
Kurz beantwortet: Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) schriftlich bestellen (§ 5 ASiG). Dafür können Sie eigene Beschäftigte qualifizieren lassen, eine freiberufliche Fachkraft verpflichten oder einen überbetrieblichen Dienst beauftragen (§ 19 ASiG). Bei der Auswahl kommt es vor allem darauf an, ob die Person die Fachkunde nach § 7 ASiG und § 4 DGUV Vorschrift 2 nachweisen kann, ob ihre branchenspezifische Qualifizierung zu Ihrem Unfallversicherungsträger passt und ob das Angebot die Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 in Stunden ausweist. Bei der IAAI kostet die sicherheitstechnische Betreuung 70 bis 120 Euro netto je Stunde.
Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, der Beschäftigte hat, unabhängig von Branche und Größe. § 5 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung von Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikern oder Sicherheitsmeistern, soweit Betriebsart, Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft, Betriebsorganisation und die Arbeitsschutzkenntnisse der Leitung das erfordern. Den Umfang regelt die DGUV Vorschrift 2. Nach deren § 2 Abs. 1 müssen Sie auf Verlangen nachweisen, wie Sie die Bestellpflicht erfüllt haben.
Welches Betreuungsmodell gilt, hängt von der Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt ab. Für diese Grenze zählen Teilzeitkräfte gewichtet: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, mehr als 20 bis 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber voll. Nach dem Mustertext vom November 2024 gilt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten Anlage 1, darüber Anlage 2. Verbindlich wird dieser Text erst, wenn Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ihn in Kraft gesetzt hat. Bis dahin gilt laut DGUV die bisherige Fassung weiter, in der die Grenze für Kleinbetriebe noch bei zehn Beschäftigten lag. Welche Träger schon umgestellt haben, lesen Sie in unserem Beitrag zur Neufassung der DGUV Vorschrift 2.
Das ASiG unterscheidet Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister (§ 7 ASiG). Ingenieure müssen die Berufsbezeichnung führen dürfen, und alle drei brauchen die sicherheitstechnische Fachkunde. Was dazu gehört, steht in § 4 DGUV Vorschrift 2:
Ohne Techniker- oder Meisterprüfung genügen vier Jahre Tätigkeit als Techniker oder Meister oder in gleichwertiger Funktion. Wer Sicherheitsingenieurwesen studiert hat und diesen Titel führen darf, braucht ein Jahr Praxis als Ingenieur. Neu ist § 4 Abs. 6: Auch Absolventinnen und Absolventen der Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft können nach zwei Jahren Berufspraxis und dem Lehrgang als Sifa arbeiten. Sollen sie an Stelle eines Sicherheitsingenieurs eingesetzt werden, brauchen sie zusätzlich eine Zulassung im Einzelfall durch die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 2 ASiG).
Der Lehrgang besteht aus den branchenübergreifenden Lernfeldern 1 bis 5 und dem branchenspezifischen Lernfeld 6, dessen Inhalte der jeweilige Unfallversicherungsträger vorgibt. Freie Lehrgangsträger brauchen eine Anerkennung durch ein Land oder durch die Unfallversicherungsträger. An der DGUV Akademie dauert der Lehrgang im Standardkurs rund 85 Wochen, im Schnellläufer-Kurs rund 60 Wochen, im Wechsel aus Seminaren, selbstorganisierter Lernzeit und Praktika im eigenen Betrieb.
Das Lehrgangszertifikat allein reicht nicht. Die DGUV stellt klar, dass ohne Basisqualifikation und zwei Jahre Berufserfahrung keine Bestellung möglich ist, und die Prüfung liegt bei Ihnen. Sind Sie unsicher, können Sie die oberste Arbeitsschutzbehörde Ihres Bundeslandes fragen. Achten Sie außerdem auf die Branche. Hat die Fachkraft ihr Lernfeld 6 für einen anderen Unfallversicherungsträger absolviert, müssen Sie nach § 4 Abs. 8 DGUV Vorschrift 2 für die nötige branchenspezifische Fortbildung sorgen. Die DGUV Regel 100-002 empfiehlt, das bei externen Dienstleistern im Vertrag zu regeln.
