Kurz beantwortet: Abstürze sind die häufigste Einzelursache tödlicher Arbeitsunfälle: 811 von 2.635 Fällen der Jahre 2009 bis 2025, rund 31 Prozent. Laut BAuA-Auswertung 2026 gab es in 263 Fällen keine Gefährdungsbeurteilung, und PSA gegen Absturz wurde nur bei 11 Prozent genutzt. Über 70 Prozent der Fälle betrafen Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten.
Absturzunfälle gehören seit Jahren zu den häufigsten Ursachen tödlicher Arbeitsunfälle in Deutschland. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat im Februar 2026 eine umfassende Übersichtsauswertung veröffentlicht, die rund 800 tödliche Absturzunfälle der Jahre 2009 bis 2025 analysiert. Die Ergebnisse sind alarmierend – und liefern gleichzeitig klare Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte.
Die Zahlen im Überblick: 811 tödliche Absturzunfälle in 16 Jahren
Im Zeitraum 2009 bis 2025 wurden den Arbeitsschutzbehörden insgesamt 2.635 tödliche Arbeitsunfälle gemeldet (Stand: August 2025). Davon entfallen 811 Fälle auf Absturzunfälle – das entspricht rund 31 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle. Damit ist der Absturz die mit Abstand häufigste Einzelursache für tödliche Arbeitsunfälle in Deutschland.
Positiv ist, dass der Anteil der Absturzunfälle am gesamten Unfallgeschehen tendenziell leicht abnimmt. Dennoch bleibt die absolute Zahl erschreckend hoch: Im Schnitt sind das knapp 50 tödliche Absturzunfälle pro Jahr.
Wer ist besonders gefährdet? Das Risikoprofil
Alter und Geschlecht
Die überwiegende Mehrheit der tödlich Verunfallten sind männliche Beschäftigte. Über die Hälfte war zum Unfallzeitpunkt zwischen 40 und 59 Jahre alt. Die Altersgruppe der 50- bis 59-Jährigen ist mit 253 Fällen am stärksten betroffen, gefolgt von den 40- bis 49-Jährigen mit 186 Fällen. Auch die Gruppe der 60- bis 67-Jährigen ist mit 114 Fällen signifikant vertreten.
Diese Zahlen widerlegen den verbreiteten Irrtum, dass vor allem junge, unerfahrene Beschäftigte betroffen seien. Gerade erfahrene Beschäftigtengruppen sind stärker gefährdet – insbesondere wenn sie bei risikoreichen Tätigkeiten ohne umfassende Sicherungsmaßnahmen arbeiten. Die Routine kann trügerisch sein.
Betriebszugehörigkeit und Qualifikation
64 Prozent der Verunfallten gehörten dem Betrieb drei oder mehr Jahre an. Mehr als die Hälfte waren gelernte Fachkräfte (435 von 811). Etwa 36 Prozent waren angelernte oder ungelernte Beschäftigte. Tödliche Absturzunfälle betreffen also keineswegs nur unqualifiziertes Personal.
Kleinbetriebe besonders betroffen
Über 70 Prozent der gemeldeten tödlichen Absturzunfälle ereigneten sich in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten. Allein 39 Prozent entfallen auf Kleinstbetriebe mit nur 1 bis 9 Beschäftigten, weitere 32,4 Prozent auf Betriebe mit 10 bis 49 Mitarbeitern. Gerade in kleinen Betrieben fehlt es häufig an systematischem Arbeitsschutz – sei es durch fehlende Fachkräfte für Arbeitssicherheit, unzureichende Unterweisungen oder schlicht durch täglichen Zeitdruck.
Branchen, Orte und Tätigkeiten
Rund 60 Prozent der tödlichen Abstürze ereigneten sich auf Baustellen. Besonders betroffen sind das Bauhauptgewerbe und die Bauinstallation. Weitere Branchen: Industrie, Land- und Forstwirtschaft, Energiewirtschaft sowie Verkehr und Logistik.
Absturzhöhen
Den größten Anteil machen Abstürze ab fünf Metern Höhe aus: 380 von 808 Fällen (47 Prozent). Aber auch Abstürze aus geringer Höhe verlaufen tödlich: 37 Fälle bei Höhen bis zu einem Meter, 85 Fälle bis zwei Meter. Bereits geringe Absturzhöhen können lebensgefährlich sein.
Tätigkeiten zum Unfallzeitpunkt
Die häufigsten Tätigkeiten: Fertigung und Montage (193 Fälle), Fortbewegung im Arbeitsbereich (161), Transport (92), Instandsetzung, Störungsbeseitigung und Demontage. In 138 Fällen waren für die unfallursächlichen Tätigkeiten keine Arbeitsaufträge erteilt worden. Die Unfallhäufigkeit erreicht zwischen 11 und 12 Uhr ihren Höhepunkt.
Beteiligte Arbeitsmittel: Dächer, Leitern und Gerüste
An der Spitze stehen Dächer und Lichtbänder (211 Fälle), gefolgt von Gebäudeteilen (167), Gerüsten (109) und Leitern/Tritten (100). Über ein Viertel der Verunfallten stürzte vom Dach oder brach durch nicht trittsichere Lichtbänder. 50 Verunfallte stürzten von Arbeitsbühnen.
Fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilungen
Bei mehr als einem Drittel der Absturzunfälle (263 Fälle) lag zum Unfallzeitpunkt keine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz vor. Die Hälfte der vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen war nicht vollständig oder nicht an aktuelle Änderungen angepasst. 534 von 811 Betrieben nahmen den Unfall zum Anlass, ihre Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren – ein reaktiver Ansatz, der für die Betroffenen zu spät kommt.
