Arbeitssicherheit

Kurz beantwortet: Das Gesetz legt keine Mindesttemperatur fest, ab der Arbeiten im Freien verboten wären. Der Arbeitgeber muss Kälte in der Gefährdungsbeurteilung erfassen. Arbeitsplätze im Freien muss er gegen Witterungseinflüsse schützen oder geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) stellen. Auf Baustellen muss es außerdem eine geschützte Möglichkeit zum Aufwärmen geben. Richtwerte für Expositions- und Aufwärmzeiten enthält die ASTA-Empfehlung zu Kälte vom 21.08.2025, die keine Vermutungswirkung hat. Pflichtvorsorge besteht erst bei Tätigkeiten bei −25 °C und kälter. Bei gewöhnlicher Winterarbeit bleibt den Beschäftigten die Wunschvorsorge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gefährdungsbeurteilung: Kälte ist eine physikalische Einwirkung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG und muss beurteilt werden. Einen gesetzlichen Grenzwert dafür gibt es nicht.
  • Witterungsschutz: Nach ArbStättV Anhang Nr. 5.1 sind Arbeitsplätze im Freien gegen Witterungseinflüsse zu schützen, sonst stellt der Arbeitgeber geeignete PSA. § 23 DGUV Vorschrift 1 verlangt dasselbe als Unfallverhütungsvorschrift.
  • Baustellen: Beschäftigte müssen sich dort gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können.
  • Zahlenwerte: Die ASR A5.1 (Ausgabe August 2025) enthält keine Kältewerte. Diese stehen in einer eigenen ASTA-Empfehlung und in der DGUV-Hilfestellung FBVW-506 (Juni 2026). Beide haben keine Vermutungswirkung.
  • Kosten: Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht auf die Beschäftigten abwälzen. Das gilt auch für Kälteschutz-PSA, die die Gefährdungsbeurteilung als erforderlich ausweist.
  • Vorsorge: Pflichtvorsorge gilt nach ArbMedVV erst ab −25 °C. Eine Angebotsvorsorge wegen Kälte gibt es nicht, Wunschvorsorge ist möglich.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Arbeit im Freien im Winter?

Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber physikalische Einwirkungen erfassen, und dazu gehört Kälte. Weil das Gesetz keinen Grenzwert nennt, legt er für jede Tätigkeit selbst fest, unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen gelten.

Konkreter wird die Arbeitsstättenverordnung. Nach Anhang Nr. 5.1 sind Arbeitsplätze im Freien so einzurichten und zu betreiben, dass Beschäftigte dort bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung arbeiten können. Dafür sieht der Arbeitgeber Schutzeinrichtungen vor oder stellt geeignete PSA bereit. § 23 DGUV Vorschrift 1 verlangt bei Gefahren aus dem Wettergeschehen Maßnahmen am Arbeitsplatz, organisatorische Schutzmaßnahmen oder, wenn nötig, PSA. Daraus ergibt sich die übliche Rangfolge: Technik vor Organisation vor persönlichem Schutz.

Wie verbindlich die einzelnen Regeln sind, unterscheidet sich stark:

RegelwerkArtInhalt zu Kälte im Freien
§ 5 ArbSchGGesetz (Pflicht)Gefährdungsbeurteilung einschließlich physikalischer Einwirkungen
ArbStättV Anhang Nr. 5.1 und 5.2Verordnung (Pflicht)Witterungsschutz oder geeignete PSA (Nr. 5.1); auf Baustellen Möglichkeit zum Wärmen (Nr. 5.2)
§ 23 DGUV Vorschrift 1Unfallverhütungsvorschrift (Pflicht)Maßnahmen am Arbeitsplatz, organisatorisch oder PSA
ASR A5.1, Ausgabe August 2025Konkretisierung mit VermutungswirkungUV-Strahlung, Niederschlag, Wind, Gewitter; keine Kältewerte
ASTA-Empfehlung Kälte, Beschluss 21.08.2025Empfehlung ohne VermutungswirkungOrientierungswerte zu Expositions- und Aufwärmzeiten
DGUV FBVW-506, Juni 2026Hilfestellung ohne VermutungswirkungHinweise zur Beurteilung und zu Schutzmaßnahmen bei Hitze und Kälte
ArbMedVV Anhang Teil 3Verordnung (Pflicht)Pflichtvorsorge bei −25 °C und kälter

Bei Kälte hilft die Vermutungswirkung der ASR A5.1 deshalb nicht weiter. Wer sich für Temperaturen, Aufenthaltsdauer und Aufwärmzeiten auf die ASR beruft, kann keine Vermutungswirkung geltend machen, weil die ASR diese Punkte nicht regelt. Im Sommer gelten dieselben Grundpflichten, die unser Beitrag zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz beschreibt.

