Arbeitssicherheit

Kurz beantwortet: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber fachlich. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jeder Arbeitgeber sie schriftlich bestellen, und zwar unabhängig von der Größe des Betriebs. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die neben ihrer eigentlichen Arbeit den Unternehmer unterstützen und Kolleginnen und Kollegen auf Gefahren hinweisen. Seit dem 29.05.2026 sind sie nach § 22 SGB VII grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten Pflicht. Bei 21 bis 49 Beschäftigten gilt die Pflicht nur, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit: Jeder Arbeitgeber muss sie nach §§ 1 und 5 ASiG schriftlich bestellen. Der Umfang der Betreuung hängt von Betriebsart, Beschäftigtenzahl und Organisation ab.
  • Sicherheitsbeauftragte: Sie sind ab regelmäßig 50 Beschäftigten Pflicht, bei 21 bis 49 Beschäftigten nur bei besonderer Gefährdung (§ 22 SGB VII, Stand 01.10.2026).
  • Offener Begriff: Was eine „besondere Gefährdung“ ist, legt das Gesetz nicht fest.
  • Verantwortung: Sicherheitsbeauftragte tragen keine zusätzliche Verantwortung und erteilen keine Weisungen. Die Fachkraft verantwortet die fachlich richtige Beratung, entscheiden muss der Arbeitgeber.
  • Qualifikation: Für Sicherheitsbeauftragte schreibt das Gesetz keine Ausbildung vor. Die Fachkraft braucht die sicherheitstechnische Fachkunde nach § 7 ASiG.
  • Arbeitsschutzausschuss: In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gehören beide dem Arbeitsschutzausschuss an, der mindestens einmal im Vierteljahr tagt (§ 11 ASiG).

Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die beiden Rollen beruhen auf verschiedenen Gesetzen und haben verschiedene Aufgaben. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist im ASiG geregelt. Sie berät die Unternehmensleitung als Stabsstelle, untersteht unmittelbar der Betriebsleitung und ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG). Für Sicherheitsbeauftragte ist § 22 SGB VII die Grundlage. Nach Absatz 2 unterstützen sie den Unternehmer, indem sie zum Beispiel prüfen, ob Schutzeinrichtungen vorhanden sind und benutzt werden, und vor Gefahren warnen. Die DGUV Information 211-042 beschreibt sie als Beschäftigte, die diese Aufgabe ehrenamtlich übernehmen und keine Vorgesetzten sein sollen.

Sicherheitsbeauftragte weist einen Kollegen an der Bohrmaschine auf den noch geöffneten Bohrfutterschutz hin
Sicherheitsbeauftragte prüfen im Kollegenkreis, ob Schutzeinrichtungen vorhanden sind und benutzt werden. Weisungen erteilen sie dabei nicht.
MerkmalFachkraft für ArbeitssicherheitSicherheitsbeauftragte
Rechtsgrundlage§§ 1, 5 bis 9 ASiG, DGUV Vorschrift 2§ 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1
Bestellpflichtjeder Arbeitgeber, keine Mindestgrößeab 50 Beschäftigten, bei 21 bis 49 nur bei besonderer Gefährdung
Form der Bestellungschriftlich (§ 5 ASiG)im Gesetz keine Form vorgegeben
Betriebs- oder PersonalratZustimmung zu Bestellung und Abberufung (§ 9 ASiG)wird bei der Bestellung beteiligt
Qualifikationsicherheitstechnische Fachkunde (§ 7 ASiG)keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung
Stellungweisungsfrei in der Fachkunde, berät die Betriebsleitungkeine Weisungsbefugnis, keine Aufsichtsfunktion
Verantwortungfachlich richtige Beratungnicht mehr als jeder andere Beschäftigte
SchutzBenachteiligungsverbot (§ 8 ASiG)Benachteiligungsverbot (§ 22 Abs. 3 SGB VII)

Sicherheitsbeauftragte können die Beratung durch eine Fachkraft in keinem Fall ersetzen (DGUV Information 211-042, Kap. 2). Auch wer Sicherheitsbeauftragte bestellt hat, muss deshalb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen.

