DGUV-Empfehlung

G42-Untersuchung: Vorsorge bei Infektionsgefährdung

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach BioStoffV und ArbMedVV im Gesundheitsdienst, Labor, Abfall, Tierhaltung, Gebäudereinigung. Schutzimpfungen, Hepatitis-B-Status, BK 3101/3102. Stand April 2026.

Autor: Dr. med. Fabian Wengler · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Geprüft von Johannes F. AngererVeröffentlicht: 12. Juni 2026 · Aktualisiert: 29. September 2026 · Lesezeit: 14 Minuten

Auf einen Blick

Wer im Gesundheitsdienst, im Labor, in der Abfallwirtschaft, in der Tierhaltung oder in der Gebäude- und Industriereinigung tätig ist, kann gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert sein. Schutzziel ist die Prävention berufsbedingter Infektionskrankheiten. Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 2, konkretisiert durch die BioStoffV — inklusive Hepatitis-A/B, Influenza, Pertussis, Masern und ggf. Tollwut, FSME, Gelbfieber. Berufskrankheiten: BK 3101 (Infektionskrankheiten allgemein, Gesundheitsdienst), BK 3102 (Tier-zu-Mensch übertragbare Krankheiten), BK 3103 (Wurmkrankheiten der Bergleute).

Betriebsärztin mit Handschuhen entnimmt venöses Blut für die Anti-HBs-Titer-Bestimmung, Stauschlauch am Oberarm
Anti-HBs-Titer-Bestimmung als Standard der Hepatitis-B-Prävention.
Mikrobiologin in S3-Schutzkleidung an einer Sicherheitswerkbank Klasse III
Labor der Schutzstufe 3 nach BioStoffV.

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1. Was ist die Vorsorge bei Infektionsgefährdung?

Die Vorsorge bei Infektionsgefährdung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen exponiert sein können. Sie ist in den DGUV-Empfehlungen beschrieben und in BioStoffV § 12 sowie ArbMedVV Anhang Teil 2 verankert. Schutzziel: Prävention berufsbedingter Infektionen, frühzeitige Erkennung von Infektionskrankheiten, Aufrechterhaltung des Impfschutzes.

2. Rechtsgrundlage

  • BioStoffV — Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • ArbMedVV Anhang Teil 2 (Biologische Arbeitsstoffe)
  • IfSG — Infektionsschutzgesetz; STIKO-Empfehlungen
  • TRBA 100, 250, 400, 500 — Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
  • AMR 2.1, 6.2, 6.3, 6.5 (Impfungen)
  • BKV — BK 3101 (Infektionskrankheiten), BK 3102 (Zoonosen), BK 3103, BK 3104
  • MuSchG — Schwangerschaftsschutz bei Infektionsgefährdung

3. Vorsorgeanlässe

Pflichtvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit spezifisch genannten Erregern (u. a. HBV, HCV, Masernvirus, Bordetella pertussis, Tollwutvirus, FSME-Virus; vollständige Liste siehe ArbMedVV Anhang Teil 2 Abs. 1) sowie bei nicht gezielten Tätigkeiten mit RG-4-Erregern und bei bestimmten Tätigkeiten in definierten Settings (Gesundheitsdienst, Tuberkuloseabteilungen, Kläranlagen, Tierhaltung), jeweils erregerspezifisch.
‍Angebotsvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit RG-2- oder RG-3-Erregern sowie nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder 3 (sofern eine Infektionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann). Ebenso bei sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen ohne Pflichtvorsorge-Schwelle sowie am Ende einer Tätigkeit, für die zuvor Pflichtvorsorge bestand.

Gezielte Tätigkeit liegt vor, wenn bewusst und absichtlich mit einem bekannten biologischen Arbeitsstoffgearbeitet wird wie bspw. Laboren, die gezielt mit definierten Erregernarbeiten (z. B. Anzucht von Mycobacterium tuberculosis im mikrobiologischenLabor).
‍Nichtgezielte Tätigkeit liegt vor, wenn der Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen nicht Zweck der Arbeit ist, aber unvermeidlich auftreten kann wie typischerweise in derPatientenversorgung, der Abfallwirtschaft oder der Tierhaltung, wo der Erregerim Voraus nicht bekannt ist.

