
Kurz beantwortet: In der Nacht von Samstag, 24., auf Sonntag, 25. Oktober 2026 wird die Uhr um 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Diese Nacht hat damit 25 Stunden. Wer eine nach der Uhr geplante 8-Stunden-Nachtschicht über diesen Zeitpunkt arbeitet, arbeitet tatsächlich 9 Stunden. Für Nachtarbeitnehmer ist das nach § 6 Abs. 2 ArbZG zulässig, wenn die Mehrstunde innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen ausgeglichen wird. Ob die Stunde bezahlt wird, regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Gesundheitlich gilt die Umstellung im Herbst als die mildere, die Nachtarbeit selbst belastet stärker.
Die Stunde von 2 bis 3 Uhr kommt in dieser Nacht zweimal vor. Nach § 1 der Sommerzeitverordnung gilt die mitteleuropäische Sommerzeit in Deutschland seit 2002 „auf unbestimmte Zeit“, die Umstellung wiederholt sich also jedes Jahr. Auf EU-Ebene beruht sie auf der Richtlinie 2000/84/EG.
Betroffen sind nur Schichten, die über den Umstellungszeitpunkt laufen. Eine Spätschicht, die am Samstag vor 2 Uhr endet, bleibt ebenso unverändert wie eine Frühschicht, die am Sonntag nach der Rückstellung beginnt. Bei der Nachtschicht zeigt der Schichtplan dieselben Uhrzeiten wie sonst, zum Beispiel 22 bis 6 Uhr, gearbeitet wird aber eine Stunde länger.
Nein, solange der Betrieb die Mehrstunde im Ausgleichszeitraum ausgleicht. Eine eigene Regel zur Zeitumstellung enthält das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht. Für die Schicht mit 9 statt 8 Stunden gelten daher die allgemeinen Vorschriften.
Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeiten. Für sie gilt die engere Grenze des § 6 Abs. 2 ArbZG mit einem Ausgleichszeitraum von einem Kalendermonat oder vier Wochen. Bei Tagarbeit sind es nach § 3 ArbZG sechs Kalendermonate oder 24 Wochen.
| Regel | Vorgabe | Bedeutung am 25.10.2026 | Verbindlichkeit |
|---|---|---|---|
| § 6 Abs. 2 ArbZG | 8 Stunden werktäglich, bis 10 Stunden bei Ausgleich im Kalendermonat oder in vier Wochen | 9 Stunden sind zulässig, die Mehrstunde ist auszugleichen | Gesetzliche Pflicht |
| § 5 Abs. 1 ArbZG | mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit | beginnt mit dem tatsächlichen Schichtende | Gesetzliche Pflicht |
| § 16 Abs. 2 ArbZG | Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich aufzeichnen, zwei Jahre aufbewahren | die neunte Stunde liegt über dieser Grenze | Gesetzliche Pflicht |
| § 6 Abs. 1 ArbZG | Nacht- und Schichtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestalten | gilt für den gesamten Schichtplan | Gesetzliche Pflicht |
| DGUV Information 206-024 | höchstens 3, besser 2 Nachtschichten in Folge, Schichten bis 8 Stunden | Orientierung für die Planung | Empfehlung |
Tarifverträge können nach § 7 ArbZG in bestimmten Punkten abweichen, etwa bei Ruhezeiten und bei der Lage der Nachtzeit. Bei Verlängerungen der Arbeitszeit darf die Wochenarbeitszeit dabei grundsätzlich 48 Stunden im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten (§ 7 Abs. 8 ArbZG). Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigten möglich (§ 7 Abs. 2a, 7 ArbZG). Eine ASR, TRGS oder AMR speziell zur Zeitumstellung gibt es nicht.
Betriebe können die Schicht real 9 Stunden dauern lassen und den Ausgleich sofort einplanen, zum Beispiel über eine kürzere Schicht oder einen freien Tag im Ausgleichszeitraum. Sie können die Schicht aber auch so kürzen, dass sie real bei 8 Stunden bleibt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 11.09.1985, 7 AZR 276/83, zitiert nach Haufe) hat der Arbeitgeber in kontinuierlichen Schichtsystemen ein berechtigtes Interesse daran, Lücken und Überschneidungen zwischen den Schichten zu vermeiden, und darf die Schichtlänge entsprechend steuern.
Über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Ändert der Betrieb die Schichtzeiten in der Umstellungsnacht, sollte er den Betriebsrat rechtzeitig beteiligen.
