DGUV-Empfehlung

G31-Untersuchung: Eignung für Arbeiten in Druckluft und unter Überdruck

Eignungsbeurteilung für Tätigkeiten in Druckluft (Tunnelbau, Senkkasten, Berufstauchen). Druckluftverordnung, Druckkammer-Prüfung, BK 2201 (Druckluft-/Caisson-Krankheit). Stand April 2026.

Autor: Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen DienstVeröffentlicht: 28. Januar 2025 · Aktualisiert: 16. April 2026 · Lesezeit: 14 Minuten

Auf einen Blick

Tätigkeiten in Druckluft bzw. unter Überdruck, typisch im Tunnelbau mit Druckluft-Senkungsverfahren, in Caisson- und Senkkasten-Arbeiten, im Berufstauchen sowie in hyperbarer Medizin, erfordern eine Eignungsbeurteilung nach der DGUV-Empfehlung. Rechtsgrundlage für Arbeiten in Druckluft ist die Druckluftverordnung (DruckLV). Für Taucherarbeiten gilt die DruckLV nach ihrem § 1 Abs. 2 nicht; hier ist die DGUV Vorschrift 40 „Taucherarbeiten“ maßgeblich. Zusätzlich ist nach ArbMedVV Anhang Teil 3 Pflichtvorsorge zu veranlassen. Schwerpunkte der Prüfung: kardiopulmonale Eignung, Tubenfunktion (Mittelohrdruck-Ausgleich), Hals-Nasen-Ohren-Status, Belastbarkeit. Berufskrankheit: BK 2201 (Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft) mit akuten und chronischen Folgeschäden.

Druckkammer-Untersuchung mit Otoskopie und Tubenfunktionsprüfung
Otoskopie und Probeschleusung in der Druckkammer.
Berufstaucher mit Helmtauchgerät bei Bergungsarbeiten
Helmtauchgerät bei industrieller Tauchbergung.

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1. Was ist die Eignungsuntersuchung für Arbeiten in Druckluft?

Die Eignungsbeurteilung Überdruck prüft die körperliche Tauglichkeit für Tätigkeiten unter erhöhtem Luftdruck, etwa in Tunnelbau, Senkkasten, Berufstauchen und hyperbarer Therapie. Echte Eignungsuntersuchung mit Tauglich/Nicht-tauglich-Urteil. Für Arbeiten in Druckluft ist sie nach § 10 DruckLV vorgeschrieben; für Taucherarbeiten gilt die DruckLV nicht (§ 1 Abs. 2 DruckLV), hier ist die DGUV Vorschrift 40 maßgeblich.

2. Rechtsgrundlage

  • DruckLV — Druckluftverordnung von 1972 (zuletzt geändert 2017)
  • DGUV Information 201-061 Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft (2022)
  • DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten
  • DGUV-Information 213-058
  • EN 14143 (Atemgeräte für Tauchen)
  • BKV — BK 2201 (Druckluft-/Caisson-Krankheit)

3. Druckstufen nach Druckluftverordnung

BereichÜberdruckAnforderungen
Druckluftarbeitenunter 0,7 barEin- und Ausschleusen nach den Tabellen der DruckLV, ermächtigter Arzt jederzeit erreichbar
Druckluftarbeiten0,7 bis 2,0 barzusätzlich Krankendruckluftkammer an der Arbeitsstelle, Ausschleusen mit Sauerstoff, Druckschreiber in der Personenschleuse
Druckluftarbeitenüber 2,0 bis 3,6 barzusätzlich Arzt ständig an der Arbeitsstelle; über 3,6 bar Beschäftigungsverbot (§ 9 DruckLV)
BerufstauchentiefenabhängigDGUV Vorschrift 40; Eignungsbeurteilung nach der jeweiligen Rechtsgrundlage (z. B. GesBergV, DGUV Vorschrift 49)

4. Branchen, Krankheitsbild, BK

4.1 Branchen

  • Tunnelbau Druckluft-Senkungsverfahren (klassisch in Brückenpfeilern, U-Bahn-Schächten)
  • Berufstauchen (Bergung, Inspektion, Schweißen unter Wasser, Off-shore)
  • Hyperbare Medizin (Überdruck-Therapie z.B. CO-Vergiftung)
  • Senkkasten (Caisson-Arbeiten)
  • Forschungstauchen, Polizei, Bundeswehr

4.2 Krankheitsbild — Druckluftkrankheit

Akut: Dekompressionskrankheit Typ I (Bends, Hautmarmorierung, Muskel-/Gelenkschmerzen), Typ II (Lungenembolie, Hirninfarkt, Querschnitt). Subakut: aseptische Knochennekrose, vor allem Hüft- und Schultergelenk. Mittelohr-Barotrauma, Sinustrauma, Lungenbarotrauma.

