DGUV-Empfehlung

G30-Untersuchung: Vorsorge bei extremer Hitzebelastung

Pflichtvorsorge bei Arbeit unter extremer Hitzebelastung, etwa in Stahl-, Glas- und Gießerei-Industrie. Allein jahreszeitlich bedingte Wärmebelastung, etwa bei Außenarbeit im Sommer, löst keine Pflichtvorsorge aus. Klimasummenmaß NET (Normal-Effektivtemperatur nach Yaglou), kardiovaskuläre Belastung, Berufskrankheit BK 2401 (Grauer Star durch Wärmestrahlung). Stand April 2026.

Autor: Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen DienstVeröffentlicht: 5. Januar 2025 · Aktualisiert: 1. April 2026 · Lesezeit: 12 Minuten

Auf einen Blick

Hitzearbeitsplätze mit extremer Hitzebelastung, insbesondere in der Stahl-, Glas-, keramischen und chemischen Industrie, erfordern arbeitsmedizinische Vorsorge nach der DGUV-Empfehlung. Auch Außentätigkeiten im Sommer (Bau, Straßenbau, Landwirtschaft, Logistik) können relevante Hitzeexposition auslösen — verstärkt durch Klimawandel. Zentral: Klimasummenmaß NET (Normal-Effektivtemperatur nach Yaglou) als Belastungsindikator, kardiovaskuläre Vorerkrankungen als Beurteilungsschwerpunkt, maßgebliche Arbeitsbereiche nach AMR 13.1. Berufskrankheit: BK 2401 (Grauer Star durch Wärmestrahlung) infolge langjähriger Infrarot-/Wärmestrahlung auf die Augenlinse.

Belastungs-EKG mit Brustwandableitung
Belastungs-EKG — kardiovaskuläre Belastbarkeitsprüfung der Hitze-Vorsorge.
Bäcker schiebt Backbleche in Etagenbackofen einer Großbäckerei
Großbäckerei — typische Hitzeexposition mit hohem WBGT-Index.

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1. Was umfasst die Hitzearbeiten-Vorsorge?

Die Hitzearbeiten-Vorsorge (DGUV-Empfehlung) ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte an Arbeitsplätzen mit extremer Hitzebelastung — typisch bei hoher Wärmestrahlung oder Temperatur sowie feuchtwarmem Klima, z. B. in der Stahl-, chemischen, keramischen und Glas-Industrie. Schutzziel: Prävention hitzebedingter akuter Gesundheitsschäden (Hitzschlag, Hitzeerschöpfung, Synkope) und Beurteilung kardiovaskulärer Belastbarkeit.

2. Rechtsgrundlage

  • ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 (Hitze)
  • ArbStättV Anhang Nr. 3.5 (Raumtemperatur)
  • ASR A3.5 — Raumtemperatur (allgemeiner Arbeitsstätten-Bezug, nicht Teil der DGUV-Empfehlung)
  • AMR 13.1 — Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
  • DGUV-Information 213-002 — Klima am Arbeitsplatz
  • BKV — 2401 (Grauer Star durch Wärmestrahlung)

3. Vorsorgeanlässe

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. Welche Arbeitsverfahren und -bereiche darunterfallen, konkretisiert die AMR 13.1.

Angebotsvorsorge: entfällt. Wunschvorsorge ist auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

4. Branchen, Krankheitsbild, BK-Risiken

Stahlarbeiter in deutscher Stahlhütte mit Schutzanzug, Helm und Visier vor einem leuchtenden Hochofen mit Hitze-Strahlung
Stahlhütte am Hochofen — typische Hitzeexposition mit hohem WBGT-Index.

4.1 Branchen

  • Arbeiten an vorgewärmten Pfannen (z. B. Pfannenplatz, Pfannenkippstuhl) im Stahlwerk; Flämmen warmer Brammen; Schweißarbeiten in/an größeren (> 0,5 t) vorgewärmten (> 80 °C) Werkstücken; Arbeiten in Behältern, Kesseln, Industrieöfen, Trocknungsanlagen, Reaktoren, die noch nicht vollständig abgekühlt sind; Heißreparaturen an Thermoprozessanlagen (Glaswannen, Kühl-, Biege-, Keramiköfen) in der Glas- oder Keramikbranche; Arbeiten an der Gießbühne am Hochofen, am Konverter im Stahlwerk, am Warmstrang der Stranggießanlage; Feuerwehrtätigkeiten mit Einsatz am Brandherd
  • Nicht als Hitzearbeitsplätze im Sinne der DGUV-Empfehlung gelten u. a. Tätigkeiten mit allein jahreszeitlich bedingter Wärmebelastung (z. B. Büro), kurzfristige Wärmebelastung (z. B. Saunaaufguss, Kontrollgänge) sowie nach Messungen der Unfallversicherungsträger Bereiche wie Hohlglasfertigung/IS-Maschine, Glasbläserei, keramische Öfen, Verzinkerei, Freiformschmiede und Kesselleitstand/Blasstahlwerk.

