Physikalische Einwirkungen · DGUV-Empfehlung

G20-Untersuchung: Lärm-Vorsorge mit Hörtest nach ArbMedVV

Auf einen Blick: Die Lärm-Vorsorge ist für alle Beschäftigten mit Tages-Lärmexpositionspegeln über 80 dB(A) oder Spitzenpegeln über 135 dB(C) als Angebotsvorsorge und ab 85 dB(A) oder 137 dB(C) als Pflichtvorsorge durch den Arbeitgeber zu ermöglichen. Wer die Untersuchung versäumt, riskiert anerkennungsfähige Lärmschwerhörigkeit (BK 2301), Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall und vermeidbare Frühberentungen.
Dr. med. Fabian Wengler · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Geprüft von Johannes F. Angerer · Veröffentlicht 12.09.2025 · Aktualisiert 29.09.2026 · 14 Min Lesezeit

„Die Vorsorgeanlässe bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Lärm werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben. Der Lärmexpositionspegel und die Dauer der Lärmbelastung sind die entscheidenden äußeren Einflussgrößen für die Gehörgefährdung.“

— DGUV Empfehlung „Lärm“

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1. Was ist die Lärm-Vorsorge?

Die Lärm-Vorsorge – früher unter der Kurzbezeichnung G20 bekannt – ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für alle Beschäftigten, die regelmäßig erhöhten Schallpegeln ausgesetzt sind. Schutzziel ist die frühzeitige Erkennung lärmbedingter Hörminderungen, bevor sie sich zur dauerhaften und anerkennungsfähigen Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit Nr. 2301) entwickeln.

Lärm gehört zu den am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten in Deutschland. Eine einmal eingetretene Innenohrschwerhörigkeit ist irreversibel – und damit ist die Lärm-Vorsorge eine der wirkungsvollsten Sekundärpräventionen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden anbieten kann. Die Vorsorge umfasst eine fundierte Anamnese, eine Inspektion des Außenohrs und in der Regel eine Untersuchung mit einem Reinton-Audiometer nach DIN EN 60645-1.

Auslöser sind die in der  Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV ) definierten Auslösewerte: über 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel ist die Angebotsvorsorge zu organisieren, ab 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) handelt es sich um eine Pflichtvorsorge und der Gehörschutz ist zwingend zu tragen.

Betroffen sind klassischerweise Beschäftigte in der Metallverarbeitung, Bauwirtschaft, Holz-, Textil- und Druckindustrie, in der Lebensmittelverarbeitung, im Bergbau sowie in der Logistik und im Verkehrswesen. Die Lärm-Vorsorge ist gleichermaßen relevant für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit fünf Mitarbeitenden wie für Industriekonzerne mit fünfstelliger Belegschaft.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Lärm-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt – konkret im Anhang Teil 3 (Physikalische Einwirkungen). Daneben gilt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), die die Auslösewerte für Pflicht- und Angebotsvorsorge sowie die Pflicht zum Tragen von Gehörschutz definiert. Maßgebliches arbeitsmedizinisches Standardwerk ist die DGUV Empfehlung „Lärm“, abgedruckt in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024).

Relevante Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • ArbMedVV – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • LärmVibrationsArbSchV – Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) – für Bereitstellung und Nutzung des Gehörschutzes
  • Arbeitsschutzgesetz     (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz     (ASiG), DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2
  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) 2.1 „Fristen“, 6.3 „Vorsorgebescheinigung“ und 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber“
  • Technischen     Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) Teile     „Allgemeines“, 1, 2 und 3
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschützern“

Verhältnis zu Eignungsbeurteilungen: Die Lärm-Vorsorge nach ArbMedVV umfasst keine Eignungsbeurteilung. Wo zusätzlich Eignungsfeststellungen gesetzlich oder tarifvertraglich erforderlich sind – etwa bei Triebfahrzeugführern – sind diese Eignungsbeurteilungen als solche auszuweisen und getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu handhaben und zu dokumentieren.