4.3 BK 2201

„Erkrankungen durch Arbeiten in Druckluft“ — anerkannt als Berufskrankheit. Voraussetzung: dokumentierte Druckluftexposition + Folgeschaden (z.B. aseptische Knochennekrose, neurologische Defizite).

5. Untersuchungsumfang

Beratung zu Druckluft-Risiken, Schleusenzeit, Notfallverhalten. Anamnese: kardiopulmonale Erkrankungen, HNO-Anamnese, Tubenfunktion-Probleme, Migräne, Anfallsleiden, frühere Druckluftunfälle, frühere Otitiden, Sinusitiden. Otoskopie beider Ohren, Tubenfunktion-Prüfung (Valsalva, Toynbee). Rhino-Sinus-Inspektion. Augenuntersuchung. Spirometrie. Belastungs-EKG. Probeschleusung in Druckkammer (bei 1,0 bar) zur Prüfung der Tubenfunktion und Belastbarkeit. Röntgen der großen Gelenke bei langen Schichten oder bei BK-2201-Verdacht (aseptische Knochennekrose).

6. Beurteilung und Eignungsurteil

Drei-Stufen-Urteil: tauglich (alle Druckstufen), bedingt tauglich (z.B. nur niedrige Druckstufe, kein Tauchen), nicht tauglich. Bescheinigung an Versicherten und Arbeitgeber. Nachuntersuchung: jeweils vor Ablauf von 12 Monaten (§ 10 DruckLV).

7. Praxistipps für Unternehmen

  1. Druckluftverordnung einhalten. DruckLV-Tabellen für Schleusenzeit / Aufenthaltsdauer / Dekompression strikt befolgen.
  2. Schleusenmeister. Schleusenmeister mit Spezialausbildung erforderlich; Notfallverfahren dokumentiert.
  3. Druckkammer vor Ort. Bei Tunnelbaustellen Druckkammer für Notfall-Rekompression bereitstellen.
  4. Notfallplan Dekompressionskrankheit. Sofort-Rekompression, Sauerstoff-Therapie, Notarzt mit Kenntnis von Tauch-/Druckluftmedizin.
  5. Rauchen verboten. Erhöhtes Risiko für Lungenbarotrauma; Rauchverbot in Druckluft-Bereich.
  6. Mutterschutz. Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot in Druckluft (§ 11 MuSchG).
  7. Nachuntersuchung BK 2201. Ehemalige Druckluft-Beschäftigte sollten bei Gelenk- oder Knochenbeschwerden rasch einen Arzt mit Erfahrung in Tauch- und Überdruckmedizin aufsuchen.

FAQ

Wer braucht die Eignungsuntersuchung für Druckluft?

Alle Beschäftigten, die in Druckluft arbeiten — Tunnelbau Senkungsverfahren, Caisson, hyperbare Medizin. DruckLV § 10; Berufstauchen nach DGUV Vorschrift 40.

Was ist die Druckluft-/Caisson-Krankheit?

Bei zu schneller Dekompression entweichen Stickstoffblasen ins Gewebe — Gelenkschmerzen (Bends), Hautmarmorierung, Lungenembolie, Hirninfarkt. Akut lebensgefährlich; Rekompression Therapie der Wahl.

Was ist eine Probeschleusung?

Test-Aufenthalt in der Druckkammer bei 1,0 bar vor dem ersten Einsatz und nach mehrmonatiger Unterbrechung, zur Prüfung der Tubenfunktion (Mittelohr-Druckausgleich) und kardiovaskuläre Belastbarkeit unter Überdruck.

Wie häufig ist Folgeuntersuchung?

Nachuntersuchung jeweils vor Ablauf von 12 Monaten (§ 10 DruckLV). Bei Auffälligkeiten verkürzt; nach einer Drucklufterkrankung oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Tag erneute Vorstellung beim ermächtigten Arzt vor dem Weitereinsatz (§ 11 DruckLV).

Was ist BK 2201?

Berufskrankheit „Erkrankungen durch Arbeiten in Druckluft“. Schwerpunkte: aseptische Knochennekrose der Hüft- und Schultergelenke, neurologische Folgeschäden.

Welche Schnittstellen mit anderer Eignung?