Ob eigene Beschäftigte, freiberufliche Fachkraft oder überbetrieblicher Dienst: In jedem Fall ist die Fachkraft bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und untersteht unmittelbar der Betriebsleitung (§ 8 ASiG). Unterschiede gibt es bei Aufwand, Vertretung und Mitbestimmung.
| Kriterium | Eigene Beschäftigte | Freiberufliche Sifa | Überbetrieblicher Dienst |
|---|---|---|---|
| Betriebsrat (§ 9 Abs. 3 ASiG) | Bestellung und Abberufung nur mit seiner Zustimmung | vor der Verpflichtung anhören | vor der Verpflichtung anhören |
| Qualifizierung und Fortbildung | Der Betrieb investiert in Lehrgang und Lernzeit, die Kosten späterer Fortbildung trägt er ebenfalls (§ 5 Abs. 3 ASiG) | bringt die Fachkunde mit, Fortbildung müssen Sie ermöglichen, Einzelheiten regelt der Vertrag | Der Dienst stellt qualifizierte Fachkräfte und organisiert deren Fortbildung |
| Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Kündigung | Der Betrieb muss selbst Ersatz bestellen | meist eine Person, Vertretung vertraglich klären | Der Dienst stellt die Vertretung |
| Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt (§ 10 ASiG) | intern zu organisieren | mit einem separat beauftragten Betriebsarzt abzustimmen | bei kombinierten Diensten aus einer Hand |
| Passt vor allem zu | großen Betrieben mit hohem Stundenbedarf | kleineren Betrieben mit überschaubaren Abläufen | kleinen und mittleren Betrieben sowie Unternehmen mit mehreren Standorten |
Was eine eigene Fachkraft im Vergleich zur externen kostet, haben wir auf der Seite Kosten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgerechnet.
Bei mehr als 20 Beschäftigten gilt in der Regelbetreuung nach Anlage 2 eine feste Grundbetreuung. Die DGUV-Zuordnungsliste ordnet jeden Wirtschaftszweig einer von drei Gruppen zu: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr in Gruppe I (etwa Bau von Gebäuden), 1,5 Stunden in Gruppe II (etwa Stahl- und Leichtbau) und 0,5 Stunden in Gruppe III (etwa Steuerberatung). Gerechnet wird dabei mit allen Beschäftigten nach Köpfen, die Gewichtung der Teilzeitkräfte gilt nur für die Grenze von 20. Diese Summe teilen sich Betriebsarzt und Sifa, wobei jede Seite mindestens 20 Prozent übernimmt. Eine feste Mindeststundenzahl je Beschäftigtem für den einzelnen Leistungserbringer enthält der neue Mustertext nicht mehr. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang Sie mit beiden Fachleuten ermitteln. Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit.
Vier Rechenbeispiele nach dem Mustertext 2024:
| Betrieb | Beschäftigte (Köpfe / gewichtet) | Modell | Grundbetreuung pro Jahr | davon Sifa mindestens |
|---|---|---|---|---|
| Tischlerei, 14 Vollzeit und 8 Teilzeit mit 20 Wochenstunden | 22 / 18 | Anlage 1 | keine festen Stunden | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung |
| Steuerkanzlei, 22 Vollzeit und 6 Teilzeit mit 18 Wochenstunden | 28 / 25 | Anlage 2, Gruppe III | 14 Stunden | 2,8 Stunden |
| Stahl- und Leichtbau, 38 Vollzeit und 4 Teilzeit mit 25 Wochenstunden | 42 / 41 | Anlage 2, Gruppe II | 63 Stunden | 12,6 Stunden |
| Hochbau, 85 Vollzeit | 85 / 85 | Anlage 2, Gruppe I | 212,5 Stunden | 42,5 Stunden |
Die Tischlerei zeigt, wie viel die Gewichtung ausmacht: Mit 22 Köpfen bleibt sie bei 18 gewichteten Beschäftigten im Kleinbetriebsmodell, sofern ihr Träger die Neufassung schon anwendet. Ihre eigene Betreuungsgruppe und die Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Sifa berechnet der DGUV-Rechner mit der offiziellen Zuordnungsliste. Bis zu einem Drittel der Leistungen darf digital erbracht werden, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist (§ 6 DGUV Vorschrift 2). Einzelne Träger lassen unter Voraussetzungen bis zu 50 Prozent zu.
