
Kurz beantwortet: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber fachlich. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jeder Arbeitgeber sie schriftlich bestellen, und zwar unabhängig von der Größe des Betriebs. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die neben ihrer eigentlichen Arbeit den Unternehmer unterstützen und Kolleginnen und Kollegen auf Gefahren hinweisen. Seit dem 29.05.2026 sind sie nach § 22 SGB VII grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten Pflicht. Bei 21 bis 49 Beschäftigten gilt die Pflicht nur, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Die beiden Rollen beruhen auf verschiedenen Gesetzen und haben verschiedene Aufgaben. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist im ASiG geregelt. Sie berät die Unternehmensleitung als Stabsstelle, untersteht unmittelbar der Betriebsleitung und ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG). Für Sicherheitsbeauftragte ist § 22 SGB VII die Grundlage. Nach Absatz 2 unterstützen sie den Unternehmer, indem sie zum Beispiel prüfen, ob Schutzeinrichtungen vorhanden sind und benutzt werden, und vor Gefahren warnen. Die DGUV Information 211-042 beschreibt sie als Beschäftigte, die diese Aufgabe ehrenamtlich übernehmen und keine Vorgesetzten sein sollen.

| Merkmal | Fachkraft für Arbeitssicherheit | Sicherheitsbeauftragte |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1, 5 bis 9 ASiG, DGUV Vorschrift 2 | § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 |
| Bestellpflicht | jeder Arbeitgeber, keine Mindestgröße | ab 50 Beschäftigten, bei 21 bis 49 nur bei besonderer Gefährdung |
| Form der Bestellung | schriftlich (§ 5 ASiG) | im Gesetz keine Form vorgegeben |
| Betriebs- oder Personalrat | Zustimmung zu Bestellung und Abberufung (§ 9 ASiG) | wird bei der Bestellung beteiligt |
| Qualifikation | sicherheitstechnische Fachkunde (§ 7 ASiG) | keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung |
| Stellung | weisungsfrei in der Fachkunde, berät die Betriebsleitung | keine Weisungsbefugnis, keine Aufsichtsfunktion |
| Verantwortung | fachlich richtige Beratung | nicht mehr als jeder andere Beschäftigte |
| Schutz | Benachteiligungsverbot (§ 8 ASiG) | Benachteiligungsverbot (§ 22 Abs. 3 SGB VII) |
Sicherheitsbeauftragte können die Beratung durch eine Fachkraft in keinem Fall ersetzen (DGUV Information 211-042, Kap. 2). Auch wer Sicherheitsbeauftragte bestellt hat, muss deshalb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen.
Der Bundestag hat die Änderung von § 22 SGB VII am 26.03.2026 beschlossen. Sie ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 140 veröffentlicht und gilt seit dem 29.05.2026. Bis dahin lag die Schwelle bei mehr als 20 Beschäftigten.
| Beschäftigte (regelmäßig) | Pflicht zur Bestellung (Stand 01.10.2026) |
|---|---|
| bis 20 | keine gesetzliche Pflicht; der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung bei besonderer Gefährdung anordnen |
| 21 bis 49 | nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit |
| 50 bis 249 | Pflicht; ohne besondere Gefährdung reicht ein Sicherheitsbeauftragter |
| ab 250 | Pflicht; die Anzahl richtet sich nach den Verhältnissen im Unternehmen |
§ 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 spricht weiterhin von der Bestellung „in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten“, denn der Wortlaut der Unfallverhütungsvorschrift ist bisher nicht angepasst worden. Nach Auskunft der BG Verkehr gilt § 20 nur noch, „soweit es der neu gefasste § 22 SGB VII vorgibt“. Widersprechen sich beide, hat das Bundesgesetz Vorrang vor der Unfallverhütungsvorschrift. Was sich 2026 sonst an der Vorschrift geändert hat, lesen Sie in unserem Beitrag zur Neufassung der DGUV Vorschrift 1.
