Gefahrstoffe · DGUV-Empfehlung

G1.4-Untersuchung: Vorsorge bei allgemeiner Staubbelastung

Auf einen Blick: Pflicht- und Angebotsvorsorge bei allgemeiner Staubbelastung. AGW: A-Staub 1,25 mg/m³ (alveolengängig), E-Staub 10 mg/m³ (einatembar). BK 4111 (COPD bei Steinkohlebergleuten unter Tage), BK 4302 (chemisch-irritative obstruktive Atemwegserkrankungen).
Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Aktualisiert 30. April 2026 · 11 Min Lesezeit

„Bei staubintensiven Tätigkeiten ist die Reduktion der Staubexposition vorrangig. Persönlicher Atemschutz ist letzte Stufe.“

— DGUV-Empfehlung

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Welche Vorsorge braucht Ihr Betrieb?

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Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

1. Worum geht es?

Allgemeine Staub-Vorsorge greift bei Tätigkeiten mit nicht-spezifischer (granulär-biopersistent ohne Quarz/Asbest) Staubexposition. AGW: A-Staub (alveolen-gängig) 1,25 mg/m³, E-Staub (einatembar) 10 mg/m³. Pflichtvorsorge bei AGW-Überschreitung; Angebotsvorsorge bei niedrigerer Exposition. BK 4111 (COPD durch Steinkohlengrubenstaub im Steinkohlebergbau unter Tage), BK 4302 (obstruktive Atemwegserkrankungen).

2. Branchen

  1. Bauwirtschaft — Schleifen, Sägen, Abbruch.
  2. Recycling / Logistik — Schüttgüter, Lager.
  3. Mühlen / Lebensmittel-Verarbeitung: allgemeiner Staub; für Mehlstaub gilt ein eigener Vorsorgeanlass nach ArbMedVV (siehe obstruktive Atemwegserkrankungen).

3. Untersuchungsumfang

UntersuchungZweck
Spirometrie (FEV1, FVC)Atemwegs-Funktion
Bei Verdacht: Röntgen-ThoraxPneumokoniose-Diagnostik
Inspektion Haut/AugenReizungen, Sensibilisierung

Fristen

Erstvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit; zweite Vorsorge spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, weitere spätestens alle 36 Monate; Wunschvorsorge bei Atemwegsbeschwerden.

4. IAAI in der Praxis

  • Spirometrie in eigener Praxis.
  • Beratung zu Absaugung und Atemschutz (P2/P3, FFP3).
  • BK-Begleitung bei Verdacht auf BK 4111 / 4302.

5. Häufige Fragen (FAQ)

Was ist A- und E-Staub?

A-Staub = alveolen-gängige Fraktion (Partikel, die bis in die Lungenbläschen vordringen). E-Staub = einatembare Fraktion (gesamter eingeatmeter Staub).

Welche AGW gelten?

A-Staub 1,25 mg/m³ (8h-Mittel), E-Staub 10 mg/m³ (8h-Mittel) nach TRGS 900.

Was ist mit Quarzstaub?

Quarz hat strengere Regeln (siehe Silikogener Staub). Niedrigere AGW, längere nachgehende Vorsorge.

Wie oft Vorsorge?

Vor Aufnahme der Tätigkeit; zweite Vorsorge nach spätestens 12 Monaten, weitere spätestens alle 36 Monate; Wunschvorsorge bei Beschwerden.

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG.

