutz zur Untersuchung mitbringen. So lassen sich Passform- oder Trageprobleme direkt im ärztlichen Gespräch erkennen und beheben, statt sie erst bei der nächsten Nachsorge zu entdecken.
Bei der Dokumentation ist zu unterscheiden: Der Arbeitgeber erhält lediglich die Vorsorgebescheinigung mit Angaben zu Anlass, Datum und Ergebnis – ohne medizinische Befunde. Die vollständige Vorsorgekartei mit Hörtestergebnissen verbleibt beim untersuchenden Arzt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt nicht die Pflicht zur Lärmminderung an der Quelle. Nach dem STOP-Prinzip stehen Substitution (lärmärmere Maschinen, Werkzeuge, Verfahren) und technische Maßnahmen (Kapselung, Schallschutzhauben, Abstand zur Quelle, akustische Sanierung) vor organisatorischen Maßnahmen (Begrenzung der Expositionszeiten, Rotation, Kennzeichnung von Lärmzonen) – und diese wiederum vor persönlicher Schutzausrüstung. Das ist arbeitsmedizinisch relevant: Da die Dämmwirkung des Gehörschutzes bei der Auslösewert-Prüfung nicht angerechnet wird, kann nur eine tatsächliche Reduktion der Exposition durch technische oder organisatorische Maßnahmen die Vorsorgepflicht in eine niedrigere Kategorie verschieben oder entfallen lassen.
Zeigt sich bei einer Untersuchung ein auffälliger Befund – etwa eine beginnende Hochtonsenke –, führt das in der Regel nicht zu einer generellen Tätigkeitsuntersagung. Im Vordergrund stehen die Optimierung des Gehörschutzes sowie zusätzliche technische oder organisatorische Lärmminderung. Eine Einschränkung der Tätigkeit kommt nur bei zusätzlichen medizinischen Gründen in Betracht.
Die G20-Untersuchung ist unaufwändig in der Durchführung, aber anspruchsvoll in der korrekten Einstufung: Entscheidend ist eine belastbare Gefährdungsbeurteilung, die die tatsächlichen Beurteilungspegel ohne Gehörschutz-Anrechnung ermittelt. Wer die Fristen (Erstvorsorge vor Tätigkeitsbeginn, 1. Nachsorge nach 12 Monaten, danach alle 36 Monate) sauber in die betriebliche Vorsorgeplanung integriert und Beschäftigte aktiv einbindet – etwa durch das Mitbringen des eigenen Gehörschutzes –, schafft die Grundlage für eine wirksame Früherkennung von Lärmschwerhörigkeit und erfüllt zugleich die gesetzlichen Anforderungen zuverlässig.


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Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
