Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Arbeit unter Hitze: Stahl-/Glas-/Gießerei-Industrie, Bäckereien, Küchen, Außenarbeit im Sommer. Klimasummenmaß NET (Normal-Effektivtemperatur nach Yaglou), kardiovaskuläre Belastung, Berufskrankheit BK 2401 (Grauer Star durch Wärmestrahlung). Stand April 2026.
Autor: Dr. Johannes Angerer · Betriebsarzt & COO der IAAI Arbeitssicherheit GmbHVeröffentlicht: 5. Januar 2025 · Aktualisiert: 1. April 2026 · Lesezeit: 12 Minuten
Auf einen Blick
Hitzearbeitsplätze mit extremer Hitzebelastung, insbesondere in der Stahl-, Glas-, keramischen und chemischen Industrie sowie in Saunabereichen, erfordern arbeitsmedizinische Vorsorge nach DGUV E HTZ. Auch Außentätigkeiten im Sommer (Bau, Straßenbau, Landwirtschaft, Logistik) können relevante Hitzeexposition auslösen — verstärkt durch Klimawandel. Zentral: Klimasummenmaß NET (Normal-Effektivtemperatur nach Yaglou) als Belastungsindikator, kardiovaskuläre Vorerkrankungen als Beurteilungsschwerpunkt, maßgebliche Arbeitsbereiche nach AMR 13.1. Berufskrankheit: BK 2401 (Grauer Star durch Wärmestrahlung) infolge langjähriger Infrarot-/Wärmestrahlung auf die Augenlinse.
Belastungs-EKG — kardiovaskuläre Belastbarkeitsprüfung der Hitze-Vorsorge.Großbäckerei — typische Hitzeexposition mit hohem WBGT-Index.
1. Was umfasst die Hitzearbeiten-Vorsorge?
Die Hitzearbeiten-Vorsorge (DGUV-Empfehlung E HTZ) ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte an Arbeitsplätzen mit extremer Hitzebelastung — typisch bei hoher Wärmestrahlung oder Temperatur sowie feuchtwarmem Klima, z. B. in der Stahl-, chemischen, keramischen und Glas-Industrie sowie in Saunabereichen. Schutzziel: Prävention hitzebedingter akuter Gesundheitsschäden (Hitzschlag, Hitzeerschöpfung, Synkope) und Beurteilung kardiovaskulärer Belastbarkeit.
2. Rechtsgrundlage
ArbMedVV Anhang Teil 3 Nr. 4 (Hitze)
ArbStättV § 6 + Anhang 3.5 — Raumtemperatur
ASR A3.5 — Raumtemperatur (allgemeiner Arbeitsstätten-Bezug, nicht Teil der Empfehlung E HTZ)
AMR 13.3 — Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
DGUV-Information 213-002 — Klima am Arbeitsplatz
BKV — 2401 (Grauer Star durch Wärmestrahlung)
3. Vorsorgeanlässe
Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. Welche Arbeitsverfahren und -bereiche darunterfallen, konkretisiert die AMR 13.1.
Angebotsvorsorge: entfällt. Wunschvorsorge ist auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
WBGT-Wert
Belastung
Vorsorge
< 25 °C
gering
keine
25–28 °C
mäßig
Angebot
28–30 °C
hoch
Angebot/Pflicht
> 30 °C
sehr hoch
Pflicht; Arbeitszeit-/Pausenregime
4. Branchen, Krankheitsbild, BK-Risiken
Stahlhütte am Hochofen — typische Hitzeexposition mit hohem WBGT-Index.
4.1 Branchen
Arbeiten an vorgewärmten Pfannen (z. B. Pfannenplatz, Pfannenkippstuhl) im StahlwerkFlämmen warmer BrammenSchweißarbeiten in/an größeren (> 0,5 t) vorgewärmten (> 80 °C) WerkstückenArbeiten in Behältern, Kesseln, Industrieöfen, Trocknungsanlagen, Reaktoren, die noch nicht vollständig abgekühlt sindHeißreparaturen an Thermoprozessanlagen (Glaswannen, Kühl-, Biege-, Keramiköfen) in der Glas- oder KeramikbrancheArbeiten an der Gießbühne am Hochofen, am Konverter im Stahlwerk, am Warmstrang der StranggießanlageFeuerwehrtätigkeiten mit Einsatz am Brandherd
Nicht als Hitzearbeitsplätze im Sinne der E HTZ gelten u. a. Tätigkeiten mit allein jahreszeitlich bedingter Wärmebelastung (z. B. Büro), kurzfristige Wärmebelastung (z. B. Saunaaufguss, Kontrollgänge) sowie nach Messungen der Unfallversicherungsträger Bereiche wie Hohlglasfertigung/IS-Maschine, Glasbläserei, keramische Öfen, Verzinkerei, Freiformschmiede und Kesselleitstand/Blasstahlwerk (E HTZ 6.1.2).
