Kurz beantwortet: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht und muss nach § 6 ArbSchG dokumentiert werden, unabhängig von der Betriebsgröße. Sie umfasst alle Tätigkeiten und ausdrücklich auch psychische Belastungen. Die GDA-Leitlinie der Aufsichtsbehörden und die DGUV Regel 100-001 gliedern sie in sieben Prozessschritte, vom Festlegen der Arbeitsbereiche bis zum Fortschreiben. Für 2026 sind drei Punkte neu: Die Länder müssen seit diesem Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich besichtigen, seit dem 29. Mai 2026 hängt die Pflicht zu Sicherheitsbeauftragten an regelmäßig 50 Beschäftigten, und bei Blei gelten seit Mai neue Vorsorgeschwellen. Verstoßen Sie gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde, drohen bis zu 30.000 Euro Bußgeld (§ 25 ArbSchG).
Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Jeder Arbeitgeber, sobald er eine Person beschäftigt. Eine Mindestgröße gibt es nicht, und seit 2013 gilt auch die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG für Kleinbetriebe. Der Umfang der Unterlagen richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Vereine, gemeinnützige Gesellschaften und Kirchengemeinden sind ebenso Arbeitgeber, wenn sie Beschäftigte haben.
Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn er Aufgaben an Führungskräfte überträgt (§ 13 ArbSchG). Fachlich beraten ihn Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ohnehin bestellt sein müssen. Mehrere Spezialvorschriften verlangen eine eigene, auf das Thema zugeschnittene Beurteilung, etwa die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel, die Arbeitsstättenverordnung und das Mutterschutzgesetz. Nach § 10 MuSchG beurteilen Sie jeden Arbeitsplatz auch daraufhin, ob er für Schwangere oder Stillende eine Gefährdung birgt, unabhängig davon, ob gerade eine Frau dort schwanger ist.
Was hat sich 2026 bei der Gefährdungsbeurteilung geändert?
Mehr Besichtigungen durch die Arbeitsschutzbehörden
Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde 2020 eine Mindestbesichtigungsquote eingeführt. Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Landesbehörden jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe im Land besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Bei einer Besichtigung prüft die Aufsicht nach der GDA-Leitlinie auch, ob die Gefährdungsbeurteilung vollständig und dokumentiert ist. Fehlt sie, kann die Behörde anordnen, was bis wann zu tun ist.
Sicherheitsbeauftragte: neue Schwellenwerte seit 29. Mai 2026
§ 22 SGB VII wurde neu gefasst. Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte bestellen, bisher lag die Grenze bei mehr als 20 Beschäftigten. In Unternehmen mit regelmäßig 21 bis 49 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Wer weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung hat, erfüllt die Pflicht mit einem Sicherheitsbeauftragten. Damit entscheidet die Gefährdungsbeurteilung im mittleren Größenbereich direkt darüber, ob Sie jemanden bestellen müssen. Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zu Sicherheitsbeauftragten und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Neue Regeln der Unfallversicherung
Die DGUV Regel 100-001, die die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert, ist seit Juni 2025 neu gefasst. Ihr Kapitel zur Gefährdungsbeurteilung beschreibt den Prozess in sieben Schritten und nennt Vorgaben zur Dokumentation. Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 setzen die Unfallversicherungsträger schrittweise in Kraft. Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit leiten Sie dort aus der Gefährdungsbeurteilung ab.
Blei und Gefahrstoffe
Seit dem 16. Mai 2026 ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Blei und anorganischen Bleiverbindungen ab einer Luftkonzentration über 15 µg/m³ zu veranlassen (BGBl. 2026 I Nr. 136). Außerdem sind die abgesenkten Arbeitsplatzgrenzwerte für Schwefeldioxid und Acrylaldehyd seit dem 1. Juli 2026 einzuhalten. Was das für Ihr Gefahrstoffverzeichnis bedeutet, lesen Sie im Beitrag zu MAK-, BAT- und Arbeitsplatzgrenzwerten 2026.
Welche Schritte gehören zur Gefährdungsbeurteilung?
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt kein Verfahren vor. Die Aufsichtsbehörden prüfen aber nach der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, ob die folgenden sieben Prozessschritte berücksichtigt wurden. Die DGUV Regel 100-001 nennt dieselben Schritte. Das Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA führt die Dokumentation als eigenen Schritt und kommt so auf acht, inhaltlich ist es derselbe Ablauf.
