Brandschutz

Kurz beantwortet: Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ gilt in der Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert durch die 3. Änderung vom Mai 2025 (GMBl 2025, S. 365). Diese Änderung betrifft nur die Brandschutzbeauftragten: Sie sind keine eigene Regelung der ASR mehr, ihre Benennung kann bei erhöhter Brandgefährdung aber zweckmäßig sein. Alles andere gilt schon länger. Die Feuerlöscher bemessen Sie über Löschmitteleinheiten nach Grundfläche, Wandhydranten zählen seit 2018 nicht mehr pauschal mit, und die Feuerlöscher sind alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person zu warten. In der Regel genügen 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer, die Unterweisung mit praktischer Löschübung wiederholen Sie bei normaler Brandgefährdung erfahrungsgemäß alle 2 bis 5 Jahre.

Was hat die 3. Änderung der ASR A2.2 geändert?

Die 3. Änderung wurde am 23. Mai 2025 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Gestrichen wurden die Begriffsbestimmung „Brandschutzbeauftragte“ in Abschnitt 3.10 und der bisherige Abschnitt 7.4 zu ihren Aufgaben. Stattdessen steht in Abschnitt 7.1 ein Hinweis: Hat der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt, kann die Benennung einer oder eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Eine Pflicht kann sich aus anderen Vorschriften ergeben, insbesondere aus Landesrecht. Die Abschnitte zur Instandhaltung und Prüfung tragen seitdem die Nummern 7.4 bis 7.4.2 statt 7.5 bis 7.5.2. Eine weitere Änderung hat die BAuA bis Oktober 2026 nicht veröffentlicht.

FassungFundstelleWesentlicher Inhalt
Ausgabe Mai 2018GMBl 2018, S. 446Neufassung, Wandhydranten nicht mehr pauschal Teil der Grundausstattung
1. Änderung 2021GMBl 2021, S. 560Verweis auf die ASR V3a.2 (barrierefreie Gestaltung), „Evakuierungsübungen“ statt „Räumungsübungen“
2. Änderung 2022GMBl 2022, S. 247Wiederholung der Brandschutzhelfer-Unterweisung: bewährt alle 2 bis 5 Jahre (vorher 3 bis 5), Intervall per Gefährdungsbeurteilung
3. Änderung 2025GMBl 2025, S. 365Brandschutzbeauftragte nur noch als Hinweis in Abschnitt 7.1, Umnummerierung der Prüfabschnitte

Die ASR A2.2 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung, vor allem § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und Nr. 2.2 des Anhangs. Halten Sie die Regel ein, können Sie davon ausgehen, dass Sie diese Anforderungen erfüllen. Weichen Sie ab, müssen Sie mindestens die gleiche Sicherheit erreichen und das in der Gefährdungsbeurteilung begründen.

Wann liegt normale, wann erhöhte Brandgefährdung vor?

Fast jede weitere Anforderung hängt an dieser Einstufung. Normale Brandgefährdung liegt nach Abschnitt 3.2 vor, wenn Wahrscheinlichkeit und Ausbreitung eines Brandes und die dabei frei werdenden Stoffe mit einer Büronutzung vergleichbar sind. Erhöhte Brandgefährdung liegt nach Abschnitt 3.3 vor, wenn zum Beispiel entzündbare oder oxidierende Stoffe vorhanden sind, mit schneller Brandausbreitung oder starker Rauchentwicklung zu rechnen ist oder Arbeiten wie Schweißen, Trennschleifen, Löten oder Farbspritzen anfallen. Tabelle 4 in Abschnitt 6.1 nennt Beispiele: Küchen, Beherbergungsbetriebe, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Kfz-Werkstätten, Tischlereien, Druckereien, Speditionslager oder Bau- und Heimwerkermärkte.