Wichtig: Die DGUV-Empfehlung ist keine Rechtsverbindlichkeit, sondern „Stand der allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse“. Rechtsverbindlich sind ArbMedVV und LärmVibrationsArbSchV. Bei Auslegungsfragen entscheidet im Streitfall die zuständige Aufsichtsbehörde – nicht der Betriebsarzt allein.

3. Vorsorgeanlässe – wann ist welche Vorsorge fällig?

Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorgearten. Auslöser ist die aktuelle Gefährdungsbeurteilung – nicht das Bauchgefühl der Geschäftsleitung.

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist erforderlich bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden:

  • LEx,8h ≥ 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel (8-Stunden-Mittelwert)
  • LpC,peak ≥ 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel

Die dämmende Wirkung eines getragenen Gehörschutzes wird bei der Beurteilung nicht berücksichtigt – maßgeblich ist immer der unbedämpfte Schallpegel am Ohr. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.

3.2 Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge ist anzubieten, wenn die unteren Auslösewerte überschritten werden:

  • LEx,8h > 80 dB(A)
  • LpC,peak > 135 dB(C)

Auch hier gilt der unbedämpfte Pegel. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten – die Annahme bleibt freiwillig.

3.3 Wunschvorsorge

Wunschvorsorge ist auf Verlangen der versicherten Person zu ermöglichen – außer wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist.

3.4 Fristen – Erst- und Nachvorsorge

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgeinnerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeitspätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeitspätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge
Angebotsvorsorgeinnerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeitspätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeitspätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge
Bei Auffälligkeit–kürzere Frist nach ärztlicher Festlegungkürzere Frist nach ärztlicher Festlegung
Praxisrelevanz: Häufigster Fehler: Erstvorsorge wird erst nach Tätigkeitsbeginn organisiert. Folge: arbeitsrechtliche Lücke und Bußgeldrisiko. Die IAAI plant Erstvorsorgen typischerweise vor dem ersten Arbeitstag direkt in den Onboarding-Workflow ein.

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Tätigkeiten mit höherer Lärmexposition

Laut DGUV-Empfehlung ist insbesondere bei folgenden Verfahren mit relevanter Exposition zu rechnen: Druckluftdüsen, Druckluftwerkzeuge und -maschinen, Schweißgeräte, Schleifmaschinen, Hämmer, Bolzensetzwerkzeuge, Schlagschrauber, Transportvorgänge mit Aufprall- oder Anschlaggeräuschen, Pressen, Sägen, Stanz- und Nibbelmaschinen, Flaschen- und Dosenabfüllmaschinen, Web- und Spinnmaschinen sowie Steinmühlen.

4.2 Tätigkeiten mit geringer oder ohne Exposition

Reine Bürotätigkeiten, Verkaufs- und Beratungstätigkeiten, Außendienst (sofern nicht in lärmintensivem Umfeld), Pflegetätigkeiten in Wohnumgebungen sowie Dienstleistungen ohne Maschineneinsatz fallen üblicherweise nicht unter die Lärm-Vorsorge.

4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis

Metallbau / Schlosserei. CNC-Fräsen, Schlagscheren, Plasmaschneider, Schleif- und Polierautomaten erzeugen regelmäßig Pegel von 85–95 dB(A). Schweißen mit Druckluftunterstützung erreicht in Spitzen leicht 100 dB(A). Pflichtvorsorge ist hier in fast jedem Mitarbeiter-Profil indiziert.

Bauwirtschaft (Tiefbau). Vibrationsverdichter, Pressluftaufbruchhämmer, Asphaltfräsen und Betonmischerlaster erzeugen Schallpegel zwischen 95 und 110 dB(A). Erschwerend kommen Knallereignisse durch Bolzensetzwerkzeuge oder das Lösen verklemmter Bauteile dazu.

