
Kurz beantwortet: Der Weg zur Arbeit und zurück ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Uhrzeit, Wetter und Verkehrsmittel spielen dafür keine Rolle. Der Schutz ruht, sobald Beschäftigte den Weg aus privaten Gründen unterbrechen, etwa zum Einkaufen oder Tanken. Dass Wegeunfälle insgesamt im Herbst zunehmen, lässt sich mit der Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nicht belegen. Belegt ist ein höheres Unfallrisiko für Fußgängerinnen und Fußgänger von November bis Januar. Arbeitgeber müssen auf dem eigenen Gelände für Beleuchtung und sichere Verkehrswege sorgen und Wegeunfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit melden. Für den öffentlichen Arbeitsweg können sie freiwillig vorbeugen.
Laut der DGUV-Pressemitteilung vom 22.09.2026 gab es 2025 bundesweit 170.306 meldepflichtige Wegeunfälle, 1,0 % mehr als 2024. Tödlich verunglückten 231 Versicherte. Die DGUV-Statistik schlüsselt diese Unfälle weder nach Monaten noch nach Verkehrsmittel auf, eine Zunahme im Herbst lässt sich daraus also nicht ableiten.
Als Risikofaktoren für den Arbeitsweg im Winter nennt die DGUV schlechte Sicht, Regen, Schnee und Eis, allerdings ohne Zahlen. Belastbare Zahlen gibt es nur für Menschen, die zu Fuß unterwegs sind: Nach Daten des Statistischen Bundesamts für 2019 verunglückten von November bis Januar 9.479 Fußgängerinnen und Fußgänger. Ihr Risiko lag damit rund 37 % über dem des übrigen Jahres (Deutsche Verkehrswacht, Stand 23.10.2020). Die Zahl umfasst alle Verkehrsunfälle, auch solche außerhalb des Arbeitswegs. Sie zeigt aber, dass auch der Fußweg zur Haltestelle oder zum Werkstor in den dunklen Monaten gefährlicher ist.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der „unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ versichert. Nr. 2 erweitert den Schutz auf Abweichungen, um Kinder in fremde Obhut zu geben, und auf Umwege, um „mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen“. Die Mitfahrenden müssen dafür nicht im selben Betrieb arbeiten.
Für das Homeoffice hatte das BSG am 30.01.2020 (B 2 U 19/18 R) den Schutz auf dem Weg zur Kita noch abgelehnt. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz führte der Gesetzgeber zum 18.06.2021 § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII ein. Seitdem ist der Weg zur Betreuungsstelle und zurück auch bei häuslicher Tätigkeit versichert. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt die Arbeit im Haushalt dem Schutz in der Unternehmensstätte gleich. Wie Sie Arbeitsplätze zu Hause insgesamt absichern, beschreibt unsere Seite zum Arbeitsschutz im Homeoffice.
Maßgeblich für den Schutz ist der Weg, gleich mit welchem Verkehrsmittel. Die DGUV nennt Wegeunfälle mit dem E-Scooter ausdrücklich als versichert. Einzelheiten dazu finden Sie im Beitrag E-Scooter und Wegeunfall. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert „Beschäftigte“ ohne Untergrenze bei Stunden oder Verdienst, also auch Minijobber. Alkohol oder Drogen können den Schutz entfallen lassen, wenn sie die allein wesentliche Ursache des Unfalls waren (BSG, 30.01.2007, B 2 U 23/05 R).
| Situation | Versichert? | Grundlage |
|---|---|---|
| Direkter Weg zur Arbeit und zurück | ja | § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII |
| Umweg zur Kita oder Tagespflege | ja | § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII |
| Umweg für eine Fahrgemeinschaft | ja | § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII |
| Kita-Weg aus dem Homeoffice | ja, seit 18.06.2021 | § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII |
| Einkauf auf dem Heimweg | nein, für die Dauer der Unterbrechung | Rechtsprechung |
| Private Unterbrechung über zwei Stunden | nein, auch nicht für den restlichen Weg | BSG, 05.05.1998, B 2 U 40/97 R |
| Tanken des eigenen Fahrzeugs | im Regelfall nein | BSG, 30.01.2020, B 2 U 9/18 R |
| Weg von einem „dritten Ort“ nach mindestens zwei Stunden Aufenthalt | ja | BSG, 30.01.2020, B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R |
Die private Unterbrechung beginnt, sobald sie nach außen erkennbar eingeleitet wird, zum Beispiel mit dem Abbiegen zum Supermarkt. Bei einem privaten Umweg lebt der Schutz erst wieder auf, wenn die Person zurück auf dem direkten Weg ist (BSG, 31.08.2017, B 2 U 11/16 R). Tanken bleibt nach dem BSG auch dann unversichert, wenn man das Ziel ohne Tanken nicht erreichen würde. Ausnahmen gelten für Betriebswege und für vertragliche Rückgabepflichten bei Dienstfahrzeugen. Für Wartezeiten innerhalb einer Fahrgemeinschaft gilt die Zwei-Stunden-Grenze nicht.