4.2 Krankheitsbild

Akut/subakut: Hitzeerschöpfung, Kreislaufkollaps (Hitzekollaps), Hitzekrämpfe, Hitzschlag (Körperkerntemperatur ≥ 40 °C, Bewusstseinsstörung — lebensbedrohlich!).Chronisch: In der Regel keine chronischen Folgen. Ausnahme: Grauer Star (Katarakt) durch langjährige Infrarot-/Wärmestrahlung auf die Augenlinse → BK 2401.

4.3 Risikogruppen

Vorbestehende kardiovaskuläre Erkrankungen (KHK, Herzinsuffizienz), Diabetes, Adipositas, Schwangerschaft, höheres Alter, Medikamente (Diuretika, β-Blocker, Anticholinergika).

Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

5. Untersuchungsumfang

Untersuchung (nach ärztlichem Ermessen, nicht gegen den Willen der versicherten Person): Blutdruck- und Pulsmessung, EKG mit Brustwandableitung in Ruhe und bei Belastung (Ergometrie). Labor: Urinstatus, kleines Blutbild, Leber- und Nierenwerte, Blutzucker. Röntgenaufnahme des Thorax (p. a.) nur bei spezieller diagnostischer Fragestellung; ein vorliegendes Röntgenbild, nicht älter als 12 Monate, ist zu berücksichtigen.

6. Beurteilung

Die Beurteilung erfolgt anhand der individuellen Erkrankungsausprägung in vier qualitativen Kategorien: keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern; Erkenntnisse, bei denen Maßnahmen empfohlen werden; Erkenntnisse, bei denen verkürzte Fristen und gegebenenfalls Maßnahmen empfohlen werden; Erkenntnisse, bei denen ein Tätigkeitswechsel zu erwägen ist. Die Einordnung hängt vom Ausmaß der jeweiligen Erkrankung ab. Hält der Arzt oder die Ärztin einen Tätigkeitswechsel aus Gründen für erforderlich, die ausschließlich in der Person liegen, bedarf die Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

7. Praxistipps für Unternehmen

  1. Klimaermittlung. Normal-Effektivtemperatur (NET) nach Yaglou bestimmen; Klimamessung nach DIN EN ISO 7726 und DIN SPEC 33428.
  2. Arbeitsstätten-Raumtemperatur (allgemeiner Hinweis, nicht Teil der DGUV-Empfehlung): Die ASR A3.5 enthält ein Stufenkonzept zur Raumtemperatur. Aktuelle Schwellenwerte vor Verwendung gegen die geltende ASR A3.5 prüfen.
  3. Hitzeadaption. Neue Beschäftigte schrittweise gewöhnen: deutliche Risikoreduktion nach etwa zwei Wochen, vollständige Anpassung nach etwa vier Wochen. Die Adaption geht nach drei bis vier Wochen ohne Hitzearbeit wieder verloren.
  4. Trinkversorgung. Kaltgetränke (Wasser, Schorle) frei zur Verfügung; salzhaltige Brühen bei sehr hoher Belastung.
  5. Pausen- und Entwärmungsphasen. Expositionszeit im Hitzebereich begrenzen, ausreichende Entwärmungsphasen in kühleren Bereichen einplanen; maximal zulässige Expositionszeiten nach den NET-Richtwerten.
  6. Kühle Pausenräume. Klimatisierte Rückzugsmöglichkeit.
  7. Notfallorganisation. Erste-Hilfe-Trainings, Hitzschlag-Erkennung, Kühlmaßnahmen, Notrufkette.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das Klimasummenmaß WBGT?

Wet Bulb Globe Temperature — ein Klimasummenmaß, das Lufttemperatur, Strahlungstemperatur, Luftfeuchte und Luftbewegung integriert. Standard nach DIN EN ISO 7243.

