Kurz beantwortet: Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 beruht auf einem Mustertext der DGUV vom November 2024. Verbindlich wird sie für Ihren Betrieb erst, wenn Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sie in Kraft setzt. Das geschieht gestaffelt zwischen April 2025 und Januar 2027, bis dahin gilt die Fassung von 2011 weiter. Die wichtigsten Änderungen: Die Regelbetreuung für Kleinbetriebe nach Anlage 1 gilt jetzt bis 20 statt bis 10 Beschäftigte, die Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigtem für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit entfällt, bis zu ein Drittel der Betreuung darf nach einer Erstbegehung digital laufen, und der Bericht muss Fortbildungsnachweise enthalten. Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung von 2,5, 1,5 und 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr bleiben.
Was ist die Neufassung der DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Unternehmen ihre Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllen: wie viel Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nötig ist, welche Fachkunde beide brauchen und was sie berichten müssen. Die DGUV beschließt dafür nur einen Mustertext. Der aktuelle stammt vom November 2024. Im Dezember 2025 wurde er formal korrigiert, dabei änderte sich nur die Gliederung in § 3, nicht der Inhalt. Jeder Unfallversicherungsträger setzt den Text für seine Mitgliedsbetriebe selbst in Kraft und kann an bestimmten Stellen eigene Werte eintragen, etwa Obergrenzen für alternative Modelle oder Fristen. Für Betriebe, deren Träger noch nicht umgestellt hat, gilt nach Auskunft der DGUV weiter die bisherige Fassung aus dem Jahr 2011.
Was ändert sich gegenüber der Fassung von 2011?
| Thema | Fassung 2011 | Neufassung (Mustertext 2024) |
|---|---|---|
| Kleinbetriebe (Anlage 1) | bis 10 Beschäftigte | bis 20 Beschäftigte, Teilzeit gewichtet |
| Anteil in der Grundbetreuung | mindestens 20 Prozent je Betriebsarzt und Sifa, aber nicht weniger als 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr | mindestens 20 Prozent je Betriebsarzt und Sifa, die 0,2-Stunden-Grenze entfällt |
| Digitale Betreuung | nicht geregelt | grundsätzlich Präsenz, bis ein Drittel digital nach Erstbegehung (§ 6) |
| Bericht (§ 5) | schriftlicher Bericht über die Aufgabenerfüllung | zusätzlich Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen und Dokumentation digitaler Leistungen |
| Fachkunde Sifa (§ 4) | Ingenieure, Techniker, Meister | zusätzlich Abschlüsse etwa in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie oder Arbeitspsychologie (Abs. 6) |
Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung bleiben gleich. Betriebsspezifische Beratungen zu Spezialthemen dürfen in Anlage 2 auch Personen mit spezieller Fachkompetenz übernehmen, Betriebsarzt und Sifa sind darüber zu informieren. Welcher Betreuungsgruppe Ihr Betrieb angehört, steht in Abschnitt IV der Anlage 2 in der Fassung Ihres Trägers, geordnet nach dem WZ-Schlüssel. Prüfen Sie die Zuordnung bei der Umstellung.
Ab wann gilt die Neufassung bei Ihrem Unfallversicherungsträger?
Einen bundesweiten Stichtag gibt es nicht. Diese Daten sind in den veröffentlichten Fassungen der Träger oder in der Pressemitteilung der DGUV belegt:
| Unfallversicherungsträger | In Kraft seit bzw. ab | Fortbildungsnachweis bei Altverträgen ab |
|---|---|---|
| BG Holz und Metall (BGHM) | 01.04.2025 | laut Fassung des Trägers |
| BG Handel und Warenlogistik (BGHW) | 01.07.2025 | 01.07.2028 |
| BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) | 01.10.2025 | 01.01.2029 |
| Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) | 01.12.2025 | 01.01.2028 |
| BG Verkehr | 01.01.2026 | 01.01.2029 |
| Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) | 01.01.2026 | 01.01.2029 |
| Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) | 01.01.2026 | 01.01.2029 |
| Unfallkasse Bremen | 01.01.2026 | laut Fassung des Trägers |
| BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) | 01.01.2026 | laut Fassung des Trägers |
| BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) | 01.01.2026 | laut Fassung des Trägers |
| BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) | 01.06.2026 | laut Fassung des Trägers |
| Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | 01.07.2026 | 01.01.2029 |
| BG der Bauwirtschaft (BG BAU) | 01.01.2027 | laut Fassung des Trägers |
Nach der Übersicht der DGUV gilt die Neufassung außerdem bei der Unfallkasse Hessen. Bei der BG BAU gilt bis zum 31.12.2026 noch die Fassung von 2011. Das genaue Datum für alle weiteren Träger erfragen Sie bei Ihrem Träger oder lesen es auf dem Titelblatt seiner Fassung nach.
