
Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung schreibt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit der TRBA 250 vor, dass Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit und Übertragungsweg zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge unterscheiden müssen. Pflichtvorsorge ist zwingend zu veranlassen – vor Aufnahme der Tätigkeit und in festgelegten Fristen – bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4 sowie bei nicht gezielten Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung, etwa bei Kontakt zu Hepatitis-B/C-, HIV- oder Tuberkulose-Erregern in Praxen, Laboren oder im Rettungsdienst. Angebotsvorsorge ist hingegen vorgesehen, wenn Beschäftigte mit Biostoffen der Risikogruppe 2 in Kontakt kommen können und eine Infektionsgefährdung nicht sicher ausgeschlossen ist – etwa bei Blut- oder Aerosolkontakt ohne gezielte Erregerarbeit.
Grundlage für diese Einordnung ist immer die erregerspezifische Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 250. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, gilt dies als klassischer Prüfungsschwerpunkt bei Kontrollen.
Wichtig für die Praxis: Verpflichtender Bestandteil jeder Vorsorge – ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge – ist ausschließlich die ärztliche Beratung zu arbeitsplatzspezifischen Gefährdungen, potenziellen Erregern, Übertragungswegen und Präventionsmaßnahmen. Körperliche Untersuchung, Labordiagnostik und die Kontrolle des Impfstatus sind freiwillig, werden aber aus fachlicher Sicht ausdrücklich empfohlen, da sie die Grundlage für eine individuelle Risikoeinschätzung und eine frühzeitige Erkennung von Erkrankungen bilden.
Die Fristen sind branchenübergreifend einheitlich geregelt: Die Erstvorsorge erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, die erste Nachsorge nach zwölf Monaten, danach in der Regel alle 36 Monate. Beschäftigte sollten ihren Impfausweis grundsätzlich zu jeder Vorsorge mitbringen.
Die Biostoffverordnung ordnet biologische Arbeitsstoffe vier Risikogruppen zu – von RG 1 (apathogen) bis RG 4 (hochkontagiös, ohne wirksame Therapieoption). Daraus leiten sich für gezielte Tätigkeiten die Schutzstufen nach TRBA 100 und für nicht gezielte Tätigkeiten die Schutzstufen nach TRBA 500/560 ab.
In der betrieblichen Praxis – etwa in Arzt- und Zahnarztpraxen, in der Pflege oder in der Labordiagnostik – dominieren nicht gezielte Tätigkeiten mit Aerosol- und Blutkontakt. Als Leitkeime gelten dabei regelmäßig Hepatitis B und C, HIV sowie Tuberkulose als Vertreter aerogener Infektionsrisiken. Die Schutzstufe wird hier tätigkeitsbezogen ermittelt, nicht anhand eines einzelnen definierten Erregers. Genau diese Gefährdungsbeurteilung muss erregerspezifisch erfolgen und lückenlos dokumentiert werden – ihr Fehlen ist bußgeldbewehrt.
Eine zu niedrig angesetzte Schutzstufe hat spürbare Folgen: unzureichende persönliche Schutzausrüstung, fehlende Hepatitis-B-Impfangebote und lückenhafte arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Für Betriebe lohnt sich daher eine sorgfältige, tätigkeitsbezogene Neubewertung der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere wenn sich Arbeitsabläufe oder Patienten- bzw. Probenkontakte verändert haben.
Aus § 15a BioStoffV in Verbindung mit der ArbMedVV ergibt sich die Pflicht, Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Expositionsrisiko gegenüber impfpräventablen Biostoffen eine Schutzimpfung kostenlos anzubieten, sofern ein wirksamer Impfstoff verfügbar ist. In der Praxis betrifft das vor allem:
Entscheidend ist: Das Angebot muss dokumentiert werden, die Wahrnehmung darf jedoch nicht erzwungen werden. Lehnt ein Beschäftigter die Impfung ab, ist dies schriftlich festzuhalten. Der Impfstatus wird im Rahmen der Vorsorge erhoben – der Arzt sieht den Impfausweis ein, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegend erhält der Arbeitgeber lediglich eine Bescheinigung mit Datum, Anlass der Vorsorge und dem Termin der nächsten Untersuchung, keine Diagnosedaten. Beschäftigte selbst erhalten eine individuelle Arbeitnehmerbescheinigung mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse.
Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einer Nadelstichverletzung oder einem Blutkontakt, zählt jede Minute. Die Wunde sollte bluten gelassen, gründlich gereinigt und mit einem viruziden Hautantiseptikum desinfiziert werden; bei Schleimhautkontakt ist intensiv zu spülen. Der Vorfall ist unverzüglich zu dokumentieren – etwa im Verbandbuch nach DGUV Vorschrift 1, mit einer Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren – und einer D-Ärztin oder einem D-Arzt vorzustellen.
Im Anschluss wird der Impfstatus der betroffenen Person geprüft, insbesondere gegen Hepatitis B. Bei fehlender oder unklarer Immunität erfolgt eine Riegelungs- beziehungsweise Simultanimpfung, gegebenenfalls ergänzt um ein Hepatitis-B-Immunglobulin. Bei möglichem HIV-Kontakt ist die Indikation zur medikamentösen Postexpositionsprophylaxe risikoadaptiert und möglichst rasch zu stellen. Für Hepatitis C gibt es keine Postexpositionsprophylaxe – hier ist die serologische Verlaufskontrolle über einen längeren Zeitraum entscheidend. Diese Kontrollen erfolgen strukturiert zu festgelegten Zeitpunkten und werden arbeitsmedizinisch begleitet sowie in der Vorsorgekartei dokumentiert.
Ein dokumentiertes Stichverletzungs- und Postexpositionsprophylaxe-Protokoll gehört daher in jede Einrichtung mit entsprechendem Risiko – gemeinsam mit einer sicheren Instrumentenentsorgung über geeignete Kanülenabwurfbehälter und einer Flächen- und Instrumentendesinfektion nach anerkanntem Hygienestandard.
Die konkrete Umsetzung unterscheidet sich je nach Einrichtungsgröße und -typ:
In ambulanten Praxen läuft die Organisation meist schlank: Der Betriebsarzt bietet Beschäftigten mit Blutkontaktrisiko die Hepatitis-B-Impfung an, begleitet die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV und dokumentiert Impfstatus, Stichverletzungen und Postexpositionsmaßnahmen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist hier häufig nur punktuell eingebunden; Hygiene-Briefings übernimmt oft die Praxisleitung selbst.
In Krankenhäusern und Diagnostiklaboren ist die Struktur formalisierter: Erregerspezifische Gefährdungsbeurteilungen nach TRBA 250 sind verpflichtend, mit Hepatitis B/C, HIV und Tuberkulose als Leitkeimen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten arbeitsteilig zusammen – der Betriebsarzt organisiert Screening, Impfstatus-Management sowie die verpflichtende Beratung samt freiwilliger körperlicher Untersuchung und Labordiagnostik, während die Fachkraft für Arbeitssicherheit die persönliche Schutzausrüstung (durchstichsichere Handschuhe, FFP2-/FFP3-Masken), die Kanülenentsorgung und das Nachverfolgen von Expositionsvorfällen über Unfallmeldesysteme koordiniert.
In der Altenpflege liegt der Schwerpunkt zusätzlich auf Hautschutz, Atemwegserregern und der laufenden Nachverfolgung des Impfstatus bei wechselnden Kontakten zu Bewohnerinnen und Bewohnern.
Die Ermittlung der Infektionsgefährdung erfolgt nach TRBA 250 stets tätigkeitsbezogen, nicht arbeitsplatzbezogen. Maßgeblich sind die Art des Kontakts mit potenziell infektiösem Material, der Übertragungsweg und die Expositionswahrscheinlichkeit. In der Praxis lassen sich drei Kategorien unterscheiden:
Aus jeder Kategorie leiten sich abgestufte Schutzmaßnahmen ab: Bei Blutkontaktrisiko sind durchstichsichere Handschuhe, Schutzbrillen und eine sichere Kanülenentsorgung erforderlich, ergänzt um das Angebot der Hepatitis-B-Impfung im Rahmen der ArbMedVV-Vorsorge. Bei Aerosolexposition beziehungsweise Tuberkuloseverdacht sind FFP2- oder FFP3-Masken einzusetzen. Organisatorisch runden ein dokumentiertes Stichverletzungs- und Postexpositionsprophylaxe-Protokoll, eine Flächen- und Instrumentendesinfektion nach anerkanntem Hygienestandard sowie eine lückenlose Dokumentation von Impfstatus, Expositionsvorfällen und Unterweisungen das Schutzkonzept ab.
Wer Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung rechtssicher organisieren will, kommt an einer sorgfältigen, erregerspezifischen Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 250 nicht vorbei – sie entscheidet über Pflicht- oder Angebotsvorsorge, die richtige Schutzstufe und die notwendigen Impfangebote. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten dabei arbeitsteilig zusammenwirken: medizinische Vorsorge und Impfmanagement auf der einen, Schutzausrüstung, Hygienestandards und Dokumentation auf der anderen Seite. Da fehlende oder unvollständige Nachweise regelmäßig im Fokus von Prüfungen stehen, lohnt sich eine regelmäßige Überprüfung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung – insbesondere dann, wenn sich Tätigkeiten, Patientenkontakte oder Probenaufkommen verändert haben.


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Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
