Gefahrstoffe · DGUV-Empfehlung

G40-Untersuchung: Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe

Auf einen Blick: Pflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorge bei CMR-Stoffen Kategorie 1A/1B. Substitutionspflicht, TRGS 905/910 (Risikokonzept), Führung des Expositionsverzeichnisses (z. B. über die ZED der DGUV). Lange Latenzzeiten erfordern Lebenslang-Vorsorge.
Dr. med. Fabian Wengler · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Geprüft von Johannes F. Angerer · Aktualisiert 29. September 2026 · 13 Min Lesezeit

Kann ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B nicht ersetzt werden, ist er, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System herzustellen und zu verwenden.

— Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

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1. Worum geht es?

CMR-Stoffe (Carcinogenic, Mutagenic, Reprotoxic) sind nach CLP-Verordnung in Kategorie 1A/1B/2 eingestuft. Bei Kategorie 1A/1B greift hochgradige Substitutionspflicht (GefStoffV), TRGS 905 (Verzeichnis), TRGS 910 (Risikokonzept Akzeptanzkonzentration AK / Toleranzkonzentration TK).

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit einem im ArbMedVV-Anhang namentlich genannten Stoff, wenn: der AGW nicht eingehalten wird, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, oder der Stoff hautresorptiv ist und Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Angebotsvorsorge bei im ArbMedVV-Anhang genannten Stoffen, wenn Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge greift; bei nicht im Anhang genannten krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A/1B bei nicht ausschließbarer wiederholter Exposition.
‍Nachgehende Vorsorge als besondere Form der Angebotsvorsorge nach Aufgabe der Tätigkeit (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV; Organisation über das DGUV-Vorsorge-Portal), wegen langer Latenzzeiten oft über Jahrzehnte.

2. CMR-Stoffe nach Kategorien

KategorieBedeutungBeispiele
Carc 1ABekannt krebserzeugend für MenschenAsbest, Benzol, Vinylchlorid, Arsen
Carc 1BWahrscheinlich krebserzeugendCadmium und Cadmiumverbindungen, viele Chrom(VI)-Verbindungen
Muta 1A/1BKeimzellmutagenBestimmte Aromaten, Alkyl-Verbindungen
Repr 1A/1BReproduktionstoxisch (kein Anlass dieser Vorsorge)Bleitetraethyl, NMP

Branchen mit hohem CMR-Risiko

  1. Chemische Industrie (Synthese, Konfektionierung)
  2. Forschungslabore (Universitäten, Pharma-F&E)
  3. Galvanik / Metallindustrie

3. Untersuchungsumfang & nachgehende Vorsorge

Anamnese: Konkrete CMR-Stoffe, Tagesexposition, kollektive Schutzmaßnahmen, frühere Expositionen, Krebserkrankungen Familie.

Untersuchung: Stoff-spezifisch (z. B. Lungenfunktionsmessung (Spirometrie) und mikroskopische Untersuchung des Auswurfs (Sputumzytologie) bei Stoffen mit Wirkung auf die Lunge, bei Lungenkanzerogenen, Biomonitoring bei resorptiven Stoffen, Inspektion Haut bei Kontakt-CMR).
Früherkennungsuntersuchung typisch in der nachgehenden Vorsorge. 

Expositionsverzeichnis: Beschäftigte, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, sind in einem Verzeichnis nach der Gefahrstoffverordnung zu erfassen; es kann über die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV geführt werden. Nachgehende Vorsorge nach Tätigkeitsende: Anmeldung über das DGUV-Vorsorge-Portal (www.dguv-vorsorge.de). Ermöglicht nachgehende Vorsorge auch Jahrzehnte nach Tätigkeitsende.

Fristen

Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Nachgehende Vorsorge
nach Ende der Tätigkeit anzubieten, jeweils spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3, § 5 Abs. 3 ArbMedVV)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

4. IAAI in der Praxis

  • Erfassung jeder relevanten CMR-Exposition im Expositionsverzeichnis
  • Stoff-spezifische Diagnostik je nach Stoff gemäß DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (Biomonitoring, Spirometrie, Sputum, Hautinspektion).
  • Nachgehende-Vorsorge-Kartei in unserer digitalen Vorsorgekartei — 30+ Jahre Vorhaltung organisiert.
  • Substitutionsberatung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

5. Häufige Fragen (FAQ)

Was ist CMR?

