Gefahrstoffe · DGUV-Empfehlung

G1.3-Untersuchung: Vorsorge bei Hochtemperaturwolle und Faserstaub

Auf einen Blick: Pflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorge bei Faserstäuben aus Aluminiumsilikatwolle (ASW, krebserzeugend Kategorie 1B); Erdalkalisilikatwolle (AES) gilt als biolöslich, polykristalline Wolle (PCW) fällt nur darunter, soweit sie als Kategorie 1A oder 1B eingestuft ist. Hauptrisiko: Lungenkrebs und Cristobalit-Bildung bei Hitzeeinsatz.
Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Aktualisiert 30. April 2026 · 11 Min Lesezeit

„Bei Hitzeeinsatz oberhalb 900°C bildet sich aus ASW Cristobalit — zusätzliches Krebs-Risiko durch kristallines SiO₂.“

— DGUV-Empfehlung

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Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Nachgehende Vorsorge
nach Ende der Tätigkeit anzubieten, jeweils spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3, § 5 Abs. 3 ArbMedVV)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

1. Worum geht es?

Hochtemperaturwollen (HTW) sind künstliche Mineralfasern für Hochtemperatur-Anwendungen. Drei Haupttypen: ASW (Aluminiumsilikatwolle, Carc 1B), AES (Erdalkalisilikatwolle, biologisch löslich), PCW (polykristalline Wolle, Carc 2). Bei Einsatztemperaturen über 900 °C bildet sich aus ASW Cristobalit mit zusätzlichem Krebs-Risiko.

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten, bei denen als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können (ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i); Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 2, soweit keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist; nachgehende Vorsorge nach Ende der Tätigkeit wegen langer Latenz (Anhang Teil 1 Abs. 3 Nr. 3).

2. Branchen

  1. Stahlindustrie / Gießerei — Hochofen-Auskleidung, Pfannen.
  2. Glasindustrie — Schmelzwannen, Tunnelöfen.
  3. Industrieofenbau — Wartung, Auskleidung, Demontage.

3. Untersuchungsumfang

UntersuchungZweck
SpirometrieAtemwegs-Funktion
Röntgen-Thorax (ILO)Pneumokoniose-Diagnostik
Inspektion HautMechanische Faser-Reizung
Nachgehende Vorsorge: Nach Ende der Tätigkeit mit ASW-Faserstaub ist nachgehende Vorsorge anzubieten (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV); nach Ende der Beschäftigung geht sie mit Einwilligung der Beschäftigten auf den zuständigen Unfallversicherungsträger über.

Fristen

Erste Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit; zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten, jede weitere spätestens nach 36 Monaten (AMR 2.1); nachgehende Vorsorge nach Tätigkeitsende ebenfalls spätestens alle 36 Monate.

4. IAAI in der Praxis

  • Spirometrie + Pneumologie-Anbindung für ILO.
  • Organisation der nachgehenden Vorsorge; nach Ende der Beschäftigung mit Einwilligung Übertragung an den Unfallversicherungsträger (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).
  • Beratung zu Atemschutz P3 + Substitution durch AES-Wolle wo möglich.

5. Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied ASW vs. AES?

ASW (Aluminiumsilikatwolle) ist Carc 1B — biologisch persistent. AES (Erdalkalisilikatwolle) ist biolöslich, niedrigeres Krebs-Risiko, bevorzugte Substitutionsoption.

Was ist Cristobalit?

Kristallines SiO₂; alveolengängiger Cristobalitstaub ist nach TRGS 906 krebserzeugend. Bildet sich bei Hitzeeinsatz von ASW über 900 °C. Demontage solcher Wolle ist deshalb besonders gefährlich.

Gibt es eine eigene Berufskrankheit?

Nein. Für Lungenkrebs durch Hochtemperaturwolle gibt es keine eigene BK-Nummer, eine Anerkennung im Einzelfall nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist möglich.

Wie lange nachgehende Vorsorge?

Nach Ende der Tätigkeit regelmäßig nach den Fristen der AMR 2.1, also spätestens alle 36 Monate; während der Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber, nach dem Ausscheiden mit Einwilligung der Unfallversicherungsträger.

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber, auch für die nachgehende Vorsorge, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht; danach nach Übertragung der Unfallversicherungsträger (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).

