Arbeitsmedizin & Betreuung

Betriebsarzt finden: So beauftragen Arbeitgeber den richtigen Arbeitsmediziner (2026)

Johannes F. Angerer
Johannes F. Angerer
Betriebsarzt und COO der IAAI Arbeitssicherheit GmbH
Veröffentlicht: 28. Juni 2026

Sobald ein Unternehmen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte hat, braucht es einen Betriebsarzt – das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Die eigentliche Frage lautet selten ob, sondern wie man den passenden Arbeitsmediziner findet: über einen bundesweiten Dienst oder die Praxis um die Ecke, mit oder ohne digitale Tools, als reine Arztleistung oder gleich mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand. Dieser Beitrag führt Sie durch die vier Beschaffungswege, eine konkrete Auswahl-Checkliste und den Bestellprozess in sechs Schritten – auf dem Rechtsstand der zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Neufassung der DGUV Vorschrift 2 und der neuen Telemedizin-Regel AMR 3.4.

Betriebsärztin im Gespräch mit einem Mitarbeiter in einem hellen, modernen Betriebsarztraum
Betriebsärztin im Gespräch mit einem Mitarbeiter im Betriebsarztraum

Warum überhaupt einen Betriebsarzt? Die Pflicht in Kürze

Die betriebsärztliche Betreuung ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. In der Praxis greift diese Pflicht ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten – eine feste Mindestbeschäftigtenzahl, ab der man „noch keinen" Betriebsarzt bräuchte, gibt es nicht.

ASiG & DGUV Vorschrift 2 – ab wann und in welchem Umfang

Während das ASiG das Ob regelt, konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 der Unfallversicherungsträger das Wie viel: Sie ordnet Betriebe nach der Gefährdungslage ihres Wirtschaftszweigs Betreuungsgruppen zu und legt die Form der Betreuung fest. Unterschieden wird im Kern zwischen der Regelbetreuung (mit Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung) und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung für kleinere Betriebe, bei der der Unternehmer nach Schulung selbst stärker eingebunden ist. Welche Variante und welcher Stundenumfang für Ihren Betrieb gelten, hängt von Branche, Beschäftigtenzahl und Gefährdungen ab – das ist der erste Punkt, den ein seriöser Anbieter mit Ihnen klärt.

Was sich 2026 geändert hat (Neufassung der DGUV Vorschrift 2)

Zum 1. Januar 2026 ist eine Neufassung der DGUV Vorschrift 2 in Kraft getreten. Für die Praxis sind vor allem zwei Punkte relevant: Erstens wurde die Schwelle für die alternative Betreuung kleiner Betriebe von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben – mehr Kleinbetriebe können also das vereinfachte, bedarfsorientierte Modell nutzen. Zweitens wird die Zuordnung der Betreuungsgruppen nach der Gefährdungslage des Wirtschaftszweigs präzisiert. Die konkreten Einsatzzeiten und Anlagen können je nach zuständigem Unfallversicherungsträger im Detail abweichen; die endgültige, für Ihren Betrieb maßgebliche Fassung sollten Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse abgleichen. Wie sich die Pflicht insgesamt darstellt, vertiefen wir im Beitrag Betriebsarzt-Pflicht.

Personalverantwortliche prüft am Laptop die bundesweite betriebsärztliche Betreuung mehrerer Standorte
Personalverantwortliche prüft die bundesweite betriebsärztliche Betreuung

Wo finde ich einen Betriebsarzt? Die vier Wege im Vergleich

Es gibt im Wesentlichen vier Wege, an betriebsärztliche Betreuung zu kommen. Sie unterscheiden sich in Verfügbarkeit, Kosten und Eignung je nach Betriebsgröße.

1. Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst / arbeitsmedizinisches Zentrum (bundesweit)

Hier schließen sich mehrere Arbeitsmediziner zu einem Dienst zusammen, der – regional oder bundesweit – Unternehmen aller Größen und Branchen betreut. Die Stärke liegt in der hohen Verfügbarkeit und der Fähigkeit, Betriebe mit mehreren Standorten aus einer Hand zu betreuen: einheitliche Ansprechpartner, einheitliche Dokumentation, oft zusätzlich die Fachkraft für Arbeitssicherheit im selben Haus. Geeignet ist dieser Weg vor allem für mittlere und große Firmen, zunehmend aber auch für KMU, seit digital gestützte Anbieter die Einstiegshürde senken. Am Markt existieren mehrere große überbetriebliche Dienste – diese Übersicht dient nur der Einordnung, nicht als Empfehlung.