Bei Tunnelbau: Werden Atemschutzgeräte getragen, kommen Atemschutz-Vorsorge und gegebenenfalls eine Atemschutz-Eignungsbeurteilung hinzu.

Quellen

  • DGUV Empfehlung „Überdruck (Arbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten)“, Ausgabe 2022
  • DruckLV (1972, zuletzt geändert 2017)
  • DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten
  • DGUV-Information 213-058
  • BKV — BK 2201

IAAI — wir setzen die Druckluft-Eignungsbeurteilung für Sie um

Wir betreuen Tunnelbau-, Tauch- und Bergungsbetriebe deutschlandweit. E-ÜDR-Eignungsbeurteilung mit HNO-Status, Probeschleusung, kardiopulmonaler Belastung, BK-2201-Antragsbegleitung.

Stand: April 2026. Dieser Text ersetzt keine arbeitsmedizinische oder rechtliche Einzelfallberatung.

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G31-Untersuchung auf einen Blick

Die G31-Untersuchung ist die ärztliche Eignungsuntersuchung für Arbeiten in Druckluft, etwa im Tunnelbau oder in Senkkästen, und klärt, ob Sie gesundheitlich für die Arbeit unter Überdruck geeignet sind. Seit 2022 heißt sie offiziell DGUV-Empfehlung „Überdruck“; Rechtsgrundlage für Druckluftarbeiten ist § 10 der Druckluftverordnung. Für Taucherarbeiten gilt eine eigene Rechtsgrundlage, die unser Beitrag Taucherarbeiten erklärt.

ArtEignungsuntersuchung, keine Vorsorge nach ArbMedVV
Rechtsgrundlage§ 10 Druckluftverordnung (DruckLV)
Für wenBeschäftigte in Druckluft: Tunnelbau mit Druckluft, Senkkasten- und Caisson-Arbeiten
Fristvor Beginn der Tätigkeit (Untersuchung höchstens 12 Wochen vorher), Nachuntersuchung jeweils vor Ablauf von 12 Monaten (§ 10 DruckLV)
Kostenträgt der Arbeitgeber
Wer darf untersuchenvon der Behörde ermächtigter Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde und Fachkenntnissen zu Arbeiten in Druckluft (§ 13 DruckLV)

Ist die G31-Untersuchung Pflicht?

Ja. Wer in Druckluft arbeiten soll, braucht vor Beginn eine ärztliche Eignungsbeurteilung (§ 10 DruckLV). Ohne ärztliche Bescheinigung der Eignung darf der Arbeitgeber Sie nicht in Druckluft einsetzen. Die Nachuntersuchung ist jeweils vor Ablauf von 12 Monaten fällig. Wer durch Druckluft erkrankt war, wegen einer anderen Erkrankung länger als einen Tag ausgefallen ist, erkältet ist oder sich nicht wohl fühlt, darf erst nach Vorstellung beim ermächtigten Arzt weiter in Druckluft arbeiten (§ 11 DruckLV). Beschäftigte unter 18 und über 50 Jahren dürfen nach § 9 Abs. 2 DruckLV nicht in Druckluft arbeiten.

Das unterscheidet die G 31 von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV. Bei der Vorsorge können Sie Untersuchungen ablehnen und erhalten kein Eignungsurteil. Bei der Eignungsuntersuchung geht es dagegen um die Frage, ob Sie die körperlichen Anforderungen unter Überdruck sicher erfüllen: Druckausgleich im Mittelohr, Herz und Lunge, Belastbarkeit. Lehnen Sie die Untersuchung ab, können Sie nicht in Druckluft arbeiten.

Für Arbeitgeber heißt das: Fristen der Nachuntersuchung nachhalten und vor jedem Einsatz prüfen, ob eine gültige Bescheinigung vorliegt. Findet am selben Termin auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge statt, etwa wegen Lärm, muss der Arzt Ihnen offenlegen, welcher Teil Vorsorge und welcher Eignungsuntersuchung ist (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).

Wer darf die G31-Untersuchung durchführen?

Untersuchen darf nur ein Arzt, der die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde und Fachkenntnisse zu Arbeiten in Druckluft besitzt und von der zuständigen Behörde ermächtigt ist (§ 13 DruckLV). Ein Hausarzt ohne diese Ermächtigung kann sie nicht übernehmen. Gebraucht werden Tubenfunktionsprüfung, Spirometrie, Belastungs-EKG und eine Druckkammer für die Probeschleusung.