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Der Bundestag hat die Änderung von § 22 SGB VII am 26.03.2026 beschlossen. Sie ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 140 veröffentlicht und gilt seit dem 29.05.2026. Bis dahin lag die Schwelle bei mehr als 20 Beschäftigten.

Beschäftigte (regelmäßig)Pflicht zur Bestellung (Stand 01.10.2026)
bis 20keine gesetzliche Pflicht; der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung bei besonderer Gefährdung anordnen
21 bis 49nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit
50 bis 249Pflicht; ohne besondere Gefährdung reicht ein Sicherheitsbeauftragter
ab 250Pflicht; die Anzahl richtet sich nach den Verhältnissen im Unternehmen

§ 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 spricht weiterhin von der Bestellung „in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten“, denn der Wortlaut der Unfallverhütungsvorschrift ist bisher nicht angepasst worden. Nach Auskunft der BG Verkehr gilt § 20 nur noch, „soweit es der neu gefasste § 22 SGB VII vorgibt“. Widersprechen sich beide, hat das Bundesgesetz Vorrang vor der Unfallverhütungsvorschrift. Was sich 2026 sonst an der Vorschrift geändert hat, lesen Sie in unserem Beitrag zur Neufassung der DGUV Vorschrift 1.

Der Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten (DGUV Information 211-039) steht beim DGUV-Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte weiterhin als Hilfsmittel bereit. Er ist eine Empfehlung und hilft bei der Frage, wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Betrieb braucht. Ob überhaupt eine Pflicht besteht, ergibt sich aus § 22 SGB VII.

Was gilt als „besondere Gefährdung“?

Eine Definition enthält das Gesetz nicht. Die BG Verkehr schreibt dazu: „Offen bleibt allerdings, wann eine ‚besondere Gefährdung‘ vorliegt.“ Ihre Aufsichtspersonen sollen Unternehmen zum Bedarf beraten. Die BGW gibt den Gesetzestext wieder und kündigt weitere Informationen an. Die Fachzeitschrift Arbeitsschutz Aktuell (20.05.2026) rechnet damit, dass die Unfallversicherungsträger den Begriff näher bestimmen, und nennt die Zahl der Versicherungsfälle im Unternehmen als mögliches Kriterium.

Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten sollten die Frage deshalb in ihrer Gefährdungsbeurteilung beantworten und die Begründung dokumentieren. Sind Tätigkeiten schwer einzuordnen, können Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger schriftlich nachfragen.

Ab wann brauchen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ab dem ersten Beschäftigten. Nach § 1 ASiG muss der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. § 5 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung und macht den Umfang von Betriebsart, Beschäftigtenzahl und Betriebsorganisation abhängig. An dieser Pflicht hat die Änderung von § 22 SGB VII nichts geändert. Der Arbeitgeber kann eine angestellte Fachkraft bestellen oder nach § 19 ASiG einen überbetrieblichen Dienst beauftragen.

Die Einzelheiten der Betreuung regelt die DGUV Vorschrift 2. Die Unfallversicherungsträger setzen ihre jeweilige Fassung zu unterschiedlichen Terminen in Kraft:

UnfallversicherungsträgerNeufassung DGUV Vorschrift 2 gilt seit
BGHM01.04.2025
VBG01.12.2025
BG RCI und BGN01.01.2026
BGW01.06.2026

Laut BGW und BGN ändert sich mit der Neufassung Folgendes: Die vereinfachte Betreuung für Kleinbetriebe reicht jetzt bis 20 statt bis 10 Beschäftigte. Betriebsarzt und Fachkraft müssen jeweils mindestens 20 % der Grundbetreuung übernehmen, und bis zu einem Drittel der Einsatzzeit darf telefonisch oder online stattfinden. Die Zahl 20 in der DGUV Vorschrift 2 hat mit der Schwelle aus § 22 SGB VII nichts zu tun. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Neufassung der DGUV Vorschrift 2.