2. Freiberuflicher / lokaler Betriebsarzt (eigene Praxis)

Niedergelassene, selbstständige Arbeitsmediziner bieten Präsenz vor Ort und eine persönliche Beziehung. Das passt gut zu kleinen bis mittleren Unternehmen an einem Standort, die Wert auf einen festen, bekannten Ansprechpartner legen. Findbar sind freiberufliche Betriebsärzte über die Suchverzeichnisse der Berufsverbände – etwa des BsAfB (Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte) oder des VDBW (Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte). Der Engpass: Die Kapazitäten einzelner Praxen sind begrenzt, und die regionale Verfügbarkeit schwankt stark (siehe Abschnitt zum Betriebsärztemangel).

3. Angestellter Betriebsarzt (im Unternehmen beschäftigt)

Sehr große Betriebe – häufig mit hohem Gefährdungspotenzial – beschäftigen ihren Betriebsarzt direkt. Vorteil ist die enge Integration in die Betriebsorganisation und die ständige Verfügbarkeit. Der Aufwand lohnt sich allerdings erst bei entsprechender Größe und einem dauerhaften, hohen Betreuungsbedarf; für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist dieser Weg unwirtschaftlich.

4. ASD der Berufsgenossenschaft / Kompetenzzentrenmodell

Einige Berufsgenossenschaften bieten über ihren Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) oder ein Kompetenzzentrenmodell eine kostengünstige, branchenspezialisierte Betreuung – vor allem für Kleinbetriebe. Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 wurde der Zugang zur alternativen bedarfsorientierten Betreuung, in deren Rahmen solche Modelle stattfinden, auf bis zu 20 Beschäftigte erweitert. Ob ein solches Angebot besteht, hängt von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft ab.

Bundesweit oder lokal – was passt zu meinem Betrieb?

Als Faustregel:

  • Mehrere Standorte, hohe Verfügbarkeit nötig, einheitliche Dokumentation gewünscht → überbetrieblicher/bundesweiter Dienst.
  • Ein Standort, Wert auf Präsenz und persönliche Bindung → lokaler, freiberuflicher Betriebsarzt.
  • Sehr großer Betrieb mit dauerhaftem, hohem Bedarf → angestellter Betriebsarzt.
  • Kleinst- bzw. Kleinbetrieb mit geringem Gefährdungspotenzial → ASD/Kompetenzzentrum oder digital gestützter Dienst.

Ein wichtiger formaler Punkt vorab: Bei der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes oder der Bestellung eines externen Betriebsarztes hat – sofern vorhanden – der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und ist vorher anzuhören. Planen Sie diesen Schritt von Anfang an mit ein, sonst verzögert sich die Bestellung.

Auswahlkriterien: Woran erkenne ich einen guten Betriebsarzt? (Checkliste)

Ist der Weg gewählt, geht es an die konkrete Auswahl. Die folgende Checkliste fasst die Kriterien zusammen, an denen sich Qualität und Passung erkennen lassen:

  • Qualifikation: Verfügt der Arzt über den Facharzt für Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin? Das ist nach § 7 ArbMedVV Voraussetzung dafür, dass er die arbeitsmedizinische Vorsorge überhaupt durchführen darf – ein nicht verhandelbares Kriterium.
  • Branchenerfahrung: Kennt der Anbieter die typischen Gefährdungen Ihrer Branche – ob Bau, Pflege, Büro, Logistik oder Industrie? Branchenkenntnis entscheidet darüber, ob Vorsorge und Beratung wirklich passgenau sind.
  • Bundesweite Verfügbarkeit: Werden alle Standorte aus einer Hand betreut, mit einheitlichen Ansprechpartnern und einheitlicher Dokumentation? Für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen ist das der entscheidende Effizienzhebel.
  • Reaktionszeit / Verfügbarkeit: Wie schnell kommt ein Ersttermin zustande? Angesichts knapper Kapazitäten am Markt ist die Verfügbarkeit oft wichtiger als der reine Preis.
  • Digitale Tools & Telemedizin: Werden eine elektronische Vorsorgekartei, Online-Terminbuchung und – wo zulässig – telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4 angeboten? Das spart Wege und beschleunigt Beratungen.
  • Transparente Abrechnung: Gibt es klare Leistungspakete mit nachvollziehbaren Einsatzstunden statt einer intransparenten Pauschale? Lassen Sie sich vor Vertragsschluss genau zeigen, welche Leistung in welchem Umfang enthalten ist.
  • Betriebsarzt + Fachkraft aus einer Hand: Bekommen Sie beide Betreuungssäulen – arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch – bei einem Anbieter? Das reduziert Koordinationsaufwand und Schnittstellen erheblich.
  • Leistungsumfang: Sind alle nötigen Leistungen abgedeckt – Begehungen, ASA-Sitzungen, Vorsorge, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung?
  • Referenzen & Kulturfit: Welche Erfahrungen haben vergleichbare Unternehmen gemacht? Passt der Anbieter zu Ihrer Organisation?