TätigkeitVorsorgeartSchwerpunkt-Erreger
Krankenpflege/ÄrztePflichtvorsorgeHBV, HCV; HAV, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln bei regelmäßigem direktem Kontakt zu Erkrankten; TB in Tuberkulose- und pulmologischen Einrichtungen
Labor (med./mikrobiologisch)Pflichtvorsorgeje nach Erregerarbeit
AbfallwirtschaftAngebot/PflichtHAV, HEV, Tetanus, Leptospiren
Tierhaltung/VeterinärPflichtTollwut, Q-Fieber, Leptospiren, Aviare Influenza
GebäudereinigungAngebotHBV, HCV, HAV, MRSA
AuslandseinsatzPflicht/Angebot nach ArbMedVV Anhang Teil 4eigener Anlass, siehe Lexikonbeitrag Arbeitsaufenthalt im Ausland (G35)

Fristen (AMR 2.1)

Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c); bei sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen spätestens sechs Monate (Buchst. a)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

4. Branchen, Krankheitsbild, BK-Risiken

Pflegekraft mit Schutzhandschuhen nimmt auf der Station Blut ab, Abwurfbehälter für Kanülen auf dem Tablett
Blutabnahme im Gesundheitsdienst — typisches Setting für potenziellen HBV-/HCV-/HIV-Kontakt.

4.1 Top-Branchen

Branche 1: Gesundheitsdienst. Krankenhäuser, Pflege, Arztpraxen, Rettungsdienst. Schwerpunkt: HBV-Impfschutz, Influenza, Pertussis, Masern (jetzt Pflicht nach Masernschutzgesetz), Tuberkulose-Screening.

Branche 2: Labor und Forschung. Klinische undmikrobiologische Labore, Forschungseinrichtungen mit RG2/RG3-Erregern— spezifische Vorsorge je nach Erregerarbeit.

Branche 3: Abfall- und Sortieranlagen. Hausmüll-Sortierung,Recyclinghof, Kompostwerk — Tetanus, Hepatitis A, Leptospirose.

4.2 BK-Nummern

‍BK 3101 (Infektionskrankheiten, Gesundheitsdienst), BK 3102 (Tier-zu-Mensch übertragbare Krankheiten / Zoonosen), BK 3103 (Wurmkrankheiten der Bergleute), BK 3104 (Tropenkrankheiten und Fleckfieber).

5. Untersuchungsumfang

5.1 Beratung

Aufklärung über Erreger, Schutzmaßnahmen, Hygiene, PSA, Verhalten bei Stich-/Schnittverletzungen, Postexpositionsprophylaxe (PEP), Impfschutz.

5.2 Anamnese und Impfanamnese

Vorbestehende Infektionen, chronische Erkrankungen, Schwangerschaft, Impfanamnese (Impfpass!), Allergien, Immunsuppression.

5.3 Untersuchung

Allgemeine körperliche Untersuchung; Mantoux-Hauttest oder IGRA bei TB-Risiko; Hepatitis-B-Antikörper-Titer (Anti-HBs); ggf. Tetanus-Antikörper; je nach Tätigkeit zusätzliche Serologien.

5.4 Schutzimpfungen

ImpfungZielgruppeAuffrischung
Hepatitis Balle exponiertenAnti-HBs-Titer-abhängig
Hepatitis AAbfall, Kanal, Reisenach ärztlicher Indikation
Tetanus / Diphtherie / Pertussisallealle 10 Jahre
InfluenzaGesundheitsdienstjährlich
Masern (MMR)Gesundheitsdienst (gesetzlich Pflicht)einmalig 2 Dosen
TollwutTierärzte, Tierheim, ForstTiter-abhängig
FSMEForst, Outdooralle 3–5 Jahre
GelbfieberAuslandseinsatz Endemiegebieteinmalig (Lebenslang IHR)

5.5 Postexpositionsprophylaxe (PEP)

Bei Nadelstich/Schleimhautkontakt mit potenziell infektiösem Material: Sofortmaßnahmen (Blutung fördern, Wunde spülen, desinfizieren), Index-Patient testen, HBV/HCV/HIV-Status prüfen, ggf. HIV-PEP möglichst innerhalb von 2 Stunden nach dem Ereignis beginnen; über einen späteren Beginn entscheidet der Arzt im Einzelfall.

