Kurz beantwortet: Für die Beleuchtung am Arbeitsplatz gilt auch im Herbst und Winter die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ in der Fassung von 2023. Neue Pflichten bringt die dunkle Jahreszeit nicht. An Arbeitsplätzen für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung sind mindestens 500 Lux vorgesehen, für Ablegen und Kopieren 300 Lux und für Flure ohne Fahrzeugverkehr 50 Lux. Einen bestimmten Blendschutz schreibt die Regel nicht vor, störende Blendung muss der Arbeitgeber aber vermeiden oder minimieren. Die Beleuchtung ist regelmäßig zu überprüfen. Eine feste Messfrist nennt die ASR nicht, sie beschreibt aber, wie eine orientierende Messung ablaufen soll.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsstand: Es gilt die ASR A3.4, bekannt gemacht im GMBl. Nr. 32/2023, S. 679. Sie hat die Fassung von April 2011 ersetzt (Stand 29.09.2026).
- Mindestwerte: Die Luxwerte in Anhang 3 der ASR sind Untergrenzen. Im Arbeitsplatzbereich darf das 0,6-Fache der mittleren Beleuchtungsstärke an keiner Stelle unterschritten werden.
- Tageslicht: Die ASR sieht die Anforderung als erfüllt an, wenn der Tageslichtquotient über 2 % liegt (bei Dachoberlichtern über 4 %) oder wenn die lichtdurchlässige Fläche mindestens ein Zehntel der Raumgrundfläche ausmacht.
- Blendung und Flimmern: Die ASR formuliert Schutzziele, schreibt aber keine Produkte vor. Zum Flimmern von LED-Licht hat die DGUV im Oktober 2025 die Schrift FBVW-203 veröffentlicht, eine Empfehlung.
- Prüfung: Orientierende Messungen finden bei Dunkelheit statt oder als Differenzmessung. Entladungslampen müssen dabei mindestens 100 Betriebsstunden haben.
- Kosten: Der Arbeitgeber zahlt. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf er die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf die Beschäftigten abwälzen.
Was gilt rechtlich, und hat sich etwas geändert?
Die Pflichten ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die sich an den Arbeitgeber richtet. Nach Anhang Nr. 3.4 darf er als Arbeitsräume nur Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Eine angemessene künstliche Beleuchtung muss möglich sein. Für Bildschirmarbeitsplätze verlangt Anhang Nr. 6.1, dass störende Blendungen, Reflexionen und Spiegelungen auf Bildschirm und Arbeitsmitteln vermieden werden. Außerdem ist die Beleuchtung an das Sehvermögen der Beschäftigten anzupassen.
Wie diese Pflichten konkret zu erfüllen sind, legt die ASR A3.4 fest. Wer sie einhält, kann nach § 3a Abs. 1 ArbStättV davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wer davon abweicht, muss mit anderen Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz erreichen und das belegen können. Seit 2023 lautet der Titel „Beleuchtung und Sichtverbindung“, weil damals der Abschnitt zur Sichtverbindung nach außen hinzukam. Die BGR 131 hat nur noch historische Bedeutung, und die DGUV Informationen zum Thema sind Empfehlungen.
| Ebene | Regelwerk | Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| Pflicht | ArbStättV, Anhang Nr. 3.4 und 6.1; §§ 3, 3a ArbStättV; § 5 ArbSchG | gilt unmittelbar für den Arbeitgeber |
| Konkretisierung | ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ (GMBl. Nr. 32/2023, S. 679) | Vermutungswirkung; Abweichung nur bei gleichwertigem Schutz |
| Empfehlung | DGUV Information 215-210 (09/2016), 215-211 (07/2022), 215-220 (09/2018); Fachbereich AKTUELL FBVW-203 (10/2025) | Hilfen ohne eigene Rechtspflicht |
Wie viel Lux braucht ein Arbeitsplatz nach ASR A3.4?
