Was § 5 ArbSchG verlangt, wie Sie die GB Psych nach den GDA-Empfehlungen in sieben Schritten umsetzen, welche Methoden es gibt und was Betriebsrat, Betriebsarzt und Fachkraft dafür beitragen. Stand Oktober 2026.
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Kurz beantwortet
Seit 2013 nennt das Arbeitsschutzgesetz psychische Belastungen ausdrücklich als Gefährdung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss sie deshalb in der Gefährdungsbeurteilung erfassen, bewerten, Maßnahmen festlegen, deren Wirksamkeit prüfen und alles dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Die GDA-Empfehlungen von 2022 beschreiben dafür sieben Prozessschritte und sechs Gestaltungsbereiche, von Arbeitsinhalt bis Arbeitsumgebung. Als Methoden eignen sich Mitarbeiterbefragung, moderierter Analyseworkshop und Beobachtungsinterview, am besten kombiniert. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er beim Verfahren mit.
Die psychische Gefährdungsbeurteilung, oft GB Psych oder GBU Psyche genannt, ist kein eigenes Dokument neben der übrigen Gefährdungsbeurteilung, sondern ein Teil davon. Es geht nicht um die psychische Gesundheit einzelner Personen, sondern um die Arbeitsbedingungen: Arbeitsmenge, Zeitdruck, Unterbrechungen, Handlungsspielraum, Zusammenarbeit, Lärm. Psychische Belastung ist dabei neutral gemeint, als Gesamtheit aller Einflüsse, die von außen auf den Menschen einwirken (DIN EN ISO 10075-1).
Die GDA-Empfehlungen „Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ (4. Auflage, Stand 15.06.2022) gliedern die GB Psych in diese Schritte. Davor steht die Vorbereitung: Steuerkreis bilden, Betriebsrat einbinden, Beschäftigte informieren.
Die Dokumentation läuft durch alle Schritte mit. Nach § 6 ArbSchG muss sie das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung enthalten.
| Bereich | Typische Merkmale |
|---|---|
| Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe | Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Qualifikation, emotionale Inanspruchnahme |
| Arbeitsorganisation | Arbeitsintensität, Zeitdruck, Unterbrechungen, Abläufe, Informationsfluss |
| Arbeitszeit | Dauer, Lage, Schichtarbeit, Pausen, Erreichbarkeit, Planbarkeit |
| Soziale Beziehungen | Zusammenarbeit im Team, Verhalten von Vorgesetzten, Konflikte, Kundenkontakt |
| Arbeitsmittel | Software, Maschinen, Ergonomie und Zuverlässigkeit der Werkzeuge |
| Arbeitsumgebung | Lärm, Beleuchtung, Klima, Raumgestaltung |
Quelle: GDA-Empfehlungen, 4. Auflage 2022. Gegenüber der Fassung von 2017 ist der Bereich „Neue Arbeitsformen“ entfallen, neu sind Arbeitszeit und Arbeitsmittel. Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen und Lärm sollte jede Beurteilung abdecken (GDA-Leitlinie, Anhang 3).
| Methode | Stärken | Grenzen |
|---|---|---|
| Schriftliche oder Online-Befragung | Erreicht alle Beschäftigten, anonym, vergleichbar über die Zeit | Braucht eine Mindestgröße je Auswertungsgruppe, Ergebnisse müssen meist im Workshop konkretisiert werden |
| Moderierter Analyseworkshop | Konkrete Ursachen und Lösungen aus der Praxis, fördert Akzeptanz | Nicht anonym, abhängig von Moderation und Offenheit im Team |
| Beobachtungsverfahren und Beobachtungsinterview | Unabhängig von Einschätzungen der Befragten, gut für kleine Betriebe | Aufwendig, erfordert geschulte Beobachter |
Die GDA empfiehlt ausdrücklich, Methoden zu kombinieren: zum Beispiel eine Befragung als Grundlage und Workshops für die Bereiche mit Handlungsbedarf. In Kleinbetrieben reicht oft ein moderierter Workshop oder ein Beobachtungsinterview, weil Befragungen bei wenigen Personen nicht anonym auswertbar sind. Eine Übersicht der Anbieter und Werkzeuge finden Sie im Anbietervergleich zur GB Psych.