Qualifikation: Facharzt Arbeitsmedizin / Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin

Das wichtigste Kriterium ist die ärztliche Qualifikation. Nur ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfüllt die Anforderungen des § 7 ArbMedVV und darf die arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang der ArbMedVV durchführen. Fragen Sie im Zweifel danach – ein seriöser Anbieter weist die Qualifikation seiner Ärztinnen und Ärzte ohne Zögern nach.

Verfügbarkeit, Reaktionszeit & bundesweite Betreuung

In einem angespannten Markt (siehe unten) wird die schlichte Frage „Wie schnell bekomme ich einen Ersttermin?" zum harten Auswahlkriterium. Wer mehrere Standorte betreibt, profitiert zusätzlich davon, wenn ein Anbieter überall betreut und die Dokumentation zentral zusammenführt – das vermeidet Flickenteppiche aus lokalen Einzelverträgen mit unterschiedlichen Standards. Mehr dazu auf unserer Seite zur betriebsärztlichen Betreuung.

Digitale Tools & Telemedizin (AMR 3.4)

Seit dem 27. Januar 2026 stellt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 ausdrücklich klar, dass telemedizinische Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge zulässig sind – etwa für Beratung, Aufklärung, Anamnese und für Untersuchungen, die telemedizinisch sinnvoll durchführbar sind. Zwei Grenzen sind dabei wichtig: Jeder neue Vorsorgeanlass erfordert grundsätzlich zunächst eine Vorsorge in Präsenz, und Beschäftigte können jederzeit einen Präsenztermin verlangen. Gut gemachte Telemedizin ersetzt also nicht den Arztkontakt, sondern macht ihn flexibler. Wie das in der Praxis aussieht, zeigen wir auf der Seite zur Telemedizin.

Transparente Abrechnung

Intransparente Pauschalverträge sind einer der häufigsten Ärgernisse. Bestehen Sie auf einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung: Welche Einsatzstunden sind hinterlegt, welche Leistungen sind enthalten, was wird zusätzlich berechnet? Konkrete Preisspannen und Kostentreiber erläutern wir im Beitrag Betriebsarzt-Kosten.

Betriebsarzt + Fachkraft aus einer Hand

Die DGUV Vorschrift 2 verlangt beide Betreuungssäulen – die arbeitsmedizinische und die sicherheitstechnische. Wer beide bei einem Anbieter bündelt, spart sich die Abstimmung zwischen zwei Dienstleistern, vermeidet doppelte Begehungen und hat in ASA-Sitzungen alle Beteiligten an einem Tisch. Die sicherheitstechnische Seite stellen wir auf der Seite zur sicherheitstechnischen Betreuung vor.

In 6 Schritten zum bestellten Betriebsarzt

Ist die Auswahl getroffen, läuft die Beauftragung in der Regel in sechs Schritten ab:

