Kurz beantwortet: Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss einen Betriebsarzt schriftlich bestellen (§ 2 ASiG). Bestellt werden dürfen Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 4 ASiG, § 3 DGUV Vorschrift 2), als Angestellte, freiberuflich oder über einen überbetrieblichen Dienst (§ 19 ASiG). Suchen können Sie über die Betriebsarztsuche des Berufsverbands VDBW, die Arztsuche Ihrer Landesärztekammer, Ihre Berufsgenossenschaft oder direkt bei überbetrieblichen Diensten. Vergleichen Sie Angebote über die ausgewiesenen Einsatzstunden nach DGUV Vorschrift 2. Bei der IAAI kostet die betriebsärztliche Betreuung 105 bis 180 Euro netto je Stunde.
Wer braucht einen Betriebsarzt?
Jeder Arbeitgeber, der Beschäftigte hat, unabhängig von Branche und Größe. § 2 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung, soweit Betriebsart, Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten und die Betriebsorganisation das erfordern. Den Umfang legt die DGUV Vorschrift 2 fest. Nach deren § 2 Abs. 1 müssen Sie auf Verlangen nachweisen, wie Sie die Bestellpflicht erfüllt haben, und nach § 2 Abs. 7 Ihre Beschäftigten informieren, wer bestellt ist. Sie müssen den Betriebsarzt bei seiner Arbeit unterstützen, ihm also bei Bedarf Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel stellen, und ihm die nötige Fortbildung ermöglichen, deren Kosten Sie tragen (§ 2 Abs. 2 und 3 ASiG).
Zu den Aufgaben nach § 3 ASiG gehören die Beratung bei Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsstoffen, Schutzausrüstung und Gefährdungsbeurteilung, die Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Beschäftigten sowie Begehungen. Krankmeldungen auf ihre Berechtigung zu prüfen, gehört ausdrücklich nicht dazu (§ 3 Abs. 3 ASiG).
Welches Betreuungsmodell gilt, hängt von der Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt ab. Für diese Grenze zählen Teilzeitkräfte gewichtet: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, mehr als 20 bis 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber voll. Nach dem Mustertext vom November 2024 gilt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten Anlage 1, darüber Anlage 2. Verbindlich wird der Text, sobald Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ihn in Kraft gesetzt hat, bis dahin gilt die bisherige Fassung mit der Grenze von zehn Beschäftigten. Welche Träger schon umgestellt haben, steht in unserem Beitrag zur Neufassung der DGUV Vorschrift 2.
Hinzu kommt die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Dafür beauftragen Sie einen Arzt mit derselben Fachkunde, und wenn ein Betriebsarzt bestellt ist, soll er vorrangig auch die Vorsorge übernehmen (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV). Welche Pflicht- und Angebotsvorsorgen in Ihrem Betrieb anfallen, zeigt der Vorsorge-Rechner, Einzelheiten zum Ablauf stehen auf der Seite Arbeitsmedizinische Vorsorge.
Welche Qualifikation muss ein Betriebsarzt haben?
Nach § 4 ASiG muss der Betriebsarzt berechtigt sein, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die arbeitsmedizinische Fachkunde besitzen. § 3 DGUV Vorschrift 2 macht daraus eine einfache Prüfung: Sie dürfen die Fachkunde als gegeben ansehen, wenn die Ärztin oder der Arzt nachweist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen zu dürfen. Die Gebietsbezeichnung erwirbt man mit der Facharztweiterbildung, die Zusatzbezeichnung in der Regel zusätzlich zu einem anderen Facharzt. Für die Bestellung sind beide gleichwertig. Wer die Fachkunde nach einer früheren Fassung der Vorschrift erworben hat, behält sie (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2). Den Nachweis liefert die Urkunde der Landesärztekammer, lassen Sie sich eine Kopie geben.
Dieselbe Qualifikation verlangt § 7 Abs. 1 ArbMedVV für die Vorsorge. Der Arzt darf dabei gegenüber den Beschäftigten keine Arbeitgeberfunktion ausüben, eine Ärztin, die selbst Arbeitgeberin der Beschäftigten ist, darf deren Vorsorge also nicht übernehmen. Fehlen ihm für einzelne Untersuchungen Kenntnisse, Anerkennungen oder Geräte, muss er geeignete Kolleginnen oder Kollegen hinzuziehen. Ausnahmen von der Fachkunde kann nur die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen (§ 7 Abs. 2 ArbMedVV).
