Arbeitssicherheit

Kurz beantwortet: Im Juli 2026 ist eine neue Ausgabe des DGUV Grundsatzes 315-410 erschienen. Er legt Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und Raumgliederungselemente fest und richtet sich an Hersteller und Prüfstellen. Die Änderungen sind laut DGUV redaktionell, vor allem Anpassungen an geänderte Normen. Neue Pflichten für Arbeitgeber entstehen dadurch nicht, und vorhandene Büromöbel müssen deswegen nicht ausgetauscht werden. Maßgeblich für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen ist die Arbeitsstättenregel ASR A6 „Bildschirmarbeit“, die seit Juli 2024 gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • DGUV Grundsatz 315-410, Ausgabe Juli 2026: Prüfgrundsatz für die Sicherheit von Bürotischen, Büroschränken und Stellwänden. Bürostühle gehören nicht dazu. Die Änderungen gegenüber 2021 sind redaktionell.
  • Kein Austauschzwang: Für Bestandsmöbel gibt es weder eine Übergangsfrist noch eine Pflicht zum Ersatz. Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung.
  • ASR A6 als Maßstab: Arbeitsfläche mindestens 1600 × 800 mm, Bewegungsfläche mindestens 1,50 m², Sehabstand zum Bildschirm mindestens 500 mm, Unterweisung mindestens jährlich.
  • Wann die ASR A6 greift: beim Einrichten eines Arbeitsplatzes und bei jeder wesentlichen Änderung, also auch bei Neukauf, Umzug oder Umbau.
  • Homeoffice: Für vereinbarte Telearbeitsplätze gelten Teile der Arbeitsstättenverordnung, für gelegentliches mobiles Arbeiten nicht.

Was ist der DGUV Grundsatz 315-410?

Der DGUV Grundsatz 315-410 heißt vollständig „Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und aufrüstbare Raumgliederungselemente in Deutschland“. Herausgegeben wird er von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), erarbeitet hat ihn das Sachgebiet Büro gemeinsam mit dem DIN und dem Industrieverband Büro und Arbeitswelt (IBA). Er beschreibt den Stand der Technik für die Prüfung dieser Möbel nach dem Produktsicherheitsgesetz. Beim Einkauf ist er deshalb vor allem als Prüfgrundlage für das GS-Zeichen und für Herstellernachweise von Bedeutung.

Einige Beispiele aus dem Grundsatz zeigen, worum es geht:

  • Ecken und Kanten, an denen man sich stoßen kann, brauchen einen Radius von mindestens 2 mm.
  • Arbeitsflächen dürfen nicht stark glänzen (höchstens 20 Glanzeinheiten), damit sie nicht blenden.
  • Ein Tisch darf nicht kippen, wenn sich jemand mit 75 kg auf die Plattenkante stützt.
  • Sitz-Steh-Tische dürfen nur begrenzt nachschwingen, wenn man auf der Tastatur arbeitet.

Was hat sich im Juli 2026 geändert?

Die neue Ausgabe löst die Fassung vom September 2021 ab. Laut DGUV wurde der Grundsatz „vor allem mit Blick auf Änderungen in der Normung redaktionell angepasst“. Dazu gehört der Verweis auf die aktuelle Norm für Büroschränke (DIN EN 16121:2025-08) und auf die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Der Anwendungsbereich ist unverändert. Die Druckfassung ist seit Mitte September 2026 erhältlich.

In einigen Veröffentlichungen ist zu lesen, der Grundsatz schreibe nun „verschärfte Kriterien“ vor, Bestandsmöbel ohne Prüfnachweis müssten ersetzt werden, oder es seien verstärkte Kontrollen angekündigt. Nichts davon steht im Grundsatz. Auch die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) setzt 2026 einen anderen Schwerpunkt, nämlich Absturzunfälle.

Die eigentliche Regel: ASR A6 „Bildschirmarbeit“

Für Arbeitgeber zählt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 „Bildschirmarbeit“. Sie wurde am 1. Juli 2024 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht und konkretisiert die Anforderungen aus Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Wer die ASR A6 einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Wer davon abweicht, muss auf andere Weise einen gleichwertigen Schutz erreichen.