Betriebsrat. Beim Verfahren der Gefährdungsbeurteilung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG, 08.06.2004, 1 ABR 13/03). Es bleibt auch bestehen, wenn ein externer Dienstleister beauftragt wird (BAG, 30.09.2014, 1 ABR 106/12). Bei Maßnahmen gegen psychische Belastung bestimmt er mit, sobald eine konkrete Gefährdung feststeht. Vorher regeln die Betriebsparteien Methoden, Wiederholungsabstände und Dokumentation (BAG, 07.12.2021, 1 ABR 25/20).
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beide beraten den Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, der Betriebsarzt ausdrücklich auch zu arbeitspsychologischen Fragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 ASiG). Der Arbeitgeber kann zudem fachkundige Personen schriftlich mit der Durchführung beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Die Verantwortung bleibt bei ihm.
Aufsicht. Die Arbeitsschutzbehörden prüfen nach der GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“, ob die GB Psych durchgeführt und angemessen ist. Fehlt sie, kann die Behörde Maßnahmen anordnen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 € (§ 25 ArbSchG).
Eine neutrale Kostenspanne gibt es nicht, die Preise hängen von Methode, Betriebsgröße und Begleitung ab. Einige Anbieter veröffentlichen ihre Preise, zum Beispiel Software-Befragungen ab rund 700 € für kleine Betriebe oder der COPSOQ-Befragungsdienst ab 1.200 € für bis zu 50 Personen. Komplettdienstleister mit Workshops kalkulieren meist individuell. Einige Unfallversicherungsträger stellen ihren Mitgliedsbetrieben kostenlose Werkzeuge zur Verfügung, etwa die VBG.
Achten Sie beim Vergleich darauf, ob nur die Befragung oder der ganze Prozess bis zur Wirksamkeitskontrolle enthalten ist. Eine Befragung ohne Maßnahmen erfüllt die Pflicht nach § 5 und § 6 ArbSchG nicht. Alle veröffentlichten Preise mit Quelle finden Sie im Anbietervergleich.
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH führt die psychische Gefährdungsbeurteilung mit Ihnen durch, von der Planung mit Betriebsrat und Steuerkreis über eine anonyme Online-Befragung bis zum Maßnahmen-Workshop und zur Dokumentation nach § 6 ArbSchG. Für die Befragung nutzen wir das Werkzeug OurSurvy unseres Kooperationspartners phrenos GmbH. Weil Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Ihren Betrieb kennen, werden aus den Ergebnissen konkrete Maßnahmen, die in der laufenden Betreuung nachgehalten werden.
Mehr zur Leistung lesen Sie unter Psychische Belastung am Arbeitsplatz. Die übrige Gefährdungsbeurteilung behandelt die Seite Gefährdungsbeurteilung.
Ja. Seit 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG psychische Belastungen ausdrücklich als Gefährdung. Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber mit Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße.
Ein festes Intervall schreibt das Gesetz nicht vor. Sie ist fortzuschreiben, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern, und regelmäßig zu überprüfen (§ 3 ArbSchG). Gibt es einen Betriebsrat, legen die Betriebsparteien die Wiederholungsabstände fest.
Nur als Teil des Prozesses. Die Befragung ermittelt die Belastung. Pflicht sind auch Beurteilung, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation. Die GDA empfiehlt, Befragung und Workshops zu kombinieren.
Die Aufsichtsbehörde kann die Durchführung anordnen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer die Anordnung nicht befolgt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 ArbSchG), bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung auch Strafe (§ 26 ArbSchG).
Rechtsstand Oktober 2026: ArbSchG, BetrVG, ASiG, GDA-Empfehlungen 2022, GDA-Leitlinie 2018 mit Anhängen von 2024.
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