Sonstige Tätigkeiten · DGUV-Empfehlung

G37-Untersuchung: Vorsorge bei Bildschirmarbeit

Auf einen Blick: Die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist eine reine Angebotsvorsorge nach ArbMedVV (Anhang Teil 4 Abs. 2) — keine Pflichtvorsorge. Arbeitgeber müssen sie allen Beschäftigten an Bildschirmgeräten anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Wenn der Sehtest ergibt, dass eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich ist, trägt der Arbeitgeber die Kosten.
Dr. med. Fabian Wengler · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Geprüft von Johannes F. Angerer · Veröffentlicht 18.06.2024 · Aktualisiert 29.09.2026 · 14 Min Lesezeit

„Arbeitsmedizinische Vorsorge ist angezeigt bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“

— DGUV Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“, Fassung Januar 2022, S. 1015

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1. Was ist die Vorsorge für Bildschirmarbeit?

Die Bildschirmarbeit-Vorsorge — historisch unter dem Grundsatz G37 bekannt — ist eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge für alle Beschäftigten, deren Tätigkeit ganz oder teilweise an Bildschirmgeräten stattfindet. Schutzziel ist die Früherkennung von Sehstörungen, asthenopischen Beschwerden (Augenermüdung, Kopfschmerz, Tränen) sowie Beschwerden des Bewegungsapparates, die durch fehlerhafte Sehkorrektur und ungünstige Ergonomie entstehen können.

Im Kern geht es um eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens sowie eine ergonomisch-arbeitsmedizinische Beratung. Anlass ist nicht eine bestimmte Schwelle (wie bei Lärm), sondern bereits die Tätigkeit am Bildschirm — egal ob am stationären Doppel-Monitor-Arbeitsplatz, Laptop, Tablet oder Smartphone in mobiler Arbeit.

Betroffen sind Beschäftigte in nahezu allen Branchen: Software-Entwickler, Sachbearbeiterinnen, CAD-Konstrukteure, Disponenten, Buchhalterinnen, Lehrkräfte mit digitalen Unterrichtsmedien, Ingenieurinnen, Trader und Servicepersonal an Hotlines.

Wichtig: Die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist vor allem Angebotsvorsorge — eine Pflichtvorsorge gibt es nicht. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von Lärm-, Asbest- oder Gefahrstoff-Vorsorgen. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten, der Beschäftigte entscheidet frei über die Teilnahme. Nimmt er sie nicht wahr, hat das keine arbeitsrechtlichen Folgen.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist im Anhang Teil 4 Abs. 2 der ArbMedVV geregelt. Daneben gilt die DGUV Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ in der Fassung Januar 2022, abgedruckt in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024).

Relevante Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • ArbMedVV — Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 4 Abs. 2
  • ArbStättV — Arbeitsstättenverordnung, insbesondere Anhang Nr. 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“
  • ArbSchG — Arbeitsschutzgesetz, allgemeine Gefährdungsbeurteilungspflicht (§ 5)
  • ASiG — Arbeitssicherheitsgesetz (§3 (1) 2.)
  • DGUV Vorschrift 2 — Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • AMR 14.1 — Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
  • AMR 6.3 — Vorsorgebescheinigung
  • DGUV Information 215-410 — Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung
  • DGUV Information 250-008 „Sehhilfen an Bildschirmgeräten“
  • DIN 58220 Teil 5 — Sehschärfebestimmung, Allgemeiner Sehtest

Verhältnis zu Eignungsbeurteilungen: Die ArbMedVV-Vorsorge umfasst ausdrücklich keine Eignungsbeurteilung. Die DGUV-Empfehlung stellt klar: „Bei Belastung durch Tätigkeiten an Bildschirmgeräten liegen solche Anforderungen nicht vor.“ Eine Tauglichkeitsuntersuchung ist arbeitsrechtlich weder vorgesehen noch zulässig.

Wichtig:Die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist keine Pflichtvorsorge — auch wenn der Beschäftigte 8 Stunden am Tag am Monitor sitzt. Der Arbeitgeber muss sie aber zwingend anbieten und das Angebot dokumentieren. Wird die Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, ist das nach § 10 ArbMedVV eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 5.000 Euro Bußgeld je Fall. Die Dokumentation dient dem Nachweis.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist die Vorsorge fällig?

Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorgearten. Bei Bildschirmarbeit gibt es nur zwei:

3.1 Pflichtvorsorge

Entfällt — bei Bildschirmarbeit gibt es keine Pflichtvorsorge. Auch nicht bei sehr hoher Bildschirmnutzung.

3.2 Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge ist bei jeder Tätigkeit an Bildschirmgeräten anzubieten. Bildschirmgeräte sind nach § 2 Abs. 6 ArbStättV Funktionseinheiten aus Bildschirm, Eingabe-/Ausgabegeräten, Steuerungseinheit und Software:

  • klassische Desktop-Arbeitsplätze (Single- oder Multi-Monitor)
  • Notebook-Arbeitsplätze
  • Tablet- und Smartphone-basierte mobile Arbeitsplätze (sofern dauerhaft genutzt)
  • CAD/CAM-Arbeitsplätze
  • Bildverarbeitungs- und Videoauswertungs-Arbeitsplätze
  • Servicetelefon mit Bildschirmnutzung
  • Überwachungsplätze (Flugverkehr, Verkehrsleitung)

Die Angebotsvorsorge umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund dieser Vorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Wird im Ergebnis eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig, hat sie der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

3.3 Wunschvorsorge

Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

3.4 Fristen — Erst- und Folgevorsorge

VorsorgeartErstangebot1. FolgeangebotWeitere Folgeangebote
Angebotsvorsorgevor Aufnahme der Tätigkeitnach 12 Monatenalle 36 Monate
Wunschvorsorgejederzeit auf Wunschjederzeitjederzeit

Bei Auffälligkeiten (z. B. progrediente Refraktionsänderung, neue Augenerkrankung, asthenopische Beschwerden trotz Korrektur) sind verkürzte Fristen indiziert.

Praxisrelevanz: Häufigster Fehler in Unternehmen: das Angebot wird nur einmal beim Onboarding ausgesprochen und nicht wiederholt. Korrekt ist ein wiederkehrendes Angebot an alle Bildschirmbeschäftigten — am einfachsten via digitale Vorsorgekartei mit Erinnerungsfunktion oder Unterweisung.

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Tätigkeiten mit höherer Belastung

  • lange tägliche Bildschirmdauer (> 6 h/Tag)
  • ungünstige ergonomische Bedingungen: kleine Zeichengröße, schlechte Software-Ergonomie, schlechte Datenverbindung, Multi-Monitor-Setups
  • geringe Autonomie über Arbeitsablauf, Arbeitsinhalt, Pausen
  • hohe psychische Beanspruchung (Termin-, Leistungs-, Multitask-Druck)

Beispieltätigkeiten: hochrepetitive Dateneingabe, mobile Bildschirmarbeit, CAD/CAM, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Flugverkehrs-Überwachung, Tätigkeit am Servicetelefon.

4.2 Tätigkeiten mit nicht geringer Belastung

Sachbearbeitung, gelegentliche Nutzung im Dienstleistungsbereich. Auch hier ist die Angebotsvorsorge anzubieten.

4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis

IT / Software-Entwicklung. In Tech-Unternehmen ist die Bildschirmnutzung praktisch 100 % der Arbeitszeit. Häufige Befunde: Akkommodationsstörungen ab Mitte 30, asthenopische Beschwerden, Schulter-Nacken-Syndrome durch Multi-Monitor-Setups, Office-Eye-Syndrom (trockenes Auge) bei langen Coding-Sessions. IAAI empfiehlt 3-Jahres-Takte unabhängig vom Alter.

Verwaltung / Banken / Versicherung. Mischtätigkeiten aus Sachbearbeitung, Recherche, Telefonie und Beratung. Beschwerdeschwerpunkte oft bei Frauen über 45 Jahren mit beginnender Presbyopie. Klassische Indikation für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille.

Konstruktion / CAD / Engineering. 27- und 32-Zoll-Doppelmonitore mit hoher Detaildichte, lange Konzentrationsphasen, häufiger Wechsel zwischen Modell-Ansicht und Detail-Zeichnung. Belastung der binokularen Fusion und der Akkommodation hier oft am höchsten.

4.4 Berufsgruppen

Software-Entwickler, Tester, Sachbearbeiter, Buchhalter, CAD-Konstrukteure, Architekten, Disponenten, Grafiker, Trader, Lehrkräfte, Wissenschaftler, Kundenservice-Mitarbeiter, Trainer, Juristen, Ärzte (Befund-Workstations), Radiologen, Pathologen.

