„H9“: eine betriebliche Sammelbezeichnung
„H9“ ist kein offizieller Anlass der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und kein klassischer DGUV-Grundsatz. Der Begriff wird betrieblich als Sammelbezeichnung für das Untersuchungspaket land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet. Rechtlich setzt es sich aus mehreren ArbMedVV-Anlässen zusammen. Die früher gebräuchlichen G-Grundsätze sind heute in den DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen aufgegangen.
Die drei Arten der Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und beruht auf einer guten Anamnese; eine körperliche Untersuchung ist nur Teil, wenn der Arzt sie für notwendig hält. Die ArbMedVV unterscheidet drei Arten: Die Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen, die Tätigkeit darf erst danach ausgeübt werden. Die Angebotsvorsorge ist bei gefährdenden Tätigkeiten vor Aufnahme anzubieten. Die Wunschvorsorge ist auf eigenen Wunsch zu gewähren, außer wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Durchführung, Kosten und Ablauf
Vorsorge dürfen nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen. Voraussetzung ist, dass dem Arzt die Gefährdungsbeurteilung vorliegt und eine Arbeitsplatzbegehung möglich ist (Paragraf 3 Absatz 1 ArbMedVV). Die Kosten der Vorsorge, etwaige Fahrtkosten und den Arbeitsausfall trägt der Arbeitgeber. Am Ende steht eine Vorsorgebescheinigung nach AMR 6.3, die nur dokumentiert, dass und wann die Vorsorge stattfand, nicht die Befunde.
Nachgehende Vorsorge
Nach Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ist nachgehende Vorsorge anzubieten, weil Gesundheitsstörungen erst nach langer Latenz auftreten können. Endet das Arbeitsverhältnis, überträgt der Arbeitgeber diese Pflicht mit Einwilligung der betroffenen Person auf den Unfallversicherungsträger. Bei silikogenem, asbestfaserhaltigem oder künstlichem Mineralfaserstaub organisiert dies zentral die Gesundheitsvorsorge (GVS) bei der BG ETEM.
Gefährdungen und die passenden ArbMedVV-Anlässe
Welcher Anlass greift, entscheidet der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung; mehrere Anlässe können gleichzeitig bestehen.
Biologische Arbeitsstoffe und Zoonosen
Im Wald vor allem das FSME-Virus in Endemiegebieten und Borrelien durch Zecken, das Hantavirus durch Nagerkot sowie in tollwutgefährdeten Gebieten das Tollwutvirus. Bei impfpräventablen Erregern wie FSME und Tollwut muss der Arbeitgeber im Rahmen der Pflichtvorsorge nach ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreiten.
Stäube und Atemwege
Getreide- und Futtermittelstäube lösen die Vorsorge obstruktive Atemwegserkrankungen aus: Pflichtvorsorge ab einer Luftkonzentration über 4 mg/m³, Angebotsvorsorge über 1 mg/m³. Hohe allgemeine Staubbelastung entsteht etwa in der Geflügel- und Schweinehaltung.
Lärm
Motorsägearbeiten erreichen schon nach wenigen Minuten pro Tag den oberen Auslösewert von 85 dB(A). Ab 80 dB(A) greift die Angebots-, ab 85 dB(A) die Pflichtvorsorge. Betroffen sind auch das Fahren mobiler Land- und Forstmaschinen.
Vibration und Muskel-Skelett
Hand-Arm-Vibration durch die Motorsäge und Ganzkörpervibration beim Fahren von Maschinen lösen je nach Expositionswert Angebots- oder Pflichtvorsorge aus; hinzu kommt die Angebotsvorsorge bei wesentlich erhöhter Belastung des Muskel-Skelett-Systems.
Haut und Feuchtarbeit
Melken, Ernte im Gemüsebau, Floristik und Grünpflege: Feuchtarbeit von regelmäßig über 2 Stunden je Tag begründet die Angebots-, ab 4 Stunden die Pflichtvorsorge; dazu kommen haut- und atemwegssensibilisierende Stoffe.
UV-Strahlung und Atemschutz
Außenarbeit begründet die Vorsorge bei natürlicher UV-Strahlung; mögliche Folge ist der weiße Hautkrebs als Berufskrankheit (BK 5103). Wird Atemschutz getragen, greift zusätzlich die Vorsorge Atemschutzgeräte, gestaffelt nach Gerätegruppe.
Vorsorge ist nicht Eignung
Die SVLFG betont die strikte Trennung. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient ausschließlich dem Schutz des Beschäftigten und liefert dem Arbeitgeber keine Tauglichkeitsaussage. Davon getrennt sind Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen; für gefährliche Forstarbeiten ergibt sich diese aus Paragraf 1 der VSG 4.3 Forsten. Inhaltlich orientiert sie sich an den DGUV-Empfehlungen Arbeiten mit Absturzgefahr und Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, relevant etwa bei Motorsägearbeiten an stärkeren Bäumen über 20 cm Brusthöhendurchmesser und bei der Seilklettertechnik. Das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung darf nicht auf der Vorsorgebescheinigung vermerkt werden.
Der Untersuchungsinhalt
Tätigkeitsbezogen umfasst die Untersuchung typischerweise eine Anamnese zu Tätigkeit, Tier- und Naturkontakt und Vorerkrankungen; Erhebung und Beratung des Impfstatus mit Impfangebot bei FSME und Tollwut sowie Kontrolle des Tetanusschutzes; eine körperliche Untersuchung mit Schwerpunkt Atemwege, Haut und Bewegungsapparat; bei Atemwegsbelastung eine Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie); bei Lärmexposition einen Hörtest (Audiometrie); eine Hautinspektion mit Beratung zu UV-Schutz; sowie eine Beratung zu Zecken- und Infektionsschutz und zur persönlichen Schutzausrüstung. Geht es um die Eignung für gefährliche Forst- oder Kletterarbeiten, kommen Kreislauf-, Gleichgewichts- und Belastungsprüfungen hinzu.
Häufige Fragen
Ist „H9“ ein offizieller Untersuchungsgrundsatz?
Nein. Es ist eine betriebliche Sammelbezeichnung für die land- und forstwirtschaftliche Untersuchung. Rechtlich beruht sie auf mehreren ArbMedVV-Anlässen.
Welche Impfungen sind besonders wichtig?
Vor allem FSME in Risikogebieten und Tetanus; die konkrete Empfehlung erfolgt individuell in der ärztlichen Beratung.
Erfährt der Arbeitgeber Diagnosen?
Nein. Der Arbeitgeber erhält nur das erforderliche Ergebnis; Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
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Jetzt Untersuchung anfragenRechtsstand: Juni 2026. Quellen: ArbMedVV (Anlässe biologische Arbeitsstoffe, Staub, Lärm, Vibration, Muskel-Skelett, Haut und Feuchtarbeit, Atemschutz, UV-Strahlung); SVLFG-Information Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung; VSG 4.3 Forsten (Paragraf 1) und VSG 4.2; DGUV-Empfehlungen; BK 5103. „H9“ ist eine betriebliche Sammelbezeichnung, kein offizieller ArbMedVV-Anlass. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information.