Arbeitssicherheit

Kurz beantwortet: Bei einer Hitzewelle müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor hitzebedingten Gesundheitsgefahren schützen. Grundlage sind § 5 ArbSchG, § 3a ArbStättV und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Nach ASR A3.5 sollen ab 26 °C Lufttemperatur Maßnahmen ergriffen werden. Ab 30 °C sind wirksame Maßnahmen Pflicht. Ab 35 °C ist der Raum ohne geeignete Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Hitzewelle: Diese Pflichten gelten für Arbeitgeber sofort

Deutschland erlebt erneut eine ausgeprägte Hitzewelle, und der Deutsche Wetterdienst (DWD) gibt amtliche Hitzewarnungen heraus. Für Arbeitgeber ist das kein Anlass zum Abwarten: Der Schutz der Beschäftigten vor hitzebedingten Gesundheitsgefahren ist eine gesetzliche Pflicht – unabhängig davon, ob ein eigenes „Hitzeschutzgesetz“ existiert (ein solches gibt es in Deutschland bislang nicht, Stand 2026). Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (§ 3a ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Das Stufenmodell der ASR A3.5: Was ab welcher Temperatur gilt

Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ gibt einen klaren Handlungsrahmen vor. Maßgeblich ist die Lufttemperatur im Arbeitsraum:

  • Ab 26 °C: Maßnahmen sollen ergriffen werden – etwa Sonnenschutz, Lüften in den frühen Morgenstunden, Lockerung von Kleiderregeln.
  • Ab 30 °C: Der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen treffen. Hier reicht „nice to have“ nicht mehr.
  • Ab 35 °C: Der Raum ist ohne geeignete Maßnahmen (z. B. technische Kühlung, Hitzepausen, Luftduschen) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Eine ausführliche Erklärung des Stufenkonzepts und der Arbeitgeberpflichten finden Sie in unserem Ratgeber Hitzeschutz am Arbeitsplatz.

Sofortmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Wirksamer Hitzeschutz folgt der Rangfolge technisch – organisatorisch – personenbezogen (TOP):

  • Technisch: Außenliegender Sonnenschutz, Nachtauskühlung, Ventilatoren, wo möglich Klimatisierung.
  • Organisatorisch: Arbeitszeit in kühle Morgenstunden verlegen, zusätzliche Trink- und Schattenpausen, schwere Tätigkeiten verschieben.
  • Personenbezogen: Leichte, luftige Kleidung, bei Außenarbeit UV- und Kopfschutz, kostenfreie Getränke bereitstellen.

Neu seit 2025: ASR A5.1 und der nationale Hitzeschutzplan

Für Tätigkeiten im Freien ist die ASR A5.1 relevant, die im August 2025 um Vorgaben zum Schutz vor natürlicher UV-Strahlung und Hitze erweitert wurde. Parallel baut die Bundesregierung den nationalen Hitzeschutzplan (seit 2023) aus, und viele Kommunen erstellen Hitzeaktionspläne. Diese richten sich primär an Bevölkerung und Einrichtungen – die konkrete Pflicht im Betrieb ergibt sich weiterhin aus ArbSchG, ArbStättV und ASR (Stand: Juni 2026).

Besonders gefährdete Beschäftigte schützen

Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen, ältere und vorerkrankte Beschäftigte sowie Jugendliche reagieren empfindlicher auf Hitze. Achten Sie zudem auf Anzeichen von Hitzeerschöpfung und Hitzschlag (Schwindel, Übelkeit, Verwirrtheit, Bewusstseinsstörungen) – im Notfall: betroffene Person kühlen, hinlegen, Notruf absetzen. Ihr Betriebsarzt berät zu Akklimatisierung, Vorsorge und individuellen Schutzmaßnahmen.

Jetzt handeln

Wer Hitze in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und einen einfachen betrieblichen Hitzeschutzplan vorhält, ist auf die nächste Warnstufe vorbereitet. Die IAAI unterstützt Sie bei Gefährdungsbeurteilung, betriebsärztlicher Betreuung und der Umsetzung wirksamer Maßnahmen. Jetzt unverbindliches Angebot anfordern.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Gibt es in Deutschland ein eigenes Hitzeschutzgesetz für Betriebe?

Nein, ein eigenes Hitzeschutzgesetz gibt es in Deutschland bislang nicht (Stand 2026). Der Schutz der Beschäftigten vor hitzebedingten Gesundheitsgefahren ist trotzdem eine gesetzliche Pflicht. Sie ergibt sich aus § 5 ArbSchG, § 3a ArbStättV und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Ab welcher Temperatur muss ich als Arbeitgeber Maßnahmen gegen Hitze ergreifen?

Nach ASR A3.5 kommt es auf die Lufttemperatur im Arbeitsraum an. Liegt die Außentemperatur über 26 °C und ist ein geeigneter Sonnenschutz vorhanden, sollen ab 26 °C im Raum zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, etwa eine wirksame Steuerung des Sonnenschutzes, Lüften in den frühen Morgenstunden oder lockerere Kleiderregeln. Ab 30 °C müssen Sie wirksame Maßnahmen treffen. Ab 35 °C ist der Raum ohne geeignete Maßnahmen wie Luftduschen, Entwärmungsphasen oder Hitzeschutzkleidung nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Welche Sofortmaßnahmen helfen bei Hitze im Betrieb?

Wirksamer Hitzeschutz folgt der Rangfolge technisch, organisatorisch, personenbezogen (TOP). Technisch helfen außenliegender Sonnenschutz, Nachtauskühlung, Ventilatoren und wo möglich Klimatisierung. Organisatorisch können Sie die Arbeitszeit in kühle Morgenstunden verlegen, zusätzliche Trink- und Schattenpausen einplanen und schwere Tätigkeiten verschieben. Personenbezogen sind leichte Kleidung, bei Außenarbeit UV- und Kopfschutz sowie kostenfreie Getränke sinnvoll.

Welche Beschäftigten muss ich bei Hitze besonders schützen?

Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen, ältere und vorerkrankte Beschäftigte sowie Jugendliche reagieren empfindlicher auf Hitze. Achten Sie auf Anzeichen von Hitzeerschöpfung und Hitzschlag wie Schwindel, Übelkeit, Verwirrtheit oder Bewusstseinsstörungen. Im Notfall kühlen Sie die betroffene Person, legen sie hin und setzen einen Notruf ab. Ihr Betriebsarzt berät zu Akklimatisierung, Vorsorge und individuellen Schutzmaßnahmen.

Aktuelle Hitzewelle: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihrer Hitzeschutzpflichten, von der Gefährdungsbeurteilung nach ASR A3.5 über konkrete Maßnahmenpläne bis zur arbeitsmedizinischen Beratung Ihrer Beschäftigten, bundesweit, vor Ort oder telemedizinisch.

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Catharina E. Angerer
Betriebsärztin bei IAAI Arbeitssicherheit GmbH mit Schwerpunkt Tauch- und Notfallmedizin.
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