Regulatorik

Kurz beantwortet: Eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 1 gibt es bisher nicht. Verbindlich ist weiterhin der Mustertext vom November 2013, den nahezu alle Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzt haben. Neu sind zwei andere Dinge: Im Juni 2025 hat die DGUV die Regel 100-001 neu gefasst, die erläutert, wie Sie die Vorschrift umsetzen, etwa mit sieben Prozessschritten für die Gefährdungsbeurteilung und überarbeiteten Kapiteln zu Unterweisung, Pflichtenübertragung und Notfallmaßnahmen. Und seit dem 29. Mai 2026 müssen Sie nach § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten bestellen, bei 21 bis 49 Beschäftigten nur noch bei besonderer Gefährdung. Eine Überarbeitung der DGUV Vorschrift 1 ist angekündigt.

Gibt es eine neue DGUV Vorschrift 1?

Nein. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ gilt in der Fassung des Mustertextes vom November 2013. Sie regelt die Grundpflichten von Unternehmern und Versicherten: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Vergabe von Aufträgen, Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer, Pflichtenübertragung, Sicherheitsbeauftragte, Erste Hilfe und persönliche Schutzausrüstung. Geändert hat sich 2025 und 2026 das Umfeld der Vorschrift:

RegelwerkStandWas sich geändert hatVerbindlichkeit
DGUV Vorschrift 1Mustertext November 2013nichts, eine Überarbeitung ist angekündigtUnfallverhütungsvorschrift, verbindlich
DGUV Regel 100-001Ausgabe Juni 2025 (vorher Mai 2014)Gefährdungsbeurteilung neu gefasst, Unterweisung, Pflichtenübertragung, Sicherheitsbeauftragte und Notfallmaßnahmen überarbeitetkonkretisiert die Vorschrift, keine eigenen neuen Pflichten
§ 22 SGB VIIin Kraft seit 29. Mai 2026Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte ab regelmäßig 50 BeschäftigtenGesetz, geht § 20 DGUV Vorschrift 1 vor

Eine DGUV Regel ist keine Unfallverhütungsvorschrift. Sie erläutert, wie Sie die Pflichten aus der Vorschrift in der Praxis erfüllen können, und zeigt, woran sich die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger orientieren.

Was hat sich in der DGUV Regel 100-001 geändert?

Die DGUV nennt für die Ausgabe Juni 2025 gegenüber der Fassung vom Mai 2014 vor allem diese Änderungen:

  • Das Kapitel zur Gefährdungsbeurteilung ist komplett neu gefasst.
  • Das Kapitel zur Unterweisung ist in weiten Teilen überarbeitet. Klargestellt wird, dass neben der jährlichen Gesamtunterweisung weitere Unterweisungen nötig sein können.
  • Die Pflichtenübertragung ist komplett überarbeitet, mit dem Hinweis, dass sich Pflichten bereits aus der Stellung im Unternehmen ergeben.
  • Das Kapitel zu Sicherheitsbeauftragten ist deutlich überarbeitet.
  • Das Kapitel zu Notfallmaßnahmen ist fast vollständig neu gefasst.
  • Die Aussagen zur Ersten Hilfe sind aktualisiert und an einigen Stellen konkretisiert.
  • Regelungen für Menschen mit Behinderung und Besonderheiten des Schulbetriebs sind an vielen Stellen ergänzt.

Ziel war eine Regel für alle Branchen und Betriebsgrößen mit geringerem Umfang und besserer Lesbarkeit. Neue Pflichten schafft sie nicht.

Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung nach der neuen Regel ab?

§ 3 DGUV Vorschrift 1 verweist auf § 5 ArbSchG. Die Regel 100-001 beschreibt dafür sieben Prozessschritte, die sich als sinnvoll erwiesen haben. Eine bestimmte Methode schreibt sie nicht vor.

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen bewerten
  4. Konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen
  5. Maßnahmen durchführen
  6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Dokumentieren müssen Sie mindestens die Bewertung der Gefährdungen, die Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen, die durchgeführten Maßnahmen mit dem Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung und das Datum der Durchführung oder Aktualisierung. Ob auf Papier oder elektronisch, entscheiden Sie selbst. Psychische Belastungen gehören nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG schon seit 2013 dazu. Wo Ihre Unterlagen Lücken haben, hilft eine Prüfung durch Fachleute, etwa im Rahmen unserer Gefährdungsbeurteilung.

Was gilt für die Unterweisung?

Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 unterweisen Sie Ihre Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Bedarf wiederholt und mindestens einmal jährlich, und Sie dokumentieren die Unterweisung. Die Regel 100-001 stellt klar, dass die jährliche Gesamtunterweisung allein nicht genügt. Nach § 12 ArbSchG unterweisen Sie auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technologie. Jugendliche sind nach § 29 JArbSchG mindestens halbjährlich zu unterweisen.

