Auf einen Blick
Wer im Gesundheitsdienst, im Labor, in der Abfallwirtschaft, in der Tierhaltung oder in der Gebäude- und Industriereinigung tätig ist, kann gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert sein. Schutzziel ist die Prävention berufsbedingter Infektionskrankheiten. Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 2, konkretisiert durch die BioStoffV — inklusive Hepatitis-A/B, Influenza, Pertussis, Masern und ggf. Tollwut, FSME, Gelbfieber. Berufskrankheiten: BK 3101 (Infektionskrankheiten allgemein, Gesundheitsdienst), BK 3102 (Tier-zu-Mensch übertragbare Krankheiten), BK 3103 (Wurmkrankheiten der Bergleute).


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1. Was ist die Vorsorge bei Infektionsgefährdung?
Die Vorsorge bei Infektionsgefährdung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen exponiert sein können. Sie ist in den DGUV-Empfehlungen beschrieben und in BioStoffV § 12 sowie ArbMedVV Anhang Teil 2 verankert. Schutzziel: Prävention berufsbedingter Infektionen, frühzeitige Erkennung von Infektionskrankheiten, Aufrechterhaltung des Impfschutzes.
2. Rechtsgrundlage
- BioStoffV — Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- ArbMedVV Anhang Teil 2 (Biologische Arbeitsstoffe)
- IfSG — Infektionsschutzgesetz; STIKO-Empfehlungen
- TRBA 100, 250, 400, 500 — Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
- AMR 2.1, 6.2, 6.3, 6.5 (Impfungen)
- BKV — BK 3101 (Infektionskrankheiten), BK 3102 (Zoonosen), BK 3103, BK 3104
- MuSchG — Schwangerschaftsschutz bei Infektionsgefährdung
3. Vorsorgeanlässe
Pflichtvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit spezifisch genannten Erregern (u. a. HBV, HCV, Masernvirus, Bordetella pertussis, Tollwutvirus, FSME-Virus; vollständige Liste siehe ArbMedVV Anhang Teil 2 Abs. 1) sowie bei nicht gezielten Tätigkeiten mit RG-4-Erregern und bei bestimmten Tätigkeiten in definierten Settings (Gesundheitsdienst, Tuberkuloseabteilungen, Kläranlagen, Tierhaltung), jeweils erregerspezifisch.
Angebotsvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit RG-2- oder RG-3-Erregern sowie nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder 3 (sofern eine Infektionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann). Ebenso bei sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen ohne Pflichtvorsorge-Schwelle sowie am Ende einer Tätigkeit, für die zuvor Pflichtvorsorge bestand.
Gezielte Tätigkeit liegt vor, wenn bewusst und absichtlich mit einem bekannten biologischen Arbeitsstoffgearbeitet wird wie bspw. Laboren, die gezielt mit definierten Erregernarbeiten (z. B. Anzucht von Mycobacterium tuberculosis im mikrobiologischenLabor).
Nichtgezielte Tätigkeit liegt vor, wenn der Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen nicht Zweck der Arbeit ist, aber unvermeidlich auftreten kann wie typischerweise in derPatientenversorgung, der Abfallwirtschaft oder der Tierhaltung, wo der Erregerim Voraus nicht bekannt ist.
| Tätigkeit | Vorsorgeart | Schwerpunkt-Erreger |
|---|---|---|
| Krankenpflege/Ärzte | Pflichtvorsorge | HBV, HCV; HAV, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln bei regelmäßigem direktem Kontakt zu Erkrankten; TB in Tuberkulose- und pulmologischen Einrichtungen |
| Labor (med./mikrobiologisch) | Pflichtvorsorge | je nach Erregerarbeit |
| Abfallwirtschaft | Angebot/Pflicht | HAV, HEV, Tetanus, Leptospiren |
| Tierhaltung/Veterinär | Pflicht | Tollwut, Q-Fieber, Leptospiren, Aviare Influenza |
| Gebäudereinigung | Angebot | HBV, HCV, HAV, MRSA |
| Auslandseinsatz | Pflicht/Angebot nach ArbMedVV Anhang Teil 4 | eigener Anlass, siehe Lexikonbeitrag Arbeitsaufenthalt im Ausland (G35) |
Fristen (AMR 2.1)
4. Branchen, Krankheitsbild, BK-Risiken

4.1 Top-Branchen
Branche 1: Gesundheitsdienst. Krankenhäuser, Pflege, Arztpraxen, Rettungsdienst. Schwerpunkt: HBV-Impfschutz, Influenza, Pertussis, Masern (jetzt Pflicht nach Masernschutzgesetz), Tuberkulose-Screening.
Branche 2: Labor und Forschung. Klinische undmikrobiologische Labore, Forschungseinrichtungen mit RG2/RG3-Erregern— spezifische Vorsorge je nach Erregerarbeit.
Branche 3: Abfall- und Sortieranlagen. Hausmüll-Sortierung,Recyclinghof, Kompostwerk — Tetanus, Hepatitis A, Leptospirose.
4.2 BK-Nummern
BK 3101 (Infektionskrankheiten, Gesundheitsdienst), BK 3102 (Tier-zu-Mensch übertragbare Krankheiten / Zoonosen), BK 3103 (Wurmkrankheiten der Bergleute), BK 3104 (Tropenkrankheiten und Fleckfieber).
5. Untersuchungsumfang
5.1 Beratung
Aufklärung über Erreger, Schutzmaßnahmen, Hygiene, PSA, Verhalten bei Stich-/Schnittverletzungen, Postexpositionsprophylaxe (PEP), Impfschutz.
5.2 Anamnese und Impfanamnese
Vorbestehende Infektionen, chronische Erkrankungen, Schwangerschaft, Impfanamnese (Impfpass!), Allergien, Immunsuppression.