Ein Hausarzt ohne diese Bezeichnungen scheidet damit aus. Bei der Anwendung seiner Fachkunde ist der Betriebsarzt weisungsfrei, nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen und an die Schweigepflicht gebunden (§ 8 ASiG). Organisatorisch untersteht er unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Von der Vorsorge erhalten Sie nur eine Bescheinigung, dass, wann und aus welchem Anlass sie stattgefunden hat und wann die nächste ansteht (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV). Befunde und Diagnosen bleiben beim Arzt.
Wo finde ich einen Betriebsarzt?
Für die Suche gibt es fünf Wege:
- Die Betriebsarztsuche des VDBW. Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte ist der Berufsverband der Arbeitsmedizin und meldet im Lobbyregister des Bundestags 4.530 Mitglieder (Stand 1. Juni 2025). Gesucht wird über die Postleitzahl, die Treffer nennen die Facharztbezeichnung. Ob diese Angaben geprüft sind, sagt die Seite nicht, lassen Sie sich deshalb die Urkunde zeigen.
- Die Arztsuche Ihrer Landesärztekammer. Ob Sie dort nach der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin filtern können, ist von Kammer zu Kammer verschieden.
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Manche Träger bieten eigene Dienste oder Kompetenzzentren an, die BG BAU etwa betreibt einen eigenen Arbeitsmedizinischen Dienst für ihre Mitgliedsbetriebe.
- Überbetriebliche Dienste nach § 19 ASiG, regional oder bundesweit, häufig zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Empfehlungen aus Ihrer Branche, etwa von Betrieben ähnlicher Größe in der Nähe.
Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sind gefragt, und Termine für Erstbegehung und Vorsorge sind entsprechend knapp. Fragen Sie deshalb früh an, und nicht erst, wenn die Aufsicht eine Frist setzt oder eine Pflichtvorsorge fällig ist.
Eigener Betriebsarzt, niedergelassene Praxis oder überbetrieblicher Dienst?
Für alle drei Wege gelten dieselbe Fachkunde und dieselbe Weisungsfreiheit. Unterschiede gibt es bei Aufwand, Vertretung und Mitbestimmung.
| Kriterium | Angestellter Betriebsarzt | Niedergelassene Praxis (freiberuflich) | Überbetrieblicher Dienst |
|---|---|---|---|
| Betriebsrat (§ 9 Abs. 3 ASiG) | Bestellung und Abberufung nur mit seiner Zustimmung | vor der Verpflichtung anhören | vor der Verpflichtung anhören |
| Ausstattung für Vorsorge | Der Betrieb stellt Räume, Geräte und Hilfspersonal | meist in der Praxis vorhanden, Termine dort oder im Betrieb | Der Dienst bringt Geräte mit oder hat eigene Untersuchungsräume |
| Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Kündigung | Der Betrieb muss selbst Ersatz bestellen | meist eine Person, Vertretung vertraglich klären | Der Dienst stellt die Vertretung |
| Zusammenarbeit mit der Sifa (§ 10 ASiG) | intern zu organisieren | mit einer separat beauftragten Fachkraft abzustimmen | bei kombinierten Diensten aus einer Hand |
| Passt vor allem zu | großen Betrieben mit hohem Stundenbedarf und vielen Vorsorgen | kleineren Betrieben in der Nähe der Praxis | kleinen und mittleren Betrieben sowie Unternehmen mit mehreren Standorten |
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen zusammenarbeiten und gemeinsame Betriebsbegehungen vornehmen (§ 10 ASiG). Wie Sie die passende Sifa finden, beschreiben wir im Beitrag Fachkraft für Arbeitssicherheit finden.
Wie viele Stunden Betriebsarzt braucht mein Betrieb?