Welches Betreuungsmodell gilt für Ihren Betrieb?
Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt. Für die Schwellenwerte zählen Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden mit 0,5, über 20 bis 30 Wochenstunden mit 0,75 und darüber voll (§ 2 Abs. 5). Mit bis zu 20 Beschäftigten gilt Anlage 1, darüber Anlage 2.
In Anlage 1 gibt es keine festen Stunden. Betriebsarzt und Sifa unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung, und bei besonderen Anlässen prüfen Sie, ob Betreuung nötig ist, etwa bei neuen Arbeitsverfahren, nach Unfällen oder wenn Sie Schwangere oder Jugendliche beschäftigen. Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung wiederholen Sie bei maßgeblichen Änderungen, spätestens nach einer Frist, die der Träger festlegt. Der Mustertext nennt als Orientierung höchstens ein Jahr in Gruppe I, drei in Gruppe II und fünf in Gruppe III. UKBW, UVB, Unfallkasse NRW, BG Verkehr und VBG haben pauschal drei Jahre eingetragen, die BG ETEM ein, drei und fünf Jahre, BGHW und BGW drei Jahre für Gruppe II und fünf für Gruppe III.
Statt der Regelbetreuung können Unternehmer, die aktiv im Betrieb mitarbeiten, bei vielen Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell nach Anlage 3 wählen, manche, etwa BGN und BGHW, bieten zusätzlich Kompetenzzentren nach Anlage 4 für bis zu 20 Beschäftigte an. Bei BGHM, BGW und BG BAU entfällt Anlage 4. Die Obergrenze für Anlage 3 trägt jeder Träger selbst ein, höchstens 50 Beschäftigte:
| Unfallversicherungsträger | Alternative Modelle |
|---|---|
| BGHW | bis 50 Beschäftigte, Anlage 3 oder 4 |
| BG ETEM | bis 50 Beschäftigte, nur Anlage 3 |
| BGW | bis 50 Beschäftigte, Anlage 3, Anlage 4 entfällt |
| BG Verkehr | bis 30 Beschäftigte |
| VBG | bis 30 Beschäftigte in einzelnen Branchen, sonst bis 50, zusätzlich Anlage 4 |
| UKBW, UVB, Unfallkasse NRW | keine alternativen Modelle, Anlage 3 und 4 entfallen |
Wie berechnen Sie die Einsatzzeiten in der Grundbetreuung?
Bei mehr als 20 Beschäftigten gilt Anlage 2. Die Grundbetreuung beträgt je Beschäftigtem und Jahr 2,5 Stunden in Gruppe I (etwa Bau von Gebäuden), 1,5 Stunden in Gruppe II (etwa Stahl- und Leichtbau) und 0,5 Stunden in Gruppe III (etwa Steuerberatung). Die Gewichtung der Teilzeitkräfte dient nach der DGUV Regel 100-002 nur dazu, den Schwellenwert zu bestimmen. Die Einsatzzeit rechnen Sie mit der Zahl der Beschäftigten, also nach Köpfen. Betriebsarzt und Sifa teilen sich die Summe, jeder übernimmt mindestens 20 Prozent. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang Sie aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten. Arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht zur Grundbetreuung, sondern zum betriebsspezifischen Teil, und Wegezeiten sind keine Einsatzzeiten.