Carcinogenic, Mutagenic, Reprotoxic — Stoffe nach CLP-Verordnung mit Krebs-, Erbgut- oder Reproduktionsrisiko.

Was ist die ZED?

Die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV. Arbeitgeber können darüber das nach der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebene Verzeichnis für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B führen und aufbewahren lassen.

Wie lange nachgehende Vorsorge?

Nachgehende Vorsorge wird nach Ende der Tätigkeit jeweils spätestens nach 36 Monaten angeboten (AMR 2.1). Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger diese Aufgabe (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).

Substitutionspflicht?

Bei Carc 1A/1B muss der Unternehmer prüfen, ob ein weniger gefährlicher Ersatzstoff verfügbar ist. Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung.

TRGS 910 Risikokonzept?

Akzeptanz- und Toleranzkonzentration für krebserzeugende Stoffe. Unter AK = niedriges Risiko, über TK = unzulässig hohes Risiko.

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber für aktive Vorsorge; die Berufsgenossenschaft für nachgehende Vorsorge.

6. Quellen

  • DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (2022)
  • GefStoffV; TRGS 905 (Verzeichnis); TRGS 910 (Risikokonzept)
  • CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
  • BK stoffabhängig, z. B. 1103 (Chrom), 1108 (Arsen), 1303 und 1318 (Benzol), 4104 (Asbest), 4109 (Nickel); ArbMedVV; AMR 2.1, AMR 6.3, AMR 11.1

Stand: 29. September 2026 · Dr. med. Fabian Wengler, Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst, geprüft von Johannes F. Angerer, IAAI Arbeitssicherheit GmbH

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G40-Untersuchung auf einen Blick

Die G40-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B arbeiten, etwa in Chemie, Labor oder Galvanik. Seit 2022 ist der Grundsatz G 40 durch die DGUV-Empfehlung ersetzt. Wegen der langen Latenzzeiten wird die Vorsorge nach dem Ende der Tätigkeit als nachgehende Vorsorge weiter angeboten.

ArtPflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorge nach ArbMedVV, keine Eignungsuntersuchung
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 1 und § 5 Abs. 3, GefStoffV, AMR 11.1
Für wenTätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B
Fristerste Vorsorge bis 3 Monate vor Beginn, zweite nach spätestens 12, dann alle 36 Monate
KostenArbeitgeber; nachgehende Vorsorge nach Übertragung der Unfallversicherungsträger
Wer darf untersuchenFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Ist die G40-Untersuchung Pflicht?

Ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge gilt, ergibt sich aus dem Stoff, der Höhe der Exposition und einem möglichen Hautkontakt. Maßgeblich sind der Anhang Teil 1 der ArbMedVV und die Gefährdungsbeurteilung. Für die Praxis heißt das:

  • Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie veranlassen und darf die Tätigkeit erst danach übertragen. Die Beschäftigten müssen am Gespräch teilnehmen. Untersuchungen und Biomonitoring erfolgen nur mit ihrer Einwilligung.
  • Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Eine Ablehnung entbindet ihn nicht davon, das Angebot regelmäßig zu wiederholen.
  • Nachgehende Vorsorge: Sie wird nach dem Ende der Tätigkeit weiter angeboten, auch wenn die Person den Betrieb verlassen hat.

Die Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten und entscheidet nicht über Einstellung oder Weiterbeschäftigung.

Wie läuft die G40-Untersuchung ab?

  1. Unterlagen des Arbeitgebers: Gefährdungsbeurteilung, Liste der verwendeten Stoffe, vorhandene Messergebnisse und Angaben zu den Schutzmaßnahmen gehen vorab an den Betriebsarzt.
  2. Arbeitsanamnese: Der Arzt erfasst, mit welchen Stoffen, wie lange und unter welchen Bedingungen gearbeitet wird, auch bei früheren Arbeitgebern.
  3. Beratung: Wirkung der Stoffe, richtiger Umgang mit Schutzmaßnahmen und Hautschutz, Rauchverzicht als Beitrag zur Risikosenkung.
  4. Stoffbezogene Untersuchungen: nur soweit für den jeweiligen Stoff sinnvoll und immer mit Einwilligung.
  5. Bescheinigung: Die Vorsorgebescheinigung mit dem nächsten Termin geht an Beschäftigte und Arbeitgeber.