In der Regel nicht. Nach der Darstellung der BGN beginnt die Arbeitsstelle mit dem Durchschreiten der Außentür des Betriebs oder des Werkstors des Betriebsgeländes. Wer auf dem betriebseigenen Parkplatz oder auf dem Weg zum Eingang stürzt, erleidet danach einen Arbeitsunfall. Das Bundesarbeitsgericht hat das für eine Pflegekraft angenommen, die zwischen Fahrzeug und Nebeneingang auf dem Heimgelände auf Glatteis stürzte (BAG, 28.11.2019, 8 AZR 35/19), und das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII angewandt, das beim Wegeunfall nicht gilt. Ein Sturz auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Tor bleibt nach demselben Kriterium ein Wegeunfall. Versichert sind beide Fälle, die Einordnung wirkt sich aber auf die Haftung des Betriebs und auf die Unfallstatistik aus.
Auf dem eigenen Gelände gilt die Arbeitsstättenverordnung als verbindliche Pflicht. Nach Anhang Nr. 1.8 müssen Verkehrswege „leicht und sicher begangen oder befahren werden können“. Nr. 3.4 verlangt eine „angemessene künstliche Beleuchtung“, wenn das Tageslicht nicht ausreicht, und Fußböden müssen nach Nr. 1.5 „trittsicher und rutschhemmend“ sein. Lux-Werte nennt die Verordnung nicht.

Diese stehen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die Vermutungswirkung haben: Wer sie einhält, darf davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen. Eine abweichende Lösung muss mindestens gleichwertig schützen. Die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ gilt in der Ausgabe vom Mai 2023 (GMBl Nr. 32 vom 05.05.2023, S. 679). Ihr Anhang 4 nennt für Bereiche im Freien diese Mindestbeleuchtungsstärken (Stand 29.09.2026):
| Bereich im Freien | Mindestbeleuchtungsstärke |
|---|---|
| Fußwege | 5 lx |
| Werkstraßen bis 30 km/h | 10 lx |
| Werkstraßen bis 50 km/h | 20 lx |
| Betriebliche Parkplätze | 10 lx |
| Toranlagen | 50 lx |
Die ASR A1.8 „Verkehrswege“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert im Juni 2024) verlangt, dass Verkehrswege im Freien „sicher benutzbar“ sind und Witterungseinflüsse berücksichtigt werden. Als Maßnahmen nennt sie Überdachung, Windschutz oder Winterdienst. Das Informationsportal KomNet NRW gibt als Behördenauskunft an, innerbetriebliche Verkehrswege während der Betriebszeiten von Schnee und Eis zu befreien oder zu sperren. Für die Rutschhemmung ist die ASR A1.5 „Fußböden“ einschlägig. Welche Außenflächen im Winter besonders gefährdet sind, halten Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, die § 5 ArbSchG ohnehin vorschreibt.
Ja. Nach § 193 Abs. 1 und 4 SGB VII zeigt der Unternehmer einen Unfall binnen drei Tagen an, nachdem er davon erfahren hat, wenn Versicherte getötet werden oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind. Die DGUV stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht auch für Wegeunfälle gilt. Die Anzeige geht elektronisch über das DGUV-Serviceportal oder auf Papier an den zuständigen Unfallversicherungsträger, also an die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse. Eine Ausfertigung bleibt im Betrieb, eine weitere erhält die verletzte Person. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zu unterrichten, und der Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet die Anzeige mit (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Bei Todesfällen, Massenunfällen und schweren Gesundheitsschäden informieren Sie den Träger zusätzlich sofort telefonisch.
Der Unfallversicherungsträger übernimmt nach §§ 26 und 27 SGB VII die Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe und Geldleistungen. Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlt er Verletztengeld (§ 45 SGB VII). Es beträgt 80 % des Regelentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 SGB VII). Eine Verletztenrente setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 % gemindert ist (§ 56 SGB VII).
