Gefahrstoffe · DGUV-Empfehlung

G15-Untersuchung: Vorsorge bei Chrom(VI)-Verbindungen

Auf einen Blick: Chrom(VI)-Verbindungen sind krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B und keimzellmutagen 1B. Pflichtvorsorge bei wiederholter Exposition oder hautresorptiven Verbindungen mit nicht ausschließbarem Hautkontakt; nachgehende Vorsorge über DGUV Vorsorge lebenslang. Berufskrankheit BK 1103. TRGS 910 risikobasiert (1 µg/m³ im einatembaren Staub). Biomonitoring nach der DGUV-Empfehlung: Chrom in der Erythrozytenfraktion des Vollbluts oder Chrom im Urin — EKA-Werte für Alkalichromate; BAR 0,6 µg/l für Gesamt-Chrom im Urin. Für Chrom(VI) existiert weder BGW noch BLW in TRGS 903.
Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · 14 Min Lesezeit

„Alle Chrom(VI)-Verbindungen sind krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B), keimzellmutagen (Kategorie 1B), hautsensibilisierend und akut giftig. Die löslichen Chrom(VI)-Verbindungen sind zudem hautresorptiv. Für Chrom(VI)-Verbindungen existieren weder AGW noch BGW oder BLW. Biomonitoring-Beurteilung erfolgt über EKA (Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe) und den BAR (Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert 0,6 µg/l Gesamt-Chrom im Urin).“

— DGUV-Empfehlung „Chrom(VI)-Verbindungen“

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Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. a)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Nachgehende Vorsorge
nach Ende der Tätigkeit anzubieten, jeweils spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3, § 5 Abs. 3 ArbMedVV)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

1. Was ist die Chrom(VI)-Vorsorge?

Die Vorsorge nach der DGUV-Empfehlung richtet sich an Beschäftigte mit Chromaten, Dichromaten, Chromsäure und Chromtrioxid — darunter wasserlösliche (z.B. Kalium- und Natriumchromat) und nicht-lösliche (Bariumchromat, Bleichromat). Schutzziel ist die Früherkennung Cr(VI)-typischer Schädigungen: Bronchialkarzinom, Nasen-Septum-Ulzeration und -Perforation, Kontaktekzem („Chromatekzem“), Chromatgeschwüre.

Aufnahme inhalativ und perkutan (lösliche Verbindungen). Latenzzeit bis Bronchialkarzinom 15–40 Jahre. Bronchialkarzinom (als Teil von BK 1103 anerkennungsfähig) und Nasennebenhöhlenkarzinome. TRGS 910: Risikobeurteilungsmaßstab 1 µg/m³ im einatembaren Staub.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

  • ArbMedVV Anhang Teil 1 Nr. 1; GefStoffV mit § 10 (CMR-Stoffe)
  • TRGS 561, 905, 910 — krebserzeugende Metalle, CMR-Verzeichnis, Risikokonzept,
    - TRGS 910 (Anlage 1): risikobasierter Beurteilungsmaßstab 1 µg Cr/m³ (E-Staub), keine Toleranzkonzentration festgelegt, Überschreitungsfaktor 8. Für Chrom(VI)-Verbindungen existiert kein AGW.
    - REACH-Verordnung: zahlreiche Chrom(VI)-Verbindungen (u. a. Chromtrioxid, Dichromate, Chromate) stehen in Anhang XIV und sind seit Ablauf der Übergangsfristen (z. B. 21.09.2017 für Chromtrioxid) zulassungspflichtig — Verwendung nur mit erteilter Zulassung durch die EU-Kommission.
  • TRGS 401 — Hautkontakt; TRGS 528 — Schweißtechnische Arbeiten
  • AMR 11.1, 6.3, 2.1
  • BKV BK 1103 — Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

3. Vorsorgeanlässe

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Chrom(VI)-Verbindungen, wenn: eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, oder die Chrom(VI)-Verbindung hautresorptiv ist und Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann (nicht hautresorptiv: Bariumchromat, Bleichromat, Strontiumchromat, Zinkchromat). Ein AGW existiert für Chrom(VI) nicht. Die AMR 11.1 ist zu beachten. Angebotsvorsorge bei nicht ausschließbarer Restexposition. Nachgehende Vorsorge Anmeldung bei DGUV Vorsorge (www.dguv-vorsorge.de) für die nachgehende Vorsorge

Fristen: erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit, zweite Vorsorge spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, jede weitere Vorsorge spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen; nachgehende Vorsorge ebenfalls spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1 Ziffer 3).