Wann ist Pflichtvorsorge zwingend?

Bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (ArbMedVV Anhang Teil 3). Welche Arbeitsbereiche darunter fallen, konkretisiert die AMR 13.1.

Was sagt die ASR A3.5 zur Raumtemperatur?

Stufenkonzept: Über 26 °C sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden; ab 35 °C ist der Raum ohne technische oder organisatorische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.

Wie ist Hitzschlag von Hitzeerschöpfung abgrenzbar?

Hitzeerschöpfung: Körperkerntemperatur< 40 °C, Schwitzen erhalten, Bewusstsein klar. Hitzschlag: Körperkerntemperatur ≥ 40 °C, Schwitzen kann fehlen, Bewusstseintrübung — lebensbedrohlich, Notruf 112 + sofort kühlen.

Was bedeutet Akklimatisation?

Anpassung des Körpers an Hitze über mehrere Tage bis Wochen: Schweißproduktion steigt, Salzverlust sinkt, Herz-Kreislauf-System adaptiert. Wichtig für Saison- und neue Beschäftigte.

Welche Berufsgruppen sind besonders gefährdet?

Stahl-/Glas-/Gießerei-Arbeiter, Bäcker, Köche, Wäschereiangestellte, Tunnelbauer, Müllverbrennungs-Mitarbeiter, Bauarbeiter, Landwirte, Postzusteller im Sommer.

Quellen

  • DGUV Empfehlung „Hitzearbeiten“
  • ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1; ArbStättV; ASR A3.5
  • AMR 13.1; DGUV-Information 213-002
  • DIN EN ISO 7243 — WBGT-Index
  • BKV — BK 2401

IAAI — wir setzen die Hitzearbeiten-Vorsorge für Sie um

Wir betreuen Stahl-, Glas-, Gießerei-, Bäckerei- und Außenarbeitsbetriebe bundesweit. Erstberatung, Klimasummen-Messung, kardiovaskuläre Vorsorge mit EKG, Hitzeschutz-Training und ASR-A3.5-Konzepte.

Stand: April 2026. Dieser Text ersetzt keine arbeitsmedizinische oder rechtliche Einzelfallberatung.

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G30-Untersuchung auf einen Blick

Die G30-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte an Arbeitsplätzen mit extremer Hitzebelastung, etwa am Hochofen, an Glaswannen oder bei Heißreparaturen. Seit 2022 heißt sie offiziell DGUV-Empfehlung ‚Hitzearbeiten‘. Im Mittelpunkt stehen Herz und Kreislauf sowie der Schutz vor Hitzeerkrankungen.

ArtPflichtvorsorge nach ArbMedVV, keine Eignungsuntersuchung
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 3, AMR 13.1
Für wenTätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, konkretisiert in der AMR 13.1
Fristerste Vorsorge bis 3 Monate vor Beginn, zweite nach spätestens 12, dann alle 36 Monate
Kostenträgt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG)
Wer darf untersuchenFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Ist die G30-Untersuchung Pflicht?

Ja, wenn die Tätigkeit mit extremer Hitzebelastung verbunden ist, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann. Dann gilt Pflichtvorsorge nach ArbMedVV, und der Arbeitgeber darf die Tätigkeit erst übertragen, wenn der Termin stattgefunden hat. Eine Angebotsvorsorge gibt es für Hitze nicht. Beschäftigte können aber eine Wunschvorsorge verlangen. Ob ein Arbeitsplatz als Hitzearbeitsplatz gilt, ergibt sich aus Klimamessung, Expositionszeit und körperlicher Arbeitsschwere. In Grenzfällen hilft der Betriebsarzt bei der Einordnung anhand der AMR 13.1.

Pflicht ist die Teilnahme am Gespräch. Körperliche Untersuchung, EKG und Blutentnahme erfolgen nur mit Einwilligung. Die Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung und entscheidet nicht über Einstellung oder Weiterbeschäftigung.

Sommerliche Hitze auf der Baustelle oder im Büro löst keine Pflichtvorsorge aus. Wer regelmäßig eine Stunde oder mehr am Tag im Freien mit intensiver Sonneneinstrahlung arbeitet, dem muss der Arbeitgeber aber eine Angebotsvorsorge wegen natürlicher UV-Strahlung anbieten.

