Arbeitssicherheit
Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2 – Begehungen, ASA-Sitzungen und Gefährdungsbeurteilungen aus einer Hand.
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Kurz beantwortet
Jeder Arbeitgeber muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen, unabhängig von der Betriebsgröße (§ 5 ASiG). Den Umfang regelt die DGUV Vorschrift 2: In der Regelbetreuung sind es 0,5 bis 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, die sich Fachkraft und Betriebsarzt teilen. Die meisten kleinen und mittleren Betriebe beauftragen eine externe Fachkraft, bei IAAI für 70 bis 120 Euro netto pro Stunde.
Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Die DGUV Vorschrift 2 wurde im November 2024 grundlegend überarbeitet und ist seit dem 1. Januar 2026 in der neuen Fassung in Kraft. Die Änderungen betreffen Schwellenwerte, digitale Betreuungsmöglichkeiten und die Verteilung der Einsatzzeiten.
Wer noch mit einem Betreuungsvertrag auf Basis der alten Fassung arbeitet, riskiert Bußgelder, Beitragsaufschläge der Berufsgenossenschaft und im schlimmsten Fall den Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Arbeitsunfall.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet die gesetzliche Basis und verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert als Unfallverhütungsvorschrift Art, Umfang und Qualität der Betreuung. Bei einem Arbeitsunfall prüfen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsichtsamt, ob aktuelle Begehungsberichte vorliegen und die vorgeschriebenen Einsatzzeiten eingehalten wurden.
Die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 gilt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten – eine wichtige Änderung, denn bisher lag die Grenze bei 10. Dieses Modell umfasst eine Grundberatung und anlassbezogene Betreuung. Alternativ steht das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 zur Verfügung.
Die Regelbetreuung nach Anlage 2 ist das Standardmodell für mittlere und große Betriebe. Sie besteht aus Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischer Betreuung mit individuell ermitteltem Umfang. Ab 51 Beschäftigten ist dies das einzig zulässige Modell.
Das Unternehmermodell nach Anlage 3 ermöglicht es Betrieben mit 21 bis 50 Beschäftigten, dass der Unternehmer nach einem Grundseminar selbst Teile der Betreuung übernimmt. Eine Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung ist ab Januar 2026 verpflichtend.
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Die Grundbetreuung definiert feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr. Die Zuordnung erfolgt über den WZ-Schlüssel des Betriebs zu einer von drei Gruppen: Gruppe I (zum Beispiel Hochbau, Abbruch, Gießereien, Sägewerke) mit 2,5 Stunden, Gruppe II (zum Beispiel Metallbau, Maschinenbau, Elektroinstallation, Bäckereien, Gastronomie, Krankenhäuser) mit 1,5 Stunden und Gruppe III (zum Beispiel Büro, Verwaltung, IT, Einzelhandel, Arztpraxen, Pflegeheime) mit 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Maßgeblich ist die Zuordnungsliste der DGUV in der Fassung vom 29.11.2024.
Wichtige Neuerung: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen. Die restlichen 60 Prozent sind flexibel aufteilbar.

Die Grundbetreuung umfasst neun definierte Aufgabenfelder: Gefährdungsbeurteilung als Kernaufgabe, Arbeitsgestaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen, Verhaltenspävention durch Unterweisungen, Integration von Sicherheit in die Organisation, Unfalluntersuchung, allgemeine Beratung, Dokumentation, Teilnahme an betrieblichen Besprechungen (ASA) sowie laufende Fortbildung.
Eine der bedeutendsten Neuerungen: Bis zu einem Drittel der Betreuungsleistungen darf digital erbracht werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Erstbegehung und die Bekanntheit der betrieblichen Verhältnisse. Die digitale Betreuung darf einen Anteil von 50 % der Gesamtleistungen nicht überschreiten. Für Unternehmen mit mehreren Standorten bietet dies erhebliche Effizienzvorteile.
Die meisten kleinen und mittleren Betriebe beschäftigen keine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern beauftragen einen externen Dienst. Das Arbeitssicherheitsgesetz lässt beides ausdrücklich zu: Nach § 5 ASiG muss die Fachkraft schriftlich bestellt werden, nach § 19 ASiG darf der Arbeitgeber dafür auch einen überbetrieblichen Dienst verpflichten. Welche Variante günstiger ist, hängt vor allem von der Zahl der Einsatzstunden ab, die Ihr Betrieb nach der DGUV Vorschrift 2 braucht.
| Kriterium | Eigene Fachkraft | Externe Fachkraft |
|---|---|---|
| Qualifikation | Ein Beschäftigter muss die sicherheitstechnische Fachkunde nach § 7 ASiG erwerben (Ingenieur, Techniker oder Meister mit Zusatzausbildung). Ausbildung und Freistellung zahlt der Betrieb. | Die Fachkunde bringt der Dienstleister mit und hält sie durch Fortbildung aktuell. |
| Kosten | Anteiliges Gehalt, Ausbildung und regelmäßige Fortbildung, auch wenn die Einsatzzeit gering ist. | Nur die vereinbarten Einsatzstunden, bei IAAI als Festpreis. |
| Vertretung | Bei Urlaub, Krankheit oder Kündigung muss der Betrieb selbst Ersatz finden. | Der Dienstleister stellt die Vertretung. |
| Blick auf den Betrieb | Kennt die Abläufe genau, ist aber Teil der Belegschaft. | Bringt Erfahrung aus vielen Betrieben und einen neutralen Blick mit. |
| Passt zu | Großen Betrieben mit hohem Stundenbedarf, oft in Gruppe I. | Kleinen und mittleren Betrieben sowie Unternehmen mit mehreren Standorten. |
In beiden Fällen ist die Fachkraft bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG) und berichtet direkt an die Unternehmensleitung.