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Eingangs- und Schlussberatung

Die Vorsorge beginnt mit einem Beratungsgespräch auf Grundlage einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsarzt klärt über Anlass, Zweck und Ablauf auf, informiert über Beanspruchungen durch Bildschirmarbeit (visuell, muskuloskelettal, psychisch). Die Schlussberatung umfasst Empfehlungen zur Ergonomie, ggf. Hinweise auf eine erforderliche augenärztliche Untersuchung oder eine spezielle Sehhilfe.

5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese

Allgemeine Anamnese: Presbyopie, Augenerkrankungen; Dauerbehandlung mit Medikamenten; Erkrankungen des Bewegungsapparates; Stoffwechselerkrankungen (Diabetes mellitus mit Retinopathie-Risiko); Bluthochdruck (hypertensive Retinopathie).

Arbeitsanamnese: Arbeitsplatzergonomie und genutzte Geräte, Arbeitsaufgabe und Qualifikation, Arbeitseinweisung, tägliche Arbeits- und Bildschirmzeit, Pausen, Arbeitsumfang.

Beschwerden: Augenbeschwerden (Brennen, Tränen, Verschwommensehen, Kopfschmerzen, Lichtempfindlichkeit), orthopädische Beschwerden (Schulter-Nacken-Bereich, HWS, LWS, Unterarme, Hände), neurologische Auffälligkeiten.

5.3 Klinische Untersuchung — der gestufte Sehtest

Die DGUV-Empfehlung beschreibt einen gestuften Untersuchungspfad:

Stufe 1 — betriebsärztliche Sehprüfung nach DIN 58220 Teil 5. Geprüft werden:

  • Sehschärfe Ferne (mit / ohne Sehhilfe)
  • Sehschärfe Nähe (Lesedistanz)
  • Sehschärfe bildschirmarbeitsplatzbezogen (Mittelbereich, 60–80 cm)
  • Phorie (Stellung der Augenachsen, motorische Fusion)
  • Zentrales Gesichtsfeld
  • Farbensinn (z. B. Ishihara-Tafeln) bei farbabhängigen Tätigkeiten

Stufe 2 — augenärztliche Untersuchung: Bei Auffälligkeiten in Stufe 1 ist eine augenärztliche Abklärung zu ermöglichen.

5.4 Körperliche Untersuchung

Erfolgt nach ärztlichem Ermessen — kann bei Beschwerden des Bewegungsapparats eine orientierende Untersuchung von HWS, Schultergürtel, Lendenwirbelsäule und oberer Extremität beinhalten. Jegliche körperliche Untersuchung erfolgt auf freiwilliger Basis und kann vom Probanden/von der Probandin ohne negative Konsequenzen abgelehnt werden.

6. Praxistipps für Unternehmen

1. Gefährdungsbeurteilung als Fundament. Auch für Bildschirmarbeit gilt § 5 ArbSchG — die Beurteilung muss aktuell sein und Software-Ergonomie, psychische Belastung sowie Mobilarbeit umfassen.

2. Angebot dokumentieren. Da die Pflicht im Anbieten liegt, ist die Dokumentation des Angebots zentral — am besten digital und nachweisbar. Die Annahme oder Ablehnung wird in der Vorsorgekartei vermerkt; ein Ablehnungs-Vermerk ist nicht Teil der Vorsorgebescheinigung, wohl aber der Vorsorgekartei.

3. Fristen automatisieren. Zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten, danach spätestens alle 36 Monate unabhängig vom Alter — manuell unmöglich zu führen. Die IAAI nutzt für ihre Kunden die digitale Vorsorgekartei mit automatischen Fristerinnerungen.

4. Bildschirmbrille klar regeln. Schaffen Sie eine schriftliche Regelung (Betriebsvereinbarung oder Richtlinie) zur Erstattung: Wer beantragt? Welche Belege? Welcher Erstattungsrahmen? Welche Optikerkette? Einige Optikerketten bieten Rahmenverträge an, mit denen der Beschaffungsprozess optimiert gestaltet werden kann.

5. Ergonomie nicht vergessen. Die Vorsorge ist nur die ärztliche Seite. Parallel braucht es die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung nach ArbStättV Anhang 6 — höhenverstellbarer Tisch, ergonomischer Stuhl, blendfreie Beleuchtung, Monitor in Augenhöhe, 60–80 cm Sehabstand.