| Betrieb | Beschäftigte (Köpfe / gewichtet) | Modell | Grundbetreuung pro Jahr | mindestens je Betriebsarzt und Sifa |
|---|---|---|---|---|
| Steuerkanzlei, 16 Vollzeit und 8 Teilzeit mit 20 Wochenstunden | 24 / 20 | Anlage 1 | keine festen Stunden | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogen |
| Steuerkanzlei, 30 Vollzeit und 10 Teilzeit mit 15 Wochenstunden | 40 / 35 | Anlage 2, Gruppe III | 20 Stunden | 4 Stunden |
| Stahl- und Leichtbau, 50 Vollzeit und 10 Teilzeit mit 25 Wochenstunden | 60 / 57,5 | Anlage 2, Gruppe II | 90 Stunden | 18 Stunden |
| Hochbau, 120 Vollzeit | 120 / 120 | Anlage 2, Gruppe I | 300 Stunden | 60 Stunden |
Die zweite Kanzlei zeigt, was der Wegfall der 0,2-Stunden-Grenze bewirkt: Nach der Fassung von 2011 hätten Betriebsarzt und Sifa jeweils mindestens 8 Stunden übernehmen müssen, jetzt sind es jeweils mindestens 4. Ihre Gruppe und die Stunden berechnet der DGUV-Rechner mit der offiziellen Zuordnungsliste.
Wie viel Betreuung darf digital stattfinden?
Die Betreuung ist grundsätzlich in Präsenz zu erbringen (§ 6). Digital darf sie laufen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, in der Regelbetreuung durch eine Erstbegehung, und wenn Betriebsarzt oder Sifa die Leistung persönlich erbringen, etwa als Beratung per Video. Bis zu ein Drittel ist möglich, in Anlage 2 getrennt für Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung. Erfordern Sachgründe die Anwesenheit vor Ort, geht es nicht digital, und Begehungen finden immer persönlich statt. Digitale Leistungen sind im Bericht zu dokumentieren.
Einzelne Träger erlauben mehr, höchstens aber 50 Prozent. Die BGHW lässt bis 50 Prozent zu, sobald der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist. Die BGW erlaubt mehr als ein Drittel, wenn eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die Leistungen sich eignen. Die BG Verkehr knüpft den höheren Anteil an feste Kriterien zur bisherigen Präsenzbetreuung oder an ein begutachtetes Arbeitsschutzmanagementsystem. Auch BGN und BG RCI lassen nach eigenen Kriterien bis zu 50 Prozent zu. BG ETEM, VBG, UKBW, UVB und Unfallkasse NRW bleiben bei einem Drittel.
Was ändert sich bei Fachkunde und Bericht?
Betriebsärzte brauchen die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 3). Für die Sifa öffnet § 4 Abs. 6 den Zugang für Absolventinnen und Absolventen der Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene und Arbeitswissenschaft, jeweils mit zwei Jahren Berufspraxis und dem Qualifizierungslehrgang. Sollen sie anstelle eines Sicherheitsingenieurs arbeiten, ist zusätzlich eine Zulassung durch die Behörde nötig. Wer seine Fachkunde nach der alten Fassung erworben hat, behält sie (§ 7 Abs. 1). Wechselt eine Sifa die Branche, sorgen Sie für die branchenspezifische Fortbildung (§ 4 Abs. 8). Worauf Sie bei der Auswahl achten, lesen Sie in unseren Beiträgen Fachkraft für Arbeitssicherheit finden und Betriebsarzt finden.
Nach § 5 verpflichten Sie Betriebsarzt und Sifa, regelmäßig schriftlich oder elektronisch über ihre Arbeit zu berichten. Neu ist, dass der Bericht die Fortbildungen nachweisen muss, die für die übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die DGUV Regel 100-002 nennt die Fortbildungen der letzten fünf Jahre als Maßstab und lässt als Nachweis zum Beispiel das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer oder den VDSI-Weiterbildungsnachweis gelten. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden und dazu nichts regeln, gilt die Pflicht erst rund drei Jahre nach Inkrafttreten (§ 7 Abs. 3). Die Daten je Träger stehen in der Tabelle oben.
Was droht, wenn die Betreuung fehlt?