Gibt es eine Mindesttemperatur für Arbeiten im Freien?

Nein. Das Arbeitsschutzportal KomNet NRW formuliert es so: Es existiert keine Vorschrift mit einer Temperaturgrenze, ab der Arbeiten nicht mehr verrichtet werden dürfen oder Beschäftigte die Arbeit einstellen können. Laut KomNet NRW ist Außenarbeit grundsätzlich bei jeder Temperatur zulässig, wenn der Betrieb sie erfordert. Der Arbeitgeber muss jedoch dafür sorgen, dass die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung arbeiten.

Auch die Werte aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur" helfen hier nicht. Sie gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume. Die Definition der Kältearbeit nach DIN 33403-5 mit +15 °C oder weniger und der DGUV-Wert von +12 °C für schwere körperliche Arbeit beziehen sich ebenfalls auf Arbeitsräume. Auf die Baustelle, die Zustelltour oder den Forst lassen sich diese Werte nicht übertragen.

Wie lange darf man bei Minusgraden draußen arbeiten?

Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Orientierung gibt die Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zu Gefährdungen durch Kälte, die am 21.08.2025 im schriftlichen Verfahren beschlossen wurde. Sie teilt die Kälte in Stufen ein und nennt für die kälteren Stufen eine maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Kälte und eine anschließende Mindestaufwärmzeit. Die aktuellen Werte sollten Sie dem Original auf der Website der BAuA entnehmen und in Ihre Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Da die Empfehlung keine Vermutungswirkung hat, darf der Arbeitgeber davon abweichen, wenn seine Gefährdungsbeurteilung einen gleichwertigen Schutz belegt.

Welche Rolle spielt der Wind?

Wie kalt es sich anfühlt, hängt von Lufttemperatur und Windstärke gemeinsam ab. Nach der Fachliteratur senkt Wind die gefühlte Temperatur deutlich. Erfassen Sie deshalb in der Gefährdungsbeurteilung beide Größen je Einsatzort und Tageszeit. Ein windexponiertes Gerüst oder eine offene Brücke ist anders zu bewerten als ein geschützter Innenhof.

Sind Aufwärmpausen Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Nicht automatisch. Die DGUV nennt Aufwärmphasen bei Kältearbeit als Beispiel für organisatorische Schutzmaßnahmen, und KomNet leitet Aufwärmzeiten für Kältebereiche aus den Grundpflichten der §§ 3 und 5 ArbSchG ab. Eine Ruhepause nach § 4 ArbZG muss dagegen im Voraus feststehen, und die Beschäftigten müssen in dieser Zeit von Arbeit frei sein. Laut Fachliteratur lässt sich die Aufwärmzeit auch für Tätigkeiten ohne Kältebelastung nutzen, etwa für Dokumentation oder Vorbereitung im Warmen. Wer in dieser Zeit arbeitet, leistet Arbeitszeit. Einen Anspruch auf eine feste Zahl von Minuten pro Stunde begründen die Vorschriften nicht, die konkrete Regelung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Hat der Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit, sofern die Vorschriften einen Gestaltungsspielraum lassen. Das betrifft etwa die Ausgestaltung der Aufwärmzeiten und die Wahl zwischen Witterungsschutz und PSA.

Davon zu trennen ist der witterungsbedingte Arbeitsausfall am Bau. Nach § 101 SGB III kann vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld fließen, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungsgründen wie Frost oder Schnee für mindestens eine Stunde ausfällt. Gemeint ist dort der witterungsbedingte Ausfall von Arbeitsstunden, nicht die Aufwärmzeit.

Muss der Arbeitgeber Kälteschutzkleidung, Thermounterwäsche und Handschuhe bezahlen?

Ja, soweit die Gefährdungsbeurteilung sie als erforderlichen Schutz ausweist. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen. Alltagskleidung, die Beschäftigte ohnehin tragen, zählt nicht dazu.

Fachkraft für Arbeitssicherheit reicht einem Beschäftigten Kälteschutzjacke und Handschuhe zur Anprobe
Die Anprobe gehört zur Beschaffung. Zu enge Kleidung verdrängt die isolierende Luftschicht, durch zu weite dringt Kälte ein.

Zu Thermounterwäsche und Handschuhen antwortet KomNet NRW nicht pauschal, sondern verweist auf das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und auf die DGUV Regel 112-989. Danach gehört die Unterkleidung zur Kälteschutzkleidung, wenn diese getragen wird, und trägt wesentlich zur Schutzwirkung bei.