Der Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten (DGUV Information 211-039) steht beim DGUV-Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte weiterhin als Hilfsmittel bereit. Er ist eine Empfehlung und hilft bei der Frage, wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Betrieb braucht. Ob überhaupt eine Pflicht besteht, ergibt sich aus § 22 SGB VII.
Eine Definition enthält das Gesetz nicht. Die BG Verkehr schreibt dazu: „Offen bleibt allerdings, wann eine ‚besondere Gefährdung‘ vorliegt.“ Ihre Aufsichtspersonen sollen Unternehmen zum Bedarf beraten. Die BGW gibt den Gesetzestext wieder und kündigt weitere Informationen an. Die Fachzeitschrift Arbeitsschutz Aktuell (20.05.2026) rechnet damit, dass die Unfallversicherungsträger den Begriff näher bestimmen, und nennt die Zahl der Versicherungsfälle im Unternehmen als mögliches Kriterium.
Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten sollten die Frage deshalb in ihrer Gefährdungsbeurteilung beantworten und die Begründung dokumentieren. Sind Tätigkeiten schwer einzuordnen, können Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger schriftlich nachfragen.
Ab dem ersten Beschäftigten. Nach § 1 ASiG muss der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. § 5 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung und macht den Umfang von Betriebsart, Beschäftigtenzahl und Betriebsorganisation abhängig. An dieser Pflicht hat die Änderung von § 22 SGB VII nichts geändert. Der Arbeitgeber kann eine angestellte Fachkraft bestellen oder nach § 19 ASiG einen überbetrieblichen Dienst beauftragen.
Die Einzelheiten der Betreuung regelt die DGUV Vorschrift 2. Die Unfallversicherungsträger setzen ihre jeweilige Fassung zu unterschiedlichen Terminen in Kraft:
| Unfallversicherungsträger | Neufassung DGUV Vorschrift 2 gilt seit |
|---|---|
| BGHM | 01.04.2025 |
| VBG | 01.12.2025 |
| BG RCI und BGN | 01.01.2026 |
| BGW | 01.06.2026 |
Laut BGW und BGN ändert sich mit der Neufassung Folgendes: Die vereinfachte Betreuung für Kleinbetriebe reicht jetzt bis 20 statt bis 10 Beschäftigte. Betriebsarzt und Fachkraft müssen jeweils mindestens 20 % der Grundbetreuung übernehmen, und bis zu einem Drittel der Einsatzzeit darf telefonisch oder online stattfinden. Die Zahl 20 in der DGUV Vorschrift 2 hat mit der Schwelle aus § 22 SGB VII nichts zu tun. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Neufassung der DGUV Vorschrift 2.
Nach der DGUV Information 211-042 tragen Sicherheitsbeauftragte „nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz, wie jede/jeder andere Beschäftigte“. Ein zusätzliches Haftungsrisiko haben sie also nicht. Sie dürfen keine Weisungen erteilen und führen keine Aufsicht. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für die fachlich richtige Beratung verantwortlich. Ob ihr Rat umgesetzt wird, entscheidet der Arbeitgeber, bei dem auch die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt.
Nach § 22 Abs. 3 SGB VII dürfen Sicherheitsbeauftragte ab der Bestellung bis zum Widerruf „wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden“. Einen besonderen Kündigungsschutz enthält die Vorschrift nicht. Für Fachkräfte gilt das Benachteiligungsverbot aus § 8 ASiG. Außerdem kann der Arbeitgeber sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats bestellen und abberufen.
Bei den Bußgeldern unterscheidet das Gesetz zwei Fälle:
Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung für Sicherheitsbeauftragte gibt es nicht. Nach § 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer ihnen aber Gelegenheit geben, an Aus- und Fortbildungen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit Betriebsart und Gefährdungen das erfordern. Daran ist er gebunden. Darüber hinaus empfiehlt die DGUV Information 211-042 eine regelmäßige Fortbildung, am besten drei bis fünf Jahre nach der Ausbildung.