Beim Biomonitoring wird der Stoff oder eines seiner Abbauprodukte in Blut oder Urin gemessen. So zeigt sich die tatsächlich aufgenommene Menge, auch über die Haut, was eine Luftmessung allein nicht erfasst. Biomonitoring ist Bestandteil der Vorsorge, soweit es für den Stoff anerkannte Verfahren und Beurteilungswerte gibt, und erfolgt nur mit Einwilligung.

Was erfährt der Arbeitgeber, und was gilt nach dem Ausscheiden?

Der Arbeitgeber bekommt nur die Vorsorgebescheinigung mit Datum, Anlass und nächstem Termin. Befunde, etwa Biomonitoring-Werte einzelner Beschäftigter, bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Zeigt die Vorsorge, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, informiert der Arzt den Arbeitgeber und schlägt Maßnahmen vor, ohne Einzelbefunde zu nennen.

Endet das Beschäftigungsverhältnis, überträgt der Arbeitgeber die Pflicht zum Angebot nachgehender Vorsorge mit Einwilligung der Person auf den zuständigen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die nötigen Unterlagen in Kopie. Die weiteren Einladungen kommen dann unabhängig vom späteren Arbeitgeber. Arbeitsmedizinische Vorsorge dürfen nach § 7 ArbMedVV nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen.

G40-Untersuchung mit IAAI

IAAI betreut Betriebe mit krebserzeugenden Gefahrstoffen bundesweit, vor Ort im Betrieb oder in der Praxis. Wir planen die Vorsorge stoffbezogen, organisieren das Biomonitoring über das Labor und bereiten die Übergabe an die nachgehende Vorsorge vor. Angebot anfordern

Darf der Hausarzt die G40-Untersuchung machen?

Nur, wenn er Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt (§ 7 ArbMedVV). Für die stoffbezogene Beratung und ein sinnvolles Biomonitoring braucht der Arzt außerdem Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse im Betrieb (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV).

Wie oft findet die G40-Untersuchung statt?

Die zweite Vorsorge ist spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit fällig, danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1). Nach dem Ende der Tätigkeit wird nachgehende Vorsorge ebenfalls in Abständen von höchstens 36 Monaten angeboten. Der Arzt kann kürzere Fristen festlegen, und für einzelne Stoffe kann die AMR 2.1 eine frühere zweite Vorsorge vorsehen.

Was gilt bei nur gelegentlichem Umgang mit dem Stoff?

Auch seltene, aber wiederkehrende Tätigkeiten können eine G40-Untersuchung auslösen. Maßgeblich ist, ob eine wiederholte Exposition ausgeschlossen werden kann. Ob das zutrifft, klärt die Gefährdungsbeurteilung.

Was passiert bei einem auffälligen Befund?

Ein auffälliger Befund wird zuerst mit Ihnen besprochen und, falls nötig, beim Facharzt weiter abgeklärt; ein Tätigkeitsverbot spricht die Vorsorge nicht aus. Besteht der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit, zeigt der Arzt ihn dem Unfallversicherungsträger an (§ 202 SGB VII). Hält der Arzt aus Gründen, die allein in Ihrer Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, erfährt der Arbeitgeber das nur mit Ihrer Einwilligung (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

Bekommen Beschäftigte Unterlagen über ihre Exposition?

Ja. Der Arbeitgeber muss nach der Gefahrstoffverordnung ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, und bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses einen Auszug aushändigen. Die Angaben helfen später bei der nachgehenden Vorsorge und in einem Berufskrankheitenverfahren.

Wie lange dauert ein Termin?

Die Dauer hängt vom Stoff und vom Umfang ab. Ein Termin mit Beratung und Gespräch ist kürzer als einer mit Lungenfunktionsprüfung oder Blutentnahme für das Biomonitoring. Laborergebnisse liegen erst einige Tage später vor.