Die Tabelle ersetzt nicht die eigene Beurteilung. Ein Bereich mit vielen Personen oder mit Personen, die sich schlecht selbst retten können, ist nicht automatisch erhöht brandgefährdet, kann aber mehr Brandschutzhelfer erfordern. Das gilt auch für Ladepunkte von Elektrofahrzeugen. Die ASR A2.2 nennt sie nicht. Ob dort eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, entscheiden Sie anhand der Kriterien aus Abschnitt 3.3 in der Gefährdungsbeurteilung.

Wie viele Feuerlöscher braucht ein Betrieb?

Die Grundausstattung richtet sich nach der Grundfläche und wird in Löschmitteleinheiten (LE) gerechnet. Maßgeblich ist die Summe der Grundflächen aller Ebenen, Flächen im Freien können unberücksichtigt bleiben. Tabelle 3 der ASR A2.2 gibt vor:

Grundfläche bisLöschmitteleinheiten
50 m²6 LE
100 m²9 LE
200 m²12 LE
300 m²15 LE
400 m²18 LE
500 m²21 LE
600 m²24 LE
700 m²27 LE
800 m²30 LE
900 m²33 LE
1.000 m²36 LE
je weitere 250 m²plus 6 LE

Wie viele LE ein Gerät hat, ergibt sich aus dem Löschvermögen auf dem Typenschild, nicht aus Füllmenge oder Gewicht. Nach Tabelle 2 entsprechen zum Beispiel 21A oder 113B jeweils 6 LE, 43A entspricht 12 LE. Angerechnet werden im Regelfall nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE. Geräte ab 2 LE zählen nur bei normaler Brandgefährdung und nur unter drei Bedingungen zugleich: Die Bedienung wird einfacher, etwa durch mindestens 25 Prozent weniger Gewicht, der Abstand zum nächsten Feuerlöscher halbiert sich, und die Zahl der Brandschutzhelfer verdoppelt sich.

Von jeder Stelle darf der nächste Feuerlöscher höchstens 20 Meter tatsächliche Laufweglänge entfernt sein (Abschnitt 5.3). In mehrgeschossigen Gebäuden müssen in jedem Geschoss mindestens 6 LE bereitstehen. Bei erhöhter Brandgefährdung kommen zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen hinzu, die in der Regel nicht weiter als 5 Meter und höchstens 10 Meter Laufweg entfernt sind (Abschnitt 6.2). Wandhydranten zählen seit der Ausgabe 2018 nicht mehr pauschal zur Grundausstattung. Eine teilweise Anrechnung ist nur als begründete Abweichung nach Anhang 3 möglich.

Ein Beispiel: Ein Verwaltungsgebäude mit zwei Etagen zu je 400 m² und normaler Brandgefährdung kommt auf 800 m² und braucht 30 LE. Das sind fünf Feuerlöscher mit je 6 LE, verteilt so, dass in jeder Etage genug Löschmittel steht und kein Weg länger als 20 Meter ist. Je nach Grundriss können dafür mehr Geräte nötig sein. Ihren Bedarf rechnet der Feuerlöscher-Rechner nach Tabelle 3 aus.

Wie oft müssen Feuerlöscher gewartet und geprüft werden?

Nach Abschnitt 7.4.2 sind Feuerlöscher alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person zu warten. Fachkundig sind insbesondere Sachkundige nach DIN 14406-4. Gibt der Hersteller kürzere Fristen vor, gelten diese, längere Herstellerfristen darf der Arbeitgeber nutzen. Bei starker Beanspruchung, etwa durch Umwelteinflüsse oder mobilen Einsatz, können kürzere Abstände nötig sein. Die wiederkehrende Druckprüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung bleibt davon unberührt.

Für Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen insgesamt verlangt Abschnitt 7.4.1, sie nach Herstellerangaben regelmäßig instand zu halten, auf ihre Funktion prüfen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Ohne Mängel wird ein Kennzeichen am Gerät angebracht, Mängel sind unverzüglich zu beheben oder das Gerät ist auszutauschen.

Wie viele Brandschutzhelfer brauchen Sie, und wie oft wird geschult?