Bei mehr als 20 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit einer festen Grundbetreuung. Die DGUV-Zuordnungsliste ordnet jeden Wirtschaftszweig einer von drei Gruppen zu: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr in Gruppe I (etwa Bau von Gebäuden), 1,5 Stunden in Gruppe II (etwa Stahl- und Leichtbau) und 0,5 Stunden in Gruppe III (etwa Steuerberatung). Gerechnet wird mit allen Beschäftigten nach Köpfen, die Gewichtung der Teilzeitkräfte gilt nur für die Grenze von 20. Die Summe teilen sich Betriebsarzt und Sifa, jede Seite übernimmt mindestens 20 Prozent. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nicht auf die Grundbetreuung angerechnet, sondern gehört zur betriebsspezifischen Betreuung, deren Umfang Sie mit beiden Fachleuten ermitteln. Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit.
Vier Rechenbeispiele nach dem Mustertext 2024:
| Betrieb | Beschäftigte (Köpfe / gewichtet) | Modell | Grundbetreuung pro Jahr | davon Betriebsarzt mindestens |
|---|---|---|---|---|
| Bäckerei mit Filialen, 12 Vollzeit und 14 Teilzeit mit 16 Wochenstunden | 26 / 19 | Anlage 1 | keine festen Stunden | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung |
| Steuerkanzlei, 30 Vollzeit und 10 Teilzeit mit 25 Wochenstunden | 40 / 37,5 | Anlage 2, Gruppe III | 20 Stunden | 4 Stunden |
| Stahl- und Leichtbau, 60 Vollzeit und 5 Teilzeit mit 20 Wochenstunden | 65 / 62,5 | Anlage 2, Gruppe II | 97,5 Stunden | 19,5 Stunden |
| Hochbau, 120 Vollzeit | 120 / 120 | Anlage 2, Gruppe I | 300 Stunden | 60 Stunden |
Die Bäckerei bleibt trotz 26 Köpfen mit 19 gewichteten Beschäftigten im Kleinbetriebsmodell, sofern ihr Träger die Neufassung schon anwendet. Ihre eigene Betreuungsgruppe und die Aufteilung berechnet der DGUV-Rechner mit der offiziellen Zuordnungsliste. Bis zu einem Drittel der Leistungen darf digital erbracht werden, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist (§ 6 DGUV Vorschrift 2).
Was kostet ein Betriebsarzt?
Die Kosten ergeben sich aus den Stunden des Betriebsarztes mal Stundensatz, dazu kommen die Vorsorgen. Bei der IAAI kostet die betriebsärztliche Betreuung 105 bis 180 Euro netto je Stunde, abhängig von Mitarbeiterzahl, Branche und Betreuungsbedarf. Übernimmt der Betriebsarzt im Stahlbau-Beispiel 40 Prozent der Grundbetreuung, also 39 Stunden, sind das 4.095 bis 7.020 Euro netto im Jahr. Auf die Grundbetreuung kommen 19 Prozent Umsatzsteuer, Vorsorgen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Fragen Sie bei jedem Angebot, wie viele Stunden es enthält, wie Vorsorgen abgerechnet werden und ob Anfahrt oder eine Bereitstellung je Einsatz gesondert berechnet werden. Ein Rechenbeispiel mit allen Positionen finden Sie auf der Seite Betriebsarzt Kosten.
Woran erkenne ich einen guten Betriebsarzt oder Anbieter?
Seriöse Anbieter legen die Urkunde über Gebiets- oder Zusatzbezeichnung ohne Umstände vor. Mit der Neufassung muss der Bericht nach § 5 DGUV Vorschrift 2 auch die Fortbildungen nachweisen, die für die übertragenen Aufgaben nötig sind, bei älteren Verträgen ohne entsprechende Regelung erst drei Jahre nach Inkraftsetzung. Bitten Sie um einen anonymisierten Musterbericht, dann wissen Sie vorab, welche Dokumentation Sie bekommen.
Ein guter Betriebsarzt will den Betrieb sehen, bevor er berät. Die Grundbetreuung setzt in der Regel eine Begehung voraus, und digital darf er nach § 6 DGUV Vorschrift 2 nur arbeiten, wenn er die betrieblichen Verhältnisse kennt. Auch die Vorsorge darf nach der AMR 3.4 telemedizinisch laufen, wenn das ärztlich vertretbar ist und der Arzt die Arbeitsplätze kennt. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Anlass findet grundsätzlich in Präsenz statt. Mehr dazu auf der Seite Telemedizin.
