Sonstige · DGUV-Empfehlung (ehem. G 31)

Taucherarbeiten (G31): Pflichtvorsorge und Tauglichkeit für Berufstaucher

Auf einen Blick: Berufstauchen ist eine der anspruchsvollsten arbeitsmedizinischen Konstellationen — physikalisch wegen Druckunterschieden, medizinisch wegen Dekompressionskrankheit, Barotrauma und dysbarer Osteonekrose, juristisch wegen der Trennung von ArbMedVV-Pflichtvorsorge und Eignungsbeurteilung, die eine eigene Rechtsgrundlage braucht.
Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Veröffentlicht 8. Februar 2026 · Aktualisiert 30. April 2026 · 12 Min Lesezeit

„Arbeitsmedizinische Vorsorge ist angezeigt bei Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).“

— DGUV Empfehlung „Taucherarbeiten“

Kostenloses Werkzeug

Welche Vorsorge braucht Ihr Betrieb?

Tätigkeiten anklicken und sofort sehen, welche Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV gilt, mit Fristen nach AMR 2.1 und PDF zum Ausdrucken.

Zum Vorsorge-Rechner
Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

1. Worum geht es bei der Taucherarbeiten-Vorsorge?

Die DGUV-Empfehlung „Taucherarbeiten“ (ehemals G 31) regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV bei Tätigkeiten unter Wasser, bei denen die versicherte Person über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird. Sie ist als Pflichtvorsorge vorgesehen.

Wichtig zu trennen: Diese Vorsorge ist keine Eignungsbeurteilung. Für die Tauglichkeit gilt parallel die DGUV-Empfehlung „Überdruck (Arbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten)" (Eignung). Die IAAI kann beide Termine verbinden, wenn betriebliche Gründe das erfordern; der Arzt legt die unterschiedlichen Zwecke dann offen (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).

2. Rechtsgrundlagen

  • ArbMedVV (Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 5): Pflichtvorsorge bei Taucherarbeiten.
  • DGUV Vorschrift 40 „Taucherarbeiten“ (Muster-UVV): verbindliche Vorgaben zu Taucherarbeiten, Dekompression und Genehmigungspflicht der zuständigen Berufsgenossenschaft für Mischgas.
  • AMR 2.1: Fristen — erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit, die zweite spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen; kürzere Fristen nach ärztlichem Ermessen zulässig.
  • AMR 6.3: Form und Inhalt der Vorsorgebescheinigung.
  • DGUV Information 201-025 „Taucher-Dienstbuch": Einsichtnahme in das Taucher-Dienstbuch bzw. entsprechende Aufzeichnungen.
  • BKV (Anlage 1): BK 2201 „Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft“.
Wichtig: Für Taucherarbeiten mit Mischgas ist die vorherige Genehmigung durch die zuständige Berufsgenossenschaft einzuholen.

3. Wer ist betroffen?

Die DGUV-Empfehlung greift überall dort, wo unter Wasser mit Atemgas-Versorgung gearbeitet wird. Die Gefährdung hängt wesentlich ab von Tauchprofil, Tauchtiefe, Dauer des Tauchganges, erforderlichen Austauchstufen und Haltezeiten, Art des Tauchgangs (Helmtauchgeräte/autonomes Tauchgerät), Art des Atemgases (Luft/Mischgas) sowie Arbeitsschwere.

Top-3-Branchen aus IAAI-Sicht

  1. Berufstauchen Industriebau / Hafenbau — Schweißen, Trennen, Schneiden unter Wasser; Helmtauchgeräte; meist 6–30 m Tiefe.
  2. Wissenschaftliches Tauchen — Probennahme, Begehung, Forschung; Autonomtauchgeräte.
  3. Bergungs-/Sanierungstauchen — Schiffshebung, Rohrleitungs-Reparatur, Schadstoff-Bergung; oft mehrtägige Einsätze, hohes DCI-Risiko.

Für Sporttauchen gilt die DGUV-Empfehlung nicht.

4. Wirkungen und Krankheitsbild

4.1 Dekompressionskrankheit (DCI / DCS)

Bei Druckerhöhung werden Inertgase (vor allem Stickstoff) in Geweben gelöst. Bei zu schneller Dekompression kann das gelöste Gas nicht schnell genug abgeatmet werden; es bilden sich Gasblasen (relevant sind die Inertgasanteile im Atemgas) in Blut und Geweben — die Dekompressionskrankheit (Decompression Sickness, DCS). Symptome vielgestaltig: Müdigkeit, Hautjucken („Taucherflöhe“), cutis marmorata, muskuloskelettale Beschwerden, Atembeschwerden, neurologische Störungen bis zur Bewusstlosigkeit. Wichtigste Prävention: strikte Einhaltung der Austauchtabellen der DGUV V 40.