Logistik (Stapler / Verladung). Verladevorgänge an Rampen, Staplerlärm in Hochregallagern und Containerumschläge in Häfen. Die Pegel liegen meist bei 80–88 dB(A), in Sondersituationen deutlich höher. Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge ist hier flächendeckend indiziert.

4.4 Berufsgruppen mit hoher Relevanz

Schweißer, Schlosser, Industriemechaniker, Werkzeugmacher, Tischler, Sägewerksmitarbeitende, Zerspaner, Galvaniseure, Bauarbeiter (Hoch- und Tiefbau), Asphalteure, Gerüstbauer, Berufsmusiker, Servicetechniker an lauten Anlagen, Rangierer, Wartungspersonal in Druckereien und Pulvermühlen, Triebfahrzeugführer.

5. Untersuchungsumfang – was passiert bei der Vorsorge?

Die DGUV-Empfehlung Lärm gliedert die Untersuchung in eine Basisuntersuchung („Lärm I“), eine Ergänzungsuntersuchung („Lärm II“) bei Auffälligkeiten und eine erweiterte Spezialdiagnostik („Lärm III“).

5.1 Beratung (Eingangs- und Schlussberatung)

Die Vorsorge beginnt mit einem Beratungsgespräch auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung einschließlich Feststellung der Vorgeschichte. Inhalte: Anlass und Zweck, mögliche Gefährdungen, individueller Arbeitsplatz, Akzeptanz und Trageverhalten beim Gehörschutz, Schutzmaßnahmen sowie Aufklärung über vorgesehene Untersuchungen.

5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese

Allgemeine Anamnese: Gesundheitszustand, akute und chronische Beschwerden, angeborene Schwerhörigkeit, Mittelohrentzündungen, Trommelfell- oder Schädelverletzungen, Ohr-Operationen, ototoxische Medikamente.

Arbeitsanamnese: konkrete Tätigkeit, Exposition gegenüber Dauerlärm, Ultraschall, Knallereignissen, ggf. ototoxischen Substanzen (z. B. Toluol, Kohlenmonoxid, Bleiverbindungen), frühere berufliche Lärmexpositionen, außerberufliche Lärmexpositionen (Schießsport, Musik).

Beschwerdebild: Hörminderung, Tinnitus, Schwindel, Ohrenschmerzen – jeweils mit Klärung von Dauer, Entwicklung und Auswirkung auf Alltag und Beruf.

5.3 Körperliche Untersuchung

Die Untersuchung erfolgt nach ärztlichem Ermessen und beinhaltet zumeist eine Inspektion des Außenohrs (Otoskopie bei Bedarf), Beurteilung von Cerumen, Entzündungszeichen, Operationsnarben. Die körperliche Untersuchung kann durch die Proband*innen ohne negative Konsequenzen abgelehnt werden.

5.4 Funktionsdiagnostik – Audiometrie

Erstuntersuchung („Lärm I“): Inspektion des Außenohrs und Tonschwellenaudiometrie in Luftleitung mit Testfrequenzen 1, 2, 3, 4 und 6 kHz nach DIN EN 60645-1 und DIN EN ISO 8253-1.

Wichtig Vor der Audiometrie muss das Gehör mindestens 14 Stunden lang keiner Schalleinwirkung mit Mittelungspegel ≥ 80 dB ausgesetzt gewesen sein. Andernfalls drohen falsch-positive Befunde durch reversible Hörschwellenverschiebung (TTS - temporary threshold shift).

5.5 Ergänzungsuntersuchung Lärm II und Lärm III

Lärm II indiziert bei: Mittel- oder Innenohr-Operationen, Hörsturz, Schwindelanfällen mit Hörstörungen, Überschreitung der Hörverlust-Tabellen oder Zunahme ≥ 30 dB binnen 3 Jahren. Inhalt: Otoskopie, WEBER-Test, Tonaudiometrie in Luft- und Knochenleitung. Lärm III bei beidseitiger Überschreitung einesHörverlustes (bei 2 kHz) von 25 dB (bei Frauen) oder 30 dB (bei Männern).Inhalt: zusätzlich Sprachaudiometrie, Tympanometrie, Stapediusreflexschwelle. Diese Diagnostik wird HNO-fachärztlich durchgeführt.