Achten Sie außerdem darauf, dass Vorsorge und Eignungsuntersuchung getrennt bleiben. Beides soll nicht im selben Termin stattfinden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es, und dann muss der Arzt den Beschäftigten die unterschiedlichen Zwecke offenlegen (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV). Den Unterschied erklären wir im Beitrag Eignungsuntersuchung oder arbeitsmedizinische Vorsorge.
Vorsicht ist angebracht, wenn ein Angebot keine Stunden nennt, nur aus Videoterminen besteht oder Befunde an den Arbeitgeber verspricht. Bietet jemand an, Krankmeldungen zu überprüfen, kennt er die Rolle nicht, denn genau das schließt § 3 Abs. 3 ASiG aus.
Checkliste für das Erstgespräch
Diese Punkte sollten vor der Unterschrift geklärt sein:
- Führt die Ärztin oder der Arzt die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, und liegt die Urkunde vor?
- Kennt sie Ihre Branche, und welche Fortbildungen hat sie zuletzt besucht?
- Nach welchem Betreuungsmodell und welcher Fassung der DGUV Vorschrift 2 ist das Angebot gerechnet?
- Sind Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung in Stunden getrennt ausgewiesen, und welchen Anteil übernimmt der Betriebsarzt?
- Wie werden Vorsorgen abgerechnet, und wo finden sie statt?
- Wer ist Ihre feste Ansprechperson, und wer vertritt sie?
- Wann ist die Erstbegehung, und wann kommt der Bericht?
- Wie wird die Vorsorgekartei geführt, und wie erfahren Sie von fälligen Terminen?
- Wie arbeitet der Betriebsarzt mit der Sifa zusammen, und gibt es gemeinsame Begehungen?
- Welcher Teil der Betreuung soll digital laufen, und wie wird er dokumentiert?
- Welche Kündigungsfrist gilt, und wie werden Unterlagen bei einem Wechsel übergeben?
Haben Sie einen Betriebsrat, beteiligen Sie ihn früh. Ab mehr als 20 Beschäftigten müssen Sie außerdem einen Arbeitsschutzausschuss bilden, der mindestens einmal im Vierteljahr tagt und dem der Betriebsarzt angehört (§ 11 ASiG). Wie wir Begehungen und ASA-Sitzungen vorbereiten und protokollieren, beschreiben wir auf einer eigenen Seite.
Kleinbetrieb oder Unternehmermodell: Geht es ohne feste Stunden?
Ja, aber nicht ohne Betriebsarzt. In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 1) gibt es keine festen Einsatzzeiten. Der Betriebsarzt unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung und wird bei bestimmten Anlässen hinzugezogen. Die Vorschrift nennt unter anderem die Frage, ob arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, die Beschäftigung von Schwangeren, Stillenden, Jugendlichen oder schwerbehinderten Menschen, eine Häufung gesundheitlicher Probleme und die Wiedereingliederung. Ebenso gehören grundlegend geänderte Schichtsysteme, posttraumatische Belastungen und Gefährdungen durch Rauschzustände oder aggressives Verhalten dazu. Die Pflicht zur Vorsorge nach ArbMedVV gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Sind Sie als Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden, können Sie das Unternehmermodell nach Anlage 3 wählen, sofern Ihr Träger es anbietet. Die Obergrenze legt der Träger fest, höchstens sind es 50 Beschäftigte. Sie nehmen an Informations- und Fortbildungsmaßnahmen teil, erstellen die Gefährdungsbeurteilung selbst und holen bei besonderen Anlässen den Betriebsarzt dazu. Was das für Betriebe bis 50 Beschäftigte bedeutet, steht im Beitrag Betriebsarzt für kleine Unternehmen.
Was passiert, wenn Sie keinen Betriebsarzt bestellen?
