Arbeitsmedizin

Heiße Sommer sind in Deutschland inzwischen der Normalfall. Hitzewellen kommen häufiger, dauern länger und machen sich überall bemerkbar: im Büro, in der Produktionshalle, in der Werkstatt und erst recht auf der Baustelle. Für Unternehmen heißt das ganz praktisch: Hitzeschutz gehört zum gesetzlichen Arbeitsschutz dazu, genauso wie der Feuerlöscher im Flur.

Zum Glück müssen Sie sich das Thema nicht selbst zusammensuchen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5, eine Art amtliche Anleitung, die die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert, beschreibt genau, ab welcher Raumtemperatur welche Maßnahmen sinnvoll oder sogar Pflicht sind. In diesem Beitrag erklären wir, was Arbeitgeber wissen müssen, welche Maßnahmen sich im Alltag bewährt haben und wie ein einfacher Stufenplan für heiße Tage aussehen kann.

Kurz & knapp zusammengefasst:
Die ASR A3.5 gibt drei Temperaturschwellen vor: Ab 26 °C sollten Arbeitgeber handeln, ab 30 °C sind wirksame Maßnahmen Pflicht, ab 35 °C ist ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen kein geeigneter Arbeitsraum mehr.
Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Wer sie aktuell hält, einen Stufenplan bereithält und besonders schutzbedürftige Beschäftigte mitdenkt, ist rechtlich auf der sicheren Seite und schützt gleichzeitig Gesundheit und Produktivität.

1. Die rechtlichen Grundlagen: Wann müssen Arbeitgeber aktiv werden?

Spätestens am ersten richtig heißen Tag taucht in vielen Betrieben dieselbe Frage auf: Ab wann müssen wir eigentlich etwas tun? Die Antwort steckt in drei Regelwerken, die aufeinander aufbauen: dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A3.5.

Das Arbeitsschutzgesetz: die Basis für alles Weitere

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ganz grundsätzlich dazu, die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. § 3 ArbSchG verlangt, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen und, wenn sich die Bedingungen ändern, auch angepasst werden. Und genau das trifft auf Hitze zu: Wird es an den Arbeitsplätzen zu warm, muss der Arbeitgeber prüfen, welche Gefahren dadurch entstehen und was dagegen hilft.

Dazu kommt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als eine systematische Bestandsaufnahme: Welche Gefahren gibt es an unseren Arbeitsplätzen, wie ernst sind sie, und was tun wir dagegen? Klimatische Belastungen wie Hitze gehören ausdrücklich mit hinein.

Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.5

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrscht. Was das konkret bedeutet, lässt sie allerdings offen. Hier kommt die ASR A3.5 ins Spiel, die genau diese Lücke mit konkreten Temperaturwerten und Maßnahmen füllt.

Für Arbeitgeber ist die ASR A3.5 aus einem Grund besonders wertvoll: Sie hat eine sogenannte Vermutungswirkung. Das heißt: Wer sich an die dort beschriebenen Anforderungen hält, darf grundsätzlich davon ausgehen, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Man muss das Rad also nicht neu erfinden, sondern kann sich an der Regel entlanghangeln.

Besondere Aufmerksamkeit für empfindlichere Gruppen

Nicht jeder Körper steckt Hitze gleich gut weg. Schwangere, Jugendliche, ältere Beschäftigte und Menschen mit Vorerkrankungen, etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen, sind oft stärker gefährdet.

Für einige dieser Gruppen gibt es eigene Schutzgesetze: Das Mutterschutzgesetz bewahrt Schwangere vor Tätigkeiten bei gesundheitsgefährdender Hitze, das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält besondere Vorschriften, etwa bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Aber auch jenseits dieser Spezialregeln gilt: Wer besonders belastete oder empfindliche Beschäftigte frühzeitig mitdenkt, erspart sich später Probleme und den Betroffenen gesundheitliche Risiken.

Was passiert, wenn man das Thema ignoriert?

Wer beim Hitzeschutz wegschaut, riskiert zunächst einmal die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu kommen aber handfeste rechtliche Folgen: Bußgelder von bis zu 5.000 Euro nach der Arbeitsstättenverordnung und bis zu 25.000 Euro nach dem Arbeitsschutzgesetz sind möglich. Bei vorsätzlichen Verstößen kann in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Und wenn es tatsächlich zu einem Hitzeunfall kommt, wird es richtig unangenehm: Dann können Schadensersatzansprüche hinzukommen oder die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung, holt sich ihre Kosten beim Arbeitgeber zurück, im Fachjargon Regress genannt.

2. Das Stufenkonzept der ASR A3.5: Was gilt bei 26 °C, 30 °C und 35 °C?

Die ASR A3.5 arbeitet mit drei Temperaturschwellen. Die Logik dahinter ist einfach: Je wärmer es im Raum wird, desto mehr muss der Arbeitgeber tun.