4.2 Barotraumen

  • Unterdruck-Barotrauma (Abtauchen): Mittelohr-Barotrauma häufigste Form; bei fortgesetztem Abstieg Trommelfellruptur möglich.
  • Überdruck-Barotrauma (Auftauchen): Lungen-Barotrauma; arterielle Gasembolie (AGE) und Pneumothorax möglich.
  • Nasennebenhöhlen-Barotrauma: Schmerzen beim Abtauchen.
  • Zähne: Aerodontalgie bei Karies/defekten Füllungen.

4.3 Stickstoffnarkose und Sauerstofftoxizität

Stickstoffnarkose ab ca. 3 bar (≈ 20 m Tiefe). Hohe Sauerstoff-Partialdrücke: zentralnervöse Krämpfe, pulmonale Schäden. Sauerstoff-Mangel durch technische Defekte: Ertrinkungsgefahr.

4.4 Dysbare Osteonekrose (DON)

Wichtigste Spätfolge unzureichender Dekompressionen: aseptische Osteonekrose vor allem in Oberarmkopf, Hüftkopf, Oberschenkel. Latenzzeit in der Regel mehr als 5 Jahre; betroffen vor allem die großen Gelenke (Oberarmkopf, Hüftkopf, Oberschenkel). Kann als BK 2201 „Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft" anerkannt werden.

5. Untersuchungsumfang

5.1 Anamnese

Schwerpunkte: vegetative Anamnese, Rauchverhalten, Medikamente, frühere und vorliegende Erkrankungen, insbesondere psychische Erkrankungen (z. B. Klaustrophobie, Panikattacken), Herz-Kreislauf-System, Lunge und Atemwege, Neurologie sowie Ohren und Nasennebenhöhlen. Zusätzlich Einsichtnahme in das Taucher-Dienstbuch oder entsprechende Aufzeichnungen (DGUV Information 201-025).

5.2 Erstuntersuchung

UntersuchungZweck
Orientierende Neurologie + BlutdruckAnfallsleiden, Hypertonie
Otoskopie + Tubenfunktion, DruckausgleichMittelohr- und NNH-Funktion
Spirometrie (ggf. Bodyplethysmographie)Lungenfunktion
EKG + ErgometrieKardiopulmonale Leistungsfähigkeit
Audiometrie + OptometrieHören, Sehen
Blutbild, GPT, GGT, Glucose, Kreatinin, UrinStoffwechsel, Leber, Niere
Röntgen-ThoraxNur bei rechtfertigender Indikation

5.3 Nachuntersuchung & Probeschleusung

Reduzierter Umfang gegenüber der Erstuntersuchung: Otoskopie und Prüfung der Tubendurchgängigkeit/Druckausgleich, Spirometrie, EKG sowie Audiometrie. Ergometrie bei Probandinnen und Probanden ab dem 40. Lebensjahr, bei BMI ≥ 30 sowie bei individuellen Fragestellungen. Labor nicht routinemäßig bei jeder Nachuntersuchung. Bei Gelenkschmerzen (Verdacht auf DON): fachärztlich orthopädisch-radiologische Abklärung. Bei Trommelfellnarben ggf. HNO-fachärztliche Abklärung. Probeschleusung (z. B. auf 10 m) bei der ersten Vorsorge erwünscht. Fristen nach AMR 2.1: erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme, die zweite spätestens 12 Monate nach Aufnahme, jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen; kürzere Fristen nach ärztlichem Ermessen.

6. Beurteilungskriterien

  • Kardiopulmonal: Rhythmusstörungen, Herzinsuffizienz, schwere Hypertonie, Asthma, COPD, Emphysem. Früherer Pneumothorax = in der Regel absolute Kontraindikation.
  • Offenes Foramen ovale (PFO): begünstigt eine DCI wohl nur gering; Einzelfallbetrachtung. Eine gesonderte Untersuchung zum PFO-Ausschluss ist nur bei einer Nachuntersuchung nach stattgehabter DCI mit Hinweis auf Gasblasenübertritt erforderlich.
  • Diabetes mellitus mit Hypoglykämie-Neigung — Stellungnahme der Diabetologie.
  • HNO: Trommelfellperforation, eingeschränkte Tubenfunktion, chronische NNH, Morbus Menière.
  • Psyche: Klaustrophobie, Panik, Sucht.
  • Zähne: Karies, schadhafte Füllungen vor Tauchgang sanieren.
  • Sehleistung: beidäugig korrigierte Sehleistung < 0,7 (Fern und Nah) sowie stark eingeschränktes Gesichtsfeld sind relevant; Einäugigkeit ist keine absolute Kontraindikation.
  • Spezifisch: Wiederholte DCI; wiederholte Barotraumen; wiederholt negative Probeschleusung.
Schwangerschaft: Tauchen stellt aus fachlicher Sicht eine unverantwortbare Gefährdung dar.

