Kurz beantwortet: Ab zwei anwesenden Versicherten brauchen Sie mindestens eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer. Sind mehr als 20 Versicherte anwesend, verlangt § 26 DGUV Vorschrift 1 mindestens 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in sonstigen Betrieben. Aus- und Fortbildung umfassen jeweils 9 Unterrichtseinheiten. Die Fortbildung ist in der Regel alle zwei Jahre fällig. Für die erforderliche Zahl an Ersthelfenden übernimmt der Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren. Wie viele Verbandkästen Sie brauchen, richtet sich nach der ASR A4.3. Nach § 4 Abs. 5 ArbStättV müssen Sie sie regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen lassen, ein festes Intervall gibt es aber nicht. Verbrauchtes oder abgelaufenes Material müssen Sie ersetzen. Diese Pflichten gelten 2026 unverändert (Stand: 29. September 2026).
An den Pflichten hat sich nichts geändert. Von der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ gibt es seit Juni 2025 eine neue Ausgabe, die die Fassung vom Mai 2014 ersetzt. Laut BGHW wurde ihr Abschnitt zur Ersten Hilfe „aktualisiert und stellenweise konkreter gefasst“. Die Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1, ersetzt sie aber nicht. Die ASR A4.3 stammt vom Dezember 2010 und wurde zuletzt 2024 formal geändert (GMBl 2024, S. 914). Für Betriebsverbandkästen gelten die Normen DIN 13157 und DIN 13169 in der Ausgabe 2021-11.
Nicht jedes dieser Regelwerke ist gleich verbindlich:
| Ebene | Regelwerk | Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| Gesetz und Verordnung | § 10 ArbSchG, ArbStättV Anhang Nr. 4.3 | Pflicht |
| Unfallverhütungsvorschrift | DGUV Vorschrift 1, §§ 24 bis 28 | Pflicht (Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger) |
| Technische Regel | ASR A4.3 | Konkretisierung mit Vermutungswirkung |
| DGUV Regel | DGUV Regel 100-001 (Juni 2025) | Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1 |
| DGUV Information | DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ (Mai 2017) | Empfehlung |
| Norm | DIN 13157, DIN 13169 (2021) | für sich rechtlich nicht bindend |
Einige ältere Bezeichnungen sind noch im Umlauf: Die frühere „BGV A1“ heißt heute DGUV Vorschrift 1, und die „BGI 509“ wurde durch die DGUV Information 204-022 ersetzt.
Nach § 10 ArbSchG müssen Sie Maßnahmen zur Ersten Hilfe treffen, die zur Art der Arbeitsstätte, zu den Tätigkeiten und zur Zahl der Beschäftigten passen, und die Beschäftigten benennen, die diese Aufgaben übernehmen. Vor der Benennung hören Sie den Betriebs- oder Personalrat an. Die Mindestzahl legt § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 fest:
| Einrichtung | Anwesende Versicherte | Mindestens erforderlich |
|---|---|---|
| alle Betriebe | 2 bis 20 | 1 Ersthelfer |
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | mehr als 20 | 5 % |
| sonstige Betriebe (zum Beispiel Produktion) | mehr als 20 | 10 % |
| Kindertageseinrichtungen | je Kindergruppe | 1 Ersthelfer |
| Hochschulen | Beschäftigte (Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) | 10 % |
Eine Rundungsregel enthält die Vorschrift nicht. Da sie eine Mindestzahl vorgibt, sollten Sie aufrunden. Sind in einem Büro 35 Personen gleichzeitig anwesend, ergeben 5 % den Wert 1,75, Sie brauchen also 2 Ersthelfende. In einer Produktion mit 35 Anwesenden ergeben 10 % den Wert 3,5, dort brauchen Sie 4. Mit dem Erste-Hilfe-Rechner der IAAI können Sie die Zahl für Ihren Betrieb ermitteln.
Die Quote bezieht sich auf die anwesenden Versicherten und nicht auf die Zahl im Personalstamm. Jede Schicht und jeder Standort muss deshalb gesondert besetzt sein. Nach der DGUV Information 204-022 muss auch bei allen Arbeiten außerhalb des Betriebs stets mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Unternehmen gleichzeitig an einem Ort, können die Unternehmen sich über den Einsatz der Ersthelfenden absprechen. Vorgeschrieben ist das nicht.
Weniger Ersthelfende als vorgeschrieben dürfen Sie nur im Einvernehmen mit Ihrem Unfallversicherungsträger einsetzen. Der Träger berücksichtigt dabei, wie das betriebliche Rettungswesen organisiert ist und wie hoch die Gefährdung ist. Wenn besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen nötig werden können, setzen Sie entsprechend weitergebildete Ersthelfende ein. Das betrifft zum Beispiel Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die meist auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefahrstoffen nötig ist. Was daraus für Ihren Betrieb folgt, legen Sie gemeinsam mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Nach § 27 DGUV Vorschrift 1 ist mindestens ein Betriebssanitäter nötig, wenn mehr als 1.500 Versicherte anwesend sind. Bei 250 bis 1.500 Anwesenden gilt das, wenn Art, Schwere und Häufigkeit der Unfälle es erfordern. Auf Baustellen ist ab mehr als 100 Versicherten ein Betriebssanitäter nötig, sofern der Unfallversicherungsträger keine Ausnahme zulässt. Die Ausbildung besteht aus einem Grundlehrgang mit 63 und einem Aufbaulehrgang mit 32 Unterrichtseinheiten. Fortgebildet wird regelmäßig innerhalb von drei Jahren.
Nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 findet die Fortbildung „in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren“ statt und umfasst 9 Unterrichtseinheiten. Sie darf in inhaltlich zusammenhängende Abschnitte aufgeteilt werden. Eine Unterrichtseinheit dauert nach dem DGUV Grundsatz 304-001 45 Minuten, laut DGUV kommen mindestens 45 Minuten Pause hinzu. Einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein bei einer ermächtigten Stelle erkennen die Erläuterungen der Unfallversicherungsträger an, wenn er nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Die BGW sieht in der Formulierung „in der Regel“ einen gewissen Handlungsspielraum, nennt aber keine genaue Grenzfrist. Wer die Frist deutlich überschreitet, soll erneut die Erste-Hilfe-Ausbildung besuchen. Die DGUV Information 204-022 ist strenger: Findet die Fortbildung aus Gründen nicht rechtzeitig statt, die das Unternehmen oder die versicherte Person zu vertreten hat, kommt sie in der Regel nicht mehr in Betracht. KomNet NRW wertet einen Vier-Jahres-Rhythmus als Verstoß. Die neue Ausbildung dauert mit 9 Unterrichtseinheiten genauso lange wie die Fortbildung, wird aber als anderer Lehrgang gebucht.
Ablehnen können Beschäftigte die Ausbildung nur ausnahmsweise. Nach § 28 DGUV Vorschrift 1 müssen sich Versicherte aus- und fortbilden lassen, es sei denn, persönliche Gründe sprechen dagegen. Als Beispiele nennt die DGUV Regel 100-001 laut KomNet NRW körperliche Behinderungen und psychische Erkrankungen.
Für die erforderliche Zahl an Ersthelfenden zahlen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren. Grundlage sind § 23 SGB VII und § 26 DGUV Vorschrift 1. Der Träger rechnet eine Pauschale direkt mit der ermächtigten Ausbildungsstelle ab. BG BAU, BG ETEM, BGHM, BGHW, BG RCI, BG Verkehr, VBG, UV Bund und Bahn sowie SVLFG verlangen dafür nur die Anmeldung. BGN, BGW und die meisten Unfallkassen verlangen vorher eine Kostenübernahmeerklärung.
Der Arbeitgeber zahlt während der Schulung das Entgelt weiter und übernimmt die Fahrkosten. Wünscht er Abweichungen vom Standardkurs, trägt er die Mehrkosten. Als Beispiele nennt die DGUV einen Lehrgang im eigenen Betrieb, eine Gruppe mit weniger als 12 Personen, Unterricht in einer Fremdsprache oder einen Kurs über mehrere Tage. Wie Sie mit Kursen außerhalb der individuellen Arbeitszeit umgehen, regeln Sie am besten in einer Betriebsvereinbarung oder einer Arbeitsanweisung.
Die ArbStättV verlangt Mittel zur Ersten Hilfe, die leicht zugänglich, einsatzbereit, gekennzeichnet und gut erreichbar sind. Wie viele Verbandkästen das bedeutet, legt die ASR A4.3 in Abschnitt 4 fest:

| Betriebsart | Beschäftigte | Verbandkästen |
|---|---|---|
| Verwaltung und Handel | 1 bis 50 | 1 kleiner |
| Verwaltung und Handel | 51 bis 300 | 1 großer |
| Verwaltung und Handel | 301 bis 600 | 2 große |
| Verwaltung und Handel | je weitere 300 | 1 großer zusätzlich |
| Herstellung und Verarbeitung | 1 bis 20 | 1 kleiner |
| Herstellung und Verarbeitung | 21 bis 100 | 1 großer |
| Herstellung und Verarbeitung | 101 bis 200 | 2 große |
| Herstellung und Verarbeitung | je weitere 100 | 1 großer zusätzlich |
Kein Arbeitsplatz darf mehr als 100 m Wegstrecke oder eine Geschosshöhe vom nächsten Kasten entfernt sein. Zwei kleine Kästen nach DIN 13157 können einen großen nach DIN 13169 ersetzen, und in Fahrzeugen genügt ein Kraftwagen-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung einen höheren Bedarf, brauchen Sie mehr Kästen oder zusätzliches Material.