Elektronische Hilfsmittel dürfen Sie einsetzen. Rückfragen an die unterweisende Person müssen aber möglich sein, die bloße Übergabe von Unterlagen zum Selbststudium reicht nicht. Je nach Tätigkeit sind einzelne Abläufe zusätzlich praktisch zu vermitteln. Ob die Inhalte verstanden wurden, prüfen die Führungskräfte, zum Beispiel mit Verständnisfragen, indem sie sich einen Ablauf vorführen lassen oder die Arbeitsweise beobachten. Unterweisen darf nur, wer weisungsbefugt ist. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte können beraten und mitwirken.

Eine bestimmte Form oder eine Unterschrift schreibt die Vorschrift nicht vor, die Unterschrift erleichtert aber den Nachweis. Eine feste Aufbewahrungsfrist für Unterweisungsnachweise nennen weder Vorschrift noch Regel. Wie wir Präsenz- und Online-Formate kombinieren, beschreiben wir auf der Seite Unterweisungen.

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte seit Mai 2026 Pflicht?

Der Bundestag hat die Neufassung von § 22 SGB VII im März 2026 beschlossen. Die Änderung steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 140 und gilt seit dem 29. Mai 2026. Bis dahin galt die Pflicht ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, eine Grenze, die auf das Jahr 1963 zurückgeht. Der neue Schwellenwert orientiert sich an der KMU-Definition der EU.

Beschäftigte (regelmäßig)Pflicht nach § 22 Abs. 1 SGB VII
bis 20keine Bestellpflicht, der Unfallversicherungsträger kann sie bei besonderer Gefährdung anordnen
21 bis 49ein Sicherheitsbeauftragter, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt
50 bis 249ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter, mit besonderer Gefährdung nach Gefahren und Beschäftigtenzahl
ab 250Zahl nach den im Unternehmen bestehenden Gefahren und der Zahl der Beschäftigten

Den Betriebs- oder Personalrat beteiligen Sie bei der Bestellung. Wer entgegen § 22 Abs. 1 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann nach § 209 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 3 SGB VII bis zu 10.000 Euro betragen. § 20 DGUV Vorschrift 1 spricht noch von mehr als 20 Beschäftigten, weil der Wortlaut bisher nicht angepasst ist. Maßgeblich ist das Gesetz. Was Sicherheitsbeauftragte von der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterscheidet, lesen Sie in unserem Beitrag zu Sicherheitsbeauftragten und Sifa.

Was ändert sich bei Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe?

Das Kapitel zu Notfallmaßnahmen nennt als sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs jetzt ausdrücklich auch Stromausfälle, Angriffe auf IT-Strukturen, Unwetter, Überfälle und Amokfälle. Für solche Fälle sollten Ihre Notfallpläne Alarmierung, Verhalten und Zuständigkeiten regeln, und zwar so, dass auch Menschen mit Behinderung sie wahrnehmen und befolgen können.

Die Pflichten zur Ersten Hilfe stehen unverändert in den §§ 24 bis 27 der Vorschrift:

  • Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten brauchen Sie einen Ersthelfer, bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in sonstigen Betrieben 10 Prozent. In Kindertageseinrichtungen ist es ein Ersthelfer je Kindergruppe, in Hochschulen 10 Prozent der Beschäftigten.
  • Ausbildung und Fortbildung umfassen je neun Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle, die Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre.
  • Die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Zahl an Ersthelfern trägt der Unfallversicherungsträger. Die Pauschale liegt 2026 bei 46,31 Euro und 2027 bei 48,63 Euro je Teilnehmer.
  • Betriebssanitäter sind ab mehr als 1.500 anwesenden Versicherten Pflicht, auf Baustellen ab mehr als 100.
  • Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren und fünf Jahre lang verfügbar zu halten (§ 24 Abs. 6).

Verbandkästen richten sich nach DIN 13157 (klein) und DIN 13169 (groß) in der Ausgabe 2021. Wie Sie Zahl und Fortbildung Ihrer Ersthelfer planen, zeigt unser Beitrag zu Ersthelfern im Betrieb.

Wie übertragen Sie Unternehmerpflichten wirksam?

Nach § 13 DGUV Vorschrift 1 können Sie zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Ihre Pflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung legt Verantwortungsbereich und Befugnisse fest, die beauftragte Person unterschreibt und erhält eine Ausfertigung. Die Regel 100-001 betont, dass sich Pflichten im Arbeitsschutz schon aus der Stellung im Unternehmen ergeben. Die schriftliche Übertragung schafft Klarheit darüber, wer wofür zuständig ist. Auswahl und Kontrolle der Beauftragten bleiben Ihre Aufgabe.

Welche Bußgelder drohen?