| Schritt | Was Sie tun | Was Sie dokumentieren |
|---|---|---|
| 1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen | Betrieb in Bereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten gliedern, gleichartige zusammenfassen, Sonderfälle wie Instandhaltung, Homeoffice, Fremdfirmen und Schwangerschaft einbeziehen | Übersicht der Bereiche und Tätigkeiten mit Datum und beteiligten Personen |
| 2. Gefährdungen ermitteln | Begehung, Gespräche mit Beschäftigten, Auswertung von Unfällen, Sicherheitsdatenblättern und Betriebsanleitungen, Checklisten der Berufsgenossenschaft | ermittelte Gefährdungen je Tätigkeit |
| 3. Gefährdungen beurteilen | Risiko nach Wahrscheinlichkeit und Schwere einschätzen, mit Grenzwerten und Regeln vergleichen, Handlungsbedarf festlegen | Ergebnis der Beurteilung (§ 6 Abs. 1 ArbSchG) |
| 4. Maßnahmen festlegen | Rangfolge nach § 4 ArbSchG: Gefahr an der Quelle beseitigen, technisch vor organisatorisch vor persönlich | Maßnahmen mit Verantwortlichen und Terminen |
| 5. Maßnahmen durchführen | Umsetzung veranlassen und nachhalten | Stand der Umsetzung |
| 6. Wirksamkeit überprüfen | prüfen, ob die Maßnahme wirkt und keine neue Gefährdung entstanden ist | Ergebnis der Überprüfung (§ 6 Abs. 1 ArbSchG) |
| 7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben | bei Änderungen, nach Unfällen und neuen Erkenntnissen aktualisieren | Datum der Erstellung und jeder Aktualisierung |
Eine bestimmte Form der Dokumentation verlangt das Gesetz nicht, Papier ist ebenso zulässig wie eine Datei oder Software. Entscheidend ist, dass sich Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung nachvollziehen lassen.

Welche Gefährdungen müssen Sie beurteilen?
§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt als Quellen die Gestaltung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen. Die GDA-Leitlinie ordnet sie elf Gefährdungsfaktoren zu: mechanische und elektrische Gefährdungen, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Brand- und Explosionsgefährdungen, thermische Gefährdungen, spezielle physikalische Einwirkungen wie Lärm, Vibration oder Strahlung, Arbeitsumgebungsbedingungen, physische Belastung, psychische Faktoren und sonstige Gefährdungen.
Die psychische Belastung steht seit 2013 ausdrücklich im Gesetz. Ein pauschaler Vermerk ohne Ermittlung erfüllt diese Pflicht nicht. Bewährt haben sich moderierte Workshops, Beobachtungsinterviews oder standardisierte Befragungen. Wie das in der Praxis abläuft, beschreiben wir im Beitrag zur psychischen Gefährdungsbeurteilung und auf der Seite Psychische Belastung.
Wann müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren?
Eine feste Frist nennt das Arbeitsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber muss seine Maßnahmen aber auf Wirksamkeit überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anpassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Anlässe sind neue Maschinen, Arbeitsstoffe oder Verfahren, Umbauten, neue Arbeitszeitmodelle, Unfälle und Beinahe-Unfälle, Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Änderungen im Regelwerk. Die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung ist regelmäßig zu überprüfen und umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen das erfordern. Wird jedes Jahr nur das Datum geändert, ist diese Pflicht nicht erfüllt.
Planen Sie deshalb eine jährliche Durchsicht ein, etwa vor der ersten Sitzung des Arbeitsschutzausschusses im Jahr. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen diesen Ausschuss bilden, er tagt mindestens einmal im Vierteljahr (§ 11 ASiG).
Wie leiten Sie Unterweisung und Notfallorganisation aus der Beurteilung ab?
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, worüber Sie unterweisen. § 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 ist sie mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren, Jugendliche unterweisen Sie mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Bei Gefahrstoffen gilt zusätzlich § 14 GefStoffV mit schriftlicher Bestätigung durch die Unterwiesenen. Elektronische Unterweisungen sind zulässig, wenn Rückfragen möglich sind.
Die Notfallorganisation nach § 10 ArbSchG gehört ebenfalls in die Beurteilung. Nach DGUV Vorschrift 1 brauchen Sie bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens einen Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Brandschutzhelfer stellen Sie nach ASR A2.2 in der Regel mit 5 Prozent der Beschäftigten, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Für ihre Unterweisung mit Löschübung hat sich ein Abstand von zwei bis fünf Jahren bewährt. Ein häufiger Mangel bei Begehungen sind Brandschutzhelfer, deren Schulung lange zurückliegt, oder Flucht- und Rettungspläne, die nach einem Umbau nicht angepasst wurden.
Wie gehen Sie im Betrieb praktisch vor?
Legen Sie zuerst fest, wer die Gefährdungsbeurteilung koordiniert und wer für welchen Bereich zuständig ist. Hat Ihr Betrieb einen Betriebsrat, beteiligen Sie ihn früh, denn er bestimmt bei der Gestaltung der Gefährdungsbeurteilung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Gehen Sie dann mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt durch die Bereiche und sprechen Sie mit den Beschäftigten, die die Tätigkeiten kennen. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellen branchenbezogene Checklisten bereit.
