Sonstige · DGUV-Empfehlung (ehem. G 26)

G26-Untersuchung: Vorsorge für Atemschutzgeräteträger

Auf einen Blick: Wer Atemschutzgeräte trägt, braucht je nach Gerätegruppe arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV: Pflichtvorsorge bei Geräten der Gruppen 2 und 3 (z. B. Filtergeräte mit Gas- oder Kombinationsfiltern, Pressluftatmer der Werkfeuerwehr), Angebotsvorsorge bei Gruppe 1 (z. B. Filtergeräte mit P3-Filtern, Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske). Für FFP-Masken und gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske ist nach der AMR 14.2 in der Fassung von 2026 keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich. Spirometrie und, nach ärztlicher Indikation, ein Belastungs-EKG werden häufig angeboten, weil das Atmen gegen Widerstand und das Tragen schwerer Geräte das Herz-Kreislauf-System fordert.
Dr. med. Fabian Wengler · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Geprüft von Johannes F. Angerer · Veröffentlicht 18. Januar 2026 · Aktualisiert 29. September 2026 · 13 Min Lesezeit

Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern.

ArbMedVV § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1

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Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

1. Worum geht es bei der Atemschutz-Vorsorge G 26?

Die DGUV-Empfehlung „Atemschutzgeräte“ (ehemals G 26) regelt die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten. Die DGUV Regel 112-190 unterteilt Geräte in drei Gruppen nach Belastung und Eigengewicht.

Pflichtvorsorge greift bei Gruppen 2 und 3. Maßgeblich ist die Zuordnung der Gerätetypen nach der AMR 14.2 in der Fassung von 2026. Zur Gruppe 2 gehören Filtergeräte mit Gas- und Kombinationsfiltern aller Filterklassen sowie Frischluft-Saugschlauchgeräte. Zur Gruppe 3 gehören Pressluftatmer und Regenerationsgeräte über 5 kg. Geräte der Gruppe 1, also Filtergeräte mit P3-Partikelfiltern, frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg und Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske, lösen Angebotsvorsorge aus. Keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge ist nötig bei Geräten ohne Einatemwiderstand (unter 1 mbar, z. B. Gebläsegeräte mit Haube), bei Geräten mit einem Einatemwiderstand bis 5 mbar, etwa Filtergeräten mit P1- oder P2-Filtern, partikelfiltrierenden Halbmasken FFP1 bis FFP3 und gebläseunterstützten Filtergeräten mit Voll- oder Halbmaske, sowie bei Fluchtgeräten und Selbstrettern bis 5 kg. Bleibt dort eine Gesundheitsgefährdung, ist Wunschvorsorge zu ermöglichen.

2. Rechtsgrundlagen

  • ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1 —Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 oder 3.
  • DGUV Regel 112-190: Gerätegruppen-Definition und Belastungsklassen.
  • DGUV Vorschrift 49 (Feuerwehren) und DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr“.
  • AMR 2.1 (Fristen) und AMR 6.3 (Vorsorgebescheinigung).
  • BKV (BK 4302): Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritative Stoffe (betrifft Schadstoffrisiko, nicht das Atemschutztragen)
Wichtig: Die Vorsorge G 26 ist eine ArbMedVV-Pflichtvorsorge — KEINE Eignungsbeurteilung. Bei feuerwehrspezifischen Eignungsfragen gilt parallel die DGUV-Empfehlung „Atemschutzgeräte (Eignungsbeurteilung)“.

3. Wer ist betroffen? Branchen-Schlaglicht

Atemschutz-Tätigkeiten finden sich in der Industrie, Brandbekämpfung, Sanierung und in Laboren.