6. Schweigepflicht respektieren. Der Arbeitgeber bekommt nur die Bescheinigung. Diagnosen, Medikamentenpläne, Sehleistung — alles unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

7. Mobile Arbeit einbeziehen. Homeoffice-Plätze fallen unter dieselben ergonomischen Anforderungen. Im Rahmen der Beratung sollte der Betriebsarzt die heimische Arbeitssituation abfragen.

7. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

  • aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern
  • Arbeitsplatzbegehung — bei verteilten Standorten zumindest schriftliche Beschreibung mit Fotos und Sehabstands-Angaben
  • Kenntnis über Software-Ergonomie und genutzte Geräte (Smartphone, Tablet, Multi-Monitor)

Eingangsberatung

  • Anlass und Zweck klar kommunizieren — die Freiwilligkeit der Teilnahme sowie die Wahrung der     ärztlichen Schweigepflicht betonen
  • Aufklärung über asthenopische Beschwerden, MSE-Risiken, trockenes Auge und Lidschlagfrequenz
  • Hinweis auf Indikation einer Bildschirmarbeitsplatzbrille bei Presbyopie

Untersuchungsdurchführung

  • DIN 58220 Teil 5 als Verfahren — Sehzeichen-Tafel oder zertifiziertes Visustestgerät (die IAAI benutzt das aktuellste Modell Optovist II von Vistec)
  • Stereopsis und Phorie nicht vergessen — gerade in CAD/Engineering ein häufig übersehener Befund
  • Bildschirmarbeitsplatzbezogene Visusprüfung im Mittelbereich (60–80 cm) explizit durchführen

Beurteilungsfallen

  • Presbyopie wird oft erst spät erkannt — Beschwerden treten subtil auf
  • bei nicht-ergonomischer Sitzposition: muskuloskelettale Beschwerden differenzieren
  • bei Gleitsichtbrille mit hoher Progression: Reklination des Kopfes als sekundäre HWS-Belastung
IAAI-Praxisanker: Wir nutzen das aktuellste Modell Optovist II von Vistec für den Bildschirmsehtest in unseren Praxen und mobil bei Inhouse-Vorsorgen. Die Werte gehen direkt in unsere digitale IAAI-Probandenakte — Bescheinigung, Fristerinnerung und Reporting laufen automatisch.

8. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Bildschirmarbeit-Vorsorge?

Der Arbeitgeber. Die Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt und ist für den Beschäftigten kostenfrei.

Darf ich als Arbeitnehmer die Vorsorge ablehnen?

Ja — die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist Angebotsvorsorge. Die Teilnahme ist freiwillig, eine Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Folgen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 ArbMedVV mit Bußgeld bis 5.000 Euro je Fall. Wichtig: Pflicht ist das Angebot, nicht die Durchführung.

Welcher Arzt darf die Vorsorge durchführen?

Ein Arzt mit Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV).

Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille oder Gleitsichtbrille bezahlen?

Nur, wenn die normale Alltagskorrektur (auch eine Gleitsichtbrille) für die Sehabstände am Bildschirm nicht geeignet ist.

Wie oft muss der Arbeitgeber die G37-Untersuchung anbieten?

Das erste Angebot kommt vor Aufnahme der Tätigkeit. Nach AMR 2.1 folgt die zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten, danach jede weitere spätestens alle 36 Monate (3 Jahre).

Gilt die Vorsorge auch für Homeoffice-Arbeitsplätze?

Ja. Homeoffice ist Bildschirmarbeit — die Anbietepflicht des Arbeitgebers gilt unverändert. Für eingerichtete Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen der ArbStättV an Bildschirmarbeit (§ 1 Abs. 3 ArbStättV). Bei mobiler Arbeit ohne Telearbeitsplatz regelt die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG die Gestaltung.

Mitarbeiter bei Visusprüfung am Bildschirmsehtest-Gerät in der Betriebsmedizin
Bildschirmsehtest — Visus-, Farb- und Stereosehen-Prüfung als Standard der G37-Vorsorge.
CAD-Konstrukteur an ergonomischer Engineering-Workstation mit Doppel-Monitor-Setup
CAD-Arbeitsplatz mit ergonomischem Doppel-Monitor-Setup als Praxisbeispiel.

9. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation

Primärquelle

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Empfehlung Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • ArbMedVV (Anhang Teil 4 Abs. 2)
  • ArbStättV (Anhang Nr. 6 Bildschirmarbeit)
  • ArbSchG, ASiG, DGUV V1, DGUV V2

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

  • AMR 2.1, 3.1, 5.1, 6.3, 6.4, 14.1

Weiterführende Quellen

  • DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze — Leitfaden“
  • DGUV Information 250-008 „Sehhilfen an Bildschirmgeräten“
  • DIN 58220 Teil 5 „Sehschärfebestimmung — Allgemeiner Sehtest“
  • Aligbe, A. (2016): Rechtliches in Zusammenhang mit der Bildschirmbrille. ASU 51: 861–864
  • Tegtmeier, P. / BAuA (2016): Review zu physischer Beanspruchung bei der Nutzung von Smart Mobile Devices

Stand: 12.04.2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 9 genannten Quellen.

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G37-Untersuchung auf einen Blick

Die G37-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle, die an Bildschirmgeräten arbeiten, im Büro, im Homeoffice, an CAD- oder Überwachungsplätzen. Der Arbeitgeber muss sie anbieten (Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1), die Teilnahme ist für Sie freiwillig. Kern sind ein Beratungsgespräch und das Angebot eines Sehtests. Den Grundsatz G 37 gibt es seit 2022 nicht mehr; maßgeblich ist heute die DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“.

Heutiger NameDGUV-Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ (ehemals G 37)
ArtAngebotsvorsorge nach ArbMedVV, keine Eignungsuntersuchung
Pflicht?für den Arbeitgeber: anbieten; für Beschäftigte: freiwillig, auch der Sehtest
InhaltBeratung zu Arbeitsplatz und Beschwerden, Angebot einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, bei Bedarf augenärztliche Untersuchung
Für wenalle Beschäftigten mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
FristAngebot vor Aufnahme der Tätigkeit, dann spätestens nach 12 Monaten, danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1)
Kostenträgt der Arbeitgeber, auch eine spezielle Sehhilfe, wenn die Vorsorge sie als notwendig ergibt
Wer untersuchtFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Was ist mit G37-Untersuchung gemeint?

„G37-Untersuchung“, „Bildschirmuntersuchung“ und „Bildschirmsehtest“ meinen im Betrieb meist dasselbe: die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Die Bezeichnung G 37 stammt aus den früheren DGUV-Grundsätzen. Diese hat die DGUV 2022 durch die DGUV Empfehlungen ersetzt. Der Grundsatz G 37 gilt also nicht mehr, die Nummer ist im Alltag aber weiter geläufig.

Das Wort „Untersuchung“ führt etwas in die Irre. Kern der Vorsorge ist das ärztliche Beratungsgespräch. Der Sehtest ist ein Angebot innerhalb der Vorsorge. Sie können an der Beratung teilnehmen und eine Untersuchung trotzdem ablehnen. Eine Aussage darüber, ob Sie für Bildschirmarbeit „tauglich“ sind, trifft die Vorsorge nicht.

Wie läuft die G37-Untersuchung für Beschäftigte ab?

Ein typischer Termin sieht so aus:

  1. Kurzer Fragebogen zu Bildschirmzeit, Geräten, Beschwerden und Ihrer aktuellen Brille.
  2. Gespräch mit dem Betriebsarzt über Ihren Arbeitsplatz und mögliche Belastungen für Augen, Nacken und Rücken.
  3. Sehtest am Testgerät für Ferne, Nähe und den Abstand zum Bildschirm, mit und ohne Brille.
  4. Bei Bedarf eine kurze Untersuchung von Nacken, Schultern oder Rücken.
  5. Ergebnis und Empfehlung, etwa zur Einstellung von Monitor und Stuhl, zu einer Bildschirmarbeitsplatzbrille oder zu einem Termin beim Augenarzt.

Die Dauer hängt vom Umfang ab, zum Beispiel davon, ob Sie den Sehtest wahrnehmen und ob Beschwerden besprochen werden.

Bitte bringen Sie mit:

  • alle Brillen, die Sie am Arbeitsplatz tragen, auch Lese- oder Gleitsichtbrille
  • Kontaktlinsen, wenn Sie damit arbeiten, und den Brillenpass, falls vorhanden
  • den ungefähren Abstand zwischen Augen und Bildschirm sowie Zahl und Größe der Monitore
  • Angaben zu Homeoffice oder mobiler Arbeit am Laptop
  • eine Liste Ihrer Medikamente und vorhandene augenärztliche Befunde

Ein Foto Ihres Arbeitsplatzes hilft dem Betriebsarzt, Sehabstand und Sitzposition einzuschätzen.