Halten Sie jede Maßnahme mit Verantwortlichem und Termin fest und legen Sie gleich den Termin für die Wirksamkeitskontrolle dazu. In der Praxis hakt es am häufigsten an diesem letzten Teil: Maßnahmen bleiben offen, niemand prüft nach, und Erkenntnisse aus Unfällen oder aus der Vorsorge kommen nicht im Dokument an. Ein fester Tagesordnungspunkt im Arbeitsschutzausschuss hilft dagegen.

Was droht ohne Gefährdungsbeurteilung?
Die Behörde kann anordnen, welche Maßnahmen Sie treffen müssen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Wer eine solche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 26 ArbSchG). Spezialvorschriften wie die Gefahrstoffverordnung sehen eigene Bußgelder vor. Nach einem Arbeitsunfall kann der Unfallversicherungsträger bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress nehmen (§ 110 SGB VII). Ohne Gefährdungsbeurteilung lässt sich dann kaum belegen, dass der Arbeitsschutz organisiert war.
Wie unterstützt die IAAI bei der Gefährdungsbeurteilung?
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH erstellt und aktualisiert Gefährdungsbeurteilungen mit Sicherheitsingenieuren und Betriebsärzten aus einer Hand. Wir begehen Ihre Arbeitsbereiche, beurteilen auch psychische Belastung und Gefahrstoffe, leiten Unterweisungsplan und Vorsorge ab und begleiten die Fortschreibung im Arbeitsschutzausschuss. Die sicherheitstechnische Betreuung kostet 70 bis 120 Euro netto je Stunde, die arbeitsmedizinische Betreuung 105 bis 180 Euro netto je Stunde. Mehr dazu auf der Seite Gefährdungsbeurteilung.
Mit dem GBU-Builder erstellen Sie kostenlos einen ersten Entwurf mit Risikomatrix und Maßnahmen nach der Rangfolge, die fachliche Prüfung übernehmen wir im Rahmen der Betreuung. Für ein Angebot nennen Sie uns Branche, Mitarbeiterzahl und Standorte: Angebot anfordern.
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung
Ab wie vielen Beschäftigten brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung?
Ab dem ersten Beschäftigten. Eine Mindestbetriebsgröße gibt es weder für die Beurteilung nach § 5 ArbSchG noch für die Dokumentation nach § 6 ArbSchG. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt es, einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit stellvertretend zu beurteilen.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine feste Frist. Sie müssen die Beurteilung anpassen, sobald sich Arbeitsmittel, Stoffe, Verfahren oder Abläufe ändern, nach Unfällen und Beinahe-Unfällen und wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge neue Erkenntnisse bringt. Eine jährliche Durchsicht hat sich bewährt.
Reicht es, die Gefährdungsbeurteilung vom Vorjahr mit neuem Datum zu übernehmen?
Nein. Die Beurteilung muss an veränderte Gegebenheiten angepasst werden (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Prüfen Sie, ob neue Tätigkeiten, Anlagen, Arbeitsstoffe, mobile Arbeit oder Homeoffice hinzugekommen sind, und dokumentieren Sie das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung.
Muss die psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung stehen?
Ja. Psychische Belastungen sind seit 2013 in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ausdrücklich genannt. Ein pauschaler Vermerk ohne Ermittlung reicht nicht. Üblich sind moderierte Workshops, Beobachtungsinterviews oder standardisierte Befragungen.
Ab wie vielen Beschäftigten braucht ein Unternehmen Sicherheitsbeauftragte?
Seit dem 29. Mai 2026 ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei regelmäßig 21 bis 49 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt (§ 22 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger kann bei besonderer Gefährdung die Bestellung anordnen.
Welche Strafen drohen ohne Gefährdungsbeurteilung?
Die Behörde kann die Erstellung anordnen. Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, riskiert bis zu 30.000 Euro Bußgeld (§ 25 ArbSchG), bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 26 ArbSchG). Nach einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen (§ 110 SGB VII).
Quellen (Stand: 21.10.2026)
- Arbeitsschutzgesetz, §§ 3 bis 6, 10, 12, 13, 21, 22, 25 und 26
- § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte, Fassung ab 29.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140)
- GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
- BAuA: Handbuch Gefährdungsbeurteilung, Prozessschritte
- DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention (Juni 2025)
- DGUV Vorschrift 2, Mustertext November 2024
- Änderung der ArbMedVV vom 11.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136)
- § 6 Gefahrstoffverordnung
- § 10 Mutterschutzgesetz
- § 11 Arbeitssicherheitsgesetz