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit aufzeichnen, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nach § 3 Satz 1 hinausgeht. Darunter fällt die neunte Stunde der Umstellungsnacht. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, für den 25.10.2026 also bis mindestens zum 25.10.2028. Wer Arbeitnehmer über die zulässige Arbeitszeit hinaus beschäftigt oder die Aufzeichnungen nicht richtig führt und aufbewahrt, handelt nach § 22 ArbZG ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht bis 30.000 Euro.

Die Vergütung regeln nach der Praxisliteratur Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag (Haufe, Stand 24.03.2026). Ist wirksam vereinbart, dass eine bestimmte Zahl von Überstunden pauschal abgegolten ist, umfasst diese Pauschale laut Haufe auch die Zusatzstunde. In vielen Betrieben wird die Stunde als Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto verbucht.
Beim Nachtzuschlag steht fest, dass die Stunde von 2 bis 3 Uhr in der Nachtzeit liegt. Wer die Stunde von 2 bis 3 Uhr zweimal arbeitet, hat also eine Nachtstunde mehr geleistet. Bei einer Schicht von 22 bis 6 Uhr liegen real 8 der 9 Stunden in der gesetzlichen Nachtzeit. Wie der Zuschlag berechnet wird, hängt von der im Betrieb geltenden Regelung ab. Gibt es keine tarifliche Ausgleichsregelung, muss der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG für die in der Nachtzeit geleisteten Stunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren. Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht.
Ein Sonderrecht für einzelne Gruppen schafft die Umstellung nicht. Die Rückstellung betrifft nur Personen, die zwischen 2 und 3 Uhr arbeiten dürfen.
| Gruppe | Geltende Regel (Stand 29.09.2026) | Folge der Umstellung |
|---|---|---|
| Nachtarbeitnehmer | 8 Stunden, bis 10 Stunden mit Ausgleich (§ 6 Abs. 2 ArbZG) | Mehrstunde ausgleichen und aufzeichnen |
| Jugendliche | Beschäftigung grundsätzlich von 6 bis 20 Uhr, Ausnahmen frühestens ab 4 Uhr oder bis 23 Uhr (§ 14 JArbSchG) | keine Arbeit in der Stunde von 2 bis 3 Uhr |
| Schwangere und Stillende | keine Beschäftigung von 20 bis 6 Uhr, bis 22 Uhr nur mit behördlicher Genehmigung (§§ 5, 28 MuSchG) | keine Arbeit in der Stunde von 2 bis 3 Uhr |
| Berufskraftfahrer | digitaler Fahrtenschreiber zeichnet in UTC auf (VO (EU) Nr. 165/2014) | die Aufzeichnung kennt keine Umstellung |
| Krankenhäuser, Pflege | Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzbar, Ausgleich auf mindestens 12 Stunden (§ 5 Abs. 2 ArbZG) | Grenzen des § 5 ArbZG bleiben bestehen |
Weitere Hinweise zu Schwangeren im Schichtbetrieb finden Sie in unserem Überblick zum Mutterschutz am Arbeitsplatz.
Laut der DGUV-Zeitschrift „Arbeit & Gesundheit“ macht sich vor allem die Umstellung im Frühjahr bemerkbar (Stand 17.03.2025). Studien nennt sie dafür nicht. Der Chronobiologe Achim Kramer von der Charité empfiehlt dort, den Schlafrhythmus schrittweise anzupassen. Im Herbst heißt das, in den Tagen davor etwas später schlafen zu gehen. Morgens helfen Tageslicht und Bewegung im Freien, abends wenig Blaulicht von Bildschirmen.
Eine Auswertung eines US-Registers mit 168.870 Herzinfarktfällen aus den Jahren 2013 bis 2022 fand in den Umstellungswochen keine signifikanten Unterschiede zur Vorwoche. Im Herbst lag der Anteil bei 16,5 Prozent gegenüber 16,2 Prozent (Pharmazeutische Zeitung). Die Studie beobachtet nur Zusammenhänge und kann keine Ursachen belegen.
Die Nachtarbeit selbst belastet stärker. Nach der DGUV Information 206-024 (Ausgabe Juni 2025) führt Nacht- und Schichtarbeit nachweislich zu Schlafstörungen und hoher psychischer Beanspruchung, und der Schlaf am Tag ist kürzer und weniger erholsam. Wie Sie den Tagschlaf nach Nachtschichten verbessern, beschreibt unser Beitrag Schlaf bei Nachtarbeit: Was wirklich hilft.