Wie läuft die G30-Untersuchung ab?

  1. Vorbereitung: Der Betriebsarzt erhält die Gefährdungsbeurteilung mit Angaben zu Arbeitsbereich, Klimamessung, Expositionszeiten und Schutzkleidung.
  2. Fragebogen und Gespräch: Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Medikamente, frühere Hitzezwischenfälle und Trinkgewohnheiten stehen im Vordergrund.
  3. Untersuchung nach ärztlichem Ermessen: etwa Blutdruck, EKG und Laborwerte, nur mit Einwilligung.
  4. Beratung: Hitzegewöhnung, Trinken, Pausen in kühleren Bereichen und Warnzeichen eines Hitzschlags.
  5. Bescheinigung: Beschäftigte und Arbeitgeber erhalten die Vorsorgebescheinigung mit dem nächsten Termin.

Ändern sich Gesundheitszustand oder Medikation, etwa durch neue Blutdruckmittel, ist ein früherer Termin sinnvoll. Beschäftigte können ihn als Wunschvorsorge anstoßen. Bringen Sie zum Termin eine aktuelle Medikamentenliste und, falls vorhanden, frühere EKG-Befunde mit.

Was erfährt der Arbeitgeber, und wer zahlt?

Der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung mit Datum, Anlass und nächstem Termin. Befunde wie EKG oder Laborwerte bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Reichen die Hitzeschutzmaßnahmen nach den Erkenntnissen aus der Vorsorge nicht aus, teilt der Arzt dies dem Arbeitgeber mit und schlägt Verbesserungen vor, ohne Einzelbefunde zu nennen.

Die Kosten trägt der Arbeitgeber, denn Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Das gilt auch für EKG und Labor. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. In der Vorsorgekartei des Arbeitgebers stehen nur Datum und Anlass jeder Vorsorge, keine medizinischen Angaben.

G30-Untersuchung mit IAAI

IAAI führt die Vorsorge bundesweit durch, vor Ort im Betrieb oder in der Praxis, mit EKG. Wir helfen auch bei der Frage, welche Arbeitsbereiche nach AMR 13.1 als Hitzearbeitsplatz gelten und wer damit zur Pflichtvorsorge muss. Vor Revisionen oder Ofenreparaturen mit kurzfristig eingeplantem Personal vereinbaren wir zeitnahe Termine. Angebot anfordern

Darf der Hausarzt die G30-Untersuchung machen?

Nur, wenn er Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt (§ 7 ArbMedVV). Befunde des Hausarztes, etwa ein aktuelles EKG, kann der Betriebsarzt aber berücksichtigen.

Wie oft muss die G30-Untersuchung wiederholt werden?

Die zweite Vorsorge ist spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Hitzearbeit fällig, danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1). Der Arzt kann kürzere Abstände festlegen, etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Treten zwischendurch Beschwerden auf, können Beschäftigte eine Wunschvorsorge verlangen.

Was passiert, wenn der Arzt gesundheitliche Bedenken hat?

Bei der G30-Untersuchung gibt es kein ‚nicht bestanden‘, denn sie ist Vorsorge und keine Eignungsuntersuchung. Der Arzt bespricht Befunde wie einen hohen Blutdruck mit Ihnen und empfiehlt Schutzmaßnahmen, eine Behandlung oder kürzere Fristen. Hält der Arzt aus Gründen, die allein in Ihrer Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, erfährt der Arbeitgeber das nur mit Ihrer Einwilligung (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

Wie lange dauert die G30-Untersuchung?

Die Dauer hängt vom Umfang ab. Mit Belastungs-EKG und Labor dauert der Termin länger als ein reines Beratungsgespräch. Laborergebnisse liegen meist einige Tage später vor.

Muss die Vorsorge vor dem ersten Einsatz stattfinden?

Ja. Die erste Pflichtvorsorge findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt, frühestens drei Monate vorher. Ohne sie darf der Arbeitgeber die Hitzearbeit nicht übertragen (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Das gilt auch für Aushilfen und neue Beschäftigte.

Was gilt für Schwangere an Hitzearbeitsplätzen?

Schwangere dürfen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie einer unverantwortbaren Gefährdung durch Hitze ausgesetzt sind (§ 11 Abs. 3 MuSchG). Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen anpassen oder einen anderen Arbeitsplatz anbieten. Der Betriebsarzt berät dazu.