DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026 – Alle Änderungen, Fristen und Handlungsempfehlungen

Dr. med. Johannes Angerer
January 15, 2026
9
Min. Lesezeit
Regulatorik & Compliance

Warum die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 für jeden Betrieb relevant ist

Die DGUV Vorschrift 2 regelt seit Jahren die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in deutschen Unternehmen. Zum 01. Januar 2026 ist eine grundlegend überarbeitete Fassung in Kraft getreten, die weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit sich bringt. Die Neufassung betrifft nicht nur Großunternehmen mit komplexen Arbeitsschutzstrukturen, sondern gerade auch kleine und mittlere Betriebe, die bisher unter vereinfachten Regelungen betreut wurden.

Der Hintergrund der Überarbeitung liegt in einer veränderten Arbeitswelt: Digitalisierung, hybride Arbeitsmodelle, psychische Belastungen am Arbeitsplatz und neue Gefährdungsschwerpunkte erfordern eine Anpassung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die bisherige Fassung stammte im Kern aus dem Jahr 2011 und wurde den aktuellen Anforderungen nicht mehr gerecht.

Für Arbeitgeber bedeutet die Neufassung konkret: Neue Schwellenwerte, erweiterte Qualifikationsanforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Möglichkeit digitaler Betreuungsformate und eine verbindliche Mindestquote bei der Grundbetreuung. Wer die Änderungen nicht rechtzeitig umsetzt, riskiert nicht nur Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, sondern auch Haftungsrisiken im Schadensfall.

Was ändert sich? Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Schwellenwertanhebung auf 20 Beschäftigte

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft den Schwellenwert für die Regelbetreuung. Bisher lag die Grenze für die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 bei 10 Beschäftigten. Mit der Neufassung wird dieser Schwellenwert auf 20 Beschäftigte angehoben (Anlage 1 und Anlage 4, Stand: Mai 2026). Für zahlreiche Handwerksbetriebe, Arztpraxen, Kanzleien und andere kleine Unternehmen entfällt damit ein erheblicher administrativer Aufwand.

Wichtig: Die Anhebung des Schwellenwerts bedeutet keinesfalls, dass kleine Betriebe keinen Arbeitsschutz mehr brauchen. Die Betreuungspflicht besteht weiterhin, lediglich das Modell ändert sich. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt für alle Betriebsgrößen verpflichtend (§ 5 ArbSchG, Stand: Mai 2026).

Einheitlicher Mindestanteil 20 Prozent bei der Grundbetreuung

Die Neufassung führt einen verbindlichen Mindestanteil von 20 Prozent für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Grundbetreuung ein. Damit wird verhindert, dass eine der beiden Säulen der betrieblichen Betreuung vernachlässigt wird. Wenn die Gesamtzeit der Grundbetreuung beispielsweise 1,0 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr beträgt, müssen sowohl der Betriebsarzt als auch die Sifa mindestens 0,2 Stunden übernehmen.

Digitale Betreuungsformate

Die DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026 lässt erstmals ausdrücklich digitale Betreuungsformate zu. Maximal ein Drittel der Betreuungszeit darf digital erbracht werden. Betriebe mit systematischem Gesundheitsmanagement (SGM) und aktueller Gefährdungsbeurteilung können den digitalen Anteil auf bis zu 50 Prozent erhöhen. Digitale Betreuung umfasst unter anderem videobasierte arbeitsmedizinische Beratung, Online-Begehungen mit Kameraunterstützung, digitale Unterweisungsplattformen und softwaregestützte Gefährdungsbeurteilungen.

Wichtig: Die digitale Betreuung ersetzt nicht die Vor-Ort-Präsenz, sondern ergänzt sie. Bestimmte Tätigkeiten wie die Erstbegehung oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erfordern weiterhin die persönliche Anwesenheit.