Die DGUV Information 206-024 ordnet die Arbeitszeitgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zu, besonders bei Nacht- und Schichtarbeit, und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die psychische Belastung. Wie Sie diesen Teil methodisch erfassen, zeigt unser Beitrag zur psychischen Gefährdungsbeurteilung. Die Checkliste der Broschüre hat Empfehlungscharakter. Sie rät zu Vorwärtsrotation (Früh, Spät, Nacht), höchstens drei, besser zwei Nachtschichten in Folge, mindestens 48 Stunden Freizeit am Stück nach einer Schichtfolge und einem Ende der Nachtschicht möglichst bis 6 Uhr.

Für die Nacht zum 25. Oktober empfiehlt sich diese Checkliste:
Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 3 ArbZG das Recht, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von mindestens drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos über einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst anbietet. Einzelheiten dazu finden Sie im Lexikoneintrag Vorsorge bei Nachtarbeit. Ist arbeitsmedizinisch eine Gefährdung festgestellt oder bestehen bestimmte Betreuungspflichten, können Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 4 ArbZG verlangen, auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt zu werden, sofern dringende betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die DGUV Information empfiehlt außerdem eine Schlafsprechstunde als Wunschvorsorge. Wie viel Betreuung Ihr Betrieb seit der Neufassung braucht, erklärt unser Beitrag zur DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026.
Unsere Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten Sie bundesweit bei der Gestaltung von Schichtplänen und bieten die Untersuchung für Nachtarbeitnehmer im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung an. Eine Übersicht über alle Leistungen der IAAI finden Sie unter Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Einen Termin für das Ende der Zeitumstellung gibt es nicht. Die Europäische Kommission schlug am 12.09.2018 vor, die Richtlinie 2000/84/EG aufzuheben, und das Europäische Parlament stimmte am 26.03.2019 zu. Seitdem wartet das Verfahren 2018/0332(COD) auf den Standpunkt des Rates (Stand 29.09.2026).
Bundesarbeitsministerin Bas hat im Mai 2026 einen Entwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes angekündigt. Er sieht eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit und eine Regelung zur elektronischen Zeiterfassung vor (LTO, 06.05.2026). Beschlossen ist die Reform nicht, am 25.10.2026 gilt das bisherige Arbeitszeitgesetz.
In der Nacht von Samstag, 24., auf Sonntag, 25. Oktober 2026 wird die Uhr um 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Danach gilt wieder die mitteleuropäische Zeit (MEZ), umgangssprachlich „Winterzeit“ genannt. Die Nacht hat dadurch 25 Stunden.
Ja. § 6 Abs. 2 ArbZG erlaubt Nachtarbeitnehmern bis zu 10 Stunden werktäglich, wenn im Durchschnitt eines Kalendermonats oder von vier Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber muss die Mehrstunde deshalb innerhalb dieses Zeitraums ausgleichen, etwa durch eine kürzere Schicht oder einen freien Tag.
Das regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ist eine pauschale Abgeltung von Überstunden wirksam vereinbart, deckt sie nach der Praxisliteratur auch diese Stunde ab. Viele Betriebe schreiben die Stunde dem Arbeitszeitkonto gut.
Die Stunde liegt in der gesetzlichen Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr. Wer die Stunde zweimal arbeitet, hat eine zusätzliche Nachtstunde geleistet. Höhe und Berechnung des Zuschlags regelt die im Betrieb geltende Vereinbarung. Ohne tarifliche Regelung greift der Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG.
Ja. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Fehlende oder falsche Aufzeichnungen können mit einem Bußgeld bis 30.000 Euro geahndet werden.
Nach der DGUV macht sich vor allem die Umstellung im Frühjahr bemerkbar. Eine große US-Registerauswertung fand in den Umstellungswochen keine signifikant höhere Zahl von Herzinfarkten. Für Beschäftigte im Schichtdienst belastet die Nachtarbeit selbst die Gesundheit und den Schlaf deutlich stärker.
Nein, ein Ende ist nicht beschlossen. Das Europäische Parlament hat 2019 zugestimmt, die Richtlinie aufzuheben. Der Rat hat seinen Standpunkt bis heute nicht festgelegt (Stand 29.09.2026).
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Angebot anfordernStand: 29. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