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Höhere Exposition

  • Galvanik / Hartverchromung (offene luftbewegte Bäder!)
  • Edelstahl-Schweißen (Chrom-Nickel-Stähle, MAG/MIG/WIG)
  • Plasma-/Laser-Schneiden chromhaltiger Stähle
  • Lederbearbeitung (historisch Chromat-Gerbung)
  • Anstrich-Sanierung (chromathaltige Anstriche)
  • Imprägnierung von Hölzern (Cr-haltige Holzschutzmittel)

4.2 Top-3-Branchen IAAI

Galvanik / Hartverchromung. Pflichtvorsorge flächendeckend; Cr-Urin-Biomonitoring und Nasenseptum-Inspektion mit Einwilligung. Vollvisier-Frischluft-Helm Standard.

Schweißbetriebe (Edelstahl). Schweißrauchexposition Cr(VI) bei Chrom-Nickel-Stahl. Pflichtvorsorge bei wiederholter Exposition. Auch die DGUV-Empfehlung zum Schweißen und Trennen von Metallen anwenden.

Lederbearbeitung. Cr(VI) heute meist abwesend, kann aber bei fehlerhafter Prozessführung als Spurenoxidation auftreten.

5. Untersuchungsumfang

5.1 Beratung & Anamnese

Beratung zu Hautresorption (lösliche Cr(VI)-Verbindungen!), Tabakkonsum (multiplikatives Lungenkrebsrisiko), PSA. Anamnese: Hautveränderungen, Nasenbluten, Atemwegsbeschwerden, Husten, Heiserkeit.

5.2 Körperliche Untersuchung

Rhinoskopie: Inspektion des Nasenseptums (Ulzerationen, Perforation — typisches Cr(VI)-Zeichen). Hautstatus mit Fokus auf Kontaktstellen („Chromatgeschwüre“, Kontaktekzem). Auskultation Lunge.

5.3 Labordiagnostik / Biomonitoring

  • Biomonitoring nach der DGUV-Empfehlung: Chrom im Urin (EKA-Beurteilung; Gesamt-Chrom-BAR 0,6 µg/l für Nichtexponierte) — Marker der aktuellen Exposition; Chrom in der Erythrozytenfraktion des Vollbluts (EKA-Beurteilung) — bei Langzeitexposition am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten. Cr im Serum ist kein DGUV-Standardparameter und wird für Chrom(VI) nicht empfohlen
  • Klinische Untersuchungen Erstvorsorge: Urinstatus (Mehrfachteststreifen, Sediment), Spirometrie (Leitfaden Lungenfunktionsprüfung), großes Blutbild, Hautuntersuchung (Ekzeme, Rhagaden, allergische Manifestationen, schlecht heilende Wunden), Spekulumuntersuchung der Nase bei entsprechender Indikation (z. B. Aerosolbelastung); bei anamnestisch vorexponierten Personen zusätzlich Biomonitoring (Chrom in Urin und Erythrozytenfraktion als Basiswert).Nachuntersuchung ergänzt um routinemäßiges Chrom-Biomonitoring; in unklaren Fällen HNO-ärztliche und pulmologische Abklärung.Nachgehende Untersuchung: bildgebende Thoraxdiagnostik nur bei Auffälligkeiten in Anamnese oder Untersuchung (rechtfertigende Indikation). Nasenendoskopie mit Biopsie ist eine fachärztliche HNO-Leistung, nicht Bestandteil der betriebsärztlichen Vorsorge.

5.4 Bei Auffälligkeiten

HNO-Konsil bei Septum-Veränderungen, dermatologisches Konsil bei Kontaktekzem, Allergiediagnostik (Patch-Test mit Kaliumdichromat) bei Sensibilisierungsverdacht.