6. Quellen

  • DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (2022)
  • TRGS 900 (AGW); ArbMedVV; GefStoffV
  • BKV Anlage 1, BK 4111 / 4302
  • AMR 2.1, AMR 6.3

Stand: 30. April 2026 · Johannes F. Angerer, Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst, IAAI Arbeitssicherheit GmbH

Spirometrie-Erstuntersuchung in deutscher Praxis
Spirometrie als Standard-Diagnostik der Staubbelastung-Vorsorge.
Recyclingmitarbeiter mit FFP3-Maske beim Sortieren auf Förderband
Recyclinganlage mit Wasserbedüsung und FFP3-Atemschutz — Staubbelastung-Prävention.
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G1.4-Untersuchung auf einen Blick

Die G1.4-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die Staub ohne Quarz- oder Asbestanteil einatmen (A- und E-Staub), etwa beim Schleifen und Sägen oder beim Umschlag von Schüttgütern. Seit 2022 ersetzt die DGUV-Empfehlung den früheren Grundsatz G 1.4. Im Mittelpunkt stehen Beratung und die Kontrolle der Lungenfunktion.

ArtPflichtvorsorge bei Überschreitung des AGW für A- oder E-Staub, sonst Angebotsvorsorge
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 (Pflicht) und Abs. 2 Nr. 1 (Angebot)
Für wenBau, Recycling, Schüttgut-Umschlag und Lagerlogistik
Fristvor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens nach 12 Monaten, dann spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1)
Kostenträgt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG)
Wer untersuchtFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Ist die Staub-Vorsorge Pflicht?

Das hängt von der Vorsorgeart ab, die Ihr Arbeitgeber aus der Gefährdungsbeurteilung ableitet:

  • Pflichtvorsorge: Sie dürfen die Tätigkeit nur ausüben, wenn Sie am Vorsorgetermin teilgenommen haben (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Pflicht ist das Beratungsgespräch. Eine Spirometrie oder andere Untersuchungen können Sie ablehnen.
  • Angebotsvorsorge: Ihr Arbeitgeber muss sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Lehnen Sie ab, muss er sie in den vorgesehenen Abständen trotzdem erneut anbieten.
  • Wunschvorsorge: Sie können die Vorsorge auch selbst verlangen, etwa bei Husten oder Atemnot. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, außer nach der Gefährdungsbeurteilung ist kein Gesundheitsschaden zu erwarten.

Wer darf untersuchen und was erfährt der Arbeitgeber?

Die Vorsorge darf nur ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen (§ 7 ArbMedVV). Ein Hausarzt kommt nur infrage, wenn er eine dieser Qualifikationen hat. Ist ein Betriebsarzt bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig ihn beauftragen (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV), weil er die Staubquellen im Betrieb kennt.

Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass der Termin stattfand und wann die nächste Vorsorge ansteht. Befunde und Werte der Lungenfunktion bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht.

Die IAAI führt die Vorsorge nach G 1.4 bundesweit durch, vor Ort im Betrieb oder in der Praxis. Angebot anfordern

Was wird bei der G1.4-Untersuchung gemacht?

Die G1.4-Untersuchung besteht aus einem Beratungsgespräch mit Fragen zu Arbeitsplatz, Beschwerden und Vorerkrankungen der Atemwege, meist ergänzt um eine Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie) und einen Blick auf Haut und Augen. Ein Röntgenbild der Lunge kommt nur bei begründetem Verdacht infrage. Alle Untersuchungen sind freiwillig, bei Pflichtvorsorge verpflichtend ist nur das Gespräch (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV).

Gilt der Grundsatz G 1.4 noch?

Nein, die DGUV hat den Grundsatz G 1.4 2022 durch die DGUV-Empfehlung ersetzt. Die Nummer G 1.4 ist im Betriebsalltag weiter üblich. Die Pflicht zur Vorsorge ergibt sich nicht aus der DGUV-Empfehlung, sondern aus der ArbMedVV.

Bekomme ich meine Lungenfunktionswerte?

Ja, auf Ihren Wunsch stellt Ihnen der Arzt das Ergebnis zur Verfügung und bespricht die Befunde mit Ihnen (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV). So können Sie die Werte über die Jahre vergleichen.

Findet die Vorsorge während der Arbeitszeit statt?

Ja, in der Regel: Nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV soll arbeitsmedizinische Vorsorge während der Arbeitszeit stattfinden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).