DGUV-Empfehlung

G29-Untersuchung: Vorsorge bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylol

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylol — Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV, Biomonitoring mit Toluol im Blut bzw. o-Kresol im Urin und Methylhippursäure, BK 1303/1317. Stand April 2026.

Autor: Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen DienstVeröffentlicht: 4. November 2024 · Aktualisiert: 15. März 2026 · Lesezeit: 14 Minuten

Auf einen Blick

Wer mit Toluol oder Xylol arbeitet — in Lackiererei, Druckerei, Klebstoffherstellung, histologischem Labor oder Reinigungstechnik — unterliegt der arbeitsmedizinischen Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV. Beide Stoffe sind narkotisch, hautresorptiv, ototoxisch (Lärm-Kombinationswirkung) und können bei chronischer Exposition eine toxische Enzephalopathie auslösen. Toluol gilt zudem als reproduktionstoxisch (vermutlich fruchtschädigend). Schutzziel der Vorsorge: Beratung, Biomonitoring (Toluol im Blut bzw. o-Kresol im Urin für Toluol, Methylhippursäure für Xylol) und Früherkennung neurologischer und dermatologischer Beanspruchungsfolgen.

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Fristen der Vorsorge
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 1)
Zweite Vorsorge
spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 2 Buchst. c)
Jede weitere Vorsorge
spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 3)
Die Fristen sind Höchstfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Fristen festlegen, wenn dies aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendig ist (AMR 2.1 Ziffer 3 Abs. 4).

1. Was ist die Toluol- und Xylol-Vorsorge?

Die Toluol- und Xylol-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber Toluol, Xylol-Isomeren oder toluol-/xylolhaltigen Lösungsmittelgemischen exponiert sein können. Sie ist in der DGUV-Empfehlung „Toluol und Xylol“ geregelt und in die ArbMedVV-Systematik aus Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eingebettet. Schutzziel ist die Früherkennung lösungsmittelassoziierter Erkrankungen — vor allem der toxischen Enzephalopathie, der Polyneuropathie sowie chronisch-entzündlicher Hauterkrankungen.

Toluol (C₆H₅CH₃, CAS 108-88-3) und Xylol (C₆H₄(CH₃)₂, CAS 1330-20-7) zählen zu den wichtigsten Benzolhomologen. Xylol kommt technisch in der Regel als Mischung von o-, m- und p-Xylol gemeinsam mit Ethylbenzol und gegebenenfalls 1,3,5-Trimethylbenzol (Mesitylen) vor. Beide Stoffe sind farblose, leichtbewegliche, sehr schwer wasserlösliche Flüssigkeiten mit charakteristischem Geruch. Toluol ist leicht flüchtig und leicht entzündbar; Xylol ist entzündbar mit etwas geringerer Flüchtigkeit. Die Dämpfe sind schwerer als Luft und können sich am Boden ansammeln.

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 beträgt für beide Stoffe einheitlich 50 ppm (Toluol 190 mg/m³, Xylol 220 mg/m³). Toluol ist nach CLP als reproduktionstoxisch Kategorie 2 eingestuft. Beide Stoffe sind hautresorptiv und gelten nach DGUV-Positionspapier als ototoxisch — bei kombinierter Lärmexposition entstehen Wechselwirkungen, die in der Gehörvorsorge nach der DGUV-Empfehlung Lärm zu berücksichtigen sind.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Toluol- und Xylol-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — konkret im Anhang Teil 1 (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen). Die DGUV-Empfehlung konkretisiert die fachärztliche Durchführung und ist in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024) zusammengefasst.