6. Beurteilung und Bescheinigung

Ärztliche Beurteilung ohne Eignungsurteil. Die Vorsorgebescheinigung enthält nur, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattfand und wann die nächste angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV, AMR 6.3). Impfungen werden im internationalen Impfausweis dokumentiert (gleichwertig digitaler Nachweis); Impf-Empfehlungen schriftlich an Versicherten.

7. Praxistipps für Unternehmen

  1. Gefährdungsbeurteilung biologische Arbeitsstoffe. Erreger, Tätigkeiten, Risikogruppe (1–4) gemäß TRBA 466
  2. STOP-Prinzip. Substitution → technische Schutzmaßnahmen (Sicherheits-Lanzetten, Sicherheitskanülen, BSC) → organisatorisch (Standardpräkautionen) → PSA (Mund-Nase-Schutz, Handschuhe, Schutzbrille, Kittel).
  3. Impfprogramm aufsetzen. Hepatitis-B-Impfung vor Aufnahme der Tätigkeit, Auffrischimpfungen rechtzeitig, jährliche Influenza-Impfaktion.
  4. Masernschutz. Seit MasernschutzG 2020 müssen nach 1970 geborene Beschäftigte im Gesundheitswesen einen Masernschutz nachweisen.
  5. Postexpositionsprozess. Klar definierte Notfallkette, 24/7 erreichbare Beratung, dokumentierte Erstmaßnahmen.
  6. Mutterschutz. Schwangerschaftsschutz nach § 11 Abs. 2 MuSchG: Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 meiden, soweit eine unverantwortbare Gefährdung besteht; Wechsel auf nicht-exponierte Tätigkeit.
  7. Schulung jährlich. Hygiene, PSA-Anwendung, Notfallverhalten, Impfberatung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann ist Hepatitis-B-Impfung Pflicht?

Bei jeder Tätigkeit im Gesundheitsdienst mit potenziellem Blut-/Körperflüssigkeitskontakt — Pflicht des Arbeitgebers, sie kostenfrei anzubieten. Annahme durch Beschäftigte freiwillig, aber dringend empfohlen.

Was tun bei Nadelstichverletzung?

Sofort Wunde bluten lassen, spülen mit fließendem Wasser, desinfizieren. Index-Patient mit Einwilligung auf HBV/HCV/HIV testen. Bei HIV-Risiko PEP innerhalb 2 Stunden. Dokumentation als Arbeitsunfall.

Was ist die Masernschutzgesetz-Pflicht?

Seit März 2020 müssen nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften einen Masernschutz nachweisen (§ 20 Abs. 8 und 9 IfSG). Nachweis: 2 Impfungen oder Antikörper.

Wann ist Tuberkulose-Screening sinnvoll?

Bei Tätigkeiten mit potenzieller TB-Exposition (Krankenpflege, Lungenmedizin, Mikrobiologie). Methode der Wahl: IGRA-Test (Quantiferon, T-Spot.TB) statt Mantoux — keine Kreuzreaktion mit BCG.

Welche BK-Nummern kommen bei Infektionen in Betracht?

BK 3101 (Infektionskrankheiten im Gesundheitsdienst), BK 3102 (Zoonosen), BK 3103 (Bergleute-Wurmkrankheiten), BK 3104 (Tropenkrankheiten/Fleckfieber).

Wie ist der Schwangerenschutz geregelt?

Bei Risikogruppe 3/4-Erregern, Röteln-Verdacht, Toxoplasmose-Verdacht, Listeriose-Verdacht ist die Schwangere zu schützen — ggf. Wechsel auf nicht-exponierte Tätigkeit; Beschäftigungsverbot bei Risikogruppe 4.