Bildschirmbrille: Wann zahlt der Arbeitgeber?

Rechtsgrundlage ist ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1: Der Arbeitgeber muss spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen, wenn die Vorsorge ergibt, dass sie notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Nach der DGUV-Empfehlung ist das vor allem der Fall, wenn die Alltagsbrille den Bildschirmabstand nicht ausreichend korrigiert, häufig bei fortgeschrittener Alterssichtigkeit, oder wenn Sie mit der Gleitsichtbrille den Kopf dauernd in eine ungünstige Haltung bringen müssen. Geeignet sind je nach Arbeitsplatz Einstärken-, Zweistärken- oder Gleitsichtgläser für den Nahbereich bis etwa 80 oder 200 Zentimeter.

Der Weg zur Brille folgt meist diesen Schritten:

  1. Die Vorsorge zeigt, dass Ihre normale Brille für den Abstand zum Bildschirm nicht geeignet ist.
  2. Sind die Befunde unklar, folgt eine augenärztliche Untersuchung. Diese muss der Arbeitgeber ermöglichen.
  3. Sie erhalten vom Betriebsarzt eine Bescheinigung, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig ist. Diagnosen stehen darin nicht.
  4. Der Optiker fertigt die Brille für den Arbeitsabstand an.
  5. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten im erforderlichen Umfang, nach der Regelung, die in Ihrem Betrieb gilt.

Wünsche, die über das Notwendige hinausgehen, etwa ein besonderes Gestell, zahlen Beschäftigte in der Regel selbst. Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist für die Arbeit gedacht. Für den Alltag bleibt Ihre eigene Brille zuständig.

Klären Sie vor dem Besuch beim Optiker, welchen Betrag der Arbeitgeber übernimmt und welche Belege er braucht. Das vermeidet Rückfragen bei der Erstattung.

Was erfährt der Arbeitgeber nach der G37-Untersuchung?

Nach jeder Vorsorge erhalten Sie und der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV, AMR 6.3). Darin steht nur:

  • dass und wann die Vorsorge stattgefunden hat,
  • aus welchem Anlass, hier Tätigkeiten an Bildschirmgeräten,
  • wann die nächste Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

Sehwerte, Diagnosen und Beschwerden stehen nicht darin. Ob Sie den Sehtest gemacht haben, geht aus der Bescheinigung ebenfalls nicht hervor. Ergibt die Vorsorge, dass die Maßnahmen am Arbeitsplatz nicht ausreichen, teilt der Betriebsarzt dies dem Arbeitgeber mit und schlägt Verbesserungen vor. Hält er aus Gründen, die nur in Ihrer Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das nur mit Ihrer Einwilligung weitergeben (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

Ersetzt ein Sehtest beim Optiker die G37-Untersuchung?

Nein. Mit der Vorsorge nach ArbMedVV muss der Arbeitgeber eine Ärztin oder einen Arzt mit Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragen (§ 7 ArbMedVV). Ein Sehtest beim Optiker oder in der Hausarztpraxis prüft vor allem die Sehschärfe. Die Beratung zu Arbeitsplatz, Pausen und Beschwerden fehlt ebenso wie die Vorsorgebescheinigung. Die Pflicht des Arbeitgebers, die Vorsorge anzubieten, ist damit nicht erfüllt.

Liegt ein aktueller augenärztlicher Befund vor, bringen Sie ihn trotzdem mit. Der Betriebsarzt kann ihn berücksichtigen und unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden.

Was tun bei Beschwerden zwischen zwei Terminen?

Treten Augenbrennen, Kopfschmerzen oder Nackenschmerzen auf, müssen Sie nicht bis zum nächsten Angebot warten. Sie können jederzeit eine Wunschvorsorge beim Betriebsarzt verlangen. Wenden Sie sich dafür an Ihre Führungskraft, die Personalabteilung oder direkt an den Betriebsarzt. Auch eine neue Brille, eine Augenoperation oder der Wechsel auf mehrere Monitore sind gute Anlässe, die Vorsorge vorzuziehen.

Nach der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen wird (ArbStättV Anhang Nr. 6.1). Kurze Blickwechsel in die Ferne und ein nach den Empfehlungen aus der Vorsorge eingestellter Arbeitsplatz entlasten zusätzlich.

Wie bereiten Arbeitgeber einen Termin für die G37-Untersuchung im Betrieb vor?