Erweiterte Sifa-Qualifikation

Die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurden deutlich erweitert. Neben den bisherigen Kernkompetenzen müssen Sifas künftig vertiefte Kenntnisse in physikalischen Einwirkungen (Lärm, Vibration, Strahlung), chemischen Gefährdungen, biologischen Arbeitsstoffen, Arbeitspsychologie sowie Ergonomie nachweisen. Diese Erweiterung spiegelt die veränderte Arbeitswelt wider, in der psychische Belastungen und Bildschirmarbeit zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Die DGUV hat klargestellt, dass die erweiterten Qualifikationsanforderungen nicht sofort greifen, sondern im Rahmen der regulären Fortbildungspflicht innerhalb der Übergangsfristen nachgeholt werden können.

Betriebsspezifische Beratung durch externe Fachpersonen

Eine weitere Neuerung ist die ausdrückliche Möglichkeit, betriebsspezifische Beratungsleistungen durch externe Fachpersonen erbringen zu lassen – etwa in Gefahrstoffmanagement, Lärm- und Vibrationsmessungen, Brandschutzberatung, Arbeitspsychologie oder Hygieneberatung. Die Verantwortung für die Koordination verbleibt beim Arbeitgeber.

Delegation an qualifiziertes Assistenzpersonal

Die Neufassung erlaubt es Betriebsärzten und Sifas, bestimmte Aufgaben an qualifiziertes Assistenzpersonal zu delegieren – etwa standardisierte Unterweisungen, Dokumentationsaufgaben oder die Vorbereitung von Arbeitsplatzbegehungen. Nicht delegierbar bleiben die fachliche Bewertung, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung selbst sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Die Delegation muss dokumentiert werden.

Betreuungsmodelle: Was gilt für Ihren Betrieb?

Die DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026 kennt vier zentrale Betreuungsmodelle. Die Zuordnung richtet sich nach der Betriebsgröße und der Branchenzugehörigkeit.

Anlage 1: Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte

Die Regelbetreuung nach Anlage 1 gilt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (bisher: bis 10). Dieses Modell sieht eine Grundbetreuung vor, die sich an der Branche und dem Gefährdungspotenzial orientiert. Für viele Kleinbetriebe bedeutet die Anhebung eine deutliche Vereinfachung.

Anlage 2: Regelbetreuung ab 21 Beschäftigte

Das Standardmodell für Betriebe ab 21 Beschäftigten gliedert sich in Grundbetreuung (mit dem neuen 20-Prozent-Mindestanteil) und betriebsspezifische Betreuung (auf Basis der Gefährdungsbeurteilung). Die Betreuungsgruppen wurden neu geordnet – Unternehmen sollten prüfen, ob sich ihre WZ-Zuordnung geändert hat.

Anlage 3: Unternehmermodell (21–50 Beschäftigte)

Alternative zur Regelbetreuung: Der Unternehmer nimmt an speziellen Schulungen teil und übernimmt einen Teil der Arbeitsschutzaufgaben selbst. Geeignet für Betriebe, deren Inhaber sich aktiv mit Arbeitsschutz auseinandersetzen möchten.

Anlage 4: Kompetenzzentrenmodell

Branchenspezifisches Betreuungsmodell einzelner Berufsgenossenschaften für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten. Nicht alle BGen bieten dieses Modell an.

Gefährdungsbeurteilung als zentrales Instrument

Die Gefährdungsbeurteilung nimmt in der Neufassung eine noch stärkere Schlüsselrolle ein. Sie beeinflusst den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung, die Möglichkeit erhöhter digitaler Betreuungsanteile, die Festlegung der Betreuungsschwerpunkte und die Planung arbeitsmedizinischer Vorsorge. Eine aktuelle und vollständige GBU ist damit nicht nur ein rechtliches Muss, sondern ein strategisches Instrument für die effiziente Gestaltung der Betreuung.

Dokumentation und Fortbildungspflicht

Die DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026 verschärft die Anforderungen an die Dokumentation und führt eine explizite Fortbildungspflicht ein.

