Heiße Sommer sind in Deutschland inzwischen der Normalfall. Hitzewellen kommen häufiger, dauern länger und machen sich überall bemerkbar: im Büro, in der Produktionshalle, in der Werkstatt und erst recht auf der Baustelle. Für Unternehmen heißt das ganz praktisch: Hitzeschutz gehört zum gesetzlichen Arbeitsschutz dazu, genauso wie der Feuerlöscher im Flur.
Zum Glück müssen Sie sich das Thema nicht selbst zusammensuchen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5, eine Art amtliche Anleitung, die die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert, beschreibt genau, ab welcher Raumtemperatur welche Maßnahmen sinnvoll oder sogar Pflicht sind. In diesem Beitrag erklären wir, was Arbeitgeber wissen müssen, welche Maßnahmen sich im Alltag bewährt haben und wie ein einfacher Stufenplan für heiße Tage aussehen kann.
Spätestens am ersten richtig heißen Tag taucht in vielen Betrieben dieselbe Frage auf: Ab wann müssen wir eigentlich etwas tun? Die Antwort steckt in drei Regelwerken, die aufeinander aufbauen: dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A3.5.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ganz grundsätzlich dazu, die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. § 3 ArbSchG verlangt, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen und, wenn sich die Bedingungen ändern, auch angepasst werden. Und genau das trifft auf Hitze zu: Wird es an den Arbeitsplätzen zu warm, muss der Arbeitgeber prüfen, welche Gefahren dadurch entstehen und was dagegen hilft.
Dazu kommt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als eine systematische Bestandsaufnahme: Welche Gefahren gibt es an unseren Arbeitsplätzen, wie ernst sind sie, und was tun wir dagegen? Klimatische Belastungen wie Hitze gehören ausdrücklich mit hinein.
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrscht. Was das konkret bedeutet, lässt sie allerdings offen. Hier kommt die ASR A3.5 ins Spiel, die genau diese Lücke mit konkreten Temperaturwerten und Maßnahmen füllt.
Für Arbeitgeber ist die ASR A3.5 aus einem Grund besonders wertvoll: Sie hat eine sogenannte Vermutungswirkung. Das heißt: Wer sich an die dort beschriebenen Anforderungen hält, darf grundsätzlich davon ausgehen, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Man muss das Rad also nicht neu erfinden, sondern kann sich an der Regel entlanghangeln.
Nicht jeder Körper steckt Hitze gleich gut weg. Schwangere, Jugendliche, ältere Beschäftigte und Menschen mit Vorerkrankungen, etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen, sind oft stärker gefährdet.
Für einige dieser Gruppen gibt es eigene Schutzgesetze: Das Mutterschutzgesetz bewahrt Schwangere vor Tätigkeiten bei gesundheitsgefährdender Hitze, das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält besondere Vorschriften, etwa bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Aber auch jenseits dieser Spezialregeln gilt: Wer besonders belastete oder empfindliche Beschäftigte frühzeitig mitdenkt, erspart sich später Probleme und den Betroffenen gesundheitliche Risiken.
Wer beim Hitzeschutz wegschaut, riskiert zunächst einmal die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu kommen aber handfeste rechtliche Folgen: Bußgelder von bis zu 5.000 Euro nach der Arbeitsstättenverordnung und bis zu 25.000 Euro nach dem Arbeitsschutzgesetz sind möglich. Bei vorsätzlichen Verstößen kann in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Und wenn es tatsächlich zu einem Hitzeunfall kommt, wird es richtig unangenehm: Dann können Schadensersatzansprüche hinzukommen oder die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung, holt sich ihre Kosten beim Arbeitgeber zurück, im Fachjargon Regress genannt.
Die ASR A3.5 arbeitet mit drei Temperaturschwellen. Die Logik dahinter ist einfach: Je wärmer es im Raum wird, desto mehr muss der Arbeitgeber tun.
Klettert die Raumtemperatur über 26 °C, sollten Arbeitgeber anfangen zu handeln, vor allem dann, wenn es draußen ebenfalls heiß ist oder die Beschäftigten körperlich anstrengende Arbeit verrichten. Sinnvolle erste Schritte sind zum Beispiel:
In dieser Stufe geht es vor allem darum, rechtzeitig gegenzusteuern, bevor die Belastung wirklich spürbar wird.
Bei Raumtemperaturen über 30 °C reicht Beobachten nicht mehr aus. Jetzt muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen umsetzen. In Frage kommen zum Beispiel:
Spätestens ab dieser Stufe lohnt es sich, nicht mit Einzelaktionen zu improvisieren, sondern einen klaren Plan in der Schublade zu haben.