Für einen Vorsorgetag vor Ort hat sich diese Vorbereitung bewährt:

  1. Eine Liste aller Beschäftigten mit Bildschirmtätigkeit erstellen, einschließlich Homeoffice, Teilzeit und neuen Mitarbeitenden.
  2. Einen ruhigen Raum mit Tisch, zwei Stühlen und Steckdose für das Sehtestgerät bereitstellen.
  3. Zeitfenster vergeben und Pufferzeiten für Rückfragen einplanen.
  4. Die Beschäftigten vorab schriftlich einladen: mit Hinweis auf Freiwilligkeit, ärztliche Schweigepflicht und die Bitte, alle Arbeitsbrillen mitzubringen.
  5. Teilnahme und Ablehnung in der Vorsorgekartei vermerken, damit das nächste Angebot fristgerecht folgt.

Wer am Vorsorgetag fehlt, erhält das Angebot erneut, zum Beispiel für einen Termin in der Praxis.

G37-Untersuchung mit IAAI

IAAI bietet die Vorsorge bundesweit an, vor Ort in Ihrem Betrieb oder in unseren Praxen. Für Teams mit vielen Bildschirmarbeitsplätzen planen wir Sammeltermine, Angebote und Fristen laufen über die digitale Vorsorgekartei. Welche Vorsorgen für Ihre Tätigkeiten gelten, zeigt der Vorsorge-Rechner. Für Ihr Unternehmen können Sie direkt ein Angebot anfordern. Passend dazu: Büromöbel und Bildschirmarbeitsplatz nach ASR A6, Beleuchtung am Arbeitsplatz und Arbeitsschutz im Homeoffice.

Was ist die G37-Untersuchung?

Die G37-Untersuchung ist die Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach ArbMedVV. Sie besteht aus einem Beratungsgespräch mit dem Betriebsarzt und dem Angebot eines Sehtests. Der frühere DGUV-Grundsatz G 37 wurde 2022 durch die DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ ersetzt.

Wie heißt die G37-Untersuchung heute?

Sie heißt heute DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“. Die DGUV hat ihre früheren Grundsätze, darunter G 37, im Jahr 2022 durch die DGUV Empfehlungen ersetzt. Rechtlich maßgeblich ist die ArbMedVV: Sie schreibt die Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten vor.

Was wird bei der G37-Untersuchung gemacht?

Bei der G37-Untersuchung spricht der Betriebsarzt mit Ihnen über Arbeitsplatz, Bildschirmzeit und Beschwerden und bietet einen Sehtest für Ferne, Nähe und den Bildschirmabstand an. Bei Bedarf kommen eine kurze Untersuchung von Nacken und Schultern oder eine Überweisung zum Augenarzt hinzu. Jede Untersuchung ist freiwillig (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV).

Ist die G37-Untersuchung Pflicht?

Für den Arbeitgeber ja, für Beschäftigte nein. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge allen Beschäftigten an Bildschirmgeräten fristgerecht anbieten (§ 5 ArbMedVV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1). Ob Sie das Angebot annehmen, entscheiden Sie selbst.

Gilt die G37-Untersuchung auch für Teilzeitkräfte und Auszubildende?

Ja. Die ArbMedVV knüpft an die Tätigkeit an Bildschirmgeräten an, nicht an die Stundenzahl. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende und Werkstudierende erhalten das Angebot.

Bekomme ich nach der Vorsorge automatisch eine Bildschirmbrille?

Nein. Der Arbeitgeber stellt eine spezielle Sehhilfe nur dann, wenn die Vorsorge ergibt, dass sie notwendig ist und Ihre normale Brille für die Bildschirmarbeit nicht geeignet ist.

Wie lange ist eine G37-Bescheinigung gültig?

Die Vorsorgebescheinigung hat kein Ablaufdatum wie ein Führerschein. Sie nennt, wann die nächste Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Rechtzeitig vorher bietet der Arbeitgeber den nächsten Termin an.

Kann die G37-Untersuchung per Video stattfinden?

Teilweise. Nach AMR 3.4 findet die erste Angebotsvorsorge im Betrieb als Präsenztermin statt, ebenso die erste Vorsorge nach einem Betriebsarztwechsel. Weitere Vorsorgen können telemedizinisch erfolgen, wenn das aus ärztlicher Sicht vertretbar ist. Den Sehtest gibt es nur vor Ort am Testgerät. IAAI verbindet beides auf Wunsch als Hybrid-Vorsorge.