Was die Gefährdungsbeurteilung enthalten muss
Eine vollständige Gefährdungsbeurteilung bei Absturzgefahr umfasst: Identifikation aller Arbeitsplätze mit Absturzgefahr, Bewertung der Absturzhöhen und spezifischen Gefahren, Festlegung technischer Schutzmaßnahmen (Geländer, Fangnetze, Dachrandsicherungen), organisatorische Maßnahmen (Arbeitsanweisungen, Zugangsregelungen), Auswahl geeigneter PSAgA, (§§ 5 und 6 ArbSchG, Stand: Mai 2026).
PSA gegen Absturz: Zu selten eingesetzt
Bei 35 Prozent der Unfälle war PSA vorgeschrieben, gestellt wurde sie in 30 Prozent der Fälle. Tatsächlich genutzt wurde sie nur bei 11 Prozent. Die BAuA schätzt, dass PSA bei 15 Prozent der Absturzunfälle die Unfallfolgen hätte mindern können. Bei 172 untersuchten Unfällen wurde keine PSA verwendet. Nur in 24 Fällen war die vorhandene PSA nicht in Ordnung. Das Problem liegt also weniger in der Qualität als in der Nichtbenutzung.
Das TOP-Prinzip: Organisatorische Ursachen überwiegen
Die Unfallanalyse nach TOP-Prinzip zeigt bei 74 detailliert untersuchten Fällen: Fehlerhafte Beurteilung der Arbeitsaufgabe (26 Prozent), unbeabsichtigte Fehler (15 Prozent), bewusste Handlungen (15 Prozent) und Kommunikationsschwierigkeiten (11 Prozent) dominieren. In Kleinstunternehmen sind organisatorische Ursachen noch häufiger – systematischer Arbeitsschutz fehlt oft völlig.
7 Praxisempfehlungen für Ihren Betrieb
1. Gefährdungsbeurteilung konsequent erstellen und aktualisieren
Jeder Arbeitsplatz mit Absturzgefahr muss erfasst sein. Prüfen Sie regelmäßig die Aktualität – bei Änderungen der Arbeitsaufgabe, neuen Arbeitsmitteln oder veränderten Umgebungen (§§ 5-6 ArbSchG, Stand: Mai 2026).
2. Technische Schutzmaßnahmen priorisieren
Nach dem TOP-Prinzip zuerst technische Lösungen: Geländer, Absperrungen, Seitenschutz, Fangnetze, Dachrandsicherungen und Abdeckungen über Durchbruchstellen. Technische Maßnahmen eliminieren die Gefahr an der Quelle.
3. Organisatorische Maßnahmen etablieren
Klare Arbeitsanweisungen, Zugangsregelungen für Gefahrenbereiche, ausreichend Zeit für sichere Arbeitsverfahren. Zeitdruck ist ein wesentlicher Risikofaktor.
4. PSA gegen Absturz bereitstellen und Benutzung sicherstellen
Wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen: PSAgA bereitstellen (DGUV Regel 112-198/199), Beschäftigte schulen, Ausrüstung regelmäßig prüfen, Rettungskonzept für Absturz oder Hängen im Auffanggurt vorhalten.
5. Regelmäßige Unterweisungen durchführen
Gerade erfahrene Mitarbeiter sind gefährdet – Routine führt zu Sorglosigkeit. (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1)
6. Besondere Aufmerksamkeit für Kleinbetriebe
Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten sind statistisch am stärksten betroffen. Nutzen Sie Unterstützungsangebote der Berufsgenossenschaften und externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte (DGUV Vorschrift 2).
7. Ältere Beschäftigte berücksichtigen
Die Altersgruppe 50–59 ist am stärksten betroffen. Altersgerechte Schutzmaßnahmen in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen: veränderte Leistungsfähigkeit, längere Reaktionszeiten, Gleichgewichtsstörungen.
Rechtsgrundlagen
- § 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 12 ArbSchG: Unterweisung
- DGUV Regel 112-198: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- DGUV Regel 112-199: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
- TRBS 2121: Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz, Allgemeine Anforderungen
Häufige Fragen
Was muss eine Gefährdungsbeurteilung bei Absturzgefahr enthalten?
Sie erfasst alle Arbeitsplätze mit Absturzgefahr und bewertet die Absturzhöhen und die spezifischen Gefahren. Dazu kommen technische Schutzmaßnahmen wie Geländer, Fangnetze und Dachrandsicherungen, organisatorische Maßnahmen, die Auswahl geeigneter PSAgA und ein Rettungskonzept. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.
Wann muss ich PSA gegen Absturz einsetzen?
Nach dem TOP-Prinzip haben technische Lösungen wie Seitenschutz, Absperrungen und Abdeckungen über Durchbruchstellen Vorrang. Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, stellen Sie PSAgA nach DGUV Regel 112-198/199 bereit. Sie schulen die Beschäftigten, prüfen die Ausrüstung regelmäßig und halten ein Rettungskonzept für das Hängen im Auffanggurt vor.
Wie oft muss ich zu Absturzgefahren unterweisen?
Unterweisen Sie nach § 12 ArbSchG regelmäßig zu Absturzgefahren, nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich, am besten mit konkreten Unfallbeispielen. Gerade erfahrene Beschäftigte sind gefährdet, denn 64 Prozent der Verunfallten gehörten dem Betrieb drei oder mehr Jahre an. Die Altersgruppe der 50- bis 59-Jährigen ist mit 253 Fällen am stärksten betroffen.
Sind auch Abstürze aus geringer Höhe gefährlich?
Ja. Zwar machen Abstürze ab fünf Metern mit 380 von 808 Fällen den größten Anteil aus. Doch 37 tödliche Unfälle ereigneten sich bei Höhen bis zu einem Meter und 85 bei Höhen bis zwei Meter.