6. Quellen

  • DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (2022)
  • TRGS 558 (Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle); ArbMedVV; GefStoffV
  • AMR 2.1, AMR 6.3

Stand: 30. April 2026 · Johannes F. Angerer, Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst, IAAI Arbeitssicherheit GmbH

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G1.3-Untersuchung auf einen Blick

Die G1.3-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die beim Einbau, bei der Wartung oder beim Abriss von Ofenauskleidungen Faserstaub aus Hochtemperaturwolle einatmen können. Den früheren DGUV-Grundsatz G 1.3 hat 2022 die DGUV-Empfehlung zu Hochtemperaturwollen abgelöst. Typisch sind Stahlindustrie, Gießereien, Glasindustrie und Industrieofenbau.

ArtPflichtvorsorge, wenn krebserzeugende Faserstäube freigesetzt werden können; nach Tätigkeitsende nachgehende Vorsorge
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i, nachgehende Vorsorge Abs. 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 3 ArbMedVV, Fristen nach AMR 2.1
Für wenOfenbau, Stahl, Gießerei, Glas: Einbau, Wartung, Abriss von Auskleidungen
Fristvor Beginn, spätestens nach 12 Monaten, dann spätestens alle 36 Monate
Kostenträgt der Arbeitgeber; nach Ende der Beschäftigung ggf. der Unfallversicherungsträger
Wer darf untersuchenFacharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin

Ist die G1.3-Untersuchung Pflicht?

Die G1.3-Untersuchung ist Pflichtvorsorge, wenn bei der Tätigkeit Faserstäube freigesetzt werden können, die als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, etwa aus Aluminiumsilikatwolle. Ob das zutrifft, ergibt die Gefährdungsbeurteilung. Bei Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die Arbeiten erst zulassen, wenn die Vorsorge stattgefunden hat (§ 4 ArbMedVV). Greift keine Pflichtvorsorge, kommt Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 2 in Betracht, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Über die Teilnahme entscheiden dann die Beschäftigten selbst.

Weil Krebserkrankungen durch Faserstaub oft erst Jahrzehnte später auftreten, endet die Verantwortung nicht mit der Tätigkeit:

  • Nach dem Ende der Tätigkeit muss der Arbeitgeber nachgehende Vorsorge anbieten (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).
  • Endet das Arbeitsverhältnis, überträgt er diese Aufgabe mit Einwilligung der Beschäftigten an den Unfallversicherungsträger.
  • Dafür gibt er die nötigen Unterlagen aus der Vorsorgekartei in Kopie weiter.

Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen verlangt die Gefahrstoffverordnung zusätzlich ein Verzeichnis der exponierten Beschäftigten. Es hilft später, eine Erkrankung der früheren Tätigkeit zuzuordnen.

Wer untersucht, und was erfährt der Arbeitgeber?

Die Vorsorge führt ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durch (§ 7 ArbMedVV). Der Hausarzt kann das nur übernehmen, wenn er eine dieser Qualifikationen hat.

Der Arbeitgeber bekommt eine Vorsorgebescheinigung mit Datum, Anlass und nächstem Termin. Lungenfunktion, Röntgenbefund und Diagnosen bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Die Vorsorge ersetzt keine Schutzmaßnahmen wie Absaugung und Atemschutz.

IAAI betreut Betriebe mit Hochtemperaturwolle bundesweit, vor Ort oder in der Praxis. Angebot anfordern

Was ist die G1.3-Untersuchung?

Die G1.3-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, aus denen krebserzeugender Faserstaub freigesetzt werden kann. Grundlage ist die ArbMedVV. Den DGUV-Grundsatz G 1.3 hat 2022 eine DGUV-Empfehlung abgelöst, die Bezeichnung ist im Alltag geblieben.

Wie oft muss die G1.3-Untersuchung wiederholt werden?

Während der Tätigkeit ist die zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten fällig, danach jede weitere spätestens nach 36 Monaten (AMR 2.1). Nach dem Ende der Tätigkeit muss der Arbeitgeber zusätzlich nachgehende Vorsorge anbieten, ebenfalls spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1; § 5 Abs. 3 ArbMedVV).

Muss ich mich röntgen lassen?

Nein, gegen Ihren Willen wird nicht geröntgt. Untersuchungen erfolgen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV nur, wenn Sie sie nicht ablehnen. Ob eine Röntgenaufnahme der Lunge sinnvoll ist, entscheidet der Arzt im Einzelfall und bespricht Nutzen und Strahlenbelastung mit Ihnen.

Gilt die Vorsorge auch für Fremdfirmen beim Ofenabriss?

Ja, auch Beschäftigte von Fremdfirmen brauchen die Vorsorge, organisiert von ihrem eigenen Arbeitgeber. Die ArbMedVV verpflichtet jeden Arbeitgeber für seine Beschäftigten, also auch die Fachfirma, die eine Auskleidung abbricht. Der Auftraggeber sollte das bei der Vergabe abfragen und die Arbeiten mit der Fremdfirma abstimmen.