Quellen

  • DGUV Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“, Fassung Januar 2022
  • BioStoffV; ArbMedVV Anhang Teil 2; IfSG; MasernschutzG
  • STIKO-Empfehlungen 2025/2026 (Robert-Koch-Institut)
  • TRBA 100, 250, 400, 466, 500, 600
  • AMR 2.1, 6.2, 6.3, 6.5
  • BKV — BK 3101, 3102, 3103, 3104

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Stand: April 2026. Dieser Text ersetzt keine arbeitsmedizinische oder rechtliche Einzelfallberatung.

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G42-Untersuchung auf einen Blick

Die G42-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die bei der Arbeit Kontakt zu Krankheitserregern haben können. Seit 2022 heißt sie offiziell DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“. Sie umfasst Beratung, Impfberatung und bei Bedarf Blutuntersuchung und ist typisch im Gesundheitsdienst, in Laboren, Kitas, der Abfallwirtschaft und der Tierhaltung.

ArtPflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV, je nach Erreger und Tätigkeit; keine Eignungsuntersuchung
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 2 und BioStoffV, Fristen nach AMR 2.1
Für wenGesundheitsdienst, Labor, Kitas, Abfallwirtschaft, Tierhaltung, Reinigung
Fristerste innerhalb von 3 Monaten vor Beginn, zweite spätestens nach 12 Monaten, dann spätestens alle 36 Monate
Kostenträgt der Arbeitgeber, einschließlich tätigkeitsbezogener Impfungen (§ 6 Abs. 2 ArbMedVV)
Wer untersuchtFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Ist die G42-Untersuchung Pflicht oder freiwillig?

Ob die G42-Untersuchung Pflicht oder freiwillig ist, hängt von Tätigkeit und Erreger ab. Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen. Er darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Person vorher an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 ArbMedVV). Bei Angebotsvorsorge muss er die Vorsorge anbieten, die Teilnahme ist freiwillig.

Für Beschäftigte wichtig: Auch bei Pflichtvorsorge ist nur die Teilnahme am Beratungsgespräch Pflicht. Körperliche Untersuchung, Blutentnahme, Titerbestimmung und Impfungen sind Angebote. Sie dürfen nicht gegen Ihren Willen erfolgen. Unabhängig von der Vorsorge gilt der Masern-Nachweis nach dem Infektionsschutzgesetz, den bestimmte Einrichtungen verlangen müssen. Er hat eine eigene Rechtsgrundlage.

Wer braucht die G42-Untersuchung?

Typische Berufe und Tätigkeiten:

  • Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte, Medizinische Fachangestellte, Beschäftigte in Zahnarztpraxen und im Rettungsdienst
  • Beschäftigte in medizinischen und mikrobiologischen Laboren
  • Erzieherinnen und Erzieher in Kitas mit regelmäßigem direktem Kontakt zu Kindern
  • Beschäftigte in Abfallwirtschaft, Sortieranlagen, Kläranlagen und Kanalbetrieb
  • Tierärztinnen und Tierärzte, Tierpflege und Beschäftigte in der Tierhaltung
  • Gebäude- und Krankenhausreinigung, wenn Kontakt zu infektiösem Material möglich ist

Ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge gilt und für welche Erreger, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV. Auch wer nur gelegentlich in diesen Bereichen arbeitet, etwa die Haustechnik im Krankenhaus, kann betroffen sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung einen Kontakt nicht ausschließt. Eine Person kann für mehrere Erreger gleichzeitig vorsorgepflichtig sein. Die Vorsorge findet dann in einem Termin statt.

Wie läuft die G42-Untersuchung ab?