Anhang 3 der ASR A3.4 legt für jede Tätigkeit eine Mindestbeleuchtungsstärke und einen Mindestwert für die Farbwiedergabe (Ra) fest. Eine Auswahl, Stand 29.09.2026:
| Bereich oder Tätigkeit | Mindestbeleuchtungsstärke | Farbwiedergabe |
|---|---|---|
| Büro: Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung | 500 lx | Ra 80 |
| Büro: Ablegen, Kopieren | 300 lx | Ra 80 |
| Technisches Handzeichnen | 750 lx | |
| Archive | 200 lx | |
| Flure, Verkehrsflächen ohne Fahrzeugverkehr | 50 lx | Ra 40 |
| Treppen, Absätze, Stufen | 100 lx | |
| Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr | 150 lx | |
| Lager mit gleichartigem Lagergut / mit Suchaufgaben / mit Leseaufgaben | 50 / 100 / 200 lx | |
| Versand und Verpackung | 300 lx | |
| Grobe Metallbearbeitung / feine Maschinenarbeiten | 200 / 500 lx | |
| Holz schleifen und lackieren | 750 lx | |
| Elektronikwerkstätten | 1.500 lx |
Auch der Umgebungsbereich muss hell genug sein. Bei 300 lx am Arbeitsplatz braucht das Umfeld im Mittel mindestens 200 lx, bei 500 lx oder mehr mindestens 300 lx. Liegt der Farbwiedergabeindex unter Ra 40, muss der Betrieb dafür sorgen, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben, etwa durch Hinterleuchtung.
Mit dem Alter lässt das Sehvermögen nach, was laut ASR höhere Anforderungen an die Beleuchtungsqualität stellen kann. Einen festen Zuschlag in Lux nennt die Regel nicht, die Anpassung ergibt sich deshalb aus der Gefährdungsbeurteilung. Dasselbe gilt für schwierige Sehaufgaben mit geringen Kontrasten oder kleinen Teilen.
Welche Werte gelten draußen?
Im Winter sind Mitarbeitende auf Wegen und Parkplätzen häufig im Dunkeln unterwegs. Nach Anhang Nr. 5.1 ArbStättV müssen Arbeitsplätze im Freien bei jeder Witterung sicher erreicht, benutzt und verlassen werden können. Anhang 4 der ASR A3.4 nennt dafür unter anderem folgende Mindestwerte: Fußwege 5 lx, betriebliche Parkplätze 10 lx, Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder starkem Querverkehr bis 30 km/h 10 lx und bis 50 km/h 20 lx, Umschlagflächen und Verladestellen 30 lx, Toranlagen 50 lx, Tankstellen 100 lx. Werden an ortsfesten Arbeitsplätzen im Freien Tätigkeiten wie in Innenräumen ausgeführt, gelten die Werte für Innenräume.
Muss jeder Arbeitsraum Tageslicht und ein Fenster haben?
Die ASR A3.4 behandelt Tageslicht und Sichtverbindung als zwei getrennte Anforderungen. Die Tageslicht-Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Tageslichtquotient am Arbeitsplatz über 2 % liegt, bei Dachoberlichtern über 4 %. Alternativ reicht ein Verhältnis der lichtdurchlässigen Fläche (Fenster, Türen, Wände, Oberlichter) zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10, was nach Rohbaumaßen etwa 1:8 entspricht. Ist das aus betriebstechnischen Gründen nicht machbar, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung Ersatzmaßnahmen fest.
Die Sichtverbindung kann direkt ins Freie gehen oder indirekt über Innenhöfe, Atrien oder andere Räume. Verlangt wird eine verzerrungsfreie und farbneutrale Durchsicht (Ra ≥ 90). In Räumen bis 600 m² muss die Sichtfläche mindestens ein Zehntel der Grundfläche betragen, in größeren Räumen mindestens 60 m². Die Mindestgröße liegt bei 1,25 m² bis 5 m Raumtiefe und bei 1,50 m² bei tieferen Räumen. Die Unterkante darf höchstens 0,95 m über dem Boden liegen, bei Steharbeit höchstens 1,25 m. Die Oberkante muss mindestens 2,20 m hoch liegen, die Breite mindestens 1,00 m betragen.
Ausnahmen gelten, wenn betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe entgegenstehen, und für Räume, die nur kurzzeitig genutzt werden, etwa Archive oder Lager. Als kurzzeitig gilt nach der ASR eine Nutzung an weniger als 30 Arbeitstagen im Jahr oder bis zu zwei Stunden täglich je beschäftigter Person. Für ältere Räume gibt es einen Stichtag: Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet wurden oder deren Einrichtung bis dahin begonnen hatte, dürfen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Fehlt Tageslicht, muss eine angemessene künstliche Beleuchtung das ausgleichen.
Welcher Blendschutz ist Pflicht, und was gilt beim Flimmern?
Einen bestimmten Blendschutz schreibt die ASR nicht vor. Sie verlangt, störende Blendung durch Sonnenlicht zu vermeiden oder zu minimieren, und nennt als Beispiele Jalousien, Rollos und Lamellenstores. Bei künstlichem Licht helfen die Wahl der Leuchtmittel, die Anordnung der Leuchten, helle Raumflächen und matte Oberflächen gegen Blendung und Reflexionen. Am Bildschirmarbeitsplatz gilt zusätzlich die Pflicht aus Anhang Nr. 6.1 ArbStättV, Blendungen und Spiegelungen zu vermeiden. Wie sich Möbel und Aufstellung auf die Ergonomie auswirken, lesen Sie in unserem Beitrag zu DGUV Grundsatz 315-410 und ASR A6.