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse und der individuellen Beanspruchung. Vier Kategorien:

  • Keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern – unauffälliger Befund, regulärer Vorsorge-Turnus.
  • Erkenntnisse, bei denen Maßnahmen empfohlen werden – z. B. weniger ausgeprägte Hörminderung, ototoxische Mischexposition, Tinnitus.
  • Verkürzte Fristen empfohlen – bei zu erwartender Verschlechterung. Praxisempfehlung: 24 oder 12 Monate.
  • Tätigkeitswechsel zu erwägen – bei erfolgloser Ausschöpfung milderer Maßnahmen. Mitteilung an den Arbeitgeber bedarf der Einwilligung des Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

6.2 Vorsorgebescheinigung

Nach AMR 6.3: schriftliche Bescheinigung an Beschäftigten und Arbeitgeber – mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin, ohne Befund und ohne Diagnose. Ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt.

6.3 Rückmeldung an das Unternehmen

Ergeben sich Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, hat der Arzt das Unternehmen zu informieren und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV). Diagnosen und Befunde werden nicht weitergegeben. Hält der Arzt einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, teilt er dies nur mit Einwilligung der betroffenen Person mit.

6.4 Fristen für Folgevorsorgen

Regelfristen nach AMR 2.1: zweite Vorsorge spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, jede weitere Vorsorge spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge. Bei verkürzter Indikation: 24 oder 12 Monate. Bei Wunschvorsorge keine Fristbindung.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Gefährdungsbeurteilung als Anker. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung mit Lärmmessung gibt es keine valide Vorsorge-Auslösung. IAAI-Empfehlung: Lärmpegelmessung mindestens alle drei Jahre und nach jeder relevanten Anlagenänderung.

2. Wer kümmert sich? Die Vorsorge muss vom Arbeitgeber veranlasst werden. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH übernimmt Organisation, Erinnerung, Durchführung und Dokumentation – inkl. mobiler audiometrischer Messung direkt vor Ort, sodass Reisezeiten Ihrer Mitarbeitenden entfallen.

3. Kosten. Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Sie findet während der Arbeitszeit statt. Reisezeit und Untersuchungsdauer sind keine Pausenzeit.

4. Dokumentation. Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV ist Pflicht. Verstöße sind ordnungswidrig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG) und können je Fall mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

5. Schweigepflicht respektieren. Sie erhalten als Arbeitgeber ausschließlich die Bescheinigung („Vorsorge fand statt, nächster Termin am …“) – nicht den Befund, nicht das Audiogramm.

6. Tragepflicht beim Gehörschutz ab 85 dB(A) ist arbeitsrechtlich durchsetzbar – hier sind Abmahnungen bei beharrlicher Verweigerung möglich. Lärmbereiche müssen entsprechend gekennzeichnet sein (§ 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV).

7. Fristen-Tracker einsetzen. IAAI-Kunden bekommen automatisierte Erinnerungen über unsere digitale Vorsorgekartei – inkl. Mitarbeiter-Mailing, Erinnerung an HR und Eskalation bei Fristüberschreitung.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilung mit Lärmmessdaten anfordern (§ 6 ArbMedVV)
  • Arbeitsplatzbegehung – wenn nicht möglich, schriftliche Beschreibung mit Pegeldaten
  • Klärung des Anlasses: Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge

Eingangsberatung

  • Aufklärung über Lärm-Wirkungen (Hochton-Senke 3–6 kHz, Tinnitus, Gehörerholung)
  • Befragung zu Freizeitlärm – Schießsport, Motorsport, lautes Musikhören
  • Ototoxische Co-Faktoren erfragen (Antibiotika, Chemotherapeutika, Toluol, Kohlenmonoxid)

