Kurz beantwortet: Sie müssen die G20-Vorsorge Lärm als Angebotsvorsorge anbieten, sobald der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel 135 dB(C) überschritten wird. Ab 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) ist sie Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV. Getragener Gehörschutz wird dabei nicht angerechnet. Die Erstvorsorge findet innerhalb von drei Monaten vor Tätigkeitsbeginn statt, die erste Folgevorsorge spätestens nach 12 Monaten und danach spätestens alle 36 Monate.
Die G20-Untersuchung (Lärm) gehört zu den häufigsten arbeitsmedizinischen Vorsorgen in lärmexponierten Betrieben – von der Produktion über den Baubereich bis zu Werkstätten. Der folgende Beitrag erklärt, wann sie verpflichtend ist, was genau geprüft wird und wie Betriebe die Fristen organisatorisch sauber abbilden.
Wann wird die G20-Vorsorge Pflicht?
Ob und in welcher Form eine Lärmvorsorge erforderlich ist, ergibt sich aus §§ 4 und 5 ArbMedVV (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge) in Verbindung mit den Auslösewerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Maßgeblich ist dabei der personenbezogene Beurteilungspegel am Arbeitsplatz – und zwar ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des getragenen Gehörschutzes:
- Angebotsvorsorge: ab den unteren Auslösewerten von Tages-Lärmexpositionspegel Lex,8h = 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB(C). Der Arbeitgeber muss die Untersuchung anbieten, die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig.
- Pflichtvorsorge: ab den oberen Auslösewerten von Lex,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C). Hier ist die Teilnahme an der Vorsorge Voraussetzung für die Tätigkeit. Eine körperliche Untersuchung muss nicht geduldet werden.
§ 8 LärmVibrationsArbSchV Die konkrete Einstufung – Angebots- oder Pflichtvorsorge – ist also kein abstrakter Grenzwert vom Papier, sondern nach § 5 ArbSchG bzw. § 3 LärmVibrationsArbSchV.
Was in der Untersuchung tatsächlich passiert
Der Ablauf der G20-Untersuchung gliedert sich in einen obligatorischen und einen optionalen Teil.
Obligatorisch ist die ärztliche Anamnese: Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin erhebt die arbeitsplatzspezifischen Lärmquellen, die Expositionsdauer sowie die bereits ergriffenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere den verwendeten Gehörschutz. Daran schließt sich eine Beratung zu Gesundheitsrisiken und Handlungsmöglichkeiten an.
Optional, in der Praxis aber regelmäßig Bestandteil, sind:
- eine körperliche Untersuchung mit Inspektion des äußeren Ohrs sowie ggf. otoskopischer Beurteilung von Trommelfell und Gehörgang,
- ein Hörtest (Tonaudiometrie) per Luftleitung, bei auffälligem Befund ergänzt um eine Knochenleitungsmessung.
Im Fokus steht die Früherkennung einer Lärmschwerhörigkeit, die typischerweise zuerst die hohen Frequenzen betrifft, bevor mittlere und tiefe Frequenzen folgen. Auch Tinnitus-Symptome werden abgefragt. Besteht der Verdacht auf eine berufsbedingte Hörminderung, prüft der Arzt eine Berufskrankheiten-Anzeige (BK 2301).
In der betrieblichen Praxis ist die G20-Untersuchung mit einem Zeitbedarf von rund 15 Minuten kalkuliert – vergleichbar mit anderen Screening-Vorsorgen wie G24 (Feuchtarbeit/Haut) oder UV-Vorsorge. Das spiegelt den Charakter als fokussiertes Anamnese- und Screening-Verfahren wider, nicht als aufwändige apparative Diagnostik.
Fristen im Überblick
Die G20-Vorsorge folgt einem klaren Turnus:
| Anlass | Frist |
|---|---|
| Erstvorsorge | Vor Aufnahme der lärmexponierten Tätigkeit |
| 1. Nachsorge | Nach 12 Monaten |
| Folge-Vorsorgen | Spätestens alle 36 Monate |
| Nachgehende Vorsorge | Entfällt |
Bemerkenswert ist der letzte Punkt: Anders als bei manchen anderen arbeitsmedizinischen Grundsätzen entfällt bei G20 die nachgehende Vorsorge nach Beendigung der Tätigkeit. Bei der Fristbewertung selbst gilt durchgängig: Die Auslösewerte werden ohne Anrechnung der Dämmwirkung des persönlichen Gehörschutzes ermittelt – ein getragener Gehörschutz verschiebt also nicht die Einstufung in Angebots- oder Pflichtvorsorge, sondern senkt lediglich das individuelle Gesundheitsrisiko.
So organisieren Betriebe die Untersuchung
Der Ausgangspunkt jeder Umsetzung ist die Gefährdungsbeurteilung: Erst die dort ermittelten Beurteilungspegel legen fest, ob und für welche Tätigkeiten Angebots- oder Pflichtvorsorge greift. Auf dieser Basis erfolgt die Terminierung über den Betriebsarzt beziehungsweise die betriebsärztliche Dienstleistung – in der Praxis meist gebündelt mit weiteren fälligen Vorsorgeterminen am Standort, um Ausfallzeiten zu minimieren.