In der Regelbetreuung ergibt sich die Grundbetreuung aus einer einfachen Rechnung: Zahl der Beschäftigten mal Stundenwert der Betreuungsgruppe. Gruppe I steht für 2,5 Stunden, Gruppe II für 1,5 Stunden und Gruppe III für 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Teilzeitkräfte zählen anteilig, bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Diese Stunden teilen sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, wobei jede Seite mindestens 20 Prozent übernimmt.
Zur Grundbetreuung kommt die betriebsspezifische Betreuung. Ihren Umfang legen Sie gemeinsam mit Betriebsarzt und Fachkraft fest, zum Beispiel für neue Maschinen, einen Umbau oder besondere Gefährdungen. Welche Betreuungsgruppe für Ihren Wirtschaftszweig gilt, zeigt unser DGUV-Rechner. Er arbeitet mit der offiziellen Zuordnungsliste der DGUV und berechnet die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft getrennt.
Die Kosten sind die Einsatzstunden der Fachkraft mal Stundensatz. Bei IAAI liegt der Stundensatz für Arbeitssicherheit zwischen 70 und 120 Euro netto, je nach Branche, Standort und Umfang der Betreuung. In unseren Angeboten übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit üblicherweise 70 Prozent der Grundbetreuung und der Betriebsarzt 30 Prozent. Mit diesen Annahmen ergeben sich folgende Richtwerte:
| Beispielbetrieb | Grundbetreuung gesamt | davon Fachkraft (70 %) | Kosten Fachkraft pro Jahr (netto) |
|---|---|---|---|
| Steuerbüro, 25 Beschäftigte, Gruppe III | 12,5 Stunden | 8,75 Stunden | 612,50 bis 1.050 Euro |
| Metallbau, 40 Beschäftigte, Gruppe II | 60 Stunden | 42 Stunden | 2.940 bis 5.040 Euro |
| Hochbau, 60 Beschäftigte, Gruppe I | 150 Stunden | 105 Stunden | 7.350 bis 12.600 Euro |
Pro Beschäftigtem und Jahr sind das rund 25 bis 42 Euro in Gruppe III, 74 bis 126 Euro in Gruppe II und 123 bis 210 Euro in Gruppe I. Die betriebsspezifische Betreuung kommt hinzu. Wir fassen beides in einem Festpreis zusammen, damit Sie die Kosten für das ganze Jahr kennen. Was der arbeitsmedizinische Teil kostet, erklären wir auf der Seite Betriebsarzt Kosten.
Für Betriebe mit wenigen Beschäftigten gelten vereinfachte Modelle. Einen Überblick gibt unser Beitrag Betriebsarzt für kleine Unternehmen. Ein unverbindliches Angebot für Ihre externe Fachkraft für Arbeitssicherheit können Sie direkt hier anfordern.
Rechtsstand: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2 mit Zuordnungsliste der Betreuungsgruppen, Fassung 29.11.2024. Stand dieses Abschnitts: 30.09.2026.
Ja. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Gefährdungspotenzial. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert Art und Umfang der Betreuung.
Die Einsatzzeiten richten sich nach der Betreuungsgruppe Ihres Betriebs (WZ-Schlüssel): Gruppe I = 2,5 Stunden, Gruppe II = 1,5 Stunden, Gruppe III = 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang individuell ermittelt wird.
Wesentliche Änderungen: Die vereinfachte Betreuung gilt jetzt bis 20 Beschäftigte (bisher 10). Digitale Betreuung ist erstmals geregelt (§ 6, maximal ein Drittel). Die WZ-Liste wurde aktualisiert. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen je mindestens 20 % der Grundbetreuung übernehmen. Betreuungsverträge sollten überprüft werden.
Teilweise ja. Nach § 6 DGUV Vorschrift 2 dürfen bis zu einem Drittel der Betreuungsleistungen digital erbracht werden (Videoberatung, Online-ASA etc.). Voraussetzung: Die Erstbegehung muss persönlich vor Ort stattfinden, und die betrieblichen Verhältnisse müssen bekannt sein.
Das hängt von Betreuungsgruppe, Zahl der Beschäftigten und betriebsspezifischem Aufwand ab. Bei einem Stundensatz von 70 bis 120 Euro netto und einem Anteil der Fachkraft von 70 Prozent an der Grundbetreuung sind es rund 25 bis 42 Euro pro Beschäftigtem und Jahr in Gruppe III, 74 bis 126 Euro in Gruppe II und 123 bis 210 Euro in Gruppe I. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH fasst beides in einem Festpreis zusammen.
Bei der Regelbetreuung (Anlage 2) werden externe Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit festen Einsatzzeiten bestellt. Beim Unternehmermodell (Anlage 3, 21 bis 50 Beschäftigte) übernimmt der Unternehmer nach einem Grundseminar selbst Teile der Betreuung und holt sich nur anlassbezogen Experten. Ab 51 Beschäftigten ist nur die Regelbetreuung möglich.
Hat ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte, muss der Arbeitgeber nach § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Der ASA tagt mindestens einmal vierteljährlich. Ihm gehören der Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten an.
Es drohen Bußgelder: bis 25.000 Euro nach § 20 ASiG, wenn der Arbeitgeber eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht befolgt, und bis 10.000 Euro nach § 209 SGB VII bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 2. Nach einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihre Aufwendungen zurückfordern (§ 110 SGB VII). Dazu kommen persönliche Haftung und strafrechtliche Folgen.
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