6. Beurteilung und Bescheinigung

Vier-Stufen-Schema. Bei Septum-Schädigung, manifesten Kontaktekzemen oder Tumorverdacht: BK-Anzeige BK 1103 nach § 202 SGB VII. Vorsorgebescheinigung nach AMR 6.3 ohne Diagnose.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Substitution dokumentieren (CMR-Pflicht). 2. Geschlossene/abgesaugte Anlagen bei Hartverchromung; offene Bäder vermeiden. 3. Hautkontakt aktiv ausschließen — Doppelhandschuhe, Vollvisier. 4. Nachgehende Vorsorge — Bei Tätigkeit mit Chrom(VI)-Verbindungen Anmeldung im Meldeportal DGUV Vorsorge (www.dguv-vorsorge.de) für die lebenslange nachgehende Vorsorge — kritisch bei Rentenübergang. 5. Tabakprogramm (multiplikativer Lungenkrebs). 6. Vorsorgekartei lückenlos.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern, Cr(VI)-Spezies-Liste erfassen
  • Nasenseptum-Inspektion bei jeder Vorsorge — typischer Befund (Ulzeration/Perforation)
  • Hautstatus mit Fokus Hand-/Unterarm-Kontaktstellen (Chromatgeschwüre)
  • Cr-Urin post-shift + Cr-Erythrozyt (kumulativ)
  • Patch-Test bei Sensibilisierungsverdacht (Allergologe)
  • BK 1103 bei Verdacht zeitnah anzeigen

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber. Nachgehende Vorsorge nach dem Ausscheiden organisiert nach Übertragung durch den Arbeitgeber und mit Einwilligung der Beschäftigten der Unfallversicherungsträger (DGUV Vorsorge).

Was sind Chromatgeschwüre?

Charakteristische, schlecht heilende Hautulzera an Kontaktstellen — vor allem an Rhagaden, Schürfstellen und kleinen Hautdefekten. Diagnostisches Leitsymptom.

Welche BK?

BK 1103 „Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen“.

Sind alle Chrom-Verbindungen gleich?

Nein. Chrom(III) ist deutlich weniger toxisch und nicht karzinogen. Chrom(VI) ist krebserzeugend und hautresorptiv.

Spekulumuntersuchung des Nasenseptums mit Stirnlampe
Spekulumuntersuchung des Nasenseptums — Erkennung Chrom-VI-bedingter Septumdefekte.
Edelstahlschweißer mit Frischluft-Atemschutzhelm beim MAG-Schweißen
MAG-Schweißen Chrom-Nickel-Stahl mit Absaugung und Frischluft-PAPR.

10. Quellen

  • DGUV (Hrsg.): DGUV Empfehlung Chrom(VI)-Verbindungen, 2. Auflage September 2024.
  • ArbMedVV, GefStoffV, ArbSchG, ASiG, DGUV V2 (Stand April 2026)
  • TRGS 561, 905, 910, 401, 528, 903
  • BK 1103

Stand: April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung.

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G15-Untersuchung auf einen Blick

Die G15-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die Chromaten, Chromsäure oder Chromtrioxid ausgesetzt sein können, etwa in der Galvanik, beim Hartverchromen oder beim Schweißen von Chrom-Nickel-Stählen. Seit 2022 heißt sie offiziell DGUV-Empfehlung „Chrom(VI)-Verbindungen“. Weil Chrom(VI) krebserzeugend ist, geht die Vorsorge nach dem Ende der Tätigkeit als nachgehende Vorsorge weiter.

ArtPflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorge nach ArbMedVV, keine Eignungsuntersuchung
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 1 und § 5 Abs. 3, AMR 11.1
Für wenGalvanik, Hartverchromung, Edelstahlschweißen, Sanierung chromathaltiger Anstriche
Fristerste Vorsorge bis 3 Monate vor Beginn, zweite nach spätestens 6 Monaten, da Chrom(VI)-Verbindungen hautsensibilisierend sind (H317, AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 a), dann alle 36 Monate; danach nachgehende Vorsorge
Kostenträgt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG)
Wer darf untersuchenFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Muss ich zur G15-Untersuchung?

Bei der Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen. Er darf Sie erst mit Chrom(VI)-Verbindungen arbeiten lassen, wenn Sie teilgenommen haben (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Teilnahme heißt: ärztliches Beratungsgespräch. Die Untersuchung der Nase, die Lungenfunktion sowie Blut- und Urinproben finden nur mit Ihrem Einverständnis statt. Bei der Angebotsvorsorge entscheiden Sie selbst, ob Sie teilnehmen.

Die G 15 ist keine Eignungsuntersuchung. Der Arzt stellt also nicht fest, ob Sie für den Arbeitsplatz geeignet sind. Er berät Sie und achtet auf frühe Zeichen einer Schädigung, etwa an der Nasenscheidewand oder der Haut.

Nach dem Ende der Tätigkeit muss Ihnen der Arbeitgeber nachgehende Vorsorge anbieten. Mit Ihrer Einwilligung überträgt er diese Aufgabe an die gesetzliche Unfallversicherung und meldet Sie dafür bei DGUV Vorsorge an. Die Teilnahme bleibt freiwillig.