BedingungErforderliche Kleidung nach KomNet NRWBeispiele
bis −5 °CWetterschutzkleidungÜberziehjacke, -mantel, -hose, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz
unter −5 °CKälteschutzkleidung, Unterkleidung ist BestandteilKälteschutzkleidung nach DIN EN 342, Kälteschutzhandschuhe nach DIN EN 511

Achten Sie auf die Passform. Zu enge Kleidung verdrängt die isolierende Luftschicht, durch zu weite Kleidung dringt Kälte ein. Die Anprobe gehört deshalb zur Beschaffung.

Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei Kälte vorgeschrieben?

Nur bei extremer Kälte. Die ArbMedVV sieht im Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflichtvorsorge für „Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (−25° Celsius und kälter)" vor. Eine Angebotsvorsorge wegen Kälte gibt es nicht. Für Arbeiten im Freien nennt Absatz 2 nur die intensive natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Darum geht es in unserem Beitrag zum Sonnenschutz bei der Arbeit.

SituationArt der VorsorgeRechtsgrundlage
Tätigkeiten bei −25 °C und kälterPflichtvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 2
Winterarbeit im Freien oberhalb von −25 °Ckeine Pflicht- oder AngebotsvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 3
Beschäftigte wünschen BeratungWunschvorsorge§ 5a ArbMedVV

Die Wunschvorsorge muss der Arbeitgeber regelmäßig ermöglichen. Das entfällt nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung und die getroffenen Maßnahmen keinen Gesundheitsschaden erwarten lassen. In der Wunschvorsorge lassen sich individuelle Risiken wie Vorerkrankungen besprechen, die in der Gefährdungsbeurteilung nicht sichtbar werden. Der korrekte Begriff lautet arbeitsmedizinische Vorsorge und nicht „Vorsorgeuntersuchung". Wie sie sich von einer Eignungsprüfung unterscheidet, erklärt der Beitrag Eignungsuntersuchung oder arbeitsmedizinische Vorsorge?. Weitere Hintergründe finden Sie im Lexikon unter Kältearbeiten.

Was gilt auf Baustellen, in der Zustellung und für besondere Gruppen?

Für Baustellen enthält der Anhang der ArbStättV eine ausdrückliche Zusatzpflicht. Beschäftigte müssen sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können, und sie müssen Arbeits- und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit lüften und trocknen können. In der Praxis erfüllen beheizte Pausencontainer diese Pflicht. Unterliegt die Baustelle der Baustellenverordnung, sollen die Anforderungen der ASR A5.1 nach deren Anwendungsbereich schon in die Planung einfließen.

Bauarbeiter wärmen sich in einem beheizten Pausencontainer, Arbeitsjacken trocknen an einer Garderobe
Auf Baustellen müssen sich Beschäftigte vor Witterung geschützt umkleiden, waschen und aufwärmen können.

Für Zustell- und Kurierdienste, Bauhöfe, Forst und Sicherheitsdienste gibt es keine eigenen Kälteregeln, und die Baustellenregelung zum Wärmen gilt für mobile Touren nicht unmittelbar. Den Rahmen bilden dort ArbStättV Anhang Nr. 5.1, § 23 DGUV Vorschrift 1 und die Gefährdungsbeurteilung. Aufwärmmöglichkeiten und Rotation zwischen kalten und warmen Tätigkeiten sollten Sie daher in die Tourenplanung einbauen, soweit die Gefährdungsbeurteilung sie erfordert.

Für einige Gruppen gelten Sonderregeln. § 11 MuSchG untersagt für Schwangere Tätigkeiten, bei denen sie Hitze, Kälte oder Nässe in unverantwortbarem Maß ausgesetzt sind. § 22 JArbSchG verbietet Jugendlichen Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Kälte oder starke Nässe gefährdet wird. Ausnahmen gibt es für Ausbildungszwecke unter fachkundiger Aufsicht.

Wie setzen Sie Kälteschutz im Betrieb um?

In der Praxis haben sich diese Schritte bewährt:

  • Tätigkeiten im Freien erfassen, auch kurze wie Be- und Entladen, Zustellung oder Kontrollgänge.
  • Lufttemperatur und Wind je Einsatzort bewerten und Auslöseschwellen für Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen.
  • Aufenthalts- und Aufwärmzeiten mit der ASTA-Empfehlung abgleichen und Abweichungen begründen.
  • Technische Maßnahmen zuerst: Windschutz, Aufwärmräume oder beheizte Container, lokale Heizer, Winterdienst gegen Glätte.
  • Organisatorische Maßnahmen: feste Aufwärmzeiten, Rotation zwischen kalten und warmen Tätigkeiten, Tätigkeiten ohne Kältebelastung für die Aufwärmzeit einplanen.
  • PSA auswählen: Wetterschutzkleidung, unter −5 °C Kälteschutzkleidung einschließlich Unterkleidung, Kälteschutzhandschuhe, Wechselkleidung und Trocknungsmöglichkeit.
  • Schwangere und Jugendliche gesondert beurteilen.
  • Beschäftigte unterweisen: Die IKK classic empfiehlt eine jährliche Unterweisung und zusätzlich eine bei Witterungswechsel. Inhalte sind Anzeichen von Unterkühlung und Erfrierung, richtiges Tragen der Kleidung und Meldewege.
  • Wunschvorsorge bekannt machen und prüfen, ob irgendwo −25 °C erreicht werden.
  • Aufwärmregelungen mit dem Betriebsrat abstimmen und schriftlich festhalten.

Einen Überblick über alle Punkte einer Gefährdungsbeurteilung gibt unsere Pflicht-Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung 2026. Die Inhalte zum Kälteschutz können Sie in die jährlichen Unterweisungen aufnehmen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der IAAI helfen Ihnen, Kälte und Wind in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, Schutzkleidung auszuwählen und Aufwärmregelungen für Baustellen und Touren festzulegen. Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten zur Auswahl von Körperschutzmitteln und führen die Wunschvorsorge durch. Beides finden Sie in der Übersicht zur Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Häufige Fragen zu Arbeiten im Freien bei Kälte

Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber Kälteschutzkleidung stellen?

Das Gesetz nennt keine feste Temperatur. KomNet NRW verweist auf die DGUV Regel 112-989: Bis −5 °C reicht Wetterschutzkleidung, darunter ist Kälteschutzkleidung erforderlich. Welche Ausrüstung im Einzelfall nötig ist, legt die Gefährdungsbeurteilung fest, und die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Dürfen Beschäftigte bei Frost die Arbeit im Freien verweigern?

Eine Temperaturgrenze, ab der Beschäftigte die Arbeit einstellen dürfen, gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass sie bei jeder Witterung ohne Gesundheitsgefährdung arbeiten können. Fehlen notwendige Schutzmaßnahmen, sollten Beschäftigte dies zuerst der Führungskraft, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsrat melden.

Zählen Aufwärmzeiten als Arbeitszeit?

Eine Aufwärmzeit ist nicht automatisch eine Ruhepause nach § 4 ArbZG. Eine Pause muss im Voraus feststehen, und die Beschäftigten müssen in ihr frei von Arbeit sein. Wer in der Aufwärmzeit Tätigkeiten ohne Kältebelastung erledigt, leistet Arbeitszeit. Die Einzelheiten sollten Betriebe schriftlich regeln, bei vorhandenem Betriebsrat in Abstimmung mit ihm.

Muss der Arbeitgeber auch Thermounterwäsche bezahlen?

Das hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab. Nach der DGUV Regel 112-989, die KomNet NRW zitiert, ist Unterkleidung Bestandteil der Kälteschutzkleidung, wenn diese getragen wird. Weist die Gefährdungsbeurteilung Thermounterwäsche als erforderlichen Schutz aus, trägt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 ArbSchG die Kosten.

Gibt es eine Pflichtvorsorge für Arbeit im Winter?

Nur bei Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung von −25 °C und kälter nach ArbMedVV Anhang Teil 3. Für gewöhnliche Winterarbeit im Freien gibt es weder Pflicht- noch Angebotsvorsorge. Beschäftigte können aber eine Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV verlangen, es sei denn, nach Gefährdungsbeurteilung und getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Was ändert die ASR A5.1 beim Kälteschutz?

Die ASR A5.1 in der Ausgabe von August 2025 konkretisiert die Anforderungen an Arbeitsplätze im Freien zu UV-Strahlung, Niederschlag, Wind und Gewitter. Kälte und Hitze sind in zwei getrennte ASTA-Empfehlungen ausgelagert, die keine Vermutungswirkung haben. Die DGUV-Hilfestellung FBVW-506 vom Juni 2026 erläutert diese Empfehlungen.

Welche Aufwärmmöglichkeit braucht eine Baustelle?

Nach dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung müssen sich Beschäftigte auf Baustellen gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können. Arbeits- und Schutzkleidung müssen außerhalb der Arbeitszeit gelüftet und getrocknet werden können. Üblich sind beheizte Pausen- oder Aufenthaltscontainer.

Quellen

Arbeiten im Freien bei Kälte: Pflichten des Arbeitgebers im Winter

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der IAAI Arbeitssicherheit GmbH bewerten Kälte und Wind in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Sie wählen passende Schutzkleidung aus und legen Aufwärmregelungen für Baustellen und Touren fest.

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