Wer haftet und was droht bei Verstößen?

Nach der DGUV Information 211-042 tragen Sicherheitsbeauftragte „nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz, wie jede/jeder andere Beschäftigte“. Ein zusätzliches Haftungsrisiko haben sie also nicht. Sie dürfen keine Weisungen erteilen und führen keine Aufsicht. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für die fachlich richtige Beratung verantwortlich. Ob ihr Rat umgesetzt wird, entscheidet der Arbeitgeber, bei dem auch die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt.

Nach § 22 Abs. 3 SGB VII dürfen Sicherheitsbeauftragte ab der Bestellung bis zum Widerruf „wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden“. Einen besonderen Kündigungsschutz enthält die Vorschrift nicht. Für Fachkräfte gilt das Benachteiligungsverbot aus § 8 ASiG. Außerdem kann der Arbeitgeber sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats bestellen und abberufen.

Bei den Bußgeldern unterscheidet das Gesetz zwei Fälle:

  • Sicherheitsbeauftragte: Wer entgegen § 22 Abs. 1 SGB VII keine bestellt, handelt nach § 209 SGB VII ordnungswidrig. Das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 €.
  • Fachkraft: Die zuständige Behörde kann die Bestellung nach § 12 ASiG im Einzelfall anordnen. Wer eine solche Anordnung missachtet, muss nach § 20 ASiG mit bis zu 25.000 € rechnen.

Welche Ausbildung ist nötig und wer zahlt sie?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung für Sicherheitsbeauftragte gibt es nicht. Nach § 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer ihnen aber Gelegenheit geben, an Aus- und Fortbildungen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit Betriebsart und Gefährdungen das erfordern. Daran ist er gebunden. Darüber hinaus empfiehlt die DGUV Information 211-042 eine regelmäßige Fortbildung, am besten drei bis fünf Jahre nach der Ausbildung.

Ausbilder zeigt den Teilnehmenden eines Lehrgangs für Sicherheitsbeauftragte Schutzbrille und Schutzhelm
Die Kosten der Lehrgänge für Sicherheitsbeauftragte trägt der Unfallversicherungsträger. Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt weiter.

Die Kosten regelt § 23 SGB VII. Der Unfallversicherungsträger übernimmt seine Lehrgänge sowie die nötigen Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt für die Zeit der Schulung weiter (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 muss er den Sicherheitsbeauftragten außerdem ermöglichen, ihre Aufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen.

Wer als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sein will, braucht nach § 7 ASiG die sicherheitstechnische Fachkunde. Sicherheitsingenieure müssen zusätzlich berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Die Kosten der Betreuung trägt der Arbeitgeber, auch wenn er einen externen Dienst beauftragt. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf er Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf die Beschäftigten abwälzen.

Wie setzen Sie die Regeln im Betrieb um?

Klären Sie zuerst, wie viele Beschäftigte Sie regelmäßig haben, ob eine besondere Gefährdung vorliegt und welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist. Danach können Sie diese Punkte prüfen:

Arbeitsschutzausschuss mit Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft und Sicherheitsbeauftragtem am Tisch
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten tagt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal im Vierteljahr.
  • Liegt eine schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit vor, und entspricht der Betreuungsumfang der aktuellen Fassung der DGUV Vorschrift 2 Ihres Trägers?
  • Wenn Sie 21 bis 49 Beschäftigte haben: Ist in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten, ob eine besondere Gefährdung besteht?
  • Ab 50 Beschäftigten: Sind Sicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats bestellt?
  • Haben die Sicherheitsbeauftragten einen Lehrgang beim Unfallversicherungsträger besucht, und ist eine Fortbildung geplant?
  • Ab mehr als 20 Beschäftigten: Gibt es einen Arbeitsschutzausschuss mit Arbeitgeber, zwei Mitgliedern des Betriebsrats, Betriebsarzt, Fachkraft und Sicherheitsbeauftragten, und tagt er mindestens vierteljährlich? Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden zählen dabei mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75.
  • Halten Sie Bestellungen, Beschlüsse und Protokolle schriftlich fest, damit Sie sie bei einer Prüfung vorlegen können.