Seit dem 1. November 2021 gelten neue Ausgaben der DIN 13157 und DIN 13169. Der kleine Kasten enthält seitdem 2 Gesichtsmasken, 4 Feuchttücher und mehr Pflaster, der große 4 Masken und 8 Feuchttücher. Die Masken müssen mindestens Typ I nach DIN EN 14683 entsprechen. Nach Herstellerangaben endete am 30. April 2022 die Übergangsfrist für den Verkauf neu hergestellter Kästen, die BGHW nennt abweichend den 31. Januar 2023. Ältere Kästen lassen sich laut BGHW ohne großen Aufwand nachrüsten und müssen danach den vollständigen Inhalt der aktuellen Norm enthalten.
Ein festes Prüfintervall schreibt die ASR A4.3 nicht vor. Sie verlangt, dass Sie Material nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums ergänzen oder ersetzen und die Kästen vor Nässe, Verunreinigung und Hitze schützen. Nach § 4 Abs. 5 ArbStättV müssen Sie Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit regelmäßig prüfen lassen. Ob Sie dafür ein halbes oder ein ganzes Jahr ansetzen, entscheiden Sie selbst. Legen Sie das Intervall schriftlich fest und benennen Sie eine zuständige Person.
Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 müssen Sie jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren und die Aufzeichnungen fünf Jahre lang verfügbar halten. Sie sind vertraulich zu behandeln. Laut DGUV gehören auch Bagatellverletzungen dazu, weil die Einträge später als Nachweis dienen, wenn ein Arbeitsunfall anerkannt werden soll. Ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben. Die DGUV nennt den Meldeblock nach DGUV Information 204-021 oder ein eigenes Formular.
Sie dürfen die Dokumentation auch digital führen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Da es sich um personenbezogene Daten handelt, gelten DSGVO und BDSG, und Sie müssen die Daten vor unbefugtem Zugriff schützen. Ein Verbandbuch, in das alle hineinsehen können, verstößt laut DGUV gegen den Datenschutz. Die DGUV empfiehlt, eine bestimmte Person mit der Verwaltung zu beauftragen, vorzugsweise einen Ersthelfenden, und das Buch verschlossen aufzubewahren.
Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung berechnen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der IAAI Ihre Ersthelferquote und die Zahl der Verbandkästen. Bei Begehungen prüfen sie die Kästen, und besondere Gefährdungen nehmen sie in die Gefährdungsbeurteilung auf. Welche zusätzlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen nötig sind, legen die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte fest. Das geht auch in kleineren Betrieben, wie der Beitrag zum Betriebsarzt für kleine Unternehmen zeigt. Eine Übersicht über die Betreuungsleistungen finden Sie unter Leistungen der IAAI.
Es kommt auf die gleichzeitig anwesenden Versicherten an. Sind 35 Personen gleichzeitig in einem Büro, brauchen Sie mindestens 2 Ersthelfende (5 %, aufgerundet), in der Produktion mindestens 4 (10 %, aufgerundet). Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1.
Die Zwei-Jahres-Frist gilt „in der Regel“. Die BGW sieht darin einen gewissen Spielraum, eine feste Toleranz gibt es aber nicht. Wer die Frist deutlich überschreitet, muss nach BGW und DGUV Information 204-022 in der Regel erneut die Ausbildung besuchen, die ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten umfasst.
Für die erforderliche Zahl an Ersthelfenden zahlt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Lehrgangsgebühr als Pauschale an die ermächtigte Ausbildungsstelle. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter und übernimmt die Fahrkosten. Einige Träger verlangen vor der Anmeldung eine Kostenübernahmeerklärung.
Nein. Sie können vorhandene Kästen mit Gesichtsmasken, Feuchttüchern und zusätzlichen Pflastern nachrüsten. Danach müssen sie den vollständigen Inhalt der DIN 13157 oder DIN 13169 in der Ausgabe 2021 enthalten.
Die ASR A4.3 schreibt kein festes Intervall vor. Nach § 4 Abs. 5 ArbStättV müssen Sie Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit aber regelmäßig prüfen lassen. Das Intervall legen Sie selbst fest, benennen eine zuständige Person und dokumentieren die Prüfungen.
Nach § 28 DGUV Vorschrift 1 müssen sich Versicherte aus- und fortbilden lassen, es sei denn, persönliche Gründe sprechen dagegen. Als Beispiele nennt die DGUV Regel 100-001 körperliche Behinderungen und psychische Erkrankungen. Bloße Unlust reicht nicht aus.
Ja, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Da die Daten personenbezogen sind, müssen Sie sie nach DSGVO und BDSG vor unbefugtem Zugriff schützen. Nach § 24 DGUV Vorschrift 1 müssen die Aufzeichnungen fünf Jahre lang verfügbar sein.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der IAAI Arbeitssicherheit GmbH berechnen Ihre Ersthelferquote und die Zahl der Verbandkästen, prüfen die Kästen bei Begehungen und nehmen besondere Gefährdungen in die Gefährdungsbeurteilung auf.
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Angebot anfordernStand: 29. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