5.3 Untersuchung
Allgemeine körperliche Untersuchung; Mantoux-Hauttest oder IGRA bei TB-Risiko; Hepatitis-B-Antikörper-Titer (Anti-HBs); ggf. Tetanus-Antikörper; je nach Tätigkeit zusätzliche Serologien.
5.4 Schutzimpfungen
| Impfung | Zielgruppe | Auffrischung |
|---|---|---|
| Hepatitis B | alle exponierten | Anti-HBs-Titer-abhängig |
| Hepatitis A | Abfall, Kanal, Reise | nach ärztlicher Indikation |
| Tetanus / Diphtherie / Pertussis | alle | alle 10 Jahre |
| Influenza | Gesundheitsdienst | jährlich |
| Masern (MMR) | Gesundheitsdienst (gesetzlich Pflicht) | einmalig 2 Dosen |
| Tollwut | Tierärzte, Tierheim, Forst | Titer-abhängig |
| FSME | Forst, Outdoor | alle 3–5 Jahre |
| Gelbfieber | Auslandseinsatz Endemiegebiet | einmalig (Lebenslang IHR) |
5.5 Postexpositionsprophylaxe (PEP)
Bei Nadelstich/Schleimhautkontakt mit potenziell infektiösem Material: Sofortmaßnahmen (Blutung fördern, Wunde spülen, desinfizieren), Index-Patient testen, HBV/HCV/HIV-Status prüfen, ggf. HIV-PEP möglichst innerhalb von 2 Stunden nach dem Ereignis beginnen; über einen späteren Beginn entscheidet der Arzt im Einzelfall.
6. Beurteilung und Bescheinigung
Ärztliche Beurteilung ohne Eignungsurteil. Die Vorsorgebescheinigung enthält nur, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattfand und wann die nächste angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV, AMR 6.3). Impfungen werden im internationalen Impfausweis dokumentiert (gleichwertig digitaler Nachweis); Impf-Empfehlungen schriftlich an Versicherten.
7. Praxistipps für Unternehmen
- Gefährdungsbeurteilung biologische Arbeitsstoffe. Erreger, Tätigkeiten, Risikogruppe (1–4) gemäß TRBA 466
- STOP-Prinzip. Substitution → technische Schutzmaßnahmen (Sicherheits-Lanzetten, Sicherheitskanülen, BSC) → organisatorisch (Standardpräkautionen) → PSA (Mund-Nase-Schutz, Handschuhe, Schutzbrille, Kittel).
- Impfprogramm aufsetzen. Hepatitis-B-Impfung vor Aufnahme der Tätigkeit, Auffrischimpfungen rechtzeitig, jährliche Influenza-Impfaktion.
- Masernschutz. Seit MasernschutzG 2020 müssen nach 1970 geborene Beschäftigte im Gesundheitswesen einen Masernschutz nachweisen.
- Postexpositionsprozess. Klar definierte Notfallkette, 24/7 erreichbare Beratung, dokumentierte Erstmaßnahmen.
- Mutterschutz. Schwangerschaftsschutz nach § 11 Abs. 2 MuSchG: Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 meiden, soweit eine unverantwortbare Gefährdung besteht; Wechsel auf nicht-exponierte Tätigkeit.
- Schulung jährlich. Hygiene, PSA-Anwendung, Notfallverhalten, Impfberatung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann ist Hepatitis-B-Impfung Pflicht?
Bei jeder Tätigkeit im Gesundheitsdienst mit potenziellem Blut-/Körperflüssigkeitskontakt — Pflicht des Arbeitgebers, sie kostenfrei anzubieten. Annahme durch Beschäftigte freiwillig, aber dringend empfohlen.
Was tun bei Nadelstichverletzung?
Sofort Wunde bluten lassen, spülen mit fließendem Wasser, desinfizieren. Index-Patient mit Einwilligung auf HBV/HCV/HIV testen. Bei HIV-Risiko PEP innerhalb 2 Stunden. Dokumentation als Arbeitsunfall.
Was ist die Masernschutzgesetz-Pflicht?
Seit März 2020 müssen nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften einen Masernschutz nachweisen (§ 20 Abs. 8 und 9 IfSG). Nachweis: 2 Impfungen oder Antikörper.
Wann ist Tuberkulose-Screening sinnvoll?
Bei Tätigkeiten mit potenzieller TB-Exposition (Krankenpflege, Lungenmedizin, Mikrobiologie). Methode der Wahl: IGRA-Test (Quantiferon, T-Spot.TB) statt Mantoux — keine Kreuzreaktion mit BCG.
Welche BK-Nummern kommen bei Infektionen in Betracht?
BK 3101 (Infektionskrankheiten im Gesundheitsdienst), BK 3102 (Zoonosen), BK 3103 (Bergleute-Wurmkrankheiten), BK 3104 (Tropenkrankheiten/Fleckfieber).
Wie ist der Schwangerenschutz geregelt?
Bei Risikogruppe 3/4-Erregern, Röteln-Verdacht, Toxoplasmose-Verdacht, Listeriose-Verdacht ist die Schwangere zu schützen — ggf. Wechsel auf nicht-exponierte Tätigkeit; Beschäftigungsverbot bei Risikogruppe 4.
Quellen
- DGUV Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“, Fassung Januar 2022
- BioStoffV; ArbMedVV Anhang Teil 2; IfSG; MasernschutzG
- STIKO-Empfehlungen 2025/2026 (Robert-Koch-Institut)
- TRBA 100, 250, 400, 466, 500, 600
- AMR 2.1, 6.2, 6.3, 6.5
- BKV — BK 3101, 3102, 3103, 3104
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Stand: April 2026. Dieser Text ersetzt keine arbeitsmedizinische oder rechtliche Einzelfallberatung.