Relevante Rechtsgrundlagen (Stand April 2026):

  • ArbMedVV — vom 18.12.2008, zuletzt geändert durch Art. 1 V vom 11.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136)
  • GefStoffV — Gefahrstoffverordnung 2024
  • TRGS 900 — AGW Toluol/Xylol je 50 ppm
  • TRGS 903 — Biologische Grenzwerte für Toluol, o-Kresol, Methylhippursäure
  • TRGS 400/401/402, 500, 555
  • ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2
  • AMR 2.1, 6.2, 6.3, 6.4
  • MuSchG — bei Toluol-Exposition relevant
  • BKV — BK 1303, 1317, 5101
  • DGUV Positionspapier „Ototoxische Arbeitsstoffe“ (April 2018)
Wichtig: Die DGUV-Empfehlung ist keine unmittelbare Rechtspflicht, sondern „best practice“. Maßgeblich rechtsverbindlich sind ArbMedVV, GefStoffV, TRGS 900 und TRGS 903. Die Pflicht zur Veranlassung der Vorsorge entsteht aus der Gefährdungsbeurteilung — nicht erst aus tatsächlich gemessener Grenzwertüberschreitung.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylol (alle Isomere), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. In der Praxis: offene Spritzlackierungen ohne ausreichende Lüftung, Walzen- und Maschinenreinigung in Druckereien, Verkleben großer Flächen mit lösungsmittelhaltigen Klebstoffen, Arbeiten in räumlich beengten Verhältnissen, Xylol in histologischen Laboren ohne wirksame Lüftung.

3.2 Angebotsvorsorge

Anzubieten bei Tätigkeiten mit Toluol/Xylol, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist — etwa bei kurzen, geschlossenen Tätigkeiten, sicher unterhalb AGW gemessenen Konzentrationen oder reinen Begehungen.

3.3 Wunschvorsorge

Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, sofern aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ein Gesundheitsschaden nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

3.4 Fristen — Erst- und Nachvorsorge

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahme der Tätigkeitnach 12 Monatenalle 36 Monate (AMR 2.1)
Angebotsvorsorgevor Aufnahmenach 12 Monatenalle 36 Monate
Wunschvorsorgeindividuellindividuellindividuell
Praxisrelevanz: Eine nachgehende Vorsorge ist für reine Toluol-/Xylol-Tätigkeiten — anders als bei Benzol — nicht vorgesehen. Sie ist aber zwingend zu prüfen, sobald in einem Lösungsmittelgemisch der Benzol-Anteil 0,1 Gew.-% übersteigt oder andere CMR-Stoffe der Kategorie 1A/1B beigefügt sind.

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

Industrielackierer in weißem Schutzoverall mit Vollmaske A2P3 und schwarzen Chemikalienhandschuhen beim Spritzlackieren eines Karosserieteils in einer deutschen Lackierkabine mit Wasserwand
Spritzlackieren mit lösungsmittelhaltigem Decklack in der Lackierkabine — typische Toluol-/Xylol-Exposition.

4.1 Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Offene Tätigkeiten mit Toluol und/oder Xylol bzw. zusammen mit anderen Lösungsmitteln in der Metallentfettung und Oberflächenreinigung
  • Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Produktions- und Abfüllanlagen
  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Altlasten, Bodenproben)
  • Verarbeitung von Gemischen in räumlich beengten Verhältnissen oder bei ungünstiger Belüftung
  • Reinigen von Anlagen, Behältern, Walzen und Maschinen
  • Oberflächenbeschichtung im Spritz-, Tauch-, Streich- und Druckverfahren
  • Herstellverfahren in der Lack-, Druckfarben-, Klebstoff-, Reinigungsmittel- und Gummiindustrie
  • Korrosionsschutzarbeiten
  • Verwenden von Xylol in histologischen Laboratorien ohne wirksame Lüftung oder mit direktem Hautkontakt

4.2 Krankheitsbild — was steht auf dem Spiel?

Toluol und Xylol werden zu rund 80 % metabolisiert. Aus Toluol entsteht Hippursäure im Urin, aus Xylol entsprechend Methylhippursäure. Akute Wirkung: narkotisch — Erregungs- oder Rauschzustände, Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit, Koordinationsstörungen bis zur Bewusstlosigkeit. Subakut: pränarkotische Symptome, Schleimhautreizung, entfettende Hautwirkung und eine alkoholverstärkende Wirkung.