4.2 Krankheitsbild
Akut/subakut: Hitzeerschöpfung, Kreislaufkollaps (Hitzekollaps), Hitzekrämpfe, Hitzschlag (Körperkerntemperatur ≥ 40 °C, Bewusstseinsstörung — lebensbedrohlich!).Chronisch: In der Regel keine chronischen Folgen. Ausnahme: Grauer Star (Katarakt) durch langjährige Infrarot-/Wärmestrahlung auf die Augenlinse → BK 2401.
vor Aufnahme der Tätigkeitinnerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)Kürzere Fristen sind zulässig und vom Arzt oder der Ärztin festzulegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist. Für Wunschvorsorgen gibt es keine vorgegebenen Fristen.
Maßgeblich ist die arbeitsmedizinische Festlegung des Betriebsarztes; Bei Auffälligkeiten verkürzte Fristen nach ärztlichem Ermessen.
5. Untersuchungsumfang
Untersuchung (nach ärztlichem Ermessen, nicht gegen den Willen der versicherten Person): Blutdruck- und Pulsmessung, EKG mit Brustwandableitung in Ruhe und bei Belastung (Ergometrie). Labor: Urinstatus, kleines Blutbild, Leber- und Nierenwerte, Blutzucker. Röntgenaufnahme des Thorax (p. a.) nur bei spezieller diagnostischer Fragestellung; ein vorliegendes Röntgenbild, nicht älter als 12 Monate, ist zu berücksichtigen.
6. Beurteilung
Die Beurteilung erfolgt anhand der individuellen Erkrankungsausprägung in vier qualitativen Kategorien (E HTZ 7.4.1–7.4.4):- keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern (7.4.1)- Erkenntnisse, bei denen Maßnahmen empfohlen werden (7.4.2)- Erkenntnisse, bei denen verkürzte Fristen und ggf. Maßnahmen empfohlen werden (7.4.3)- Erkenntnisse, bei denen ein Tätigkeitswechsel zu erwägen ist (7.4.4)Die Einordnung hängt vom Ausmaß der jeweiligen Erkrankung ab. Ein Tätigkeitswechsel bedarf der Einwilligung des oder der Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).
7. Praxistipps für Unternehmen
Klimaermittlung. Normal-Effektivtemperatur (NET) nach Yaglou bestimmen; Klimamessung nach DIN EN ISO 7726 und DIN SPEC 33428.
Arbeitsstätten-Raumtemperatur (allgemeiner Hinweis, nicht Teil von E HTZ): Die ASR A3.5 enthält ein Stufenkonzept zur Raumtemperatur. Aktuelle Schwellenwerte vor Verwendung gegen die geltende ASR A3.5 prüfen.
Hitzeadaption. Neue Beschäftigte schrittweise gewöhnen: deutliche Risikoreduktion nach etwa zwei Wochen, vollständige Anpassung nach etwa vier Wochen. Die Adaption geht nach drei bis vier Wochen ohne Hitzearbeit wieder verloren.
Trinkversorgung. Kaltgetränke (Wasser, Schorle) frei zur Verfügung; salzhaltige Brühen bei sehr hoher Belastung.
Pausen- und Entwärmungsphasen. Expositionszeit im Hitzebereich begrenzen, ausreichende Entwärmungsphasen in kühleren Bereichen einplanen; maximal zulässige Expositionszeiten nach den NET-Richtwerten (E HTZ Abschnitt 6.4).
Wet Bulb Globe Temperature — ein Klimasummenmaß, das Lufttemperatur, Strahlungstemperatur, Luftfeuchte und Luftbewegung integriert. Standard nach DIN EN ISO 7243.
Wann ist Pflichtvorsorge zwingend?
Bei Tätigkeiten an Hitzearbeitsplätzen mit klimabezogener Belastung gemäß ArbMedVV Anhang Teil 3 — i.d.R. WBGT-Werte deutlich über den Grenzwerten der DIN EN ISO 7243.
Was sagt die ASR A3.5 zur Raumtemperatur?
Stufenkonzept: Ab 26 °C Sollwert-Überschreitung Schutzmaßnahmen erforderlich; ab 30 °C zwingende Schutzmaßnahmen; ab 35 °C nur in besonderen Fällen Arbeit — sonst Arbeitsunterbrechung.
Wie ist Hitzschlag von Hitzeerschöpfung abgrenzbar?
Anpassung des Körpers an Hitze über 7–10 Tage — Schweißproduktion steigt, Salzverlust sinkt, Herz-Kreislauf-System adaptiert. Wichtig für Saison- und neue Beschäftigte.
IAAI — wir setzen die Hitzearbeiten-Vorsorge für Sie um
Wir betreuen Stahl-, Glas-, Gießerei-, Bäckerei- und Außenarbeitsbetriebe bundesweit. Erstberatung, Klimasummen-Messung, kardiovaskuläre Vorsorge mit EKG, Hitzeschutz-Training und ASR-A3.5-Konzepte.