Die DGUV Vorschrift 2 enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Aufsichtsbehörde kann aber nach § 12 ASiG anordnen, dass Sie Betriebsarzt und Sifa bestellen. Folgen Sie einer vollziehbaren Anordnung nicht, droht eine Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 20 ASiG). Auch die Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers dürfen Anordnungen treffen (§ 19 SGB VII), ein Verstoß dagegen kostet bis zu 10.000 Euro (§ 209 SGB VII).
So setzt die IAAI die Neufassung in Ihrem Betrieb um
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH stellt Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus einer Hand, bundesweit vor Ort und digital. Wir prüfen, welche Fassung Ihr Träger anwendet, ordnen Ihren Betrieb über den WZ-Schlüssel einer Betreuungsgruppe zu, rechnen die Einsatzzeiten nach Köpfen und passen Ihren Betreuungsvertrag an die Neufassung an, einschließlich digitaler Anteile und Bericht mit Fortbildungsnachweisen. Die arbeitsmedizinische Betreuung kostet bei uns 105 bis 180 Euro netto je Stunde, die sicherheitstechnische 70 bis 120 Euro netto je Stunde.
Nennen Sie uns Mitarbeiterzahl, Branche und Standorte, dann erhalten Sie einen konkreten Vorschlag: Angebot anfordern.
Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2
Ab wann gilt die neue DGUV Vorschrift 2 für meinen Betrieb?
Ab dem Tag, an dem Ihr Unfallversicherungsträger sie in Kraft setzt. Die BGHM hat am 1. April 2025 begonnen, die meisten Träger folgten bis Juli 2026, die BG BAU stellt zum 1. Januar 2027 um. Bis zur Umstellung gilt die Fassung von 2011. Das Datum steht auf dem Titelblatt der Fassung Ihres Trägers.
Braucht mein Betrieb mit bis zu 20 Beschäftigten noch eine Betreuung?
Ja. Es gibt dann keine festen Stunden, aber Betriebsarzt und Sifa unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und bei besonderen Anlässen (Anlage 1). Teilzeitkräfte zählen für diese Grenze gewichtet, 16 Vollzeit- und 8 Teilzeitkräfte mit je 20 Wochenstunden ergeben also 20 Beschäftigte.
Werden Teilzeitkräfte bei den Einsatzzeiten gewichtet?
Nein. Die Gewichtung mit 0,5 und 0,75 gilt nur für die Schwellenwerte, also für die Frage, ob Anlage 1 oder Anlage 2 gilt. Die Stunden der Grundbetreuung rechnen Sie mit allen Beschäftigten nach Köpfen.
Wie viel der Betreuung darf digital erfolgen?
Bis zu ein Drittel, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist. Einzelne Träger, etwa BGHW, BGW, BGN, BG RCI und BG Verkehr, lassen unter ihren Voraussetzungen bis zu 50 Prozent zu. Begehungen finden immer vor Ort statt, digitale Leistungen gehören in den Bericht.
Was muss künftig im Bericht von Betriebsarzt und Sifa stehen?
Wie die Aufgaben erfüllt wurden, wie Betriebsarzt, Sifa und eingesetzte Personen mit spezieller Fachkompetenz zusammengearbeitet haben, welche Leistungen digital erbracht wurden und welche erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden. Für ältere Verträge ohne Regelung gilt die Pflicht zum Fortbildungsnachweis je nach Träger ab 2028 oder 2029.
Gibt es das Unternehmermodell noch?
Bei vielen Berufsgenossenschaften ja, mit einer Obergrenze von höchstens 50 Beschäftigten, bei der BG Verkehr von 30. Unfallkassen wie UKBW, UVB und Unfallkasse NRW bieten in ihrer Neufassung keine alternativen Modelle mehr an.
Quellen
Stand aller Quellen: Oktober 2026.
- DGUV Vorschrift 2, Mustertext November 2024 mit formaler Korrektur Dezember 2025
- DGUV Regel 100-002, Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2 (November 2024)
- DGUV: Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft (01.04.2025)
- BGHW: DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Juli 2025
- BG ETEM: DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Oktober 2025
- VBG: DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Dezember 2025
- BG Verkehr: DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Januar 2026
- UKBW: DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Januar 2026
- Unfallkasse NRW: DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Juli 2026
- Arbeitssicherheitsgesetz, §§ 12 und 20