7. IAAI in der Praxis

  • Otoskopie und Tubenfunktion in der eigenen Praxis — ohne externes HNO-Konsil.
  • Spirometrie + Bodyplethysmographie bei Bedarf vor Ort verfügbar.
  • Probeschleusung in Kooperation mit Tauchschule oder Druckkammer organisiert.
  • Getrennte Bescheinigungen (Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV, Eignungsbeurteilung nach DGUV-Empfehlung „Überdruck“); ein gemeinsamer Termin nur, wenn betriebliche Gründe das erfordern (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).
  • Termine in unserer digitalen Vorsorgekartei verwaltet.

8. Notfall: Dekompressionsunfall

  • 24/7-Erreichbarkeit der nächstgelegenen Druckkammer vor Beginn jedes Tauchprojekts.
  • Sauerstoff am Tauchplatz (100 % O₂ über Demand-Maske) — wichtigste Erstmaßnahme bei DCI-Verdacht.
  • Ausreichend Flüssigkeit zur Volumengabe.
  • Schneller Transport in die nächstgelegene Druckkammer; bei Lufttransport ist eine möglichst geringe Flughöhe bzw. eine angepasste Kabinendruckhöhe zu beachten.
  • Dokumentation des Tauchprofils + Symptome für die behandelnde Druckkammer-Klinik.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich G 31 auch fürs Sporttauchen?

Nein. G 31 ist Pflichtvorsorge nach ArbMedVV — nur für Berufstaucher und wissenschaftliches Tauchen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit. Sporttauchen unterliegt anderen Tauglichkeitsanforderungen.

Wie oft muss ich zur Tauchervorsorge?

Pflichtvorsorge: erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit, danach spätestens nach 12 Monaten und anschließend spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1). Bei besonderer Belastung verkürzt. Nach jeder DCI oder relevantem Barotrauma ärztliche Beurteilung vor dem nächsten Tauchgang; zudem ist Angebotsvorsorge anzubieten (§ 5 Abs. 2 ArbMedVV).

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Tauglichkeit?

Vorsorge nach ArbMedVV ist beratend und vertraulich. Die Eignungsbeurteilung nach DGUV-Empfehlung „Überdruck“ entscheidet, ob die Tätigkeit aufgenommen werden darf.

Welcher Arzt darf G 31 durchführen?

Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Tauchmedizinische Kenntnisse (z. B. GTÜM-Diplom Tauch- und Überdruckmedizin) werden erwartet.

Ist ein offenes Foramen ovale ein Tauchverbot?

Nein, nicht automatisch. Routine-Echokardiographie zum PFO-Ausschluss nur nach DCI mit Hinweis auf Gasblasenübertritt erforderlich.

Was, wenn ich beim Tauchen Gelenkschmerzen bekomme?

Sofort beim Betriebsarzt vorstellen — Hinweis auf mögliche dysbare Osteonekrose (DON). Weiterführend: Röntgen, ggf. MRT der großen Gelenke. Anerkannter BK-2201-Fall kann zur Tätigkeitsuntersagung führen.

Mischgas-Tauchen — wer genehmigt das?

Die zuständige Berufsgenossenschaft. Ohne Genehmigung kein Mischgas-Tauchen.

10. Quellen

  • DGUV Empfehlungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, Fassung Januar 2022, Empfehlung „Taucherarbeiten"
  • ArbMedVV (Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 5)
  • DGUV Vorschrift 40 „Taucherarbeiten“
  • DGUV Information 201-025 „Taucher-Dienstbuch"
  • DGUV Information 250-001 (Anfallsleiden)
  • AMR 2.1 (Fristen) und AMR 6.3 (Vorsorgebescheinigung)
  • BKV Anlage 1, BK 2201
  • GTÜM-Empfehlungen zur tauchmedizinischen Diagnostik (Stand: Frühjahr 2026)

Stand: 30. April 2026 · Johannes F. Angerer, Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst, IAAI Arbeitssicherheit GmbH. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle ärztliche Beratung.

Spirometrie zur Tauchtauglichkeit G31
Spirometrie zur Tauchtauglichkeitsprüfung G31.
Forschungstaucher mit autonomem Tauchgerät
Forschungstaucher unter Wasser — Berufstauchen mit Druckluftgerät.
Kontakt aufnehmen
G31-Untersuchung auf einen Blick

Die Tauchervorsorge ist die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV für Berufstaucher, die unter Wasser über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, etwa im Hafenbau, bei Bergungen oder im wissenschaftlichen Tauchen. Sie lief früher unter dem DGUV-Grundsatz G 31 und folgt seit 2022 der DGUV-Empfehlung „Taucherarbeiten“, die Eignung für den Einsatz wird getrennt davon nach der DGUV-Empfehlung „Überdruck“ beurteilt, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Arbeiten in Druckluft, zum Beispiel im Tunnelbau, behandelt unser Beitrag zur G31-Untersuchung.