Die Kosten regelt § 23 SGB VII. Der Unfallversicherungsträger übernimmt seine Lehrgänge sowie die nötigen Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt für die Zeit der Schulung weiter (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 muss er den Sicherheitsbeauftragten außerdem ermöglichen, ihre Aufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen.
Wer als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sein will, braucht nach § 7 ASiG die sicherheitstechnische Fachkunde. Sicherheitsingenieure müssen zusätzlich berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Die Kosten der Betreuung trägt der Arbeitgeber, auch wenn er einen externen Dienst beauftragt. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf er Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf die Beschäftigten abwälzen.
Klären Sie zuerst, wie viele Beschäftigte Sie regelmäßig haben, ob eine besondere Gefährdung vorliegt und welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist. Danach können Sie diese Punkte prüfen:

Wie Begehungen und Ausschusssitzungen ablaufen können, zeigt unsere Seite zu Begehungen und ASA-Sitzungen. Einen Überblick über alle Pflichten in der Gefährdungsbeurteilung gibt die Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung 2026.
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH übernimmt bundesweit die sicherheitstechnische Betreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wir legen den Betreuungsumfang nach der DGUV Vorschrift 2 Ihres Trägers fest, nehmen am Arbeitsschutzausschuss teil und klären mit Ihnen, ob in Ihrem Betrieb eine besondere Gefährdung vorliegt. Ein Angebot können Sie über unser Formular zur Angebotsanforderung anfordern.
Nur wenn bei Ihnen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Das ergibt sich aus § 22 SGB VII in der seit dem 29.05.2026 geltenden Fassung. Halten Sie Ihre Einschätzung in der Gefährdungsbeurteilung fest. Stellt Ihr Unfallversicherungsträger eine besondere Gefährdung fest, kann er die Bestellung anordnen.
Das Benachteiligungsverbot in § 22 Abs. 3 SGB VII gilt „ab der Bestellung bis zum Widerruf“. Einen Widerruf der Bestellung sieht das Gesetz also vor. Die BGW bezeichnet Sicherheitsbeauftragte allerdings weiterhin als „festen Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutznetzwerks“. Stimmen Sie eine Abberufung vorher mit Ihrem Unfallversicherungsträger und Ihrer Arbeitnehmervertretung ab.
Die DGUV Information 211-042 trennt die beiden Rollen. Die Fachkraft berät die Unternehmensleitung als Stabsstelle, während Sicherheitsbeauftragte ehrenamtlich im Kollegenkreis arbeiten und keine Vorgesetzten sein sollen. Wenn Sie beide Aufgaben einer Person übertragen möchten, klären Sie das vorher mit Ihrem Unfallversicherungsträger.
Nach der DGUV Information 211-042 tragen Sicherheitsbeauftragte im Arbeitsschutz nicht mehr Verantwortung als alle anderen Beschäftigten, ein zusätzliches Haftungsrisiko haben sie also nicht. Sie erteilen keine Weisungen und führen keine Aufsicht. Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber.
Einen besonderen Kündigungsschutz gibt es nicht. § 22 Abs. 3 SGB VII verbietet nur, sie wegen ihrer Aufgaben als Sicherheitsbeauftragte zu benachteiligen, und zwar von der Bestellung bis zum Widerruf.
Das Unternehmermodell ist eine Betreuungsform nach der DGUV Vorschrift 2. Voraussetzung ist, dass sich der Unternehmer vorher beim Unfallversicherungsträger qualifiziert. Bei der BGN steht es Betrieben mit 20 bis 50 Beschäftigten offen, andere Träger können andere Grenzen festlegen. Auch im Unternehmermodell gilt die Pflicht zum Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG.
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH stellt Ihnen bundesweit eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wir legen den Betreuungsumfang nach DGUV Vorschrift 2 fest und klären mit Ihnen, ob in Ihrem Betrieb eine besondere Gefährdung vorliegt.
Fordern Sie ein Angebot für Ihre sicherheitstechnische Betreuung an.
Angebot anfordernStand: 01. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