  1. Pflicht & Betreuungsumfang klären. Stellen Sie fest, welche Betreuungsgruppe und welche Betreuungsform (Regelbetreuung oder alternative bedarfsorientierte Betreuung) nach DGUV Vorschrift 2 für Ihren Betrieb gelten. Maßgeblich sind Wirtschaftszweig, Beschäftigtenzahl und Gefährdungslage.
  2. Anbieter auswählen & Erstberatung einholen. Senden Sie eine unverbindliche Anfrage, schildern Sie Bedarf und Standorte und lassen Sie sich ein Angebot erstellen. Bei der IAAI läuft das über das Formular zur Angebotsanforderung bzw. über Kontakt.
  3. Gefährdungsbeurteilung als Grundlage nutzen. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich die konkreten Vorsorgeanlässe und Beratungsschwerpunkte. Liegt sie noch nicht vor oder ist sie veraltet, unterstützt der Betriebsarzt bei der Erstellung.
  4. Schriftlich bestellen – Betriebsrat vorher anhören. Betriebsarzt (und ggf. Fachkraft für Arbeitssicherheit) sind schriftlich zu bestellen; die übertragenen Aufgaben nach ASiG/DGUV Vorschrift 2 werden schriftlich festgehalten. Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist er vor der Bestellung anzuhören.
  5. Einsatzzeiten / Betreuung festlegen. Bei der Regelbetreuung ergeben sich die Einsatzzeiten aus Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl; bei der alternativen Betreuung kleiner Betriebe wird anlassbezogen aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet, was wann nötig ist.
  6. Vorsorge organisieren & Vorsorgekartei führen. Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV werden angeboten bzw. veranlasst. Über jede Vorsorge ist eine Vorsorgekartei zu führen (ob, wann und aus welchem Anlass eine Vorsorge stattfand) – elektronisch zulässig; der Behörde ist auf Verlangen eine Kopie vorzulegen.

Die Details zur Vorsorge selbst – Pflicht, Angebot, Wunsch – finden Sie auf der Seite zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Arbeitsmediziner führt eine telemedizinische Vorsorgeberatung per Videocall durch
Telemedizinische Vorsorgeberatung per Videocall

Häufige Fehler bei der Suche – und wie Sie sie vermeiden

Betriebsärztemangel & Wartezeiten

Der größte praktische Stolperstein liegt nicht in den Formalien, sondern in der Knappheit. In Deutschland sind nach verfügbaren Schätzungen nur noch in der Größenordnung von rund 8.000 Arbeits- und Betriebsmedizinern aktiv, und ein erheblicher Teil von ihnen – nach diesen Schätzungen etwa ein Drittel – ist 60 Jahre oder älter. (Diese Zahlen sind Näherungswerte und je nach Quelle und Stichjahr unterschiedlich; sie zeigen aber klar den Trend.) Daraus folgen lange Wartezeiten und regional sehr ungleiche Versorgung, von der gerade Kleinbetriebe betroffen sind. Die praktische Konsequenz: Verfügbarkeit und Reaktionszeit sind oft entscheidender als der Preis. Ein Anbieter, der bundesweit aufgestellt ist und Präsenz mit Telemedizin kombiniert, kann Engpässe besser abfedern als eine einzelne ausgelastete Praxis.

Intransparente Pauschalen

Der zweite häufige Fehler: ein Pauschalvertrag, dessen Leistungen und Einsatzstunden nicht nachvollziehbar sind. Fragen Sie vor Abschluss konkret ab, welche Leistungen in welchem Umfang enthalten sind – und was zusätzlich kostet.

Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

Ein verbreitetes Missverständnis: Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV ist keine Eignungsuntersuchung. Vorsorge dient dem individuellen Gesundheitsschutz und der Aufklärung – sie umfasst keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit. Die ArbMedVV verlangt sogar, beides getrennt zu halten; beide dürfen grundsätzlich nicht zusammen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es. Eignungsuntersuchungen brauchen eine eigene Rechtsgrundlage. Wer das vermischt, riskiert rechtliche Probleme und das Vertrauen der Beschäftigten.

Pflichthinweis zum Rechtsstand: Die früheren „G-Grundsätze" (etwa „G 25" oder „G 37") sind keine geltende Norm mehr. Sie wurden im August 2022 zurückgezogen und durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" ersetzt. Diese Empfehlungen sind fachliche Orientierung, nicht rechtsverbindlich – verbindlich ist allein die ArbMedVV. Achten Sie darauf, dass ein Anbieter nicht mit veralteten G-Nummern als angeblich gültiger Norm argumentiert.

FAQ

Ab wann brauche ich als Arbeitgeber einen Betriebsarzt?