Untersuchungsdurchführung

  • 14-Stunden-Karenz vor Audiometrie verbindlich abfragen und dokumentieren
  • Audiometrie nach DIN EN ISO 8253-1 mit Audiometer nach DIN EN 60645-1: nicht zu schnelle Schwellenbestimmung (häufige Fehlerquelle für falsch-positive Befunde)
  • Untersuchungsraum mit niedrigem Störschallpegel – schalldämmende Kabinen oder Kapselhörer einsetzen
  • Knallereignisse vor der Untersuchung gezielt erfragen

Beurteilungsfallen

  • Differenzialdiagnose Schallleitungsstörung: ≥ 15 dB Differenz Luft-/Knochenleitung bei mind. 2 Frequenzen → keine reine Lärmschwerhörigkeit
  • Asymmetrie: einseitiger Hörverlust spricht gegen lärmbedingte Genese – HNO-Abklärung indiziert
  • Altersnormwerte beachten (Tabelle 1 der DGUV-Empfehlung)

Dokumentation

  • Vorsorgekartei vollständig führen (§ 3 ArbMedVV)
  • Dokumentationsbögen „Lärm I“, „Lärm II“, „Lärm III“ gemäß Anhang 5 der DGUV-Empfehlung
  • Bei BK-Verdacht (BK 2301): zeitnahe Anzeige an den UV-Träger (§ 202 SGB VII)
IAAI-PraxisankerIn der IAAI nutzen wir unsere digitale Vorsorgekartei mit integrierten DGUV-Tabellen 1–3, automatischer Auslösung der Lärm-II-Indikation und QR-Code-basiertem Mitarbeiter-Erinnerungsversand.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Lärm-Vorsorge?

Der Arbeitgeber – ausnahmslos. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV), Kosten dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Darf ich als Beschäftigter die Untersuchung ablehnen?

Die Untersuchung (Audiometrie) darf nicht gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Die Pflichtvorsorge als Termin ist jedoch wahrzunehmen – die Beratung ersetzt dann die Untersuchung. Eine Ablehnung wird dokumentiert, ist aber nicht Teil der Vorsorgebescheinigung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?

Es liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 ArbMedVV vor – Bußgeld bis 5.000 Euro je Fall. Bei eingetretener Lärmschwerhörigkeit erhöht sich zusätzlich das Haftungsrisiko gegenüber der Berufsgenossenschaft (Regress nach § 110 SGB VII).

Welcher Arzt darf die Lärm-Vorsorge durchführen?

Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). Die Audiometrie erfordert ein nach DIN EN 60645-1 zertifiziertes Audiometer und einen ausreichend ruhigen Raum.

Ab welchem dB-Wert ist Pflichtvorsorge erforderlich?

Ab 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) Spitzenpegel – beide Werte unbedämpft, also ohne Berücksichtigung des Gehörschutzes.

Wie oft muss ich zur Lärm-Vorsorge?

Die Erstvorsorge findet innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die zweite Vorsorge spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit und jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge (AMR 2.1). Bei Auffälligkeiten oder höherer Exposition: 24 oder 12 Monate.

Was passiert bei festgestellter Lärmschwerhörigkeit?

Der Betriebsarzt empfiehlt verschärfte Schutzmaßnahmen oder verkürzte Vorsorge-Intervalle. Bei Verdacht auf BK 2301 erfolgt eine Anzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft. Ein Tätigkeitswechsel wird nur in Ausnahmefällen und nur mit Ihrer Einwilligung an den Arbeitgeber kommuniziert.

Betriebsarzt führt Tonschwellenaudiometrie in schalldichter Kabine durch
Tonschwellenaudiometrie als Standard-Untersuchung der Lärm-Vorsorge.