Ein einfacher, aber wirkungsvoller organisatorischer Hinweis: Beschäftigte sollten ihren verwendeten Gehörschutz zur Untersuchung mitbringen. So lassen sich Passform- oder Trageprobleme direkt im ärztlichen Gespräch erkennen und beheben, statt sie erst bei der nächsten Nachsorge zu entdecken.
Bei der Dokumentation ist zu unterscheiden: Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin. Die Vorsorgekartei führt der Arbeitgeber, Befunde bleiben in der ärztlichen Dokumentation.
Wie wir die Lärmvorsorge zusammen mit weiteren Vorsorgeanlässen planen und fristgerecht dokumentieren, beschreiben wir auf unserer Seite zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Prävention geht vor Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt nicht die Pflicht zur Lärmminderung an der Quelle. Nach dem STOP-Prinzip stehen Substitution (lärmärmere Maschinen, Werkzeuge, Verfahren) und technische Maßnahmen (Kapselung, Schallschutzhauben, Abstand zur Quelle, akustische Sanierung) vor organisatorischen Maßnahmen (Begrenzung der Expositionszeiten, Rotation, Kennzeichnung von Lärmzonen) – und diese wiederum vor persönlicher Schutzausrüstung. Das ist arbeitsmedizinisch relevant: Da die Dämmwirkung des Gehörschutzes bei der Auslösewert-Prüfung nicht angerechnet wird, kann nur eine tatsächliche Reduktion der Exposition durch technische oder organisatorische Maßnahmen die Vorsorgepflicht in eine niedrigere Kategorie verschieben oder entfallen lassen.
Zeigt sich bei einer Untersuchung ein auffälliger Befund – etwa eine beginnende Hochtonsenke –, führt das in der Regel nicht zu einer generellen Tätigkeitsuntersagung. Im Vordergrund stehen die Optimierung des Gehörschutzes sowie zusätzliche technische oder organisatorische Lärmminderung. Eine Einschränkung der Tätigkeit kommt nur bei zusätzlichen medizinischen Gründen in Betracht.
Praxis-Fazit
Die G20-Untersuchung ist unaufwändig in der Durchführung, aber anspruchsvoll in der korrekten Einstufung: Entscheidend ist eine belastbare Gefährdungsbeurteilung, die die tatsächlichen Beurteilungspegel ohne Gehörschutz-Anrechnung ermittelt. Wer die Fristen (Erstvorsorge vor Tätigkeitsbeginn, 1. Nachsorge nach 12 Monaten, danach alle 36 Monate) sauber in die betriebliche Vorsorgeplanung integriert und Beschäftigte aktiv einbindet – etwa durch das Mitbringen des eigenen Gehörschutzes –, schafft die Grundlage für eine wirksame Früherkennung von Lärmschwerhörigkeit und erfüllt zugleich die gesetzlichen Anforderungen zuverlässig.


Rechtsgrundlagen
- § 4 ArbMedVV: Pflichtvorsorge
- § 5 ArbMedVV: Angebotsvorsorge
- § 6 LärmVibrationsArbSchV: Auslösewerte bei Lärm
- § 8 LärmVibrationsArbSchV: Gehörschutz
Häufige Fragen
Senkt getragener Gehörschutz die Einstufung in Angebots- oder Pflichtvorsorge?
Nein. Die Auslösewerte werden ohne Anrechnung der Dämmwirkung des persönlichen Gehörschutzes ermittelt. Gehörschutz senkt lediglich das individuelle Gesundheitsrisiko. Nur eine tatsächliche Reduktion der Exposition durch technische oder organisatorische Maßnahmen kann die Vorsorgepflicht in eine niedrigere Kategorie verschieben oder entfallen lassen.
Was wird bei der G20-Untersuchung gemacht?
Obligatorisch sind die ärztliche Anamnese zu Lärmquellen, Expositionsdauer und Gehörschutz sowie eine Beratung. Optional, in der Praxis aber regelmäßig, folgen eine Inspektion des Ohrs und ein Hörtest per Luftleitung, bei auffälligem Befund ergänzt um eine Knochenleitungsmessung. Körperliche Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden.
Welche Unterlagen erhalte ich als Arbeitgeber nach der Untersuchung?
Sie erhalten lediglich die Vorsorgebescheinigung. Sie enthält, dass, wann und aus welchem Anlass der Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Befunde und Hörtestergebnisse sind nicht enthalten, sie bleiben in der ärztlichen Dokumentation beim untersuchenden Arzt. Sie selbst führen eine Vorsorgekartei mit Angaben zu Zeitpunkt und Anlass der Vorsorge.
Darf ein Beschäftigter mit auffälligem Hörbefund weiter im Lärm arbeiten?
Ein auffälliger Befund, etwa eine beginnende Hochtonsenke, führt in der Regel nicht zu einer generellen Tätigkeitsuntersagung. Im Vordergrund stehen die Optimierung des Gehörschutzes sowie zusätzliche technische oder organisatorische Lärmminderung. Reichen die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht aus, teilt der Arzt dies dem Arbeitgeber mit. Einen Tätigkeitswechsel darf der Arzt nur mit Einwilligung des Beschäftigten vorschlagen.