§ 10 ArbSchG verpflichtet Sie, Beschäftigte für die Brandbekämpfung zu benennen und den Betriebs- oder Personalrat vorher anzuhören. Nach Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 ist ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Mehr Brandschutzhelfer brauchen Sie etwa bei erhöhter Brandgefährdung, wenn viele Personen anwesend sind, Menschen mit eingeschränkter Mobilität betreut werden oder das Gelände groß ist. Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit und Fortbildung müssen Sie einrechnen, damit zu jeder Zeit genug Brandschutzhelfer im Haus sind. Den Bedarf je Standort ermittelt der Brandschutzhelfer-Rechner.

Die Unterweisung ist fachkundig durchzuführen. Sie umfasst die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise der Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall. Praktische Löschübungen gehören dazu. Die DGUV Information 205-023 sieht für die Theorie mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten vor und für die Praxis erfahrungsgemäß 5 bis 10 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer.

Eine feste Frist für die Wiederholung gibt es nicht. Nach dem Hinweis zu Abschnitt 7.3 hat sich bei normaler Brandgefährdung eine Wiederholung alle 2 bis 5 Jahre bewährt, das genaue Intervall legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Die DGUV Information 205-023 aus dem Jahr 2019 nennt noch 3 bis 5 Jahre. Maßgeblich ist die neuere Angabe der ASR.

Wann brauchen Sie eine Brandschutzordnung und einen Aushang?

Die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und die Verhaltensregeln im Brandfall müssen Sie festlegen und dokumentieren (Abschnitt 7.1 Abs. 1). Für alle Personen an gut zugänglicher Stelle aushängen müssen Sie sie, wenn eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 nötig ist oder häufig Besucher oder Fremdfirmen im Betrieb sind, vor allem unbegleitet. Dafür eignet sich Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096 oder der Abschnitt „Regeln für das Verhalten im Brandfall“ im Flucht- und Rettungsplan.

Den Beschäftigten machen Sie die Maßnahmen zugänglich, ausgelegt oder elektronisch, zum Beispiel als Teil B. Wer besondere Aufgaben im Brandschutz hat, erhält sie gegen Nachweis, etwa als Teil C. Unterweisen müssen Sie alle Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit, bei einem Wechsel des Tätigkeitsbereichs und danach mindestens einmal jährlich (Abschnitt 7.2). Die Brandschutzunterweisung lässt sich mit den übrigen jährlichen Unterweisungen verbinden.

Brauchen Sie einen Brandschutzbeauftragten?

Aus der ASR A2.2 ergibt sich seit Mai 2025 keine Pflicht mehr. Bei erhöhter Brandgefährdung kann die Benennung zweckmäßig sein. Eine Pflicht kann sich aber aus anderen Vorschriften ergeben, insbesondere aus Landesrecht. Die Ausbildung beschreibt die DGUV Information 205-003 (Ausgabe Dezember 2020): mindestens 64 Unterrichtseinheiten, danach Fortbildung mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren.

Wie oft sind Evakuierungsübungen nötig?

Brauchen Sie einen Flucht- und Rettungsplan, müssen Sie nach § 4 Abs. 4 ArbStättV in angemessenen Zeitabständen entsprechend diesem Plan üben. Die ASR A2.3 verlangt in Abschnitt 11 Evakuierungsübungen in regelmäßigen Abständen und nennt im Hinweis 2 bis 5 Jahre als bewährt. Mit der Übung prüfen Sie, ob die Alarmierung jederzeit ausgelöst werden kann und alle erreicht, ob die Anwesenden wissen, was sie bedeutet, ob die Fluchtwege schnell und sicher benutzbar sind und ob die geräumten Bereiche am Ende leer sind. Halten Sie Datum, Bereiche, festgestellte Mängel und die Maßnahmen danach schriftlich fest.