10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation

Primärquelle

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Empfehlung „Lärm“. Webcode p022429. URL: publikationen.dguv.de

Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • ArbMedVV – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • LärmVibrationsArbSchV – Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
  • ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

  • AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“
  • AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“
  • AMR 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber“

Technische Regeln und Normen

  • TRLV Lärm – Teile „Allgemeines“, 1, 2 und 3
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschützern“
  • DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
  • DIN EN ISO 8253-1:2011-04 (Reinton-Schwellenaudiometrie)
  • DIN EN 60645-1:2018-08 (Audiometer – Reinton)
  • ISO 1999:2013-10 (Estimation of noise-induced hearing loss)

Stand: April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.

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G20-Untersuchung auf einen Blick

Die G20-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die bei der Arbeit Lärm ausgesetzt sind, mit Beratung und Hörtest. Seit 2022 heißt sie offiziell DGUV-Empfehlung „Lärm“. Ab 85 dB(A) oder 137 dB(C) ist sie Pflichtvorsorge, über 80 dB(A) oder 135 dB(C) muss der Arbeitgeber sie anbieten.

ArtPflichtvorsorge ab 85 dB(A), Angebotsvorsorge über 80 dB(A) nach ArbMedVV; keine Eignungsuntersuchung
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 3 und LärmVibrationsArbSchV, Fristen nach AMR 2.1
Für wenLärmexponierte Beschäftigte in Metall, Bau, Holz, Logistik und anderen lauten Bereichen
Fristvor Beginn, spätestens nach 12 Monaten, danach spätestens alle 36 Monate
Kostenträgt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG)
Wer untersuchtFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Was bedeutet G20-Untersuchung heute?

Die Bezeichnung stammt aus den früheren DGUV-Grundsätzen. 2022 hat die DGUV diese Grundsätze durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. Für Lärm gilt seitdem die DGUV-Empfehlung „Lärm“. Sie beschreibt, wie Ärzte die Vorsorge fachlich durchführen. Ob und wann eine Vorsorge fällig ist, regeln dagegen die ArbMedVV und die AMR 2.1.

Für Ihren Betrieb ändert der neue Name nichts an den Pflichten. Ältere Bescheinigungen mit dem Vermerk G 20 bleiben gültige Nachweise in der Vorsorgekartei. Sie gelten in der Regel 3 Jahre, dann ist die nächste Vorsorge fällig; nach der ersten Vorsorge ist die zweite bereits nach 12 Monaten fällig.

Wie bereiten Sie sich auf die G20-Untersuchung vor?

Damit der Hörtest Ihr tatsächliches Hörvermögen zeigt, braucht das Gehör vorher Ruhe. Praktisch heißt das:

  • Legen Sie den Termin an den Beginn einer Schicht oder auf den Tag nach einem freien Tag.
  • Tragen Sie am Vortag bei lauten Arbeiten durchgehend Gehörschutz.
  • Verzichten Sie vor dem Termin auf laute Musik über Kopfhörer, Konzerte oder Schießsport.
  • Bringen Sie Ihren Gehörschutz, falls vorhanden Hörgeräte und frühere Hörtest-Ergebnisse mit.
  • Bei Erkältung, Ohrenschmerzen oder verstopftem Ohr sprechen Sie den Termin vorher ab. Das Ergebnis kann sonst schlechter ausfallen, als Ihr Gehör tatsächlich ist.

Der Hörtest selbst ist einfach: Sie sitzen in einer ruhigen Kabine oder tragen schalldämmende Kopfhörer, hören Töne unterschiedlicher Höhe und Lautstärke und geben ein Zeichen, sobald Sie einen Ton wahrnehmen. Jedes Ohr wird einzeln geprüft. Schmerzhaft ist das nicht.

Wie planen Arbeitgeber die Vorsorge im Schichtbetrieb?