Ab 35 °C gilt ein Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum. Gearbeitet werden darf dort nur noch, wenn besondere technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen greifen. Denkbar sind zum Beispiel:
Idealerweise kommt es gar nicht erst so weit. Genau dafür ist vorausschauender Hitzeschutz da.
Für den Betriebsalltag hat sich eine einfache Hitze-Ampel bewährt, ein Schema, das jeder auf einen Blick versteht:
Wirksamer Hitzeschutz beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung. Die ist, wie oben beschrieben, gesetzlich vorgeschrieben. Vor allem aber hilft sie dabei, die Maßnahmen zu finden, die zum eigenen Betrieb wirklich passen. Ein Großraumbüro braucht schließlich andere Lösungen als eine Gießerei oder eine Baustelle.
Am Anfang steht die Frage: Wo im Betrieb wird Hitze überhaupt zum Problem? Typische Kandidaten sind Räume mit großen Fensterflächen, schlecht belüftete Büros, Produktionsbereiche, Küchen, Lagerhallen und natürlich Arbeitsplätze im Freien. Die wichtigsten Schritte im Überblick:
Für die Temperaturerfassung braucht es keine Hightech-Ausstattung: Digitale Temperatursensoren sind praktisch, ein einfaches Thermometer tut es aber auch. Wichtig ist nur, dass Entwicklungen frühzeitig auffallen.
Wer draußen arbeitet, hat mit zusätzlichen Belastungen zu tun: direkte Sonneneinstrahlung, UV-Strahlung, körperliche Arbeit und oft weit und breit kein Schatten. Bewährte Maßnahmen für Außenarbeitsplätze sind:
Ein wichtiger Grundsatz gerade für draußen: Hitzeschutz gehört in die Planung, nicht erst auf die Tagesordnung, wenn die ersten Beschäftigten über Kreislaufprobleme klagen.
Der Betriebsarzt, also die Ärztin oder der Arzt, die ein Unternehmen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betreuen, ist beim Thema Hitze ein wertvoller Partner. Er kennt die gesundheitliche Seite: Er kann einschätzen, welche Beschäftigten besonders gefährdet sind, individuelle Belastungen beurteilen und passende Schutzmaßnahmen empfehlen.
Außerdem kann er Führungskräfte und Ersthelfer darin schulen, Warnzeichen rechtzeitig zu erkennen, etwa Hitzeerschöpfung, Kreislaufprobleme oder den gefährlichen Hitzschlag. Gut funktioniert das im Arbeitsschutzausschuss, dem Gremium, in dem Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Beschäftigtenvertretung regelmäßig zusammenkommen.
Die gute Nachricht: Viele Hitzeschutzmaßnahmen sind günstig und schnell umgesetzt. Ventilatoren, Sonnenschutzfolien, Trinkwasserspender oder angepasste Abläufe kosten in der Regel deutlich weniger als krankheitsbedingte Ausfälle.
Dazu kommt ein Effekt, der oft unterschätzt wird: Bei Temperaturen über 30 °C sinkt die Leistungsfähigkeit spürbar, je nach Tätigkeit sind Produktivitätsverluste von 10 bis 30 Prozent möglich. Hitzeschutz ist also nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern rechnet sich auch ganz nüchtern betrachtet.
Die ASR A3.5 nennt drei Schwellenwerte: Ab 26 °C sollten Maßnahmen geprüft und ergriffen werden. Ab 30 °C müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden. Ab 35 °C ist ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Nein, ein allgemeines gesetzliches Recht auf Hitzefrei gibt es nicht. Arbeitgeber sind aber verpflichtet, ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen durch Hitze zu schützen und geeignete Maßnahmen zu treffen.
Bei hohen Temperaturen ist die Bereitstellung von Getränken eine wichtige Schutzmaßnahme. Ab 26 °C sollte Trinkwasser bereitstehen, ab 30 °C gehört die kostenlose Bereitstellung von Getränken zu den naheliegenden und wirksamen Maßnahmen.
Eine allgemeine absolute Höchsttemperatur gibt es nicht. Ab 35 °C gilt ein Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen jedoch nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum.
Bei Verstößen drohen Bußgelder, bis zu 5.000 Euro nach der Arbeitsstättenverordnung und bis zu 25.000 Euro nach dem Arbeitsschutzgesetz. In schweren Fällen, vor allem bei vorsätzlichem Handeln, können weitere rechtliche Konsequenzen hinzukommen.
Rechtsstand: Juli 2026. Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 3 und 5), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5, Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Sie beim Hitzeschutz im Betrieb, von der Gefährdungsbeurteilung nach ASR A3.5 über das Stufenkonzept ab 26 Grad bis zur arbeitsmedizinischen Beratung, bundesweit, vor Ort oder telemedizinisch.
Jetzt den Arbeitsplatz für heiße Tage rüsten.
Angebot anfordern