Die Arbeitsstättenverordnung erfasst den öffentlichen Arbeitsweg nicht. Für den öffentlichen Arbeitsweg ergeben sich daraus keine Pflichten, Angebote dort sind freiwillig. Anders ist es, wenn die Tätigkeit selbst Straßenverkehr einschließt, etwa bei Dienstfahrten. Dann gehören die Verkehrsrisiken nach Auffassung der BGN in die Gefährdungsbeurteilung, und die betroffenen Beschäftigten sind zu schulen. Die Pflicht zur Unterweisung während der Arbeitszeit folgt aus § 12 ArbSchG. Wie sich das digital organisieren lässt, zeigt der Beitrag zur IAAI Academy.

Für die dunkle Jahreszeit empfiehlt die DGUV, das Fahrverhalten bei schlechter Witterung zu thematisieren, Fahrsicherheitstrainings anzubieten, gemeinsame Licht- und Reifenchecks zu organisieren und die Beschäftigten zu ihren Arbeitswegen zu befragen. Die BGN rät zu reflektierenden Westen und zu erhöhter Aufmerksamkeit bei Dunkelheit, Regen und Nebel. Wer solche Angebote macht, kann sie mit Ansätzen der Verhaltenssicherheit verbinden.
Die Zuschüsse für Fahrsicherheitstrainings unterscheiden sich je nach Träger:
| Träger | Zuschuss je Person | Bedingungen |
|---|---|---|
| BGHW | höchstens 120 € | einmal in 60 Monaten, DVR-Standard, mindestens 8 Stunden (Stand 05.02.2025) |
| VBG | 75 € (Pkw, Motorrad, Kleintransporter), 100 € (Bus) | Antrag mindestens vier Wochen vorher, Gutschein 12 Monate gültig, abhängig von Haushaltsmitteln |
| BGN | höchstens 75 € | nur DVR-zertifizierte Trainings |
Seit dem 07.04.2026 bündelt das Portal „Deine Wege“ des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) Checklisten, Trainings und Buchungsmöglichkeiten. Zuschüsse beantragen Sie grundsätzlich vor der Teilnahme.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte der IAAI prüfen bei Begehungen die Beleuchtung und die Verkehrswege auf Ihrem Gelände. Sie ergänzen die Gefährdungsbeurteilung um Winterrisiken und bereiten Unterweisungen für Beschäftigte mit Dienstfahrten vor. Einen Überblick über die Betreuung finden Sie unter unseren Leistungen.
Solange der Einkauf dauert, sind Sie nicht versichert. Der Schutz endet mit der erkennbaren Abweichung, etwa dem Abbiegen zum Geschäft. Nach der Rechtsprechung des BSG lebt er auf dem restlichen Heimweg wieder auf, wenn die Unterbrechung höchstens zwei Stunden gedauert hat.
Beim eigenen Fahrzeug im Regelfall nicht. Das BSG hat am 30.01.2020 (B 2 U 9/18 R) entschieden, dass das auch gilt, wenn Sie das Ziel ohne Tanken nicht erreichen würden. Ausnahmen bestehen bei Betriebswegen und bei vertraglichen Rückgabepflichten für Dienstfahrzeuge.
Ja. Seit dem 18.06.2021 schützt § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII den Weg zur Betreuungsstelle und zurück auch bei Arbeit im Homeoffice. Vorher hatte das BSG diesen Schutz verneint.
Liegt der Parkplatz auf dem Betriebsgelände, handelt es sich in der Regel um einen Arbeitsunfall, denn die Arbeitsstelle beginnt mit dem Durchschreiten des Werkstors oder der Außentür des Betriebs. Versichert sind beide Unfallarten. Sie unterscheiden sich bei der Haftung des Betriebs.
Binnen drei Tagen, nachdem er vom Unfall erfahren hat, sofern die verletzte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt. Grundlage ist § 193 SGB VII, und die DGUV bestätigt, dass die Pflicht auch für Wegeunfälle gilt. Die Anzeige geht an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Für den privaten Arbeitsweg gibt es keine arbeitsschutzrechtliche Pflicht. Die BGN empfiehlt reflektierende Westen in der dunklen Jahreszeit, und Betriebe können sie freiwillig ausgeben. Auf den Versicherungsschutz hat das Tragen keinen Einfluss.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte der IAAI Arbeitssicherheit GmbH prüfen Beleuchtung und Verkehrswege auf Ihrem Gelände und ergänzen Ihre Gefährdungsbeurteilung um die Risiken im Winter.
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Angebot anfordernStand: 29. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