Ab 26 °C: Jetzt sollten erste Maßnahmen geprüft werden

Klettert die Raumtemperatur über 26 °C, sollten Arbeitgeber anfangen zu handeln, vor allem dann, wenn es draußen ebenfalls heiß ist oder die Beschäftigten körperlich anstrengende Arbeit verrichten. Sinnvolle erste Schritte sind zum Beispiel:

  • Sonnenschutz an den Fenstern nutzen, also Jalousien oder Rollos schließen
  • morgens oder abends lüften, solange die Außenluft noch kühler ist
  • unnötige Wärmequellen abschalten, auch Drucker, Beleuchtung und Bildschirme heizen mit
  • Getränke bereitstellen
  • Ventilatoren einsetzen, sofern sie bei der Arbeit nicht stören

In dieser Stufe geht es vor allem darum, rechtzeitig gegenzusteuern, bevor die Belastung wirklich spürbar wird.

Ab 30 °C: Jetzt sind wirksame Maßnahmen Pflicht

Bei Raumtemperaturen über 30 °C reicht Beobachten nicht mehr aus. Jetzt muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen umsetzen. In Frage kommen zum Beispiel:

  • Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden verlegen
  • zusätzliche Pausen ermöglichen, etwa sogenannte Entwärmungspausen, also kurze Unterbrechungen in einer kühleren Umgebung, in denen der Körper wieder herunterfahren kann
  • körperlich schwere Arbeiten reduzieren oder anders organisieren
  • Bekleidungsvorschriften lockern, soweit die Sicherheit das zulässt
  • Getränke kostenlos zur Verfügung stellen
  • bei dauerhaft hohen Temperaturen technische Lösungen wie Klimageräte prüfen

Spätestens ab dieser Stufe lohnt es sich, nicht mit Einzelaktionen zu improvisieren, sondern einen klaren Plan in der Schublade zu haben.

Ab 35 °C: Ohne besondere Maßnahmen ist Schluss

Ab 35 °C gilt ein Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum. Gearbeitet werden darf dort nur noch, wenn besondere technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen greifen. Denkbar sind zum Beispiel:

  • Luftduschen, also gezielte kühle Luftströme am Arbeitsplatz, oder andere technische Kühlung
  • klimatisierte Pausen- oder Rückzugsräume
  • die komplette Verlagerung der Arbeitszeit
  • ein Ausweichen auf kühlere Arbeitsorte
  • und im Extremfall die Arbeit einstellen

Idealerweise kommt es gar nicht erst so weit. Genau dafür ist vorausschauender Hitzeschutz da.

Praxistipp: Die Hitze-Ampel

Für den Betriebsalltag hat sich eine einfache Hitze-Ampel bewährt, ein Schema, das jeder auf einen Blick versteht:

Grün – unter 26 °C
Normalbetrieb, Temperaturen im Auge behalten.
Gelb – 26 bis 30 °C
Erste Maßnahmen aktivieren: Getränke bereitstellen, Sonnenschutz und Lüftung nutzen.
Rot – über 30 °C
Voller Maßnahmenplan: zusätzliche Pausen, angepasste Arbeitszeiten, technische Maßnahmen prüfen.

3. Gefährdungsbeurteilung Hitze: So gelingt die Umsetzung im Betrieb

Wirksamer Hitzeschutz beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung. Die ist, wie oben beschrieben, gesetzlich vorgeschrieben. Vor allem aber hilft sie dabei, die Maßnahmen zu finden, die zum eigenen Betrieb wirklich passen. Ein Großraumbüro braucht schließlich andere Lösungen als eine Gießerei oder eine Baustelle.

Schritt für Schritt zur Gefährdungsbeurteilung

Am Anfang steht die Frage: Wo im Betrieb wird Hitze überhaupt zum Problem? Typische Kandidaten sind Räume mit großen Fensterflächen, schlecht belüftete Büros, Produktionsbereiche, Küchen, Lagerhallen und natürlich Arbeitsplätze im Freien. Die wichtigsten Schritte im Überblick:

  • betroffene Arbeitsplätze identifizieren
  • Raumtemperaturen regelmäßig erfassen
  • festlegen, wo gemessen wird und wer dafür zuständig ist
  • die Risiken anhand der ASR A3.5 bewerten
  • besonders schutzbedürftige Beschäftigte berücksichtigen
  • Maßnahmen dokumentieren und regelmäßig überprüfen

Für die Temperaturerfassung braucht es keine Hightech-Ausstattung: Digitale Temperatursensoren sind praktisch, ein einfaches Thermometer tut es aber auch. Wichtig ist nur, dass Entwicklungen frühzeitig auffallen.

Arbeiten im Freien: hier gelten verschärfte Bedingungen

Wer draußen arbeitet, hat mit zusätzlichen Belastungen zu tun: direkte Sonneneinstrahlung, UV-Strahlung, körperliche Arbeit und oft weit und breit kein Schatten. Bewährte Maßnahmen für Außenarbeitsplätze sind:

  • Sonnensegel, Pavillons oder mobile Schattenspender
  • Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor
  • Schutzbrillen und geeignete Kopfbedeckungen
  • schattige Pausenbereiche
  • schwere Arbeiten in die Morgenstunden verlegen
  • regelmäßige Trinkpausen

Ein wichtiger Grundsatz gerade für draußen: Hitzeschutz gehört in die Planung, nicht erst auf die Tagesordnung, wenn die ersten Beschäftigten über Kreislaufprobleme klagen.