Chronisch dominieren zwei Krankheitsbilder: die toxische Enzephalopathie (kognitive Defizite, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Wesensänderung) und das Ekzem an häufig kontaktierten Hautarealen — vor allem Handrücken, Unterarme, Stirn. Ototoxische Effekte verstärken Lärmschwerhörigkeit; bei kombinierter Lärm-Lösungsmittel-Exposition ist der Hörverlust messbar höher als bei reiner Lärmexposition.

Berufskrankheitenrechtlich relevant: BK 1303 (Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologe oder Styrol), BK 1317 (Polyneuropathie/Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel), BK 5101 (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen).

4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis

Branche 1: Lackier- und Beschichtungsbetriebe / Druckereien. Industrielackierer, KFZ-Lackierer, Bogen- und Rollenoffset-Drucker, Tiefdrucker, Siebdrucker. Kritische Tätigkeiten: Spritzlackieren in Lackierkabinen mit Wasserwand, Walzenreinigung, Befüllen offener Becken.

Branche 2: Klebstoff-, Reinigungsmittel- und Gummiindustrie. Schuhfertigung, Polstermöbelbau, Förderbandfertigung. Toluolbasierte Kontaktklebstoffe weiter relevant; dermale Exposition wird oft unterschätzt.

Branche 3: Pharmazeutische Industrie / histologische Labore. Histologie-MTAs in Krankenhäusern, Pathologien und Forschungslabors mit Xylol als Entwässerungs- und Eindeckmittel. Ohne wirksame Punktabsaugung an Eindeckautomaten und Mikrotomen entstehen relevante Tagesdosen.

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Beratung

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt zwingend mit einem Beratungsgespräch auf Grundlage einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Inhalte: Anlass und Zweck der Vorsorge; mögliche Gefahren durch Toluol und Xylol mit Schwerpunkt auf narkotischer und ototoxischer Wirkung; dermale Gefährdung und Hautresorption; Auswahl geeigneter Handschuhmaterialien (SDB, GESTIS, GISCHEM, WINGIS); persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz mit A2-Filter, chemikalienbeständige Handschuhe nach EN 374); Information über die alkoholverstärkende Wirkung; Information zur fruchtschädigenden Wirkung des Toluols.

5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese

  • Allgemeine Anamnese mit Schwerpunkt: vorbestehende neurologische Symptome
  • Schwangerschaftsanamnese (MuSchG beachten)
  • Hautanamnese (Ekzeme, Allergien, Atopie)
  • Arbeitsanamnese: Höhe der Exposition, dermale Exposition, AGW-Überschreitung
  • Alkoholanamnese (Confounder fürs Biomonitoring)
  • Lärmanamnese (ototoxische Kombinationswirkung)

5.3 Körperliche Untersuchung

Inspektion der Haut (Ekzem, Erythem, Cheilitis), Inspektion der Schleimhäute, orientierende neurologische Untersuchung (Eigenreflexe, Koordination, kognitive Schnelltests). Bei Hinweisen auf Polyneuropathie: vibrationssensorische und sensible Prüfung der unteren Extremitäten.

5.4 Labordiagnostik / Biomonitoring

Erstuntersuchung: Urinstatus, Inspektion der Haut, großes Blutbild, ergänzend γ-GT, SGPT (ALAT), SGOT (ASAT). Nachuntersuchung: wie Erstuntersuchung plus Biomonitoring.