Ein Termin folgt in der Regel dieser Reihenfolge:

  1. Fragebogen zu Tätigkeit, Vorerkrankungen, Medikamenten und einer möglichen Schwangerschaft.
  2. Durchsicht des Impfpasses und früherer Titerbefunde.
  3. Beratungsgespräch zu Erregern am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen und Verhalten nach Stich- oder Schnittverletzungen.
  4. Körperliche Untersuchung, soweit sie für die Beratung nötig ist und Sie zustimmen.
  5. Blutentnahme, zum Beispiel für den Hepatitis-B-Titer, oder ein Tuberkulose-Test, wenn die Tätigkeit es nahelegt.
  6. Impfung, die mit Ihrem Einverständnis oft schon im selben Termin erfolgen kann.
  7. Vorsorgebescheinigung und schriftliche Empfehlung zu weiteren Impfungen und Auffrischungen.

Laborergebnisse liegen erst nach dem Termin vor. Bei unzureichendem Impfschutz erhalten Sie eine Empfehlung, wann die nächste Impfung oder Kontrolle ansteht.

Bitte bringen Sie mit:

  • Ihren Impfpass oder einen anderen Impfnachweis, das ist der wichtigste Punkt
  • frühere Laborbefunde, etwa zum Hepatitis-B-Titer oder zu Tuberkulose-Tests
  • eine Liste Ihrer Medikamente, besonders wenn sie das Immunsystem beeinflussen
  • den Nachweis über Ihren Masernschutz, falls Ihr Arbeitgeber ihn noch nicht hat

Fehlt der Impfpass, lässt sich der Impfschutz teilweise über Blutwerte klären. Das dauert länger und erspart nicht immer eine Impfung. Suchen Sie den Pass deshalb vorher heraus oder fragen Sie in Ihrer Hausarztpraxis nach den dokumentierten Impfungen.

Wer bezahlt Vorsorge und Impfungen?

Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Das gilt auch für Impfungen, die Teil der Vorsorge sind. Nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV sind sie anzubieten, wenn das Infektionsrisiko durch die Tätigkeit höher ist als in der Allgemeinbevölkerung. Das gilt ebenso für Blutuntersuchungen zum Impfschutz, wenn sie Teil der Vorsorge sind. Für Beschäftigte ist alles kostenlos, die Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt.

Impfungen ohne Bezug zur Tätigkeit, etwa für eine private Urlaubsreise, gehören nicht zur Vorsorge. Sie laufen über die Krankenkasse oder werden privat bezahlt.

Darf der Hausarzt die G42-Untersuchung machen?

Die Vorsorge selbst nur, wenn er Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt. Der Arbeitgeber muss nach § 7 ArbMedVV eine Ärztin oder einen Arzt mit dieser Qualifikation beauftragen. Sie oder er muss sich außerdem mit den Arbeitsplatzverhältnissen vertraut machen, also wissen, mit welchen Erregern Sie umgehen.

Impfungen beim Hausarzt sind möglich. Bringen Sie den Nachweis zur Vorsorge mit, dann wird nichts doppelt geimpft. Die Beratung zu den Erregern am Arbeitsplatz und die Vorsorgebescheinigung bleiben Aufgabe des Betriebsarztes.

Was erfährt der Arbeitgeber nach der G42-Untersuchung?

Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV, AMR 6.3). Sie enthält nur, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Impfstatus, Titerwerte, Infektionen und Diagnosen stehen nicht darin. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Den Nachweis über Ihren Masernschutz legen Sie dagegen selbst vor, weil die Einrichtung ihn nach dem Infektionsschutzgesetz prüfen muss.

Stellt der Betriebsarzt fest, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt er dies dem Arbeitgeber mit und schlägt Verbesserungen vor. Hält er aus Gründen, die nur in Ihrer Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das nur mit Ihrer Einwilligung weitergeben (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

Wie organisieren Arbeitgeber die G42-Untersuchung?

Bewährt hat sich dieser Ablauf:

  1. In der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV festhalten, welche Tätigkeiten mit welchen Erregern verbunden sind.
  2. Daraus für jede Person ableiten, ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge gilt.
  3. Neue Beschäftigte und Auszubildende vor dem ersten Einsatz zur Vorsorge schicken.
  4. Impfangebote und deren Annahme oder Ablehnung dokumentieren.
  5. Fristen nachhalten und Auffrischungen rechtzeitig planen.

Nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV muss der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei führen. Darin steht, dass, wann und aus welchen Anlässen die Vorsorge stattgefunden hat. Medizinische Befunde gehören nicht hinein.

G42-Untersuchung mit IAAI

IAAI führt die G42-Untersuchung bundesweit durch, vor Ort in Ihrer Einrichtung oder in unseren Praxen, auf Wunsch mit Impfaktion für das ganze Team. Ein amtliches G42-Formular als PDF gibt es nicht: Den Fragebogen erhalten Ihre Beschäftigten vor dem Termin von uns, die Vorsorgebescheinigung stellen wir nach dem Muster der AMR 6.3 aus. Fristen und Auffrischungen behalten Sie über die digitale Vorsorgekartei im Blick. Welche Vorsorgen für Ihre Tätigkeiten gelten, zeigt der Vorsorge-Rechner. Für Ihren Betrieb können Sie direkt ein Angebot anfordern.

Was ist die G42-Untersuchung?

Die G42-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung nach ArbMedVV Anhang Teil 2. Sie dient der Beratung zu Erregern am Arbeitsplatz, der Prüfung des Impfschutzes und dem Angebot tätigkeitsbezogener Impfungen. Der frühere DGUV-Grundsatz G 42 wurde 2022 durch die DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ ersetzt.

Was wird bei der G42-Untersuchung gemacht?

Bei der G42-Untersuchung prüft der Betriebsarzt Ihren Impfpass, berät Sie zu Erregern, Schutzmaßnahmen und Nadelstichverletzungen und bietet bei Bedarf Blutuntersuchung und Impfungen an. Eine körperliche Untersuchung erfolgt nur, wenn sie für die Beratung nötig ist und Sie zustimmen (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV). Laborwerte und Impfungen sind freiwillig.

Wie oft muss die G42-Untersuchung wiederholt werden?

Die erste G42-Vorsorge findet innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die zweite spätestens nach 12 Monaten, danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1). Bei Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit erst nach der ersten Vorsorge beginnen (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Der Betriebsarzt kann kürzere Abstände festlegen.

Welche Laborwerte werden bei der G42-Untersuchung bestimmt?

Welche Laborwerte bestimmt werden, richtet sich nach Tätigkeit und Impfstatus. Häufig ist es der Hepatitis-B-Titer (Anti-HBs), je nach Erreger auch Antikörper gegen Hepatitis A oder C, Masern, Röteln oder Windpocken sowie bei Tuberkulose-Risiko ein IGRA-Bluttest. Jede Blutentnahme setzt Ihre Einwilligung voraus.

Brauchen Erzieherinnen und Erzieher die G42-Untersuchung?

Ja, bei regelmäßigem direktem Kontakt zu Kindern in Einrichtungen der vorschulischen Kinderbetreuung ist die Vorsorge Pflicht. Sie betrifft nach ArbMedVV Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f vor allem Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Fehlt der Immunschutz, bietet der Betriebsarzt die passenden Impfungen an.

Können G24 und G42 in einem Termin stattfinden?

Ja. Beide sind Vorsorgen nach ArbMedVV und werden in der Pflege oder Reinigung oft zusammen fällig. Im selben Termin bespricht der Betriebsarzt Hautschutz und Infektionsschutz und sieht sich bei Bedarf die Haut der Hände an. Die Vorsorgebescheinigung nennt beide Anlässe.

Kann ich die G42-Untersuchung ablehnen?

Bei Pflichtvorsorge müssen Sie am Beratungsgespräch teilnehmen, sonst darf der Arbeitgeber Sie mit der Tätigkeit nicht beschäftigen. Untersuchungen, Blutentnahmen und Impfungen können Sie ablehnen. Bei Angebotsvorsorge ist die Teilnahme insgesamt freiwillig.

Was passiert bei zu niedrigem Hepatitis-B-Titer?

Der Betriebsarzt empfiehlt eine weitere Impfung und danach eine erneute Titerkontrolle. Wer auch nach wiederholter Impfung keinen ausreichenden Schutz aufbaut, wird gesondert zum Verhalten nach Stich- oder Schnittverletzungen beraten.