Welche Rolle spielt der Betriebsarzt?

Der Betriebsarzt, also die Ärztin oder der Arzt, die ein Unternehmen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betreuen, ist beim Thema Hitze ein wertvoller Partner. Er kennt die gesundheitliche Seite: Er kann einschätzen, welche Beschäftigten besonders gefährdet sind, individuelle Belastungen beurteilen und passende Schutzmaßnahmen empfehlen.

Außerdem kann er Führungskräfte und Ersthelfer darin schulen, Warnzeichen rechtzeitig zu erkennen, etwa Hitzeerschöpfung, Kreislaufprobleme oder den gefährlichen Hitzschlag. Gut funktioniert das im Arbeitsschutzausschuss, dem Gremium, in dem Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Beschäftigtenvertretung regelmäßig zusammenkommen.

Was kostet das und was bringt es?

Die gute Nachricht: Viele Hitzeschutzmaßnahmen sind günstig und schnell umgesetzt. Ventilatoren, Sonnenschutzfolien, Trinkwasserspender oder angepasste Abläufe kosten in der Regel deutlich weniger als krankheitsbedingte Ausfälle.

Dazu kommt ein Effekt, der oft unterschätzt wird: Bei Temperaturen über 30 °C sinkt die Leistungsfähigkeit spürbar, je nach Tätigkeit sind Produktivitätsverluste von 10 bis 30 Prozent möglich. Hitzeschutz ist also nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern rechnet sich auch ganz nüchtern betrachtet.

Checkliste: Hitzeschutz am Arbeitsplatz

  • ✓ Gefährdungsbeurteilung zur Hitzebelastung aktualisiert und dokumentiert
  • ✓ Temperaturschwellen nach ASR A3.5 im Betrieb bekannt
  • ✓ Stufenplan für heiße Tage erstellt
  • ✓ Thermometer oder Temperatursensoren in relevanten Bereichen installiert
  • ✓ Sonnenschutz an Fenstern vorhanden und funktionsfähig
  • ✓ Lüftungskonzept für Hitzetage festgelegt
  • ✓ Ventilatoren oder Klimageräte geprüft und einsatzbereit
  • ✓ Kostenlose Trinkwasserversorgung sichergestellt
  • ✓ Arbeitszeitregelungen für Hitzetage abgestimmt
  • ✓ Pausenregelungen angepasst
  • ✓ Entwärmungspausen ab 30 °C vorgesehen
  • ✓ Bekleidungsvorschriften geprüft und gegebenenfalls gelockert
  • ✓ Besonders schutzbedürftige Beschäftigte berücksichtigt
  • ✓ Beschäftigte zu Hitzegefahren unterwiesen
  • ✓ Ersthelfer zu Hitzeerschöpfung und Hitzschlag geschult
  • ✓ Außenarbeitsplätze mit Sonnenschutz ausgestattet
  • ✓ Notfallplan bei Hitzschlag erstellt
  • ✓ Betriebsrat einbezogen, sofern vorhanden

Häufig gestellte Fragen zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Ab welcher Temperatur müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen?

Die ASR A3.5 nennt drei Schwellenwerte: Ab 26 °C sollten Maßnahmen geprüft und ergriffen werden. Ab 30 °C müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden. Ab 35 °C ist ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Gibt es ein Recht auf Hitzefrei?

Nein, ein allgemeines gesetzliches Recht auf Hitzefrei gibt es nicht. Arbeitgeber sind aber verpflichtet, ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen durch Hitze zu schützen und geeignete Maßnahmen zu treffen.

Muss der Arbeitgeber kostenlose Getränke bereitstellen?

Bei hohen Temperaturen ist die Bereitstellung von Getränken eine wichtige Schutzmaßnahme. Ab 26 °C sollte Trinkwasser bereitstehen, ab 30 °C gehört die kostenlose Bereitstellung von Getränken zu den naheliegenden und wirksamen Maßnahmen.

Welche Raumtemperatur ist maximal zulässig?

Eine allgemeine absolute Höchsttemperatur gibt es nicht. Ab 35 °C gilt ein Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen jedoch nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum.

Was droht bei Verstößen gegen den Hitzeschutz?

Bei Verstößen drohen Bußgelder, bis zu 5.000 Euro nach der Arbeitsstättenverordnung und bis zu 25.000 Euro nach dem Arbeitsschutzgesetz. In schweren Fällen, vor allem bei vorsätzlichem Handeln, können weitere rechtliche Konsequenzen hinzukommen.

Rechtsstand: Juli 2026. Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 3 und 5), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5, Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Als erfahrener Partner für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie bei der Gefährdungsbeurteilung Hitze, der Umsetzung des ASR A3.5 Stufenkonzepts und der betriebsärztlichen Betreuung Ihrer Beschäftigten. Von der Bestandsaufnahme bis zur fertigen Dokumentation – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

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Hitzeschutz am Arbeitsplatz

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Johannes F. Angerer
Arzt | Chief Operating Officer | IAAI Arbeitssicherheit GmbH
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