Jahresbericht

Der Jahresbericht, den Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG, Stand: Mai 2026) erstellen müssen, wird durch die Neufassung inhaltlich erweitert. Er muss künftig folgende Elemente enthalten:

  • Darstellung der erbrachten Grund- und betriebsspezifischen Betreuungsleistungen
  • Nachweis der Einhaltung des 20-Prozent-Mindestanteils
  • Dokumentation delegierter Aufgaben und eingesetzten Assistenzpersonals
  • Auflistung der einbezogenen externen Fachpersonen
  • Anteil digital erbrachter Betreuungsleistungen
  • Neu: Fortbildungsdokumentation mit Nachweis der besuchten Fortbildungsveranstaltungen

Fortbildungspflicht

Die Fortbildungsdokumentation wird mit der Neufassung verpflichtender Bestandteil des Jahresberichts. Betriebsärzte und Sifas müssen nachweisen, dass sie sich regelmäßig fortbilden und ihre Kenntnisse auf dem aktuellen Stand halten.

Für Betriebsärzte gelten die Fortbildungspflichten der ärztlichen Berufsordnung. Sifas müssen die erweiterten Qualifikationsanforderungen der Neufassung innerhalb der Übergangsfristen durch entsprechende Fortbildungen nachweisen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Prüfen Sie, ob Ihre externen Betriebsärzte und Sifas die Fortbildungsnachweise erbringen. Lassen Sie sich die Dokumentation regelmäßig vorlegen und nehmen Sie diese in Ihren Jahresbericht auf.

Wichtig: Kein bundesweit einheitlicher Stichtag

Die DGUV gibt nur einen Mustertext heraus. Verbindlich wird die Neufassung erst, wenn der jeweilige Unfallversicherungsträger sie in Kraft setzt – und das geschieht gestaffelt. Erste Träger wie die BG Holz und Metall haben bereits zum 1. April 2025 umgestellt, die große Welle (unter anderem BG RCI, BGN, VBG) folgt zum 1. Januar 2026. Maßgeblich ist Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger: Prüfen Sie im Zweifel dort, welche Fassung für Ihren Betrieb gilt. Rechtsstand: 20. Juni 2026.

Übergangsfristen und Zeitplan

Die DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026 tritt nicht für alle Berufsgenossenschaften gleichzeitig in Kraft. Hier der aktuelle Zeitplan (Stand: Mai 2026):

Inkrafttreten nach Berufsgenossenschaft

BerufsgenossenschaftInkrafttretenÜbergangsfrist
BGN (Nahrungsmittel und Gastgewerbe)01.01.2026Keine gesonderte Übergangsfrist
BG RCI (Rohstoffe und chemische Industrie)01.01.2026Keine gesonderte Übergangsfrist
VBG (Verwaltungs-BG)01.01.2026Keine gesonderte Übergangsfrist
BGW (Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)01.06.202612 Monate bis 31.05.2027

Weitere Berufsgenossenschaften werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 und 2027 folgen. Arbeitgeber sollten bei ihrer zuständigen BG den aktuellen Stand erfragen.

DGUV Regel 100-002

Begleitend zur Neufassung der DGUV Vorschrift 2 wurde die DGUV Regel 100-002 veröffentlicht. Diese Regel konkretisiert die Anforderungen der Vorschrift und gibt praktische Handlungsempfehlungen für die Umsetzung.

Übergangsfristen der BGW

Die BGW gewährt eine großzügige Übergangsfrist von 12 Monaten bis zum 31.05.2027. In diesem Zeitraum können Betriebe im Zuständigkeitsbereich der BGW ihre Betreuung schrittweise an die neuen Anforderungen anpassen. Die IAAI empfiehlt dennoch, die Umstellung frühzeitig zu beginnen, um Engpässe bei der Sifa-Qualifikation und der Vertragsanpassung zu vermeiden.

Handlungsempfehlungen: Ihre Checkliste für die Umsetzung

Um die DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026 rechtzeitig und vollständig umzusetzen, empfiehlt die IAAI folgende Schritte:

1. Betreuungsmodell prüfen
Stellen Sie fest, welches Betreuungsmodell für Ihren Betrieb gilt. Prüfen Sie insbesondere, ob Sie durch die Anhebung des Schwellenwerts auf 20 Beschäftigte in eine andere Kategorie fallen.

