Aktuelle Hitzewelle: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Johannes F. Angerer
June 30, 2026
4
Min. Lesezeit
Arbeitssicherheit
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Hitzewelle: Diese Pflichten gelten für Arbeitgeber sofort

Deutschland erlebt erneut eine ausgeprägte Hitzewelle, und der Deutsche Wetterdienst (DWD) gibt amtliche Hitzewarnungen heraus. Für Arbeitgeber ist das kein Anlass zum Abwarten: Der Schutz der Beschäftigten vor hitzebedingten Gesundheitsgefahren ist eine gesetzliche Pflicht – unabhängig davon, ob ein eigenes „Hitzeschutzgesetz“ existiert (ein solches gibt es in Deutschland bislang nicht, Stand 2026). Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (§ 3a ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Das Stufenmodell der ASR A3.5: Was ab welcher Temperatur gilt

Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ gibt einen klaren Handlungsrahmen vor. Maßgeblich ist die Lufttemperatur im Arbeitsraum:

  • Ab 26 °C: Maßnahmen sollen ergriffen werden – etwa Sonnenschutz, Lüften in den frühen Morgenstunden, Lockerung von Kleiderregeln.
  • Ab 30 °C: Der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen treffen. Hier reicht „nice to have“ nicht mehr.
  • Ab 35 °C: Der Raum ist ohne geeignete Maßnahmen (z. B. technische Kühlung, Hitzepausen, Luftduschen) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Eine ausführliche Erklärung des Stufenkonzepts und der Arbeitgeberpflichten finden Sie in unserem Ratgeber Hitzeschutz am Arbeitsplatz.

Sofortmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Wirksamer Hitzeschutz folgt der Rangfolge technisch – organisatorisch – personenbezogen (TOP):

  • Technisch: Außenliegender Sonnenschutz, Nachtauskühlung, Ventilatoren, wo möglich Klimatisierung.
  • Organisatorisch: Arbeitszeit in kühle Morgenstunden verlegen, zusätzliche Trink- und Schattenpausen, schwere Tätigkeiten verschieben.
  • Personenbezogen: Leichte, luftige Kleidung, bei Außenarbeit UV- und Kopfschutz, kostenfreie Getränke bereitstellen.

Neu seit 2025: ASR A5.1 und der nationale Hitzeschutzplan

Für Tätigkeiten im Freien ist die ASR A5.1 relevant, die im August 2025 um Vorgaben zum Schutz vor natürlicher UV-Strahlung und Hitze erweitert wurde. Parallel baut die Bundesregierung den nationalen Hitzeschutzplan (seit 2023) aus, und viele Kommunen erstellen Hitzeaktionspläne. Diese richten sich primär an Bevölkerung und Einrichtungen – die konkrete Pflicht im Betrieb ergibt sich weiterhin aus ArbSchG, ArbStättV und ASR (Stand: Juni 2026).

Besonders gefährdete Beschäftigte schützen

Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen, ältere und vorerkrankte Beschäftigte sowie Jugendliche reagieren empfindlicher auf Hitze. Achten Sie zudem auf Anzeichen von Hitzeerschöpfung und Hitzschlag (Schwindel, Übelkeit, Verwirrtheit, Bewusstseinsstörungen) – im Notfall: betroffene Person kühlen, hinlegen, Notruf absetzen. Ihr Betriebsarzt berät zu Akklimatisierung, Vorsorge und individuellen Schutzmaßnahmen.

Jetzt handeln

Wer Hitze in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und einen einfachen betrieblichen Hitzeschutzplan vorhält, ist auf die nächste Warnstufe vorbereitet. Die IAAI unterstützt Sie bei Gefährdungsbeurteilung, betriebsärztlicher Betreuung und der Umsetzung wirksamer Maßnahmen. Jetzt unverbindliches Angebot anfordern.

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Johannes F. Angerer
Arzt | Chief Operating Officer | IAAI Arbeitssicherheit GmbH
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