Arbeitssicherheit

Sobald die Sommertemperaturen steigen, wird das Büro schnell zur Belastungsprobe: große Fensterflächen, direkte Sonneneinstrahlung und die Abwärme von Rechnern, Druckern und vielen Menschen heizen Räume zusätzlich auf. Die Folge sind Konzentrationsverlust, Müdigkeit und im Extremfall gesundheitliche Beschwerden. Für Arbeitgeber ist Hitze am Arbeitsplatz kein reines Komfortthema, sondern eine Frage des Arbeitsschutzes – mit klaren Pflichten aus der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regel ASR A3.5. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Unternehmen und Beschäftigte konkret tun sollten.

Wie der Körper auf Hitze reagiert

Der menschliche Körper hält seine Kerntemperatur konstant bei rund +37 °C. Steigt die Umgebungstemperatur, kühlt er sich über Schwitzen: Verdunstet der Schweiß auf der Haut, entsteht Verdunstungskälte. Gleichzeitig steigen Hauttemperatur und Herzfrequenz – in der Regel harmlos, aber spürbar. Laut einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bleibt die Leistungsfähigkeit auch bei höheren Lufttemperaturen über mehrere Stunden erhalten; man fühlt sich jedoch weniger frisch, und die Leistungsbereitschaft sinkt.

Entscheidend ist der Flüssigkeitshaushalt. Schwitzen kostet Wasser und Mineralstoffe, entsprechend steigt der Bedarf. Als Faustregel reichen bei rund +24 °C etwa zwei Liter pro Arbeitstag; bei Hitze sollten es drei Liter oder mehr sein. Gut geeignet sind Mineralwasser, ungesüßte Früchte- und Kräutertees sowie verdünnte Fruchtsäfte – möglichst nicht eiskalt, weil das den Kreislauf zusätzlich belastet.

Infografik: Reaktionen des Körpers auf Hitze und empfohlene Trinkmenge von zwei auf drei Liter pro Tag
Bei Hitze steigt der Flüssigkeitsbedarf deutlich – von rund zwei auf drei Liter und mehr pro Arbeitstag.

Die Rechtslage: Was das Gesetz verlangt

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert in Anhang 3.5 für Arbeitsräume während der Nutzungsdauer eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sowie einen wirksamen Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung. Konkretisiert wird dies in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“: Danach soll die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten.

Wichtig zu wissen: Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder auf „Hitzefrei“ gibt es für Beschäftigte nicht. Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Aus dieser Grundpflicht – gemeinsam mit der ASR A3.5 – ergibt sich ein gestuftes System von Maßnahmen, das mit der Raumtemperatur strenger wird.

Das Stufenmodell der ASR A3.5

Die ASR A3.5 sieht ein Stufenmodell vor, das sich an der Lufttemperatur im Arbeitsraum orientiert. Bis +26 °C gilt der Bereich als unkritisch – vorausgesetzt, ein wirksamer Sonnenschutz ist vorhanden. Steigt die Außenlufttemperatur über +26 °C und wird der Sonnenschutz bereits genutzt, soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. Ab +30 °C werden wirksame Maßnahmen zur Pflicht. Über +35 °C ist der Raum ohne wirksame Maßnahmen – etwa Entwärmungsphasen oder technische Kühlung – für die Zeit der Überschreitung nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Infografik ASR A3.5 Stufenmodell: bis 26 Grad zulässig, 26 bis 30 Grad Maßnahmen empfohlen, 30 bis 35 Grad Maßnahmen verpflichtend, über 35 Grad kein Arbeitsraum
Das Stufenmodell der ASR A3.5 legt fest, ab welcher Raumtemperatur welche Arbeitgeberpflichten greifen.

Maßnahmen im Betrieb

Die ASR A3.5 gibt eine klare Rangfolge vor, die dem TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes folgt: Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen. Erst wenn bauliche und organisatorische Möglichkeiten ausgeschöpft sind, treten individuelle Maßnahmen wie eine gelockerte Kleiderordnung hinzu.

  • Technisch: Sonnenschutz (etwa Jalousien) rechtzeitig herunterlassen und auch nach Feierabend geschlossen halten; Ventilatoren und mobile Klimageräte einsetzen; in den frühen Morgenstunden lüften und die Nachtauskühlung gezielt nutzen.
  • Organisatorisch: flexible Arbeitszeiten und Gleitzeit, um die kühleren Tagesrandzeiten zu nutzen; Entwärmungsphasen einplanen; Getränke bereitstellen.
  • Personenbezogen (nachrangig): Dresscode lockern, auf Jackett und Krawatte verzichten; leichte, luftdurchlässige Kleidung; kurzfristige Abkühlung durch Benetzen der Handgelenke mit kaltem Wasser.
Infografik: Maßnahmen gegen Sommerhitze im Büro nach TOP-Prinzip – technisch, organisatorisch, personenbezogen
Nach ASR A3.5 gilt die Rangfolge technisch vor organisatorisch vor personenbezogen.

Was Beschäftigte selbst tun können

Auch jede und jeder Einzelne kann zu einem erträglichen Arbeitstag beitragen:

  • Sonnenschutzeinrichtungen so schließen, dass keine direkte Strahlung ins Büro fällt – bei ausreichendem Tageslicht ohne künstliche Beleuchtung.
  • Nicht benötigte Geräte und Beleuchtung abschalten, um Wärmequellen zu vermeiden.
  • Leichte, luft- und feuchtigkeitsdurchlässige Kleidung und Schuhe wählen.
  • Ausreichend trinken und über den Tag verteilt leichte statt deftiger Kost zu sich nehmen.
  • Auf die Signale des eigenen Körpers achten und bei Unwohlsein kühlere Bereiche aufsuchen.

Hitze gehört in die Gefährdungsbeurteilung

Sommerhitze ist kein saisonales Randthema, sondern Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Der Arbeitgeber sollte für hitzeexponierte Arbeitsplätze festlegen, ab welchen Temperaturen welche Maßnahmen greifen, wer sie auslöst und wie sie dokumentiert werden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen schutzbedürftige Personengruppen – etwa Schwangere, ältere Beschäftigte oder Menschen mit Herz-Kreislauf-Vorerkrankungen.

Hier unterstützen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Sie bewerten die Raumsituation, beraten zu wirksamen technischen und organisatorischen Maßnahmen und binden das Thema Hitze in ein tragfähiges Gesamtkonzept ein. So wird aus punktuellen Sofortmaßnahmen eine dauerhaft rechtssichere Lösung.

Fazit

Hitze im Büro lässt sich nicht abschaffen, aber gut beherrschen. Wer Sonnenschutz, Lüftung, flexible Arbeitszeiten und eine ausreichende Getränkeversorgung frühzeitig organisiert, hält Beschäftigte gesund und leistungsfähig – und erfüllt zugleich die Vorgaben der ASR A3.5. Das Stufenmodell gibt dabei die Orientierung, ab wann welche Pflichten gelten.

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Autor: Johannes F. Angerer, Betriebsarzt und COO der IAAI Arbeitssicherheit GmbH. Rechtsstand: 2026. Fachliche Grundlage u. a.: BAuA „Sommerhitze im Büro“, ArbStättV Anhang 3.5, ASR A3.5 „Raumtemperatur“, § 4 und § 5 ArbSchG.

Sommerhitze im Büro: Pflichten, Maßnahmen und Tipps für Arbeitgeber

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Johannes F. Angerer
Arzt | Chief Operating Officer | IAAI Arbeitssicherheit GmbH
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