AnforderungWert laut ASR A6
Arbeitsflächemindestens 1600 mm breit und 800 mm tief, bei nur einem Bildschirm und wenig Schriftgut mindestens 1200 mm breit
Tischhöhestufenlos verstellbar von 650 bis 1250 mm empfohlen, Pflicht ist die Verstellbarkeit nicht
Bewegungsfläche vor dem Tischmindestens 1,50 m², Breite und Tiefe jeweils mindestens 1000 mm
Beinraum im Sitzenmindestens 850 mm breit
Sehabstand zum Bildschirmmindestens 500 mm
Tragbare Geräte mit Tastaturmöglichst nicht schwerer als 2,0 kg
Unterweisungvor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich

Anforderungen an den Bürostuhl

Der Arbeitsstuhl muss sich an die Körpermaße der Beschäftigten anpassen lassen. Nach ASR A6 ist das Oberteil drehbar und stufenlos höhenverstellbar, die Rückenlehne neigbar und stützt die Wirbelsäule. Das Untergestell muss stabil und standsicher sein. Hat der Stuhl Rollen, darf er unbelastet nicht unbeabsichtigt wegrollen. Armlehnen müssen, sofern vorhanden, auf Tischhöhe einstellbar sein.

Pausen und Tätigkeitswechsel

Die Arbeit am Bildschirm soll regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, damit Augen, Rücken und Kopf nicht einseitig belastet werden. Ist ein solcher Wechsel nicht möglich, muss der Arbeitgeber Unterbrechungen vorsehen. Mehrere kurze Pausen sind dabei günstiger als wenige lange. Feste Minutenwerte nennt die ASR A6 nicht.

Mitarbeiter an einem höhenverstellbaren Schreibtisch mit Monitor auf Augenhöhe in einem Großraumbüro
Höhenverstellbare Tische empfiehlt die ASR A6, vorgeschrieben sind sie nicht.

Müssen vorhandene Büromöbel ausgetauscht werden?

Nein, nicht automatisch. Die ASR A6 enthält keine Übergangsfrist für Bestandsmöbel. Sie legt fest, dass ihre Anforderungen „beim Einrichten und bei jeder wesentlichen Änderung“ zu berücksichtigen sind. Beim Einrichten gehört die Auswahl geeigneter Möbel und Bildschirme ausdrücklich dazu. Wer also neue Tische kauft, umzieht oder Büroflächen umbaut, sollte sich an den Werten der ASR A6 orientieren.

Für bestehende Arbeitsplätze entscheidet die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV und § 5 Arbeitsschutzgesetz. Stellt sie Mängel fest, etwa einen zu kleinen Tisch, einen defekten Stuhl oder Blendung am Bildschirm, müssen Sie Maßnahmen ergreifen. Das kann eine neue Anordnung, ein Monitorarm oder ein neuer Stuhl sein. Ein generelles Austauschprogramm verlangt keine Vorschrift.

Gilt das auch im Homeoffice?

Das hängt von der Art der Arbeit zu Hause ab:

  • Telearbeitsplatz: Ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Dauer (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Hier gelten die erstmalige Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze aus Anhang Nummer 6. Mobiliar und Arbeitsmittel stellt der Arbeitgeber bereit oder vereinbart die Nutzung eigener Ausstattung.
  • Mobiles Arbeiten: Wer gelegentlich mit dem Laptop zu Hause, beim Kunden oder unterwegs arbeitet, fällt nicht unter die ASR A6. Das Arbeitsschutzgesetz gilt trotzdem, also auch die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und zur Unterweisung.

Bildschirmvorsorge und Bildschirmbrille

Beschäftigten mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten, mit einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (ArbMedVV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1). Früher hieß sie „G 37“, heute gibt es dazu die DGUV Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“. Reicht eine normale Brille nicht aus, muss der Arbeitgeber eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit zur Verfügung stellen. Die frühere Bildschirmarbeitsverordnung gibt es seit Dezember 2016 nicht mehr, ihre Inhalte stehen heute in der Arbeitsstättenverordnung.