2. WZ-Zuordnung aktualisieren
Prüfen Sie anhand der aktualisierten WZ-Liste, welcher Betreuungsgruppe Ihr Betrieb zugeordnet ist. Eine veränderte Zuordnung kann Auswirkungen auf die Einsatzzeiten haben.

3. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
Stellen Sie sicher, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung aktuell und vollständig ist, insbesondere wenn Sie die erweiterten digitalen Betreuungsmöglichkeiten nutzen möchten.

4. Betreuungsvertrag anpassen
Passen Sie Ihre Verträge mit externen Betriebsärzten und Sifas an die neuen Anforderungen an. Achten Sie insbesondere auf den 20-Prozent-Mindestanteil und die Regelungen zur digitalen Betreuung.

5. Sifa-Qualifikation prüfen
Stellen Sie sicher, dass Ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit die erweiterten Qualifikationsanforderungen erfüllen oder innerhalb der Übergangsfristen nachweisen können.

6. Dokumentationssystem einrichten
Richten Sie ein System zur lückenlosen Dokumentation der Betreuungsleistungen, Fortbildungsnachweise und delegierten Aufgaben ein.

7. Digitale Betreuung planen
Wenn Sie digitale Betreuungsformate nutzen möchten, klären Sie die technischen Voraussetzungen und stellen Sie sicher, dass die Grenzen eingehalten werden.

8. Jahresbericht vorbereiten
Bereiten Sie die erweiterte Struktur des Jahresberichts vor und informieren Sie Ihre Betreuungspersonen über die neuen Anforderungen.

Häufige Fehler vermeiden

In der Praxis beobachtet die IAAI regelmäßig typische Fehler bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2. Die Neufassung 2026 erhöht die Komplexität in einigen Bereichen, sodass folgende Stolperfallen besonders beachtet werden sollten:

Fehler 1: Schwellenwert falsch berechnen
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl werden Teilzeitkräfte anteilig gezählt. Ein Betrieb mit 15 Vollzeitkräften und 10 Teilzeitkräften mit je 50 Prozent liegt bei 20 Beschäftigten und fällt damit noch unter Anlage 1.

Fehler 2: Digitale Betreuung ohne Grundlage
Die Möglichkeit der digitalen Betreuung wird gerne überinterpretiert. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung und ohne systematisches Gesundheitsmanagement ist der digitale Anteil auf maximal ein Drittel begrenzt.

Fehler 3: Mindestanteil ignorieren
Der 20-Prozent-Mindestanteil für Betriebsarzt und Sifa ist keine Empfehlung, sondern eine verbindliche Vorgabe.

Fehler 4: Fortbildungsnachweise nicht einfordern
Viele Arbeitgeber verlassen sich darauf, dass ihre externen Betreuungspersonen die Fortbildungspflicht selbstständig erfüllen. Die Dokumentation im Jahresbericht ist jedoch Aufgabe des Unternehmens.

Fehler 5: Delegation ohne Dokumentation
Die Delegation an Assistenzpersonal ist neu möglich, muss aber lückenlos dokumentiert werden.

Fehler 6: Alte WZ-Zuordnung beibehalten
Die WZ-Liste wurde mit der Neufassung aktualisiert und die Betreuungsgruppen neu geordnet. Betriebe, die ihre Zuordnung nicht prüfen, riskieren eine Unter- oder Überversorgung.

Fehler 7: Übergangsfristen als Aufschub verstehen
Übergangsfristen sind keine Schonfrist. Sie sollen eine geordnete Umstellung ermöglichen. Betriebe, die die Übergangsfrist bis zum letzten Tag ausschöpfen, riskieren Engpässe.

Dr. med. Johannes Angerer
Facharzt für Arbeitsmedizin und COO der IAAI Arbeitssicherheit GmbH. Experte für betriebliche Gesundheit und digitale Arbeitsmedizin.
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