Wie Begehungen und Ausschusssitzungen ablaufen können, zeigt unsere Seite zu Begehungen und ASA-Sitzungen. Einen Überblick über alle Pflichten in der Gefährdungsbeurteilung gibt die Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung 2026.

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH übernimmt bundesweit die sicherheitstechnische Betreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wir legen den Betreuungsumfang nach der DGUV Vorschrift 2 Ihres Trägers fest, nehmen am Arbeitsschutzausschuss teil und klären mit Ihnen, ob in Ihrem Betrieb eine besondere Gefährdung vorliegt. Ein Angebot können Sie über unser Formular zur Angebotsanforderung anfordern.

Häufige Fragen zu Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Brauchen wir mit 35 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten?

Nur wenn bei Ihnen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Das ergibt sich aus § 22 SGB VII in der seit dem 29.05.2026 geltenden Fassung. Halten Sie Ihre Einschätzung in der Gefährdungsbeurteilung fest. Stellt Ihr Unfallversicherungsträger eine besondere Gefährdung fest, kann er die Bestellung anordnen.

Dürfen wir bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte jetzt abberufen?

Das Benachteiligungsverbot in § 22 Abs. 3 SGB VII gilt „ab der Bestellung bis zum Widerruf“. Einen Widerruf der Bestellung sieht das Gesetz also vor. Die BGW bezeichnet Sicherheitsbeauftragte allerdings weiterhin als „festen Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutznetzwerks“. Stimmen Sie eine Abberufung vorher mit Ihrem Unfallversicherungsträger und Ihrer Arbeitnehmervertretung ab.

Kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit zugleich Sicherheitsbeauftragte sein?

Die DGUV Information 211-042 trennt die beiden Rollen. Die Fachkraft berät die Unternehmensleitung als Stabsstelle, während Sicherheitsbeauftragte ehrenamtlich im Kollegenkreis arbeiten und keine Vorgesetzten sein sollen. Wenn Sie beide Aufgaben einer Person übertragen möchten, klären Sie das vorher mit Ihrem Unfallversicherungsträger.

Haftet der Sicherheitsbeauftragte bei einem Arbeitsunfall?

Nach der DGUV Information 211-042 tragen Sicherheitsbeauftragte im Arbeitsschutz nicht mehr Verantwortung als alle anderen Beschäftigten, ein zusätzliches Haftungsrisiko haben sie also nicht. Sie erteilen keine Weisungen und führen keine Aufsicht. Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber.

Haben Sicherheitsbeauftragte Kündigungsschutz?

Einen besonderen Kündigungsschutz gibt es nicht. § 22 Abs. 3 SGB VII verbietet nur, sie wegen ihrer Aufgaben als Sicherheitsbeauftragte zu benachteiligen, und zwar von der Bestellung bis zum Widerruf.

Ersetzt das Unternehmermodell die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Das Unternehmermodell ist eine Betreuungsform nach der DGUV Vorschrift 2. Voraussetzung ist, dass sich der Unternehmer vorher beim Unfallversicherungsträger qualifiziert. Bei der BGN steht es Betrieben mit 20 bis 50 Beschäftigten offen, andere Träger können andere Grenzen festlegen. Auch im Unternehmermodell gilt die Pflicht zum Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG.

Quellen

Sicherheitsbeauftragte und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflichten 2026

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH stellt Ihnen bundesweit eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wir legen den Betreuungsumfang nach DGUV Vorschrift 2 fest und klären mit Ihnen, ob in Ihrem Betrieb eine besondere Gefährdung vorliegt.

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Dr. Sophie Dünkelberg
Fachärztin für Allgemeinmedizin & Fachautorin
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