Die Ruhezeit vor dem Hörtest ist im Schichtbetrieb die häufigste Hürde. Bewährt hat sich:

  • Termine zu Schichtbeginn vergeben, nicht nach mehreren Stunden an der Maschine.
  • Beschäftigte aus der Nachtschicht nicht direkt im Anschluss untersuchen lassen.
  • Pflicht- und Angebotsvorsorge gemeinsam planen, getrennt nach den Messwerten der Gefährdungsbeurteilung.
  • Für die Untersuchung im Betrieb einen ruhigen Raum abseits der Produktion bereitstellen.
  • Teilzeitkräfte und Springer gesondert einplanen, damit niemand durch das Raster fällt.

Die Angebotsvorsorge bieten Sie am besten schriftlich an und vermerken die Antwort. Lehnt jemand ab, bleibt die Pflicht bestehen, die Vorsorge weiter regelmäßig anzubieten (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV).

Wie lange dauert die Vorsorge?

Das hängt vom Umfang ab. Die Basisuntersuchung Lärm I mit Gespräch, Blick ins Ohr und Hörtest in Luftleitung ist der kürzeste Teil. Sind Ergänzungsuntersuchungen nach Lärm II nötig, dauert der Termin länger. Lärm III findet beim HNO-Arzt statt und braucht einen eigenen Termin.

Das Audiogramm liegt direkt nach dem Hörtest vor. Der Arzt bespricht es noch im selben Termin mit Ihnen und vergleicht es, wenn vorhanden, mit früheren Messungen.

Darf der Hausarzt oder HNO-Arzt die G20-Untersuchung machen?

Die Vorsorge selbst darf nur ein Arzt mit Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen (§ 7 ArbMedVV). Ein Hörtest beim Hausarzt oder HNO-Arzt ersetzt sie deshalb nicht, auch wenn das Audiogramm ähnlich aussieht. Es fehlen die Beratung zum Arbeitsplatz und die Vorsorgebescheinigung.

Der HNO-Arzt kommt dazu, wenn der Betriebsarzt eine weitergehende Abklärung für nötig hält. Vorhandene HNO-Befunde sind trotzdem nützlich: Bringen Sie sie zur Vorsorge mit. Stellt der HNO-Arzt außerhalb der Vorsorge eine Hörminderung fest, informieren Sie den Betriebsarzt. Er prüft dann, ob der Arbeitsplatz eine Rolle spielt und ob ein früherer Vorsorgetermin sinnvoll ist.

Welchen Gehörschutz muss der Arbeitgeber stellen?

Werden die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) oder 135 dB(C) überschritten, muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab 85 dB(A) oder 137 dB(C) müssen Beschäftigte ihn tragen (§ 8 LärmVibrationsArbSchV). Der Gehörschutz muss den Lärm am Ohr ausreichend senken. Zu starke Dämmung ist aber auch nicht sinnvoll, weil sie Verständigung und Warnsignale erschwert.

Gehörschutz ist die letzte Stufe der Schutzmaßnahmen. Vorrang haben leisere Maschinen, Kapselungen, schallschluckende Decken und organisatorische Lösungen wie kürzere Aufenthalte im Lärmbereich. Werden die oberen Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitgeber ein Programm zur Lärmminderung aufstellen und umsetzen (§ 7 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV).

Die Vorsorge zeigt, ob der Schutz im Alltag wirkt. Verschlechtert sich das Gehör trotz Gehörschutz, prüft der Betriebsarzt mit Ihnen Sitz, Tragezeit und Modell. Häufig helfen angepasste Otoplastiken oder ein anderer Gehörschutztyp. Gehörschutz wirkt nur, wenn er richtig sitzt und im Lärm durchgehend getragen wird. Schon kurze Zeiten ohne Schutz mindern die Wirkung deutlich. Deshalb gehört die richtige Handhabung in die Unterweisung der Beschäftigten (§ 11 LärmVibrationsArbSchV).

Kann die G20-Untersuchung mit anderen Vorsorgen kombiniert werden?