Top-3-Branchen aus IAAI-Sicht

  1. Feuerwehr / Werkfeuerwehr — Pressluftatmer (Gruppe 3), regelmäßige Einsätze, hohe physische Belastung. Wir betreuen Werkfeuerwehren mit Tragetests in Kooperation mit einer Atemschutzübungsanlage.
  2. Schadstoff-Sanierer (Asbest, KMF, Schimmel) — oft Vollmaske mit Filter (Gruppe 2) oder belüftete Überdrucksysteme. Lange Tragezeiten, hohe Wärmebelastung.
  3. Chemische Industrie (Tankreinigung, Havariebekämpfung) — oft kombiniert Pressluftatmer + Schutzanzug. Pflichtvorsorge: erste nach 12 Monaten, weitere alle 36 Monate; bei extremer Belastung verkürzt.

4. Untersuchungsumfang

4.1 Anamnese

Schwerpunkte: Rauchverhalten, kardiopulmonale Vorerkrankungen, Klaustrophobie, frühere Hitze-/Wärmebelastung, Brillen-/Bart-Träger (Maskendichtung). Die Arbeitsanamnese erfasst Gerätegruppe, Tragezeit, Begleitbelastung (Hitze, Kälte, Schadstoff).
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Kardiovaskuläre Risikoabschätzung mit anerkanntem Score (JBS3-Risk-Rechner, PROCAM, ESC-Score oder Framingham-Score). Bei erhöhtem Risiko ist der Prozess zu unterbrechen und eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.

4.2 Klinische Untersuchung (Erstuntersuchung)

UntersuchungZweck
Körperstatus, BMI, BlutdruckAllgemeine Belastbarkeit
Belastungs-EKG (Ergometrie): ergänzend, insbesondere bei Gruppe 2 und 3 nach ärztlicher IndikationCardiopulmonale Reserve, Hypertonie unter Belastung
Spirometrie (FEV1, FVC, Tiffeneau)Lungenfunktion, obstruktive/restriktive Befunde
AudiometrieVerständigung mit Maske
Visus, FarbsehenSehleistung mit/ohne Brille
Blutbild, GPT, GGT, Glucose, KreatininStoffwechsel, Leber, Niere

4.3 Fristen (AMR 2.1)

  • Erstvorsorge: innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Folgevorsorge Pflicht: erste nach 12 Monaten, weitere alle 36 Monate (Gruppe 2 wie Gruppe 3);  abhängig von Tragezeit und Belastung ggf. verkürzt.
  • Vorzeitige Vorsorge: Ärztlich verkürzte Frist oder Wunschvorsorge, z. B. nach längerer Erkrankung, kardialem Ereignis oder neuer relevanter Erkrankung.

5. Tragetauglichkeit — was zählt

Pflichtvorsorge ist beratend und vertraulich. Die Tragetauglichkeit wird als Eignungsbeurteilung durchgeführt, wenn dafür eine Rechtsgrundlage oder Vereinbarung besteht. Relevante Krankheitsgruppen:

  • Schwere kardiopulmonale Erkrankungen (Herzinsuffizienz NYHA III/IV, schwere COPD, unkontrollierte arterielle Hypertonie)
  • Anfallsleiden, ausgeprägte Klaustrophobie
  • Stark eingeschränkte Körperfunktion (BMI > 35 ohne ergometrischen Nachweis ausreichender Leistung)
  • Trommelfellperforation oder schwere Tubenfunktionsstörung (bei Pressluftatmer mit Überdruck)
Maskendichtung: Bart und ungeeignete Brillenfassungen verhindern den Maskensitz. Vor Erstvorsorge mit Versicherten klären — ggf. Maskenbrille empfehlen.

6. IAAI in der Praxis

  • Belastungs-EKG und Spirometrie vor Ort — ohne Überweisung an Kardiologie/Pneumologie.
  • Tragetests für Werkfeuerwehren in Kooperation mit der Atemschutzübungsanlage.
  • Wenn betriebliche Gründe es erfordern: gemeinsamer Termin für Pflichtvorsorge und Eignungsbeurteilung, mit Offenlegung der unterschiedlichen Zwecke (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV) und zwei getrennten Bescheinigungen.
  • Fristen und Tragezeitenkonten in unserer digitalen Vorsorgekartei dokumentiert.

7. Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich G 26 auch für FFP2/FFP3-Masken?

Nach der AMR 14.2 in der Fassung von 2026 ist für partikelfiltrierende Halbmasken FFP1 bis FFP3 und Filtergeräte mit P1- oder P2-Filtern weder Pflicht- noch Angebotsvorsorge erforderlich; Beschäftigte können aber Wunschvorsorge verlangen. Angebotsvorsorge (Gruppe 1) gilt etwa für Filtergeräte mit P3-Filtern, Pflichtvorsorge (Gruppen 2 und 3) für Filtergeräte mit Gas- oder Kombinationsfiltern und für Pressluftatmer.

Wie oft muss ich zur G 26?

Pflichtvorsorge: erstmals vor Aufnahme; danach erste Folgevorsorge nach 12 Monaten, weitere alle 36 Monate bei Gruppe 2 wie Gruppe 3 (Pressluftatmer);  je nach Tragezeit ggf. verkürzt.

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG. Die Untersuchungszeit gilt als Arbeitszeit.

Bart und Maske — was ist erlaubt?

Bei Voll- und Halbmasken muss die Dichtlinie auf glatter, unbehaarter Haut aufliegen. Mehr-Tage-Stoppeln und Vollbart sind grundsätzlich nicht zulässig.

Was ist der Unterschied zur Eignungsbeurteilung?

Die Pflichtvorsorge G 26 ist beratend und vertraulich. Ob jemand zum Tragen geeignet ist, kann zusätzlich in einer Eignungsbeurteilung geklärt werden, wenn eine Rechtsgrundlage oder Vereinbarung besteht. Mit Einwilligung erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis, nicht die Befunde.

Kann ich die Pflichtvorsorge ablehnen?

Die Vorsorge ist Pflicht des Arbeitgebers, das Erscheinen ist für Versicherte arbeitsrechtliche Pflicht. Konkrete Untersuchungen (z. B. EKG) dürfen nicht gegen den Willen durchgeführt werden.

Worauf achtet der Arzt bei Pressluftatmer-Trägern?

Bei einer Eignungsbeurteilung achtet der Arzt unter anderem auf: Belastungs-EKG mit guter Leistung, normale Lungenfunktion, BMI < 35 (oder ergometrischer Nachweis), keine Klaustrophobie, gute HNO-Funktion (Druckausgleich).

Wie lange dauert die G 26?

Erstvorsorge inkl. Belastungs-EKG, Spirometrie, Audiometrie, Visus, Labor: 60–90 Minuten. Folgevorsorge schlanker bei 30–45 Minuten.

8. Quellen

  • DGUV Empfehlungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, Empfehlung „Atemschutzgeräte“
  • ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2
  • DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
  • DGUV Vorschrift 49 (Feuerwehren), DGUV Information 205-014 (Werkfeuerwehren)
  • AMR 2.1 (Fristen), AMR 6.3 (Vorsorgebescheinigung)
  • AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen

Stand: 29. September 2026 · Dr. med. Fabian Wengler, Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst, geprüft von Johannes F. Angerer, IAAI Arbeitssicherheit GmbH. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle ärztliche Beratung.

Feuerwehrmann ohne Atemschutzausrüstung bei der Spirometrie im Stehen mit Nasenklammer
Spirometrie zur Atemschutz-Vorsorge G26.
Schadstoff-Sanierer im Vollschutzanzug mit Gebläsefiltergerät
Asbestsanierung mit Gebläsefiltergerät — typische Atemschutz-Anwendung.
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G26-Untersuchung auf einen Blick

Die G26-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die bei der Arbeit Atemschutzgeräte tragen. Seit 2022 heißt sie offiziell DGUV-Empfehlung „Atemschutzgeräte“. Bei Geräten der Gruppen 2 und 3 ist sie Pflichtvorsorge, bei Gruppe 1 muss der Arbeitgeber sie anbieten.

ArtPflichtvorsorge (Gruppe 2 und 3) oder Angebotsvorsorge (Gruppe 1) nach ArbMedVV, keine Eignungsuntersuchung
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1 (Gruppe 2 und 3) und Abs. 2 Nr. 2 (Gruppe 1); Gerätegruppen nach AMR 14.2
Für wenBeschäftigte mit Atemschutz, z. B. Feuerwehr, Schadstoffsanierung, Chemie
Fristvor Beginn, spätestens nach 12 Monaten, danach spätestens alle 36 Monate; der Arzt kann kürzere Fristen festlegen
Kostenträgt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG)
Wer untersuchtFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Wer braucht die G26-Untersuchung?

Ausschlaggebend ist nicht der Beruf, sondern das Gerät, das bei der Tätigkeit getragen wird. Die Gerätegruppe legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Typische Tätigkeiten, bei denen die Vorsorge als Pflichtvorsorge anfällt:

  • Berufs- und Werkfeuerwehr mit Pressluftatmer
  • Schadstoffsanierung mit Gas- oder Kombinationsfiltern
  • Schädlingsbekämpfung und Begasung mit Gasfiltern
  • Arbeiten in Tanks, Behältern und Kanälen mit Pressluftatmer
  • Havarie- und Störfalleinsätze in der chemischen Industrie
  • Labor- und Produktionsbereiche, in denen Gas- oder Kombinationsfilter vorgeschrieben sind

Zur Gruppe 1 gehören nach der 2026 neu gefassten AMR 14.2 Filtergeräte mit P3-Partikelfiltern, frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg und Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske. Dafür muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Für partikelfiltrierende Halbmasken FFP1 bis FFP3, Filtergeräte mit P1- oder P2-Filtern, gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske, Geräte ohne Einatemwiderstand sowie Fluchtgeräte und Selbstretter bis 5 kg ist keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich; bleibt eine Gesundheitsgefährdung, ist Wunschvorsorge zu ermöglichen. Eine Mindesttragezeit nennen weder die ArbMedVV noch die AMR 14.2: Auch wer ein Gerät der Gruppe 2 oder 3 nur gelegentlich trägt, braucht die Pflichtvorsorge, wenn die Tätigkeit es erfordert.

Ist die G26-Untersuchung Pflicht oder freiwillig?

Für den Arbeitgeber ja, sobald Geräte der Gruppe 2 oder 3 getragen werden. Er muss die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen und darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Pflichtvorsorge stattgefunden hat (§ 4 ArbMedVV). Außerdem führt er eine Vorsorgekartei mit Anlass und Datum jeder Vorsorge (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV). Versäumnisse sind Ordnungswidrigkeiten nach § 10 ArbMedVV.

Für Beschäftigte bedeutet Pflichtvorsorge: Sie nehmen am Vorsorgetermin teil. Körperliche oder technische Untersuchungen sind dagegen nur mit ihrer Zustimmung möglich. Die G 26 ist damit keine Tauglichkeitsprüfung.

Ob jemand für das Tragen eines Atemschutzgeräts geeignet ist, klärt eine getrennte Eignungsbeurteilung. Sie braucht eine eigene Rechtsgrundlage oder eine vertragliche Vereinbarung, etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Mehr dazu unter Atemschutz-Eignung.

Wie läuft die G26-Untersuchung ab?

  1. Vorbereitung: Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsarzt Gerätegruppe, Tragedauer und Begleitbelastungen aus der Gefährdungsbeurteilung mit.
  2. Fragebogen: Sie füllen vorab oder vor Ort einen Gesundheitsfragebogen aus.
  3. Gespräch: Der Arzt bespricht mit Ihnen Arbeitsplatz, Vorerkrankungen, Medikamente und Ihre Erfahrungen mit dem Gerät.
  4. Untersuchungen: Je nach Gerätegruppe und Vorgeschichte folgen Untersuchungen aus der Übersicht zum Untersuchungsumfang, zum Beispiel Lungenfunktion oder Belastungs-EKG. Jede Untersuchung wird vorher erklärt und kann abgelehnt werden.
  5. Beratung: Zum Schluss geht es um Maskensitz, Tragepausen, Hitzebelastung und darum, wann Sie sich vor dem nächsten Termin melden sollten.
  6. Bescheinigung: Sie und der Arbeitgeber erhalten die Vorsorgebescheinigung.

Ergibt sich ein auffälliger Befund, bespricht der Arzt mit Ihnen die nächsten Schritte, etwa eine Abklärung beim Kardiologen oder Lungenfacharzt. Er kann außerdem einen früheren Folgetermin empfehlen, als die Regelfrist vorsieht.

Was sollten Sie zur Vorsorge mitbringen?

  • Brille oder Kontaktlinsen und, falls vorhanden, Ihre Maskenbrille
  • eine aktuelle Liste Ihrer Medikamente
  • Befunde von Hausarzt, Kardiologe oder Lungenfacharzt, etwa ein EKG oder eine Lungenfunktion
  • die letzte Vorsorgebescheinigung, wenn Sie den Arbeitgeber gewechselt haben
  • bequeme Kleidung und Sportschuhe, wenn ein Belastungs-EKG geplant ist

Rauchen Sie vor der Lungenfunktionsprüfung möglichst nicht. Bei akuter Erkältung oder Fieber sprechen Sie den Termin vorher ab, weil Belastungs-EKG und Spirometrie dann nicht aussagekräftig sind.

Darf der Hausarzt die G26-Untersuchung machen?

In der Regel nicht. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nur ein Arzt mit der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen (§ 7 ArbMedVV). Hat Ihr Hausarzt eine dieser Qualifikationen, ist es möglich. Ein Belastungs-EKG beim Hausarzt oder Kardiologen ersetzt die Vorsorge nicht, kann dem Betriebsarzt aber als Vorbefund dienen.

Der Betriebsarzt kennt außerdem den Arbeitsplatz und die eingesetzten Geräte. Das braucht er für die Beratung zu Tragezeiten und Maskensitz. Auch die Eignungsbeurteilung sollte fachlich ein Arbeitsmediziner übernehmen.

Was erfährt der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung nach AMR 6.3. Darin stehen nur, wann die Vorsorge stattgefunden hat, aus welchem Anlass und wann der nächste Termin ist. Ob Sie Untersuchungen abgelehnt haben, steht nicht darin. Befunde, Diagnosen und Messwerte wie EKG oder Lungenfunktion bleiben beim Arzt und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Hält der Arzt einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das dem Arbeitgeber nur mitteilen, wenn Sie einwilligen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV). Bei einer zusätzlichen Eignungsbeurteilung erfährt der Arbeitgeber nur das Ergebnis, also ob gesundheitliche Bedenken gegen das Tragen bestehen oder nicht, aber keine Befunde.

Was muss der Arbeitgeber vorher klären?

  • Gefährdungsbeurteilung mit der Gerätegruppe je Tätigkeit nach AMR 14.2
  • Liste der Beschäftigten, die Atemschutz tragen, mit Gerätetyp und üblicher Tragedauer
  • Fristen aus der Vorsorgekartei, damit niemand ohne aktuelle Vorsorge eingesetzt wird
  • Termine so legen, dass Erstvorsorgen vor dem ersten Einsatz liegen, bei Neueinstellungen also im Onboarding
  • Unterweisung zum Gerät nach DGUV Regel 112-190, die unabhängig von der Vorsorge stattfindet

Die Vorsorgekartei bewahrt der Arbeitgeber bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf. Endet die Beschäftigung, händigt er den Beschäftigten eine Kopie der sie betreffenden Angaben aus (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV). Soll zusätzlich die Eignung beurteilt werden, nennt der Arbeitgeber dem Arzt vorab die Rechtsgrundlage oder die vertragliche Regelung. So ist für alle Beteiligten klar, welcher Teil des Termins Vorsorge ist und welcher Eignung. Nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV sollen beide nur dann in einem Termin stattfinden, wenn betriebliche Gründe das erfordern; der Arzt legt die unterschiedlichen Zwecke offen.

G26-Untersuchung mit IAAI

Wir führen die G26-Untersuchung bundesweit durch, vor Ort in Ihrem Betrieb oder in unserer Praxis. Statt Ärzte in der Nähe zu suchen, bestellen Sie die Vorsorge für Ihr ganzes Team bei uns. Welche weiteren Vorsorgen Ihre Tätigkeiten auslösen, zeigt der Vorsorge-Rechner. Für ein konkretes Angebot nutzen Sie das Formular Angebot anfordern.

Was ist die G26-Untersuchung?

Die G26-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die Atemschutzgeräte tragen. Der G-Grundsatz 26 wurde 2022 durch die DGUV-Empfehlung „Atemschutzgeräte“ ersetzt; die Pflicht ergibt sich aber nicht aus dem Grundsatz, sondern aus der ArbMedVV. Umgangssprachlich ist der alte Name weiter üblich.

Was wird bei der G26-Untersuchung gemacht?

Bei der G26-Untersuchung bespricht der Betriebsarzt mit Ihnen Gerät, Tragedauer, Vorerkrankungen und Maskensitz. Je nach Gerätegruppe und Vorgeschichte bietet er Lungenfunktionsprüfung, Blutdruckmessung, Seh- und Hörtest, Laborwerte und bei Bedarf ein Belastungs-EKG an. Jede Untersuchung erfolgt nur mit Ihrer Zustimmung (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV).

Ist die G26-Untersuchung Pflicht?

Bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 ja, als Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4. Der Arbeitgeber muss sie veranlassen, Beschäftigte nehmen am Termin teil. Untersuchungen wie EKG oder Lungenfunktion bleiben trotzdem freiwillig. Bei Gruppe 1 ist sie eine Angebotsvorsorge.

Brauchen Feuerwehrleute die G26-Untersuchung?

Ja, wer bei der Berufs- oder Werkfeuerwehr Pressluftatmer trägt, braucht als Beschäftigter die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV (Gerätegruppe 3). Für ehrenamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr gilt die ArbMedVV nicht unmittelbar; dort regeln die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 7 und die Vorgaben der Unfallkasse die Untersuchung der Atemschutzgeräteträger. Organisiert wird sie über den Träger der Feuerwehr, meist die Gemeinde.

Kann man die G26-Untersuchung nicht bestehen?

Nein, als Vorsorge nach ArbMedVV kennt die G26-Untersuchung kein Bestehen oder Durchfallen. Die Bescheinigung enthält nur Datum, Anlass und nächsten Termin. Ob jemand für das Tragen geeignet ist, klärt eine getrennte Eignungsbeurteilung, die eine eigene Rechtsgrundlage oder Vereinbarung braucht.

Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?

Bei Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die Atemschutztätigkeit erst wieder ausüben lassen, wenn die Vorsorge nachgeholt ist. Die Fristen der AMR 2.1 sind Höchstfristen: Ein früherer Termin ist zulässig, ein späterer nicht. Planen Sie Folgetermine deshalb mit einigen Wochen Vorlauf.

Muss ich bei der Vorsorge Blut abnehmen lassen?

Nein. Laborwerte gehören zum möglichen Untersuchungsumfang, werden aber nur nach Aufklärung und mit Ihrer Zustimmung bestimmt. Lehnen Sie ab, findet die Vorsorge trotzdem statt und wird bescheinigt.