Arbeiten bei Ihnen Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung, gilt für die Alarmierung das Zwei-Sinne-Prinzip nach ASR V3a.2, Anhang A2.2. Der Alarm muss dann mindestens zwei der drei Sinne Hören, Sehen und Tasten erreichen, zum Beispiel optisch und akustisch oder über Vibrationsalarm auf mobilen Geräten.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Die ASR selbst ist nicht bußgeldbewehrt, die Arbeitsstättenverordnung schon. § 9 ArbStättV nennt unter anderem eine nicht ordnungsgemäß dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, eine nicht vorschriftsmäßig eingerichtete oder betriebene Arbeitsstätte, zugestellte Fluchtwege und Notausgänge und eine fehlende Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit. Dafür sieht § 25 ArbSchG bis zu 5.000 Euro vor. Wer einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht folgt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Wer durch einen vorsätzlichen Verstoß Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 ArbSchG strafbar.

So unterstützt die IAAI Ihren Brandschutz

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Betriebe bundesweit, vor Ort und digital, bei der Umsetzung der ASR A2.2. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit beurteilen die Brandgefährdung, prüfen Löschmittelberechnung und Standorte der Feuerlöscher, erstellen die Brandschutzordnung und bilden Brandschutzhelfer mit praktischer Löschübung aus. Auf Wunsch planen und begleiten wir die Evakuierungsübung und dokumentieren das Ergebnis. Die sicherheitstechnische Betreuung kostet bei uns 70 bis 120 Euro netto je Stunde. Mehr zu unseren Leistungen finden Sie unter Brandschutz im Betrieb.

Nennen Sie uns Branche, Fläche und Mitarbeiterzahl, dann erhalten Sie einen konkreten Vorschlag: Angebot anfordern.

Häufige Fragen zur ASR A2.2

Was ist 2025 an der ASR A2.2 neu?

Mit der 3. Änderung (GMBl 2025, S. 365) sind die Begriffsbestimmung und der eigene Abschnitt zu Brandschutzbeauftragten entfallen. Ein Hinweis in Abschnitt 7.1 sagt jetzt, dass ihre Benennung bei erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig sein kann. Die übrigen Anforderungen an Feuerlöscher, Brandschutzhelfer und Aushänge sind unverändert.

Dürfen wir Wandhydranten noch auf die Grundausstattung anrechnen?

Nur als begründete Abweichung. Seit der Ausgabe Mai 2018 besteht die Grundausstattung aus Feuerlöschern. Über die Gefährdungsbeurteilung kann ein Wandhydrant nach Anhang 3 teilweise angerechnet werden, wenn unter anderem Wasser als Löschmittel geeignet ist und mindestens zwei Drittel der Löschmitteleinheiten durch Feuerlöscher abgedeckt sind.

Wie oft müssen Feuerlöscher gewartet werden?

Alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person, zum Beispiel einen Sachkundigen nach DIN 14406-4 (Abschnitt 7.4.2). Kürzere Herstellerfristen gehen vor, bei starker Beanspruchung können kürzere Abstände nötig sein. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und am Gerät zu kennzeichnen.

Wie oft müssen Brandschutzhelfer erneut geschult werden?

Eine feste Frist gibt es nicht. Nach dem Hinweis zu Abschnitt 7.3 hat sich bei normaler Brandgefährdung eine Wiederholung mit Löschübung alle 2 bis 5 Jahre bewährt. Den Abstand legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, bei erhöhter Brandgefährdung eher kürzer.

Wie oft müssen wir eine Evakuierungsübung durchführen?

Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, müssen Sie in angemessenen Zeitabständen üben (§ 4 Abs. 4 ArbStättV). Die ASR A2.3 nennt 2 bis 5 Jahre als bewährt. Den Abstand legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest und dokumentieren jede Übung.

Was gilt für Ladestationen von Elektrofahrzeugen?

Die ASR A2.2 nennt Ladestationen nicht ausdrücklich. Ob dort eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung. Ist das der Fall, sind zusätzliche Maßnahmen nötig, etwa weitere Feuerlöscheinrichtungen in der Regel nicht weiter als 5 Meter und höchstens 10 Meter Laufweg entfernt.

Quellen

Stand aller Quellen: 21. Oktober 2026.

ASR A2.2 nach der 3. Änderung 2025: Was im Brandschutz gilt

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