StoffParameterBGW (TRGS 903)MaterialProbenahme
ToluolToluol600 µg/LVollblutunmittelbar nach Exposition
Toluolo-Kresol1,5 mg/LUrinSchichtende
ToluolToluol75 µg/LUrinSchichtende
XylolMethylhippursäure (Tolursäure)1800 mg/g KreatininUrinSchichtende
Confounder: Bei Mischexposition gegenüber mehreren Lösungsmitteln ist eine gegenseitige Beeinflussung des Stoffwechsels möglich. Eine kombinierte Exposition gegenüber m-Xylol und Ethylbenzol führt zu verzögerter und herabgesetzter Ausscheidung der Metabolite.

5.5 Funktionsdiagnostik

Routine-Funktionsdiagnostik (Spirometrie, Audiometrie, Sehtest) ist nicht vorgesehen. Bei kombinierter Lärm-Exposition gehört die Audiometrie über die DGUV-Empfehlung Lärm in den Vorsorgepfad. Bei Verdacht auf Lösungsmittel-Enzephalopathie: neuropsychologische Testung.

5.6 Bildgebende Verfahren

Bildgebende Verfahren sind keine Bestandteile der Routine-Vorsorge. Bei Verdacht auf Enzephalopathie kann eine cerebrale MRT in Kooperation mit Neurologie indiziert werden (ärztliche Indikationsstellung im Einzelfall).

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Relevant für die Beurteilung: erhebliche neurologische Störungen, Alkoholabhängigkeit, obstruktive Atemwegserkrankungen, chronisch-entzündliche Hauterkrankungen. Die DGUV-Empfehlung gliedert die Beurteilung in vier Stufen:

  1. Keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern — Tätigkeit fortsetzbar.
  2. Maßnahmen empfohlen — Substitution, technische und PSA-Maßnahmen prüfen.
  3. Verkürzte Fristen — Verlaufsbeobachtung mit engerer Taktung.
  4. Tätigkeitswechsel zu erwägen — wenn Maßnahmen aus Stufe 2 und 3 keine Aussicht auf Erfolg haben.

6.2 Vorsorgebescheinigung

Gemäß AMR 6.3 erhalten versicherte Person und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin — KEINE Diagnose, KEINE Befunde, kein Eignungsurteil.

6.3 Rückmeldung an das Unternehmen

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen — etwa Biomonitoring-Wert oberhalb des BGW —, ist dies dem Unternehmen mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV; AMR 6.4). Mitteilung erfolgt anonymisiert auf betrieblicher Ebene.

6.4 Fristen für Folgevorsorgen

Zweite Vorsorge spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen (AMR 2.1); bei Auffälligkeiten legt der Arzt kürzere Fristen fest.

7. Praxistipps für Unternehmen

  1. Gefährdungsbeurteilung als Anker. Inhalative Exposition messen oder sicher abschätzen; Hautkontakt regelmäßig dokumentieren.
  2. Substitution ernst nehmen. Wo möglich Toluol durch weniger gefährliche Lösungsmittel ersetzen — wasserbasierte Druckfarben, Limonen-Eindeckmittel in der Histologie.
  3. STOP-Prinzip nach GefStoffV. Substitution → technische Schutzmaßnahmen (geschlossene Systeme, lokale Absaugung) → organisatorische Maßnahmen → PSA (Atemschutz A2P3, Chemikalienhandschuhe nach EN 374).
  4. Hautschutzplan implementieren. Hautschutzcreme vor der Arbeit, milde Reinigung statt Lösungsmittel, Pflegecreme nach der Arbeit.
  5. Lärm-Kombinationswirkung dokumentieren. Bei kombinierter Exposition Audiometrie nach der DGUV-Empfehlung Lärm und ggf. verkürzte Folgevorsorge.
  6. Mutterschutz prüfen. Bei Toluol-Exposition werdende Mütter aus Tätigkeit nehmen oder Schutzmaßnahmen verifizieren (§§ 11, 13 MuSchG).
  7. Biomonitoring konsequent nutzen. Probenahme am Schichtende; Werte nur in der ärztlichen Dokumentation festhalten. Die Vorsorgekartei enthält nur Datum und Anlass der Vorsorge.
  8. Unterweisung jährlich. § 14 GefStoffV: spezifische Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Störungen — nachweisbar dokumentiert.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann ist Pflichtvorsorge bei Toluol/Xylol zwingend?