Die Kosten ergeben sich aus den Sifa-Stunden mal Stundensatz. Bei der IAAI kostet die sicherheitstechnische Betreuung 70 bis 120 Euro netto je Stunde, abhängig von Branche, Standort und Umfang. Übernimmt die Sifa im Stahlbau-Beispiel die Hälfte der Grundbetreuung, also 31,5 Stunden, sind das 2.205 bis 3.780 Euro netto im Jahr, zuzüglich der betriebsspezifischen Betreuung. Vergleichen Sie Angebote über die Stunden: Ein niedriger Pauschalpreis sagt wenig, solange offen bleibt, wie viel Zeit die Fachkraft tatsächlich für Ihren Betrieb aufwendet. Fragen Sie auch, ob Anfahrt oder eine Bereitstellung je Einsatz gesondert berechnet werden.
Seriöse Anbieter legen Qualifikationsnachweise auf Nachfrage ohne Umstände vor. Mit der Neufassung muss der Bericht nach § 5 DGUV Vorschrift 2 die Fortbildungen nachweisen, die für die übertragenen Aufgaben nötig sind. Für ältere Verträge ohne entsprechende Regelung greift diese Pflicht erst drei Jahre nach Inkraftsetzung. Die DGUV Regel 100-002 nennt die Fortbildungen der letzten fünf Jahre als Maßstab und lässt für Fachkräfte zum Beispiel den VDSI-Weiterbildungsnachweis genügen. Bitten Sie um einen anonymisierten Musterbericht, dann sehen Sie vorab, welche Dokumentation Sie später bekommen.
Für Dienste als Ganzes gibt es das GQA-Gütesiegel der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz, einer Gesellschaft des VDSI. Es bestätigt nach einer Prüfung die personellen, fachlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen eines sicherheitstechnischen Dienstes, und auf gqa.de lassen sich geprüfte Dienste in der Umgebung suchen. Vorgeschrieben ist das Siegel nicht.
Vorsicht ist angebracht, wenn ein Angebot keine Stunden nennt, wenn die Betreuung ausschließlich per Video laufen soll oder wenn eine fertige Gefährdungsbeurteilung ohne Begehung verkauft wird. Digitale Betreuung setzt nach § 6 DGUV Vorschrift 2 voraus, dass die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, in der Regelbetreuung durch eine Erstbegehung.
Diese Punkte sollten vor der Unterschrift geklärt sein:
Haben Sie einen Betriebsrat, beteiligen Sie ihn früh. Ab mehr als 20 Beschäftigten müssen Sie außerdem einen Arbeitsschutzausschuss bilden, der mindestens einmal im Vierteljahr tagt und dem die Sifa angehört (§ 11 ASiG). Wie wir Begehungen und ASA-Sitzungen vorbereiten und protokollieren, beschreiben wir auf einer eigenen Seite.
Ja, aber nicht ohne Sifa. In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 1) gibt es keine festen Einsatzzeiten. Die Fachkraft unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung, die bei wesentlichen Änderungen und sonst nach einer vom Träger festgelegten Frist zu wiederholen ist. Der Mustertext nennt als Orientierung höchstens ein Jahr in Gruppe I, drei Jahre in Gruppe II und fünf Jahre in Gruppe III. Hinzu kommt die anlassbezogene Betreuung, etwa bei neuen Arbeitsmitteln mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, bei Umbauten, nach Unfällen oder wenn Schwangere, Jugendliche oder schwerbehinderte Menschen im Betrieb arbeiten.
Sind Sie als Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden, können Sie nach § 2 Abs. 4 das sogenannte Unternehmermodell nach Anlage 3 wählen. Die Obergrenze legt Ihr Träger fest, höchstens sind es 50 Beschäftigte. Sie nehmen an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teil, erstellen die Gefährdungsbeurteilung, bei Bedarf mit Betriebsarzt und Sifa, und holen bei besonderen Anlässen eine Fachkraft mit Branchenkenntnis dazu. Teilnahmenachweise, Gefährdungsbeurteilung und Berichte müssen Sie vorhalten. Wer diese Pflichten nicht erfüllt, fällt in die Regelbetreuung zurück. Anlage 4 sieht für Betriebe bis 20 Beschäftigte außerdem die Betreuung durch Kompetenzzentren vor, die nur einige Berufsgenossenschaften anbieten.
