Der Körper investiert bei Hitze erhebliche Ressourcen in die Thermoregulation. Die Folge sind nachlassende Konzentration, langsamere Reaktionszeiten, sinkende Frustrationstoleranz und Schlafdefizite, wenn auch die Nächte warm bleiben. Diese Effekte sind keine Befindlichkeit, sondern arbeitswissenschaftlich gut beschrieben.
Im Büro wirkt Hitze als Verstärker: Wer unter Termindruck, hoher Verantwortung oder ständiger Erreichbarkeit arbeitet, erlebt bei zusätzlicher Hitzebelastung eine Summierung. Genau diese Wechselwirkung zwischen Umgebungsbelastung und psychischer Anforderung ist der Kern einer guten Gefährdungsbeurteilung.
Die Technische Regel ASR A3.5 legt ein Stufenmodell für die Raumtemperatur fest. Die Lufttemperatur soll +26 °C nicht überschreiten. Ab überschreiten von +26 °C sollen Maßnahmen ergriffen werden, ab +30 °C müssen wirksame Maßnahmen nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden, und ab +35 °C ist der Raum ohne zusätzliche Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Wichtig: Selbst wenn die 26-Grad-Schwelle nicht überschritten ist, müssen Entlastungsmaßnahmen abgeleitet werden, sobald die Gefährdungsbeurteilung eine relevante Belastung zeigt. Die Temperaturstufen sind Mindestorientierung, kein Freibrief.

Hitzeschutz folgt der Rangfolge technisch, organisatorisch, personenbezogen. Technisch: außenliegender Sonnenschutz, Nachtauskühlung, Reduktion innerer Wärmelasten, bei Bedarf Kühlung. Organisatorisch: Gleitzeit mit frühem Beginn, anspruchsvolle Tätigkeiten in kühle Zeiten, zusätzliche Pausen, Trinkwasser. Personenbezogen: Aufklärung und Rücksicht auf gefährdete Gruppen.
Entscheidend ist die Reihenfolge. Wer nur Ventilatoren verteilt, hat das TOP-Prinzip nicht erfüllt, solange der außenliegende Sonnenschutz fehlt.
Seit 2013 stellt § 5 Abs. 3 ArbSchG klar, dass die psychische Belastung Teil der Gefährdungsbeurteilung ist – Pflicht für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Beurteilt werden die Merkmalsbereiche Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Das Raumklima gehört zur Arbeitsumgebung – Hitze ist damit auch ein Prüfpunkt der psychischen Gefährdungsbeurteilung.
Der Ablauf folgt sieben Schritten: Bereiche festlegen, Belastungen ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, durchführen, Wirksamkeit prüfen, fortschreiben und dokumentieren. Am Ende stehen konkrete, überprüfbare Maßnahmen – nicht nur ein abgeheftetes Dokument.

Burnout ist nach ICD-11 kein eigenständiges Krankheitsbild, sondern ein Syndrom infolge chronischen Arbeitsstresses, der nicht erfolgreich bewältigt wurde. Es ist ausdrücklich auf den beruflichen Kontext bezogen und über drei Dimensionen beschrieben: Erschöpfung, innere Distanzierung und verringerte Leistungsfähigkeit.
Der Hebel liegt damit weniger bei der Resilienz des Einzelnen als bei den Arbeitsbedingungen. Hitze verstärkt die Erschöpfungsdimension akut. Prävention setzt an den Verhältnissen an: realistische Arbeitsmengen, planbare Erholzeiten, Schutz vor ständiger Erreichbarkeit und ein erträgliches Raumklima.
Erste Hinweise sind selten dramatisch: häufigere Flüchtigkeitsfehler, gereizte Kommunikation, Rückzug aus dem Team, steigende Kurzerkrankungen, nachlassende Initiative. Führungskräfte sind keine Therapeuten, aber wichtige Frühwarnsysteme: wahrnehmen, das Gespräch suchen, auf Unterstützungsangebote hinweisen – nicht diagnostizieren. Eine vertrauliche arbeitsmedizinische Sprechstunde ist dafür der richtige Ort.
Einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Ab +35 °C ist der Raum ohne Maßnahmen aber nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, der Arbeitgeber muss handeln.
Ja, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Ab mehr als zehn Beschäftigten kommt die volle schriftliche Dokumentationspflicht hinzu.
Sie sind eine ergänzende Maßnahme. Vorrang haben technische Maßnahmen wie außenliegender Sonnenschutz und Nachtauskühlung.