Ja. Wer an lauten Maschinen arbeitet, hat oft weitere Vorsorgeanlässe, etwa durch Vibrationen, Schweißrauch, Lösemittel oder Atemschutz. Diese Vorsorgen lassen sich an einem Termin zusammenlegen. Die Fristen der AMR 2.1 sind Höchstfristen: Ein früherer Termin ist zulässig, ein späterer nicht. So lassen sich die Termine einer Person schrittweise angleichen. Arbeiten Beschäftigte gleichzeitig im Lärm und mit gehörschädigenden Lösemitteln, teilen Sie das dem Betriebsarzt mit. Beide Belastungen zusammen können das Gehör stärker schädigen als jede für sich. In der Bescheinigung wird jeder Anlass einzeln genannt.

G20-Untersuchung mit IAAI

Wir führen die G20-Untersuchung bundesweit durch, mit mobiler Audiometrie vor Ort in Ihrem Betrieb oder in unserer Praxis. Welche weiteren Vorsorgen Ihre Tätigkeiten auslösen, zeigt der Vorsorge-Rechner. Für ein konkretes Angebot nutzen Sie das Formular Angebot anfordern.

Was ist die G20-Untersuchung?

Die G20-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für lärmexponierte Beschäftigte nach ArbMedVV Anhang Teil 3. Sie soll lärmbedingte Hörminderungen früh erkennen, bevor eine Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) entsteht. Der frühere DGUV-Grundsatz G 20 wurde 2022 durch die DGUV-Empfehlung „Lärm“ ersetzt.

Was wird bei der G20-Untersuchung gemacht?

Bei der G20-Untersuchung führt der Betriebsarzt ein Beratungsgespräch zu Lärm, Gehörschutz und Vorgeschichte, schaut ins äußere Ohr und bietet einen Hörtest (Tonschwellenaudiometrie) an. Bei auffälligem Ergebnis folgen Ergänzungsuntersuchungen, bei Bedarf beim HNO-Arzt. Das Audiogramm bespricht er direkt mit Ihnen.

Ist die G20-Untersuchung Pflicht oder freiwillig?

Ab 85 dB(A) oder 137 dB(C) ist die G20-Untersuchung Pflichtvorsorge, über 80 dB(A) oder 135 dB(C) eine freiwillige Angebotsvorsorge. Bei Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die Lärmtätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Vorsorge stattgefunden hat (§ 4 ArbMedVV). Den Hörtest selbst können Sie auch dann ablehnen (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV).

Was ist der Unterschied zwischen G20 und G25?

Die G20 ist eine Vorsorge bei Lärm nach ArbMedVV, die G25 eine Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Staplerfahrer in lauten Hallen brauchen oft beides. Ein gemeinsamer Termin ist nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV nur vorgesehen, wenn betriebliche Gründe das erfordern; der Arzt legt dann offen, welcher Teil Vorsorge und welcher Eignung ist, und stellt getrennte Bescheinigungen aus.

Bekomme ich mein Audiogramm ausgehändigt?

Ja, auf Wunsch. Als Patient haben Sie das Recht, Ihre Unterlagen einzusehen und eine Kopie zu erhalten (§ 630g BGB). Bewahren Sie die Kopie auf, damit spätere Hörtests verglichen werden können.

Was passiert, wenn die Frist überschritten ist?

Bei Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die Tätigkeit im Lärmbereich erst wieder ausüben lassen, wenn die Vorsorge nachgeholt ist. Holen Sie den Termin deshalb zügig nach und planen Sie Folgetermine mit einigen Wochen Vorlauf.

Brauchen Auszubildende eine G20-Untersuchung?

Ja, wenn sie im Lärmbereich arbeiten. Für Auszubildende gelten dieselben Auslösewerte wie für alle Beschäftigten. Die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ersetzt die Lärm-Vorsorge nicht, weil sie einen anderen Zweck hat.

Was ist, wenn ich kurz vor dem Hörtest Lärm ausgesetzt war?

Sagen Sie es dem Arzt. Nach Lärm kann das Gehör vorübergehend schlechter sein, das Ergebnis wäre dann nicht verwertbar. Der Hörtest wird in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt.