
Kurz beantwortet: Im Juli 2026 ist eine neue Ausgabe des DGUV Grundsatzes 315-410 erschienen. Er legt Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und Raumgliederungselemente fest und richtet sich an Hersteller und Prüfstellen. Die Änderungen sind laut DGUV redaktionell, vor allem Anpassungen an geänderte Normen. Neue Pflichten für Arbeitgeber entstehen dadurch nicht, und vorhandene Büromöbel müssen deswegen nicht ausgetauscht werden. Maßgeblich für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen ist die Arbeitsstättenregel ASR A6 „Bildschirmarbeit“, die seit Juli 2024 gilt.
Der DGUV Grundsatz 315-410 heißt vollständig „Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und aufrüstbare Raumgliederungselemente in Deutschland“. Herausgegeben wird er von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), erarbeitet hat ihn das Sachgebiet Büro gemeinsam mit dem DIN und dem Industrieverband Büro und Arbeitswelt (IBA). Er beschreibt den Stand der Technik für die Prüfung dieser Möbel nach dem Produktsicherheitsgesetz. Beim Einkauf ist er deshalb vor allem als Prüfgrundlage für das GS-Zeichen und für Herstellernachweise von Bedeutung.
Einige Beispiele aus dem Grundsatz zeigen, worum es geht:
Die neue Ausgabe löst die Fassung vom September 2021 ab. Laut DGUV wurde der Grundsatz „vor allem mit Blick auf Änderungen in der Normung redaktionell angepasst“. Dazu gehört der Verweis auf die aktuelle Norm für Büroschränke (DIN EN 16121:2025-08) und auf die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Der Anwendungsbereich ist unverändert. Die Druckfassung ist seit Mitte September 2026 erhältlich.
In einigen Veröffentlichungen ist zu lesen, der Grundsatz schreibe nun „verschärfte Kriterien“ vor, Bestandsmöbel ohne Prüfnachweis müssten ersetzt werden, oder es seien verstärkte Kontrollen angekündigt. Nichts davon steht im Grundsatz. Auch die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) setzt 2026 einen anderen Schwerpunkt, nämlich Absturzunfälle.
Für Arbeitgeber zählt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 „Bildschirmarbeit“. Sie wurde am 1. Juli 2024 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht und konkretisiert die Anforderungen aus Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Wer die ASR A6 einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Wer davon abweicht, muss auf andere Weise einen gleichwertigen Schutz erreichen.
| Anforderung | Wert laut ASR A6 |
|---|---|
| Arbeitsfläche | mindestens 1600 mm breit und 800 mm tief, bei nur einem Bildschirm und wenig Schriftgut mindestens 1200 mm breit |
| Tischhöhe | stufenlos verstellbar von 650 bis 1250 mm empfohlen, Pflicht ist die Verstellbarkeit nicht |
| Bewegungsfläche vor dem Tisch | mindestens 1,50 m², Breite und Tiefe jeweils mindestens 1000 mm |
| Beinraum im Sitzen | mindestens 850 mm breit |
| Sehabstand zum Bildschirm | mindestens 500 mm |
| Tragbare Geräte mit Tastatur | möglichst nicht schwerer als 2,0 kg |
| Unterweisung | vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich |
Der Arbeitsstuhl muss sich an die Körpermaße der Beschäftigten anpassen lassen. Nach ASR A6 ist das Oberteil drehbar und stufenlos höhenverstellbar, die Rückenlehne neigbar und stützt die Wirbelsäule. Das Untergestell muss stabil und standsicher sein. Hat der Stuhl Rollen, darf er unbelastet nicht unbeabsichtigt wegrollen. Armlehnen müssen, sofern vorhanden, auf Tischhöhe einstellbar sein.
Die Arbeit am Bildschirm soll regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, damit Augen, Rücken und Kopf nicht einseitig belastet werden. Ist ein solcher Wechsel nicht möglich, muss der Arbeitgeber Unterbrechungen vorsehen. Mehrere kurze Pausen sind dabei günstiger als wenige lange. Feste Minutenwerte nennt die ASR A6 nicht.