In der Praxis ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten – das ASiG verpflichtet zur schriftlichen Bestellung. Umfang und Einsatzzeiten richten sich nach der DGUV Vorschrift 2 (Betreuungsgruppe, Betriebsgröße, Gefährdungen).

Wo finde ich einen Betriebsarzt?

Über überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (bundesweit), freiberufliche bzw. lokale Betriebsärzte, durch eine eigene Anstellung oder über den ASD der Berufsgenossenschaft. Berufsverbände wie VDBW und BsAfB bieten Suchverzeichnisse. Welcher Weg passt, hängt von Betriebsgröße, Standortzahl und Gefährdungslage ab.

Welche Qualifikation muss ein Betriebsarzt haben?

Einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Das ist nach § 7 ArbMedVV Voraussetzung für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Was kostet ein Betriebsarzt?

Die Kosten hängen von Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl und den vereinbarten Leistungen ab. Pauschale Preisangaben sind unseriös; achten Sie auf transparente Leistungspakete statt intransparenter Pauschalen. Eine ausführliche Einordnung finden Sie im Beitrag Betriebsarzt-Kosten.

Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge dasselbe wie eine Eignungsuntersuchung?

Nein. Vorsorge nach ArbMedVV dient dem Gesundheitsschutz und umfasst keinen Eignungsnachweis. Eignungsuntersuchungen brauchen eine eigene Rechtsgrundlage und sind getrennt zu halten.

Darf der Betriebsarzt per Video bzw. Telemedizin beraten?

Ja. Seit der AMR 3.4 (Stand 27. Januar 2026) sind digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge ausdrücklich zulässig – etwa für Beratung, Anamnese und bestimmte Untersuchungen. Jeder neue Vorsorgeanlass erfordert allerdings zunächst eine Vorsorge in Präsenz, und Beschäftigte können jederzeit einen Präsenztermin verlangen.

Was bedeutet „Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand"?

Die DGUV Vorschrift 2 verlangt beide Betreuungssäulen – die arbeitsmedizinische und die sicherheitstechnische. Ein Anbieter, der beide stellt, reduziert Koordinationsaufwand und Schnittstellen.

Muss ich den Betriebsrat einbeziehen?

Ja, sofern ein Betriebsrat besteht. Bei der Bestellung eines externen Betriebsarztes oder der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts vorher anzuhören.

Fazit: bundesweit, transparent, aus einer Hand

Einen Betriebsarzt zu finden ist heute weniger eine Frage des Ob als des Wie schnell und Wie passend. Wer den richtigen Weg für seine Betriebsgröße wählt, auf Qualifikation, Verfügbarkeit, transparente Abrechnung und die Bündelung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit achtet und den Bestellprozess sauber abwickelt – inklusive schriftlicher Bestellung, Anhörung des Betriebsrats und Vorsorgekartei – ist rechtlich auf der sicheren Seite und spart sich viel Koordinationsaufwand. Angesichts des Betriebsärztemangels lohnt sich gerade der Blick auf Anbieter, die bundesweit aufgestellt sind und Präsenz mit Telemedizin verbinden.

Genau hier setzt die IAAI Arbeitssicherheit GmbH an: bundesweite Betreuung, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand, transparente Leistungen statt intransparenter Pauschalen sowie digitale und Vor-Ort-Betreuung – mit telemedizinischer Vorsorge nach AMR 3.4 ebenso wie mit Präsenzterminen. Über unsere Standortseiten finden Sie regionale Anlaufpunkte; betreut wird trotzdem zentral und einheitlich.

Sie möchten Ihre betriebsärztliche Betreuung neu aufsetzen oder Anbieter wechseln?Fordern Sie Ihr Angebot an – wir klären Betreuungsumfang und Standorte und machen Ihnen ein nachvollziehbares Angebot. Antworten auf weitere Fragen finden Sie außerdem in unseren FAQ.

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Autor: Johannes F. Angerer, COO der IAAI Arbeitssicherheit GmbH. Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische oder rechtliche Beratung. Genannte Rechtsgrundlagen: ASiG, DGUV Vorschrift 2 (Neufassung in Kraft seit 01.01.2026), ArbMedVV (insb. §§ 3, 7), AMR 3.4 (Stand 27.01.2026), DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Genannte Beschäftigten- und Altersangaben zum Betriebsärztemangel sind Näherungswerte und je nach Quelle und Stichjahr unterschiedlich.

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