Wenn der AGW (50 ppm) nicht eingehalten wird oder eine Hautkontakt-Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann — § 4 ArbMedVV i. V. m. Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1.

Wie häufig muss die Folgevorsorge stattfinden?

AMR 2.1 sieht die erste Folgevorsorge spätestens nach 12 Monaten und jede weitere spätestens nach 36 Monaten vor. Bei Auffälligkeiten, AGW-Annäherung oder Mischexposition verkürzt der Betriebsarzt auf 12 Monate.

Welche Biomonitoring-Parameter sind heute Standard?

Für Toluol: o-Kresol im Urin (BGW 1,5 mg/L) und Toluol im Vollblut (BGW 600 µg/L, Probenahme unmittelbar nach Exposition) bzw. Urin (BGW 75 µg/L). Für Xylol: Methylhippursäure im Urin (BGW 1800 mg/g Kreatinin, seit November 2025). Hippursäure als alleiniger Toluol-Marker gilt als zu unspezifisch.

Welche BK-Nummern kommen bei Toluol/Xylol-Erkrankungen in Betracht?

BK 1303 (Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologe oder Styrol), BK 1317 (Polyneuropathie / Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel) und BK 5101 (Hauterkrankungen).

Was ist bei Schwangeren zu beachten?

Toluol ist als reproduktionstoxisch Kategorie 2 eingestuft. § 11 Abs. 1 MuSchG verbietet Tätigkeiten mit unverantwortbarer Gefährdung durch reproduktionstoxische Stoffe; nach § 13 MuSchG sind zuerst die Arbeitsbedingungen umzugestalten, sonst ist ein Arbeitsplatzwechsel oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot nötig.

Was bedeutet die ototoxische Wirkung von Toluol/Xylol?

Beide Stoffe können das Innenohr schädigen und Lärmschwerhörigkeit verstärken. Bei kombinierter Exposition Lärm + Toluol/Xylol gelten die Vorsorgepfade nach der DGUV-Empfehlung Lärm — zusätzliche Audiometrie-Frequenz, dokumentierte Lautstärkemessungen, ggf. verkürzte Folgevorsorgen.

Welche Handschuhe sind gegen Toluol/Xylol geeignet?

EN 374 Permeations-Klasse 6 mit Mindestdicke 0,4 mm prüfen, alternativ Butylkautschuk oder Polyvinylalkohol-Beschichtung. SDB des konkreten Produktes konsultieren; GESTIS und WINGIS geben branchenspezifische Empfehlungen.

Wie lange muss ich Vorsorgedokumente aufbewahren?

Die Vorsorgekartei muss nach § 3 ArbMedVV bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahrt und anschließend gelöscht werden, soweit Rechtsvorschriften oder bekannt gegebene Regeln nichts anderes bestimmen. Davon zu unterscheiden ist das Verzeichnis der Beschäftigten mit Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B (§ 14 Abs. 3 GefStoffV), das 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren ist.

Quellen und weiterführende Informationen

  • DGUV Empfehlung „Toluol und Xylol“, 2. Auflage September 2024
  • ArbMedVV vom 18.12.2008, zuletzt geändert am 11.05.2026
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), aktuelle Fassung 2024
  • TRGS 900, 903, 400/401/402, 500, 526, 555
  • AMR 2.1, 6.2, 6.3, 6.4
  • DGUV Positionspapier „Ototoxische Arbeitsstoffe“, April 2018
  • BKV — BK 1303, 1317, 5101
  • GESTIS-Stoffdatenbank, IFA — Toluol (CAS 108-88-3) und Xylol (CAS 1330-20-7)

IAAI Arbeitssicherheit GmbH — wir setzen die Toluol-/Xylol-Vorsorge für Sie um

Wir betreuen Industrielackierer, Druckereien, Klebstoff-, Reinigungsmittel- und Gummiindustrie sowie histologische Labore und pharmazeutische Betriebe bundesweit. Erstberatung, Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe, Pflicht-/Angebots-/Wunschvorsorge mit Biomonitoring (Methylhippursäure, o-Kresol, Toluol im Blut) und Dokumentation in der digitalen Vorsorgekartei — vor Ort oder hybrid via Telemedizin nach AMR 3.4.