Die staatliche Arbeitsschutzbehörde kann anordnen, welche Maßnahmen Sie zur Bestellung treffen müssen, und setzt dafür eine Frist (§ 12 ASiG). Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, riskiert eine Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 20 ASiG). Auch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse dürfen Anordnungen treffen (§ 19 SGB VII), ein Verstoß kann bis 10.000 Euro kosten (§ 209 SGB VII). Wer eine Pflichtvorsorge nicht rechtzeitig veranlasst, eine Angebotsvorsorge nicht anbietet oder keine Vorsorgekartei führt, handelt ordnungswidrig (§ 10 ArbMedVV). Teurer kann ein Unfall werden: Wer einen Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, haftet dem Unfallversicherungsträger für dessen Aufwendungen (§ 110 SGB VII).
So betreut die IAAI Ihren Betrieb
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH stellt Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure aus einer Hand und betreut Unternehmen bundesweit an regionalen Standorten, vor Ort und digital. Welcher Standort in Ihrer Nähe liegt, zeigt die Standortkarte. Nach Ihrer Anfrage ermitteln wir über den WZ-Schlüssel Betreuungsgruppe und Einsatzzeiten, und Sie erhalten binnen 24 Stunden einen konkreten Vorschlag mit Leistungen, Ansprechpartner und Preis. Die Vorlage für die schriftliche Bestellung stellen wir. Auf die Erstbegehung folgen Gefährdungsbeurteilung, Vorsorgen und die laufende Betreuung mit Begehungen und ASA-Sitzungen. Vorsorgen führen wir vor Ort durch und, wo es ärztlich vertretbar ist, per Telemedizin. Vorsorgebescheinigungen, Vorsorgekartei mit Fristen und Gefährdungsbeurteilungen finden Sie im Kundenportal. Mehr dazu auf der Seite Betriebsärztliche Betreuung.
Nennen Sie uns Mitarbeiterzahl, Branche und Standorte, dann erhalten Sie ein Angebot für Ihren Betriebsarzt, auf Wunsch zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit: Angebot anfordern.
Häufige Fragen zur Suche nach einem Betriebsarzt
Ab wie vielen Mitarbeitern braucht ein Unternehmen einen Betriebsarzt?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das verlangen § 2 ASiG und die DGUV Vorschrift 2. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten haben ein einfacheres Modell ohne feste Stunden, die Bestellpflicht entfällt aber nicht.
Darf mein Hausarzt Betriebsarzt sein?
Nur wenn er die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen darf (§ 3 DGUV Vorschrift 2). Dasselbe gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 7 ArbMedVV). Ausnahmen kann nur die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen.
Erfährt der Arbeitgeber die Befunde aus der Vorsorge?
Nein. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 8 ASiG). Sie erhalten nur eine Vorsorgebescheinigung mit Datum, Anlass und dem nächsten Termin (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV). Befunde und Diagnosen bleiben beim Arzt.
Darf der Betriebsarzt Krankmeldungen überprüfen?
Nein. § 3 Abs. 3 ASiG schließt das ausdrücklich aus. Bei Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit ist der Medizinische Dienst über die Krankenkasse zuständig.
Muss der Betriebsrat der Auswahl zustimmen?
Bei angestellten Betriebsärzten ja, Bestellung und Abberufung brauchen seine Zustimmung. Vor der Verpflichtung einer freiberuflichen Ärztin oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören (§ 9 Abs. 3 ASiG).
Kann die betriebsärztliche Betreuung online stattfinden?
Teilweise. Die Betreuung ist grundsätzlich in Präsenz zu erbringen, digital geht bis zu ein Drittel der Leistungen, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist (§ 6 DGUV Vorschrift 2). Vorsorgen können nach der AMR 3.4 telemedizinisch stattfinden, wenn das ärztlich vertretbar ist, die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Anlass aber grundsätzlich in Präsenz.
Quellen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), §§ 2 bis 4, 8 bis 12, 19 und 20
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), §§ 3, 6, 7 und 10, zuletzt geändert am 11.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136)
- DGUV Vorschrift 2, Mustertext November 2024 mit formaler Korrektur Dezember 2025
- DGUV Vorschrift 2 in der Fassung der Unfallkasse Baden-Württemberg (PDF)
- DGUV: Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft (01.04.2025)
- BAuA: AMR 3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge
- SGB VII, §§ 19, 110 und 209
- SGB V, § 275 (Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst)
- VDBW: Betriebsarztsuche
- Lobbyregister des Deutschen Bundestags: Eintrag R003865 (VDBW)