Für Arbeitgeber gilt: Wer Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst oder Angebotsvorsorge nicht anbietet, handelt ordnungswidrig (§ 10 ArbMedVV). Außerdem ist eine Vorsorgekartei zu führen, aus der hervorgeht, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattfand (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV).

Wer darf die G15-Untersuchung durchführen?

Nur ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). Ein Hausarzt ohne diese Qualifikation darf die Vorsorge nicht übernehmen. Den Arzt beauftragt der Arbeitgeber, vorrangig den Betriebsarzt (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV). Der Arzt muss außerdem Ihren Arbeitsplatz kennen, bei Chrom(VI) etwa, welche Verbindungen eingesetzt werden und ob sie über die Haut aufgenommen werden können.

Fachärztliche Leistungen wie eine Nasenendoskopie gehören nicht zur betriebsärztlichen Vorsorge. Bei Auffälligkeiten überweist der Betriebsarzt an einen HNO-Arzt oder Hautarzt.

Was erfährt der Arbeitgeber, und wer zahlt?

Der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Termin (AMR 6.3). Befunde, Diagnosen und Ihre Chromwerte bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Weisen die Ergebnisse darauf hin, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt der Arzt das dem Arbeitgeber mit und schlägt Verbesserungen vor (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV), ohne Ihre persönlichen Befunde zu nennen. Einen Tätigkeitswechsel teilt er nur mit Ihrer Einwilligung mit.

Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Wie lange sie dauert, hängt vom Umfang ab. Die Ergebnisse des Biomonitorings liegen erst nach der Auswertung im Labor vor. Auch die nachgehende Vorsorge nach dem Ausscheiden ist für Sie kostenlos.

G15-Untersuchung mit IAAI

IAAI führt die Vorsorge bei Chrom(VI)-Verbindungen bundesweit durch, vor Ort in Ihrem Betrieb oder in der Praxis. Dazu gehören Nasen- und Hautinspektion, Chrom-Biomonitoring und die Anmeldung zur nachgehenden Vorsorge. Angebot anfordern

Gibt es die G15-Untersuchung noch?

Den DGUV-Grundsatz G 15 gibt es seit 2022 nicht mehr, er wurde durch die DGUV-Empfehlung „Chrom(VI)-Verbindungen“ ersetzt. Die Vorsorge selbst ergibt sich unverändert aus der ArbMedVV. Die alte Bezeichnung ist in Betrieben weiter üblich.

Wie oft findet die G15-Untersuchung statt?

Die zweite Vorsorge ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit fällig, weil Chrom(VI)-Verbindungen hautsensibilisierend sind (H317), danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1). Nach dem Ende der Tätigkeit wird nachgehende Vorsorge ebenfalls in Abständen von höchstens 36 Monaten angeboten. Der Arzt kann kürzere Fristen festlegen.

Muss ich als Edelstahlschweißer zur G15-Untersuchung?

Häufig ja, wenn Sie Chrom-Nickel-Stähle schweißen und eine wiederholte Exposition gegenüber Chrom(VI) im Schweißrauch nicht ausgeschlossen werden kann; dann ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Hinzu kommen oft die Vorsorge bei Schweißrauchen (früher G 39) und bei Nickel (früher G 38). Welche Anlässe bestehen, ergibt die Gefährdungsbeurteilung.

Darf der Hausarzt die G15-Untersuchung machen?

Nur, wenn er Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt (§ 7 ArbMedVV). Der Arzt muss außerdem die Arbeitsplatzverhältnisse kennen, bei Chrom(VI) etwa, welche Verbindungen eingesetzt werden (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV).

Erfährt mein Arbeitgeber, wenn ich ein Chromatekzem habe?

Nein, nicht aus der Vorsorge, denn Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Besteht der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit, muss der Arzt ihn dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 202 SGB VII). Einen nötigen Tätigkeitswechsel teilt der Arzt dem Arbeitgeber nur mit Ihrer Einwilligung mit.

Kann ich Blut- und Urinproben ablehnen?

Ja. Die Teilnahme an der Pflichtvorsorge gilt trotzdem als erfüllt, denn verpflichtend ist nur das Beratungsgespräch. Ohne Biomonitoring fehlt dem Arzt aber ein Maß dafür, wie viel Chrom Sie tatsächlich aufgenommen haben, auch über die Haut.