Gefahrstoffe · DGUV-Empfehlung

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Arbeitsmedizinische Vorsorge

Auf einen Blick: Pflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorge bei PAK-Exposition. Hauptrisiken: Hautkrebs (BK 5102), Lungen-, Kehlkopf- und Harnwegskrebs (BK 4113/1321). 1-Hydroxypyren-Biomonitoring. Asphaltbau, Kokerei, Schornsteinfeger.
Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Aktualisiert 30. April 2026 · 12 Min Lesezeit

„PAK entstehen bei unvollständiger Verbrennung organischer Stoffe. Benzo[a]pyren ist Leitsubstanz, krebserzeugend Kategorie 1B.“

— DGUV-Empfehlung „Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe“

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Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Nachgehende Vorsorge
nach Ende der Tätigkeit anzubieten, jeweils spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3, § 5 Abs. 3 ArbMedVV)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

1. Worum geht es?

PAK entstehen bei unvollständiger Verbrennung organischer Stoffe (Steinkohle, Holz, Diesel). Benzo[a]pyren (BaP) ist Leitsubstanz, krebserzeugend Kategorie 1B. Pflichtvorsorge, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann; Angebotsvorsorge, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist; nachgehende Vorsorge nach Tätigkeitsende. Berufskrankheiten: BK 4113 (Lungen- oder Kehlkopfkrebs), BK 1321 (Krebs der Harnwege), BK 5102 (Hautkrebs durch Pech/Teer/Ruß).

2. Branchen

  1. Asphaltbau / Straßenbau — Heißasphalt, Bitumen-Dämpfe.
  2. Kokerei / Stahlwerk — Steinkohle-Verkokung, Hochofenprozess.
  3. Schornsteinfeger / Feuerungswartung — Ruß, Verbrennungsprodukte.

3. Untersuchungsumfang

UntersuchungZweck
Inspektion Haut (UV-/Sonnenbeleuchtung)Aktinische Keratosen, Hautkrebs, Pechwarzen
SpirometrieLungenfunktion
1-Hydroxypyren im Urin (Biomonitoring)Innere PAK-Belastung
Urinstatus / Zytologie (bei Kokerei)Harnblasen-Früherkennung
Wichtig: Aufnahme in das Verzeichnis der Beschäftigten mit Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (§ 10a GefStoffV, Aufbewahrung 40 Jahre nach Ende der Exposition). Nachgehende Vorsorge nach Tätigkeitsende wegen langer Latenzzeit.

Fristen

Erste Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit; zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten, jede weitere spätestens nach 36 Monaten; nachgehende Vorsorge nach Tätigkeitsende spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1).

4. IAAI in der Praxis

  • Hautinspektion mit Dermatoskopie; Hautarzt-Anbindung.
  • Spirometrie und 1-Hydroxypyren-Biomonitoring.
  • Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV; Kartei für die nachgehende Vorsorge.
  • Schulung Hautschutz vor PAK-Kontakt (Handschuhe, Hautschutzplan).

5. Häufige Fragen (FAQ)

Wer braucht PAK-Vorsorge?

Asphalt-/Straßenbau, Kokerei, Schornsteinfeger, Dachbauer mit Teerdächern, Feuerungswartung.

Was ist 1-Hydroxypyren?

Pyren-Metabolit im Urin — zuverlässiger Biomarker für PAK-Exposition. Standard-Biomonitoring nach Schichtende.

BK 4113 / 1321 / 5102?

BK 4113 (Lungen- oder Kehlkopfkrebs), BK 1321 (Krebs der Harnwege), BK 5102 (Hautkrebs durch Pech/Teer/Ruß). Anerkannte Berufskrankheiten.

Wie lange nachgehende Vorsorge?

Nach Aufgabe der Tätigkeit spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1); eine Höchstdauer ist nicht festgelegt. Nach dem Ausscheiden übernimmt der Unfallversicherungsträger die Vorsorge, wenn die beschäftigte Person eingewilligt hat.

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber, auch für die nachgehende Vorsorge während der Beschäftigung; nach dem Ausscheiden mit Einwilligung der beschäftigten Person der Unfallversicherungsträger.

6. Quellen

  • DGUV-Empfehlung „Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe“
  • ArbMedVV; GefStoffV (TRGS 905, 910)
  • BKV Anlage 1, BK 4113 / 1321 / 5102
  • AMR 2.1, AMR 6.3

Stand: 30. April 2026 · Johannes F. Angerer, Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst, IAAI Arbeitssicherheit GmbH

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