ArtPflichtvorsorge nach ArbMedVV; getrennt davon Eignungsbeurteilung, wenn eine Rechtsgrundlage besteht
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 5 (Taucherarbeiten); Arbeitsschutz beim Tauchen nach DGUV Vorschrift 40
Für wenBerufstaucher in Bau, Bergung und Forschung, nicht Sporttaucher
FristVorsorge: vor Beginn, spätestens nach 12 Monaten, dann spätestens alle 36 Monate
Kostenträgt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG)
Wer darf untersuchenFacharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, tauchmedizinische Kenntnisse erwartet

Wie läuft der Untersuchungstag für Berufstaucher ab?

Vorsorge und Tauglichkeitsuntersuchung haben unterschiedliche Zwecke. An einem Termin dürfen sie nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV nur stattfinden, wenn betriebliche Gründe das erfordern, und der Arzt legt Ihnen dann offen, welcher Teil welchem Zweck dient. Der Ablauf ist meist so:

  1. Sie bringen Ihr Taucher-Dienstbuch, eine Liste Ihrer Medikamente und vorhandene Befunde mit, etwa von HNO-Arzt oder Kardiologen.
  2. Der Arzt erfragt Vorerkrankungen, Beschwerden und Ihre Tauchpraxis und berät Sie zu den Risiken, etwa zu Dekompression, Barotrauma und Spätfolgen an den Gelenken.
  3. Es folgen die Untersuchungen, deren Umfang sich nach Erst- oder Nachuntersuchung richtet.
  4. Bei der ersten Vorsorge kommt nach Möglichkeit eine Probeschleusung in der Druckkammer hinzu, oft an einem eigenen Termin.
  5. Zum Schluss bespricht der Arzt die Ergebnisse mit Ihnen und stellt die Bescheinigungen aus. Bei Auffälligkeiten veranlasst er vorher eine fachärztliche Abklärung.

Was erhält der Arbeitgeber nach der Untersuchung?

Der Arbeitgeber bekommt zwei unterschiedliche Dokumente:

  • Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV: Datum, Anlass und nächster Termin, keine Befunde.
  • Eignungsbeurteilung nach der DGUV-Empfehlung „Überdruck“, wenn eine Rechtsgrundlage sie vorsieht, etwa die GesBergV, die OffshoreBergV oder bei Feuerwehren die DGUV Vorschrift 49: nur das Ergebnis, ob gesundheitliche Bedenken gegen den Einsatz als Taucher bestehen, ohne Diagnosen.

Alle Befunde bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Vor jedem Tauchprojekt sollte der Arbeitgeber prüfen, ob Vorsorge und Tauglichkeit für alle eingesetzten Taucher noch gültig sind.

IAAI führt beide Untersuchungen bundesweit durch und organisiert die Probeschleusung mit Partnern. Angebot anfordern

Ist die G31-Untersuchung für Taucher dieselbe wie für Druckluftarbeiten?

Nein, für Taucherarbeiten und für Arbeiten in Druckluft gelten heute getrennte Regeln, auch wenn beide früher unter den Grundsatz G 31 fielen. Für Taucher gilt die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 5 getrennt davon die Eignungsbeurteilung, wenn eine Rechtsgrundlage sie vorsieht. Für Arbeiten in Druckluft gilt die Druckluftverordnung, mehr dazu im Beitrag zur G31-Untersuchung.

Wer bezahlt die Tauglichkeitsuntersuchung?

Die Eignungsuntersuchung bezahlt in der Regel der Arbeitgeber, der sie veranlasst. Bei Feuerwehren trägt der Träger der Feuerwehr die Kosten (§ 6 Abs. 6 DGUV Vorschrift 49). Die Kosten der Pflichtvorsorge trägt er ohnehin (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Was passiert, wenn der Arzt gesundheitliche Bedenken hat?

Bei dauerhaften gesundheitlichen Bedenken darf der Arbeitgeber Sie nicht als Taucher einsetzen. Maßgeblich ist die Eignungsbeurteilung nach der DGUV-Empfehlung „Überdruck“; bei befristeten Bedenken, etwa nach einem Barotrauma, folgt nach Ausheilung eine erneute Untersuchung. Die Gründe erfahren nur Sie, nicht der Arbeitgeber.