Stand: April 2026. Dieser Text ersetzt keine arbeitsmedizinische oder rechtliche Einzelfallberatung. Inhalte fassen die DGUV-Empfehlung, ArbMedVV, GefStoffV und einschlägige TRGS für Arbeitgeber und Beschäftigte verständlich zusammen — verbindlich sind die Originalfassungen. Für eine konkrete Vorsorgeplanung kontaktieren Sie bitte einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder Ihren betreuenden Betriebsarzt.

MTLA pipettiert Urinprobe für Hippursäure-/Methylhippursäure-Bestimmung am HPLC
Biomonitoring im akkreditierten Labor — Hippursäure und Methylhippursäure am HPLC.
Druckereimitarbeiter beim Reinigen einer Offsetdruckwalze mit toluolhaltigem Reinigungsmittel
Walzenreinigung mit lösungsmittelbasiertem Reiniger an der Offsetmaschine.
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G29-Untersuchung auf einen Blick

Die G29-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die mit Toluol, Xylol oder lösungsmittelhaltigen Gemischen arbeiten, etwa in Lackierereien, Druckereien und histologischen Laboren. Seit 2022 heißt sie offiziell DGUV-Empfehlung „Toluol und Xylol“. Die Bezeichnung G 29 ist veraltet, wird im Betrieb aber weiter verwendet.

ArtPflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV, keine Eignungsuntersuchung
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 1, TRGS 900 und 903
Für wenBeschäftigte mit Toluol- oder Xylol-Exposition, z. B. Lackierer, Drucker, Histologie-MTA
Fristerste Vorsorge bis 3 Monate vor Beginn, zweite nach spätestens 12, dann alle 36 Monate
Kostenträgt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG)
Wer darf untersuchenFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Muss ich zur G29-Untersuchung?

Bei der Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen. Er darf Sie nur mit Toluol oder Xylol arbeiten lassen, wenn Sie daran teilgenommen haben (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Teilnehmen heißt aber nicht, dass Sie sich untersuchen lassen müssen. Pflicht ist nur das ärztliche Beratungsgespräch mit Anamnese. Körperliche Untersuchung, Blutentnahme und Biomonitoring finden nur statt, wenn Sie einverstanden sind.

Bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber Ihnen die Vorsorge anbieten. Ob Sie das Angebot annehmen, entscheiden Sie selbst. Lehnen Sie ab, muss er sie trotzdem in den vorgesehenen Abständen weiter anbieten.

Die G 29 ist keine Eignungsuntersuchung. Am Ende steht kein Urteil „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ziel ist, Sie zu beraten und Gesundheitsschäden durch Lösungsmittel früh zu erkennen.

Für Arbeitgeber gilt: Wer Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst oder Angebotsvorsorge nicht anbietet, handelt ordnungswidrig (§ 10 ArbMedVV). Außerdem ist eine Vorsorgekartei zu führen, aus der hervorgeht, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattfand (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV).

Darf der Hausarzt die G 29 durchführen?

Nur, wenn er Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt (§ 7 ArbMedVV). Ein Hausarzt ohne diese Qualifikation darf die Vorsorge nicht durchführen. Außerdem muss sich der Arzt vor der Vorsorge die nötigen Kenntnisse über Ihren Arbeitsplatz verschaffen (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV). Deshalb übernimmt in der Regel der Betriebsarzt, der den Betrieb und die Gefährdungsbeurteilung kennt. Den Arzt beauftragt der Arbeitgeber, vorrangig den Betriebsarzt (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV). Bei Hinweisen auf eine Schädigung der Nerven überweist er zur fachärztlichen Abklärung, etwa in die Neurologie.