Bringen Sie zur Untersuchung Unterlagen über frühere Druckluft- oder Tauchtätigkeiten mit, ebenso Befunde zu Ohren, Nasennebenhöhlen, Herz und Lunge. Das erleichtert die Beurteilung. Ergänzende Befunde, etwa eine HNO-ärztliche Untersuchung, holt der untersuchende Arzt bei Bedarf ein.

Was kostet die G31-Untersuchung, und was erfährt der Arbeitgeber?

Die Kosten trägt der Arbeitgeber, denn die Untersuchung ist Voraussetzung für die Beschäftigung in Druckluft. Wie lange der Termin dauert, hängt vom Umfang ab. Belastungs-EKG und Probeschleusung brauchen zusätzliche Zeit.

Der Arbeitgeber erhält nur das Ergebnis: tauglich, bedingt tauglich mit Einschränkung (zum Beispiel nur niedrige Druckstufen) oder nicht tauglich. Befunde und Diagnosen bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Bei „bedingt tauglich“ nennt die Bescheinigung die Einschränkung, nicht den medizinischen Grund.

Lautet das Ergebnis „nicht tauglich“, dürfen Sie nicht in Druckluft arbeiten. Der Arzt erläutert Ihnen die Gründe. Ist die Ursache behandelbar, etwa eine Entzündung der Nasennebenhöhlen, kann nach der Behandlung eine neue Untersuchung sinnvoll sein. Über andere Einsatzmöglichkeiten im Betrieb entscheidet der Arbeitgeber.

G31-Untersuchung mit IAAI

IAAI führt die Eignungsuntersuchung für Arbeiten in Druckluft bundesweit durch und koordiniert HNO-Status, Belastungs-EKG und Probeschleusung. Die Untersuchung findet je nach Ausstattung vor Ort auf der Baustelle oder in der Praxis statt. Angebot anfordern

Gibt es die G31-Untersuchung noch?

Den DGUV-Grundsatz G 31 hat die DGUV 2022 durch die Empfehlung „Überdruck“ ersetzt. Die Pflicht zur Eignungsuntersuchung für Arbeiten in Druckluft ergibt sich weiter aus der Druckluftverordnung. Die alte Bezeichnung ist im Tunnelbau weiter üblich.

Darf der Hausarzt die G31-Untersuchung machen?

Nur, wenn er von der zuständigen Behörde nach § 13 DruckLV ermächtigt ist; dafür braucht er arbeitsmedizinische Fachkunde und Fachkenntnisse zu Arbeiten in Druckluft. Für die Probeschleusung ist zudem eine Druckkammer nötig. Befunde vom Hausarzt oder HNO-Arzt können Sie aber mitbringen, sie fließen in die Beurteilung ein.

Was passiert, wenn ich die G31-Untersuchung nicht bestehe?

Wer als nicht geeignet beurteilt wird, darf nicht in Druckluft eingesetzt werden (§ 10 DruckLV). Ist die Ursache vorübergehend, etwa ein Infekt der Nasennebenhöhlen, kann nach der Behandlung erneut untersucht werden. Der Arbeitgeber erfährt nur das Ergebnis der Beurteilung, nicht die Befunde.

Was ist, wenn ich am Untersuchungstag erkältet bin?

Sagen Sie den Termin vorher ab oder sprechen Sie den Arzt an, denn ein Schnupfen kann den Druckausgleich im Mittelohr stören. Die Probeschleusung wird dann in der Regel verschoben, bis der Infekt abgeklungen ist. Auch im laufenden Einsatz gilt: Wer erkältet ist, darf erst nach Vorstellung beim ermächtigten Arzt weiter in Druckluft arbeiten (§ 11 Abs. 1 DruckLV).

Welche Vorerkrankungen sprechen gegen Arbeiten in Druckluft?

Das entscheidet der Arzt im Einzelfall. Genau geprüft werden unter anderem Herz- und Lungenerkrankungen, Störungen des Druckausgleichs im Ohr, Anfallsleiden und frühere Druckluftunfälle. Nicht jede Vorerkrankung schließt die Tätigkeit aus, manchmal ist eine Eignung mit Einschränkung möglich.

Gilt die G31-Untersuchung auch für Taucherarbeiten?

Nicht nach der Druckluftverordnung, denn sie gilt für Taucherarbeiten nicht; maßgeblich ist dort die DGUV Vorschrift 40. Die DGUV-Empfehlung behandelt beide Bereiche, für welche Tätigkeiten Ihre Eignung gilt, steht auf der Bescheinigung. Details finden Sie im Beitrag Taucherarbeiten (G31).