Nein, nicht automatisch. Die ASR A6 enthält keine Übergangsfrist für Bestandsmöbel. Sie legt fest, dass ihre Anforderungen „beim Einrichten und bei jeder wesentlichen Änderung“ zu berücksichtigen sind. Beim Einrichten gehört die Auswahl geeigneter Möbel und Bildschirme ausdrücklich dazu. Wer also neue Tische kauft, umzieht oder Büroflächen umbaut, sollte sich an den Werten der ASR A6 orientieren.
Für bestehende Arbeitsplätze entscheidet die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV und § 5 Arbeitsschutzgesetz. Stellt sie Mängel fest, etwa einen zu kleinen Tisch, einen defekten Stuhl oder Blendung am Bildschirm, müssen Sie Maßnahmen ergreifen. Das kann eine neue Anordnung, ein Monitorarm oder ein neuer Stuhl sein. Ein generelles Austauschprogramm verlangt keine Vorschrift.
Das hängt von der Art der Arbeit zu Hause ab:
Beschäftigten mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten, mit einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (ArbMedVV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1). Früher hieß sie „G 37“, heute gibt es dazu die DGUV Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“. Reicht eine normale Brille nicht aus, muss der Arbeitgeber eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit zur Verfügung stellen. Die frühere Bildschirmarbeitsverordnung gibt es seit Dezember 2016 nicht mehr, ihre Inhalte stehen heute in der Arbeitsstättenverordnung.
Muskel-Skelett-Erkrankungen gehören weiter zu den häufigsten Ursachen für Krankschreibungen. Im ersten Halbjahr 2026 lagen sie laut DAK-Gesundheit auf Platz drei der Fehltage. Viele Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden im Büro hängen mit Sitzhaltung, Tischhöhe und Bildschirmposition zusammen. Deshalb lohnt es sich, bei Neuanschaffungen auf verstellbare Möbel zu achten und die Beschäftigten bei der Einstellung ihres Arbeitsplatzes anzuleiten. Einige Berufsgenossenschaften fördern Arbeitsschutzmaßnahmen über Prämienprogramme. Ob ergonomische Möbel dazugehören, steht im Prämienkatalog Ihrer Berufsgenossenschaft.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte der IAAI Arbeitssicherheit GmbH prüfen Ihre Büroarbeitsplätze vor Ort, beurteilen den Bestand nach ASR A6 und beraten Sie vor einer Neuanschaffung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Im Juli 2026 ist eine neue Ausgabe des DGUV Grundsatzes 315-410 erschienen. Sie betrifft die Prüfung von Bürotischen, Büroschränken und Stellwänden und wurde nur redaktionell an geänderte Normen angepasst. Für Arbeitgeber maßgeblich ist weiterhin die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ aus dem Jahr 2024.
Nein. Der Grundsatz richtet sich an Hersteller und Prüfstellen und enthält keine Austauschpflicht. Ob ein Tisch oder Stuhl ersetzt werden muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Nach ASR A6 mindestens 1600 mm breit und 800 mm tief. Bei nur einem Bildschirm, wenig Arbeitsmitteln und wenig Schriftgut darf die Breite auf 1200 mm verringert werden.
Nein. Die ASR A6 empfiehlt stufenlos höhenverstellbare Tische von 650 bis 1250 mm, schreibt sie aber nicht vor. Auch feste Tische sind zulässig, wenn der Arbeitsplatz insgesamt an die Körpermaße angepasst werden kann, etwa über Stuhl und Fußstütze.
Für vereinbarte Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, die erstmalige Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung. Für gelegentliches mobiles Arbeiten gilt die ASR A6 nicht, das Arbeitsschutzgesetz aber schon.
Der Arbeitgeber, wenn die Untersuchung im Rahmen der Angebotsvorsorge ergibt, dass eine normale Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nicht geeignet ist und eine spezielle Sehhilfe notwendig ist.
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Angebot anfordernStand: 29. September 2026 (DGUV Grundsatz 315-410, Ausgabe Juli 2026; ASR A6 Bildschirmarbeit, GMBl 2024 S. 470; ArbStättV; ArbMedVV). Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