Zwei Aufsichten können eingreifen. Die staatliche Arbeitsschutzbehörde kann anordnen, welche Maßnahmen Sie zur Bestellung treffen müssen, und setzt dafür eine Frist (§ 12 ASiG). Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, riskiert eine Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 20 ASiG). Auch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse dürfen Anordnungen treffen (§ 19 SGB VII), ein Verstoß dagegen kann bis 10.000 Euro kosten (§ 209 SGB VII). Teurer kann ein Unfall werden: Wer einen Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, haftet dem Unfallversicherungsträger für dessen Aufwendungen (§ 110 SGB VII). Ohne bestellte Fachkraft, Begehungsberichte und Gefährdungsbeurteilung lässt sich dann kaum belegen, dass der Arbeitsschutz im Betrieb organisiert war.
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH stellt Sicherheitsingenieure und Betriebsärzte aus einer Hand und betreut Unternehmen bundesweit an regionalen Standorten, vor Ort und digital. Nach Ihrer Anfrage ermitteln wir über den WZ-Schlüssel Betreuungsgruppe und Einsatzzeiten, und Sie erhalten binnen 24 Stunden einen konkreten Vorschlag mit Leistungen, Ansprechpartner und Preis. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung fassen wir in einem Festpreis zusammen, die Vorlage für die schriftliche Bestellung stellen wir. Auf die Erstbegehung folgt die Gefährdungsbeurteilung, danach die laufende Betreuung mit Begehungen, ASA-Sitzungen und Unterweisungen. Den Begehungsbericht bekommen Sie innerhalb von zehn Werktagen, das ASA-Protokoll binnen fünf Werktagen, dazu einen jährlichen Tätigkeitsbericht für Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde. Mehr dazu auf der Seite Sicherheitstechnische Betreuung.
Nennen Sie uns Mitarbeiterzahl, Branche und Standorte, dann erhalten Sie ein Angebot für Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, auf Wunsch zusammen mit dem Betriebsarzt: Angebot anfordern.
Ja, jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten. Das verlangen § 5 ASiG und die DGUV Vorschrift 2. Kleinbetriebe haben einfachere Modelle ohne feste Stunden, die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung entfällt aber nicht.
Ja, wenn er Ingenieur, staatlich geprüfter Techniker oder Meister ist oder einen der in § 4 Abs. 6 DGUV Vorschrift 2 genannten Studienabschlüsse hat und danach mindestens zwei Jahre im Beruf gearbeitet hat. Der Qualifizierungslehrgang dauert an der DGUV Akademie rund 60 bis 85 Wochen und läuft berufsbegleitend, mit mindestens einem Arbeitstag pro Woche für Lernzeit und Praktikum. Nach der Bestellung tragen Sie die Kosten der Fortbildung und stellen die Fachkraft dafür frei.
Nein. Die Betreuung ist grundsätzlich in Präsenz zu erbringen (§ 6 DGUV Vorschrift 2). Digital geht bis zu ein Drittel der Leistungen, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist, einzelne Unfallversicherungsträger erlauben bis zu 50 Prozent. Digital erbrachte Leistungen müssen im Bericht dokumentiert werden.
Bei angestellten Fachkräften ja, Bestellung und Abberufung brauchen seine Zustimmung. Vor der Verpflichtung einer freiberuflichen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören (§ 9 Abs. 3 ASiG).
Sie müssen die Fachkraft verpflichten, regelmäßig schriftlich oder elektronisch über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten (§ 5 DGUV Vorschrift 2). Der Bericht soll die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt beschreiben und muss die erforderlichen Fortbildungen nachweisen. Auch digital erbrachte Leistungen gehören hinein.
Prüfen Sie die Kündigungsfrist im bestehenden Vertrag und bestellen Sie die neue Fachkraft schriftlich, möglichst ohne Lücke. Haben Sie einen Betriebsrat, hören Sie ihn vor der Entpflichtung des bisherigen und der Verpflichtung des neuen Dienstes an. Lassen Sie sich Begehungsberichte, Gefährdungsbeurteilung und ASA-Protokolle übergeben, damit die neue Fachkraft darauf aufbauen kann.
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH stellt Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und auf Wunsch den Betriebsarzt, bundesweit vor Ort und digital.
Angebot anfordern und binnen 24 Stunden einen konkreten Vorschlag erhalten.
Angebot anfordernStand: Oktober 2026 (Arbeitssicherheitsgesetz, Mustertext der DGUV Vorschrift 2 vom November 2024 mit Korrektur Dezember 2025, DGUV Regel 100-002, SGB VII). Maßgeblich ist die von Ihrem Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Fassung der DGUV Vorschrift 2. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