§ 32 DGUV Vorschrift 1 zählt auf, welche Verstöße ordnungswidrig sind, zum Beispiel fehlende Ersthelfer, fehlende Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen oder Kosten für Schutzausrüstung, die den Beschäftigten auferlegt werden. Die Geldbuße kann nach § 209 Abs. 3 SGB VII bis zu 10.000 Euro betragen. Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung stehen nicht in dieser Liste. Fehlen sie, kann die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers aber eine Anordnung treffen (§ 19 SGB VII), und wer dieser nicht folgt, riskiert ebenfalls bis zu 10.000 Euro. Nach einem Arbeitsunfall, den der Unternehmer grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Unfallversicherungsträger seine Aufwendungen zurückfordern (§ 110 SGB VII).

Was kommt mit der Überarbeitung der DGUV Vorschrift 1?

Die DGUV hat angekündigt, die Vorschrift an den neuen § 22 SGB VII anzupassen und dabei auch Anlage 1 zu bereinigen, die noch die aufgehobene Bildschirmarbeitsverordnung nennt. Der Leitfaden zur Zahl der Sicherheitsbeauftragten (DGUV Information 211-039) ist deshalb vorübergehend nicht verfügbar und soll zur neuen Vorschrift erscheinen. Das Bundesarbeitsministerium nennt in seinem Konzept für einen bürokratiearmen Arbeitsschutz vom Juli 2026 außerdem eine Reform der DGUV Vorschrift 1 und die Abschaffung weiterer Beauftragter, etwa bei Fremdfirmeneinsätzen. Einen Termin oder Mustertext gibt es dafür noch nicht.

So unterstützt die IAAI Ihren Betrieb

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH betreut Unternehmen bundesweit, vor Ort und digital, mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten. Wir prüfen Ihre Gefährdungsbeurteilung gegen die sieben Prozessschritte der Regel 100-001, klären, ob Sie nach dem neuen § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte brauchen, und bereiten Unterweisungen und Notfallpläne so vor, dass Sie sie bei einer Kontrolle vorlegen können. Die sicherheitstechnische Betreuung kostet bei uns 70 bis 120 Euro netto je Stunde, die arbeitsmedizinische 105 bis 180 Euro netto je Stunde.

Nennen Sie uns Branche, Standorte und Mitarbeiterzahl, dann erhalten Sie einen konkreten Vorschlag: Angebot anfordern.

Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 1

Gibt es eine DGUV Vorschrift 1 Neufassung 2026?

Nein. Gültig ist der Mustertext vom November 2013. Neu sind die DGUV Regel 100-001 in der Ausgabe Juni 2025 und die Neufassung von § 22 SGB VII zu Sicherheitsbeauftragten seit dem 29. Mai 2026. Eine Überarbeitung der Vorschrift ist angekündigt, aber noch nicht erschienen.

Welche Schritte muss unsere Gefährdungsbeurteilung enthalten?

Die Regel 100-001 beschreibt sieben Schritte: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Gefährdungen ermitteln und bewerten, Maßnahmen festlegen und durchführen, ihre Wirksamkeit überprüfen und die Beurteilung fortschreiben. Für die Maßnahmen bestimmen Sie Verantwortliche und Termine. Psychische Belastungen gehören nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG dazu.

Dürfen wir Unterweisungen online durchführen?

Ja, elektronische Hilfsmittel sind zulässig. Ein reines Selbststudium genügt aber nicht, Rückfragen müssen möglich sein, und die Führungskraft prüft, ob die Inhalte verstanden wurden. Je nach Tätigkeit kann zusätzlich eine praktische Vermittlung nötig sein.

Wie lange müssen wir Unterweisungsnachweise aufbewahren?

Eine feste Frist nennen weder die DGUV Vorschrift 1 noch die Regel 100-001. Die Unterweisung muss dokumentiert sein, eine Unterschrift erleichtert den Nachweis. Die Pflicht, Unterlagen fünf Jahre verfügbar zu halten, gilt nur für die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen.

Ab wie vielen Beschäftigten brauchen wir einen Sicherheitsbeauftragten?

Seit dem 29. Mai 2026 ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei 21 bis 49 Beschäftigten ist einer zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter.

Wie viele Ersthelfer braucht unser Betrieb, und wer zahlt die Ausbildung?

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einen, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Fortbildung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Zahl an Ersthelfern trägt der Unfallversicherungsträger.

Quellen

Stand aller Quellen: 21. Oktober 2026.

DGUV Vorschrift 1 und Regel 100-001: Was 2026 neu ist

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH setzt die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 in Ihrem Betrieb um, von der Gefährdungsbeurteilung über die Ersthelferorganisation bis zur Unterweisung Ihrer Beschäftigten, bundesweit, vor Ort oder digital.

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