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Einstellungsuntersuchung beim Betriebsarzt: Recht, Ablauf, Kosten

Die Einstellungsuntersuchung ist rechtlich enger gefasst, als viele annehmen: zulässig nur bei tätigkeitsbezogenem Anlass, mit wirksamer Einwilligung und strikt getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Autor: Dr. Johannes A. Angerer, Facharzt für Arbeitsmedizin · Stand: September 2026

Was ist eine Einstellungsuntersuchung?

Kurz beantwortet

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Einstellungsuntersuchung gibt es nicht. Zulässig ist sie nur, wenn eine spezielle Rechtsvorschrift sie vorschreibt oder ein berechtigtes Interesse besteht, sie verhältnismäßig ist und eine wirksame Einwilligung vorliegt. Untersucht wird nur, was die Tätigkeit verlangt. Von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV ist die Untersuchung strikt zu trennen. Sie als Arbeitgeber erhalten nur das Eignungsergebnis und keine Diagnosen.

Die Einstellungsuntersuchung ist ein Unterfall der Eignungsuntersuchung. Ihr Zweck ist festzustellen, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine konkrete Tätigkeit erfüllt. Im Vordergrund steht nicht der Schutz der untersuchten Person, sondern die Frage der Eignung – häufig verbunden mit dem Schutz Dritter.

Damit unterscheidet sie sich grundlegend von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV. Die Vorsorge dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und liegt im Interesse der Beschäftigten. Die Eignungsuntersuchung beurteilt dagegen die Tauglichkeit für eine Aufgabe. Beide beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und haben unterschiedliche Rechtsfolgen.

Gibt es eine Pflicht zur Einstellungsuntersuchung?

Ein verbreiteter Irrtum: Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Einstellungsuntersuchung existiert nicht. Niemand darf einen Bewerber pauschal zu einer Gesundheitsprüfung verpflichten. Eine Untersuchung ist nur zulässig, wenn dafür eine tragfähige Grundlage besteht.

Diese kann sich aus speziellen Rechtsvorschriften ergeben – etwa der Erstuntersuchung Jugendlicher nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Eignungsanforderungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Strahlenschutzrecht. Das Infektionsschutzgesetz verlangt für bestimmte Tätigkeiten Nachweise oder Belehrungen, aber keine Eignungsuntersuchung. Fehlt eine solche Vorschrift, ist die Untersuchung nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers, Verhältnismäßigkeit und wirksamer Einwilligung zulässig – typischerweise zum Schutz von Leib und Leben Dritter, nicht aus dem bloßen Wunsch nach möglichst gesunden Mitarbeitenden.

Arzt misst bei einer Eignungsuntersuchung den Blutdruck eines Bewerbers
Untersucht wird nur, was die Tätigkeit tatsächlich verlangt.

Die strikte Trennung von Vorsorge und Eignung

Seit der Neufassung der ArbMedVV 2013 sind arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung strikt zu trennen. Die ArbMedVV stellt ausdrücklich klar, dass die Vorsorge keine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung ist. Ein Betriebsarzt darf eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge nicht mit einer Eignungsbeurteilung vermengen.

Die DGUV Information 250-010 konkretisiert dies. Werden beide Anlässe ausnahmsweise in einem Termin zusammengeführt, weil betriebliche Gründe das erfordern, muss der Arbeitgeber den Arzt nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV verpflichten, der untersuchten Person die unterschiedlichen Zwecke offenzulegen. Wer eine Einstellungsuntersuchung beauftragt, beauftragt eine Eignungsuntersuchung – kein Vorsorgeangebot – und muss die engeren Regeln beachten.

Einwilligung und Freiwilligkeit

Bewerberinnen und Bewerber können nicht gezwungen werden, sich einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Es besteht keine Duldungspflicht. Die Untersuchung setzt eine informierte, freiwillige Einwilligung voraus; vorab ist über Zweck, Inhalt, Umfang und Ergebnisweitergabe aufzuklären.

Die Freiwilligkeit ist heikel: Lehnt ein Bewerber ab, kann das faktisch das Ende des Verfahrens bedeuten. Eine ohne tragfähigen Anlass verlangte Untersuchung wird aber nicht dadurch zulässig, dass der Bewerber einwilligt – die Einwilligung ersetzt nicht das fehlende berechtigte Interesse.

Was darf untersucht und gefragt werden?

Maßgeblich ist das Anforderungsprofil der konkreten Stelle. Untersucht werden dürfen nur Gesundheitsaspekte, die für die Tätigkeit tatsächlich relevant sind. Eine flächendeckende Rundum-Untersuchung ohne Arbeitsplatzbezug ist unzulässig.

Auch das Fragerecht ist begrenzt. Unzulässig sind insbesondere: die Frage nach einer Schwangerschaft (Benachteiligung wegen des Geschlechts nach dem AGG), die pauschale Frage nach einer Schwerbehinderung, genetische Untersuchungen und die Frage nach deren Ergebnissen (verboten nach dem Gendiagnostikgesetz) sowie Fragen ohne Stellenbezug wie allgemeine Vorerkrankungen, Familienanamnese, Religion oder Vermögensverhältnisse.

Datenschutz: Was der Arbeitgeber erfährt

Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Ihre Erhebung richtet sich nach dem Datenschutzrecht (insbesondere Art. 9 DSGVO) und ist nur zulässig, soweit sie für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Daraus folgt der zentrale Grundsatz: Der Arbeitgeber erhält ausschließlich das Eignungsergebnis – also ob gesundheitliche Bedenken gegen die Tätigkeit bestehen oder nicht. Diagnosen und Befunde bleiben beim Arzt und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Untersuchung sollte eine Ärztin oder ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen, weil sie oder er Arbeitsplatz und Anforderungsprofil beurteilen kann.

Vertrauliches ärztliches Beratungsgespräch mit geschlossener Patientenakte als Sinnbild für Datenschutz
Der Arbeitgeber erfährt das Eignungsergebnis – keine Diagnosen.

Typischer Ablauf und Inhalte

Inhalt und Umfang richten sich nach dem Anforderungsprofil. Eine Einstellungsuntersuchung umfasst typischerweise eine tätigkeitsbezogene Anamnese, eine körperliche Untersuchung sowie bei Bedarf gezielte Funktionsprüfungen – etwa Seh- und Hörtests bei Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten, Lungenfunktion bei Atemschutz oder Belastungsprüfungen bei körperlich fordernden Tätigkeiten. Am Ende steht die Eignungsaussage, nicht eine medizinische Diagnose. Sinnvoll ist, die Untersuchung erst zu veranlassen, wenn eine Einstellung ernsthaft in Betracht kommt.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Ist eine Einstellungsuntersuchung Pflicht?

Nur, wenn eine spezielle Rechtsvorschrift sie vorschreibt. Sonst ist sie nur bei berechtigtem Interesse, Verhältnismäßigkeit und Einwilligung zulässig.

Darf der Arbeitgeber die Untersuchung erzwingen?

Nein. Es besteht keine Duldungspflicht; erforderlich ist eine freiwillige, informierte Einwilligung.

Erfährt der Arbeitgeber meine Diagnosen?

Nein. Er erhält nur die Aussage geeignet beziehungsweise Bedenken. Befunde unterliegen der Schweigepflicht.

Darf nach einer Schwangerschaft gefragt werden?

Nein. Das ist grundsätzlich unzulässig und benachteiligt wegen des Geschlechts.

Sind Gentests zulässig?

Nein. Genetische Untersuchungen sind im Beschäftigungskontext durch das Gendiagnostikgesetz verboten.

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Quellen / Rechtsstand: ArbMedVV (Abgrenzung Vorsorge/Eignung, § 3 Abs. 3); DGUV Information 250-010; AGG; DSGVO und § 26 BDSG; Gendiagnostikgesetz (GenDG); Jugendarbeitsschutzgesetz, Fahrerlaubnis-Verordnung, Strahlenschutz- und Infektionsschutzrecht. Stand: Februar 2026.
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Auf einen Blick

Die Einstellungsuntersuchung ist eine ärztliche Eignungsuntersuchung vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses: Sie klärt, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber die gesundheitlichen Anforderungen einer bestimmten Stelle erfüllt. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht, und sie ist keine arbeitsmedizinische Vorsorge. Diese Seite richtet sich an Arbeitgeber mit gesundheitlichen Anforderungen an eine Stelle und an Bewerber, die zur Untersuchung beim Betriebsarzt eingeladen werden.

ArtEignungsuntersuchung, keine Vorsorge nach ArbMedVV
Rechtsgrundlagekeine allgemeine Pflicht; spezielle Vorschriften (z. B. JArbSchG, FeV, Strahlenschutzrecht) oder berechtigtes Interesse plus Einwilligung
Zeitpunktnach der Auswahlentscheidung, vor Arbeitsbeginn
Kostenträgt der Arbeitgeber, der die Untersuchung verlangt
Ergebnis an den Arbeitgebernur die Eignungsaussage, mit Einwilligung der untersuchten Person, keine Diagnosen
Wer untersuchtin der Regel der Betriebsarzt (Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin)

Für welche Stellen ist eine Einstellungsuntersuchung beim Betriebsarzt sinnvoll?

Ein Anlass besteht vor allem dort, wo gesundheitliche Einschränkungen andere Menschen oder die Person selbst gefährden können. Typische Beispiele:

Für Bürotätigkeiten ohne besondere körperliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen fehlt dagegen meist der Anlass. Eine Untersuchung „zur Sicherheit“ ist dort nicht zulässig. Ob ein berechtigtes Interesse besteht, entscheidet der Arbeitgeber anhand des Anforderungsprofils, beraten vom Betriebsarzt. Fehlt der Bezug zur Stelle, rät der Betriebsarzt von der Einstellungsuntersuchung ab.

Zeitlich gehört die Untersuchung ans Ende des Auswahlverfahrens. In der Praxis wird der Arbeitsvertrag oft schon geschlossen und die gesundheitliche Eignung als Bedingung vereinbart. Wie das im Einzelfall formuliert wird, klären Sie am besten mit Ihrer Personalabteilung oder Rechtsberatung.

Wie läuft die Einstellungsuntersuchung beim Betriebsarzt ab?

  1. Anforderungsprofil: Der Arbeitgeber beschreibt schriftlich, welche gesundheitlichen Anforderungen die Stelle stellt.
  2. Einladung: Der Bewerber erfährt vorab Zweck, Umfang und welche Information der Arbeitgeber am Ende erhält.
  3. Einwilligung: Der Bewerber willigt vor Ort schriftlich ein.
  4. Gespräch: Der Arzt fragt nur nach Vorerkrankungen und Medikamenten, die für die Stelle eine Rolle spielen.
  5. Untersuchung: körperliche Untersuchung und die Funktionsprüfungen, die das Anforderungsprofil vorsieht.
  6. Ergebnisgespräch: Der Arzt bespricht das Ergebnis zuerst mit dem Bewerber.
  7. Mitteilung: Der Arbeitgeber erhält nur die Eignungsaussage.

Wie lange der Termin dauert, hängt vom Anforderungsprofil ab. Ein Gespräch mit körperlicher Untersuchung ist schneller erledigt als ein Termin mit Sehtest, Hörtest, Lungenfunktion oder Belastungs-EKG. Sind Laborwerte nötig, liegt das Ergebnis oft erst einige Tage später vor. Planen Sie deshalb etwas Abstand zum geplanten Arbeitsbeginn ein.

Für Arbeitgeber gilt: Je genauer das Anforderungsprofil, desto gezielter die Einstellungsuntersuchung. Hilfreich sind Angaben zu Fahrzeugen und Maschinen, Arbeitshöhen, Schicht- und Nachtarbeit, Atemschutz und körperlichen Belastungen wie Heben und Tragen.

Was sollten Bewerber zur Einstellungsuntersuchung mitbringen?

  • Personalausweis oder Reisepass und das Einladungsschreiben des Arbeitgebers
  • Brille, Kontaktlinsen oder Hörgerät, wenn Sie diese tragen
  • eine aktuelle Liste Ihrer Medikamente mit Dosierung
  • Befunde, die für die Stelle wichtig sind, etwa ein aktueller Augenbefund bei Fahrtätigkeiten
  • Ihren Impfausweis, wenn der Impfschutz Teil der Anforderungen ist

Beantworten Sie Fragen, die für die Stelle wichtig sind, offen. Nur so kann der Arzt beurteilen, ob Sie die Tätigkeit ohne Gefahr für sich und andere ausüben können. Fragen ohne Bezug zur Stelle müssen Sie nicht beantworten. Was Sie dem Arzt sagen, bleibt bei ihm.

Wer zahlt die Einstellungsuntersuchung?

Die Kosten trägt der Arbeitgeber, der die Untersuchung verlangt. Eine eigene gesetzliche Vorschrift dazu gibt es nicht. Die Kostentragung ergibt sich aus dem Aufwendungsersatz nach § 670 BGB; so sehen es auch öffentliche Arbeitgeber, etwa das Land Berlin in seinen Hinweisen zum TV-L. Bewerber zahlen also nichts, auch wenn am Ende kein Arbeitsvertrag zustande kommt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Umfang, den das Anforderungsprofil vorgibt. Ein Angebot nennt sie vorab, unabhängig davon, ob die Untersuchung im Betrieb oder in einer Praxis stattfindet.

Eine Ausnahme ist die Erstuntersuchung Jugendlicher nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie ist Pflicht vor Beginn der Beschäftigung, darf von jedem Arzt durchgeführt werden und wird vom Land bezahlt (§ 44 JArbSchG). Sie ersetzt keine Eignungsuntersuchung für eine bestimmte Tätigkeit.

Keine Einstellungsuntersuchung sind ärztliche Nachweise für eine eigene Erlaubnis, etwa für die Verlängerung des Lkw- oder Busführerscheins nach der Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese Nachweise bringt der Inhaber selbst bei. Ob der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Darf der Hausarzt die Untersuchung machen?

Für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ja. Für eine tätigkeitsbezogene Eignungsuntersuchung ist der Betriebsarzt die bessere Wahl. Er kennt den Arbeitsplatz und das Anforderungsprofil und beurteilt die Eignung nach arbeitsmedizinischen Kriterien. Der Hausarzt kennt dagegen die gesamte Krankengeschichte, die für die Eignungsfrage meist nicht relevant ist und nicht in die Beurteilung einfließen soll. Befunde vom Hausarzt, die für die Stelle wichtig sind, können Sie trotzdem mitbringen.

Was passiert, wenn man bei der Einstellungsuntersuchung nicht geeignet ist?

„Nicht geeignet“ heißt: Der Arzt hat gesundheitliche Bedenken gegen die konkrete Stelle. Das bedeutet nicht automatisch eine Absage. Häufig lautet das Ergebnis „keine Bedenken unter Voraussetzungen“, etwa mit Brille oder Hörgerät, oder es gibt befristete Bedenken bis zu einer Nachuntersuchung. Der Arzt erklärt dem Bewerber die Gründe und sagt, ob und wann eine Nachuntersuchung sinnvoll ist. Der Arbeitgeber erfährt nur das Ergebnis.

Können Sie das Ergebnis nicht nachvollziehen, fragen Sie beim Arzt nach. Oft lassen sich Bedenken mit einem fachärztlichen Befund, etwa vom Augenarzt, oder einer Kontrolluntersuchung ausräumen.

Über die Einstellung entscheidet der Arbeitgeber, nicht der Arzt. Bei Bewerbern mit Behinderung sollte er prüfen, ob sich der Arbeitsplatz anpassen lässt. Eine Ablehnung allein wegen einer Behinderung kann gegen das AGG verstoßen. Zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung nur, wenn die gesundheitliche Anforderung wegen der Art der Tätigkeit wesentlich und entscheidend ist und angemessen bleibt (§ 8 Abs. 1 AGG).

Welche Vorsorge brauchen neue Beschäftigte zusätzlich?

Die Einstellungsuntersuchung ersetzt keine arbeitsmedizinische Vorsorge. Je nach Tätigkeit brauchen neue Beschäftigte vor dem ersten Arbeitstag zusätzlich eine Pflichtvorsorge nach ArbMedVV, etwa bei Lärm, Atemschutz oder Feuchtarbeit. Diese Vorsorge muss der Arbeitgeber unabhängig von der Eignungsfrage veranlassen. Bei manchen Stellen fällt beides an, zum Beispiel beim Tragen schwerer Atemschutzgeräte: eine Einstellungsuntersuchung zur Eignung und die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV. Beide Termine lassen sich zeitlich nah beieinander planen, sie erhalten aber getrennte Bescheinigungen. Welche Vorsorgen anfallen, zeigt der Vorsorge-Rechner.

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