Praktisch wichtig bei Toluol und Xylol: Die Proben für das Biomonitoring werden am Schichtende genommen. Bei Folgevorsorgen sollte der Termin deshalb so liegen, dass Sie Blut oder Urin direkt nach einer üblichen Arbeitsschicht abgeben können.

Wie lange dauert die G29-Untersuchung und wer zahlt?

Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Für Beschäftigte ist die Vorsorge kostenlos. Sie soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).

Wie lange der Termin dauert, hängt vom Umfang ab: ob nur ein Beratungsgespräch stattfindet oder zusätzlich Haut, Nervensystem und Blutwerte untersucht werden. Laborwerte aus dem Biomonitoring liegen erst nach der Auswertung im Labor vor. Ihre Ergebnisse bespricht der Arzt mit Ihnen persönlich.

G29-Untersuchung mit IAAI

IAAI führt die Vorsorge bei Toluol und Xylol bundesweit durch, vor Ort in Ihrem Betrieb oder in der Praxis. Wir stimmen die Termine auf die Probenahme am Schichtende ab und bündeln weitere Vorsorgeanlässe wie Lärm in einem Termin. Angebot anfordern

Gibt es die G29-Untersuchung noch?

Den DGUV-Grundsatz G 29 gibt es seit 2022 nicht mehr, er wurde durch die DGUV-Empfehlung „Toluol und Xylol“ ersetzt. Die Vorsorge selbst ergibt sich unverändert aus der ArbMedVV. Viele Betriebe und Ärzte verwenden die alte Bezeichnung weiter.

Wer bezahlt die G29-Untersuchung?

Der Arbeitgeber bezahlt die G29-Untersuchung einschließlich Biomonitoring (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Für Beschäftigte ist die Vorsorge kostenlos und soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Was passiert, wenn mein Biomonitoring-Wert erhöht ist?

Ein erhöhter Wert zeigt, dass Sie mehr Toluol oder Xylol aufgenommen haben als erwartet, und ist Anlass, die Ursache zu suchen. Der Arzt bespricht mit Ihnen mögliche Gründe wie Hautkontakt, ungeeignete Handschuhe oder schlechte Lüftung und bewertet den Wert anhand der TRGS 903. Reichen die Schutzmaßnahmen nicht aus, teilt er dies dem Arbeitgeber mit und schlägt Verbesserungen vor, ohne Ihren Einzelwert zu nennen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

Was passiert, wenn ich Blutentnahme oder Urinprobe ablehne?

Sie dürfen jede Untersuchung ablehnen, auch das Biomonitoring. Für die Teilnahme an der Pflichtvorsorge genügt das Beratungsgespräch, Sie erhalten trotzdem eine Vorsorgebescheinigung und dürfen weiter mit Toluol oder Xylol arbeiten. Ohne Laborwerte kann der Arzt Ihre Belastung allerdings schlechter einschätzen.

Kann die G29-Untersuchung mit der Lärmvorsorge kombiniert werden?

Ja, mehrere Vorsorgeanlässe lassen sich in einem Termin zusammenfassen. Bei Toluol und Xylol ist das oft sinnvoll, weil beide Stoffe das Innenohr schädigen und Lärmschäden verstärken können. Die Lärmvorsorge (früher G 20) erklärt unser Beitrag Lärm.

Entscheidet die Vorsorge darüber, ob ich eingestellt werde?

Nein. Die Vorsorge nach ArbMedVV ist keine Eignungs- oder Einstellungsuntersuchung. Ihr Arbeitgeber erhält nur eine Bescheinigung über Anlass und nächsten Termin, Ihre Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.