Warum sich gute Büroarbeitsplätze lohnen

Muskel-Skelett-Erkrankungen gehören weiter zu den häufigsten Ursachen für Krankschreibungen. Im ersten Halbjahr 2026 lagen sie laut DAK-Gesundheit auf Platz drei der Fehltage. Viele Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden im Büro hängen mit Sitzhaltung, Tischhöhe und Bildschirmposition zusammen. Deshalb lohnt es sich, bei Neuanschaffungen auf verstellbare Möbel zu achten und die Beschäftigten bei der Einstellung ihres Arbeitsplatzes anzuleiten. Einige Berufsgenossenschaften fördern Arbeitsschutzmaßnahmen über Prämienprogramme. Ob ergonomische Möbel dazugehören, steht im Prämienkatalog Ihrer Berufsgenossenschaft.

Checkliste für Ihre Büroarbeitsplätze

  • Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze aktuell und dokumentiert?
  • Arbeitsfläche mindestens 1600 × 800 mm oder begründet 1200 mm breit?
  • Freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m² vor dem Tisch?
  • Stühle drehbar, höhenverstellbar, mit neigbarer Rückenlehne und standsicher?
  • Bildschirm mindestens 500 mm entfernt, Oberkante nicht über Augenhöhe, keine Blendung?
  • Unterweisung zur Bildschirmarbeit in den letzten zwölf Monaten erfolgt?
  • Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit angeboten und dokumentiert?
  • Beim Möbelkauf GS-Zeichen oder Prüfnachweis nach DGUV Grundsatz 315-410 verlangt?
  • Telearbeitsplätze vertraglich geregelt und erstmalig beurteilt?

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte der IAAI Arbeitssicherheit GmbH prüfen Ihre Büroarbeitsplätze vor Ort, beurteilen den Bestand nach ASR A6 und beraten Sie vor einer Neuanschaffung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Häufige Fragen zu Büromöbeln und Bildschirmarbeitsplätzen

Gibt es 2026 eine neue Regel für Büromöbel?

Im Juli 2026 ist eine neue Ausgabe des DGUV Grundsatzes 315-410 erschienen. Sie betrifft die Prüfung von Bürotischen, Büroschränken und Stellwänden und wurde nur redaktionell an geänderte Normen angepasst. Für Arbeitgeber maßgeblich ist weiterhin die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ aus dem Jahr 2024.

Müssen alte Büromöbel wegen des DGUV Grundsatzes 315-410 ersetzt werden?

Nein. Der Grundsatz richtet sich an Hersteller und Prüfstellen und enthält keine Austauschpflicht. Ob ein Tisch oder Stuhl ersetzt werden muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Wie groß muss ein Schreibtisch am Bildschirmarbeitsplatz sein?

Nach ASR A6 mindestens 1600 mm breit und 800 mm tief. Bei nur einem Bildschirm, wenig Arbeitsmitteln und wenig Schriftgut darf die Breite auf 1200 mm verringert werden.

Muss ein Schreibtisch höhenverstellbar sein?

Nein. Die ASR A6 empfiehlt stufenlos höhenverstellbare Tische von 650 bis 1250 mm, schreibt sie aber nicht vor. Auch feste Tische sind zulässig, wenn der Arbeitsplatz insgesamt an die Körpermaße angepasst werden kann, etwa über Stuhl und Fußstütze.

Gilt die ASR A6 im Homeoffice?

Für vereinbarte Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, die erstmalige Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung. Für gelegentliches mobiles Arbeiten gilt die ASR A6 nicht, das Arbeitsschutzgesetz aber schon.

Wer zahlt die Bildschirmbrille?

Der Arbeitgeber, wenn die Untersuchung im Rahmen der Angebotsvorsorge ergibt, dass eine normale Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nicht geeignet ist und eine spezielle Sehhilfe notwendig ist.

Quellen

Neue Regel für Büromöbel? Was DGUV Grundsatz 315-410 und ASR A6 wirklich verlangen

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Johannes F. Angerer
Arzt | Chief Operating Officer | IAAI Arbeitssicherheit GmbH
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