Das Flimmern regelt die ASR A3.4 ebenfalls: Flimmern oder Pulsation dürfen weder zu Unfallgefahren durch den stroboskopischen Effekt noch zu Ermüdung führen. Die DGUV hat dazu im Oktober 2025 das Fachbereich AKTUELL FBVW-203 „Wenn der Schein trügt: Gefahren durch Lichtflimmern“ herausgegeben. Es beschreibt Unfallgefahren durch stroboskopische Effekte und gesundheitliche Beeinträchtigungen und empfiehlt Unternehmen, schon beim Kauf von Beleuchtung, auch von LED-Leuchten, auf die Eignung zu achten. Die Schrift ist eine Empfehlung. Melden Beschäftigte nach einem Leuchtentausch Kopfschmerzen oder Augenbeschwerden, gehört das in die Gefährdungsbeurteilung. Bei Bildschirmarbeit verlangt § 3 ArbStättV ohnehin, Augenbeschwerden zu berücksichtigen.
Wie prüfen Betriebe ihre Beleuchtung?
Nach Abschnitt 9 der ASR A3.4 sind Beleuchtungsanlagen regelmäßig zu überprüfen. Gewartet werden muss spätestens, wenn Verschmutzung, Alterung oder Beschädigung dazu führen, dass die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. Ausgefallene Leuchtmittel, gelöste Leuchtenteile, beschädigte Abdeckungen oder durch Schmutz verringerte Helligkeit sind unverzüglich zu beheben. Fenster und Dachoberlichter sind regelmäßig zu reinigen. Ändern sich Arbeitsplätze oder Sehaufgaben, prüft der Betrieb, ob die Anlage noch ausreicht. Ein festes Prüfintervall legt Abschnitt 9 nicht fest.

Für die orientierende Messung (Abschnitt 9.3) gelten diese Bedingungen:
| Punkt | Vorgabe der ASR A3.4 |
|---|---|
| Messgerät | mindestens Klasse C nach DIN 5035 Teil 6 |
| Zeitpunkt | bei Dunkelheit oder als Differenzmessung bei bedecktem Himmel: direkt nacheinander mit und ohne Kunstlicht messen |
| Leuchtmittel | Leuchtstofflampen und andere Entladungslampen mit mindestens 100 Betriebsstunden |
| Bezugsebene sitzend | horizontal 0,75 m, vertikal 1,20 m |
| Bezugsebene stehend | horizontal 0,85 m, vertikal 1,60 m |
| Messpunkte | möglichst gleichmäßig über die Bezugsebene verteilt |
In der dunklen Jahreszeit lässt sich an vielen Arbeitstagen bei Dunkelheit messen, ohne dass Tageslicht das Ergebnis verfälscht. Liegen die Messwerte unter dem Soll, sollte der Betrieb zuerst die Ursache klären: verschmutzte oder gealterte Leuchten, veränderte Möblierung oder eine ungeeignete Planung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät nach § 6 ASiG bei der Unterhaltung von Betriebsanlagen und bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung. Der Betriebsarzt begeht nach § 3 ASiG die Arbeitsstätten und meldet Mängel.
Wer zahlt, und was gilt im Homeoffice?
Die Kosten für eine ausreichende Beleuchtung, für Blendschutz und für nötige Arbeitsplatzleuchten trägt der Arbeitgeber. § 3 Abs. 3 ArbSchG verbietet, diese Kosten den Beschäftigten aufzuerlegen. Fehlt dem Arbeitgeber selbst die nötige Fachkunde, muss er sich nach § 3 ArbStättV fachkundig beraten lassen, und auch diese Beratung bezahlt er.
Für Telearbeitsplätze gelten nach § 1 ArbStättV nur ausgewählte Vorschriften: die erstmalige Beurteilung nach § 3, die Unterweisung nach § 6 und die Anforderungen an Bildschirmarbeit nach Anhang Nr. 6, soweit die Bedingungen von denen im Büro abweichen. Ein Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV ist ein fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich mit vertraglich vereinbarter Wochenarbeitszeit und vom Arbeitgeber gestellter Ausstattung. Die ASR A3.4 gilt dort nicht unmittelbar. Mobiles Arbeiten fällt nach Darstellung der BAuA nicht unter die ArbStättV, muss vom Arbeitgeber aber in der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG erfasst werden. Hinweise zur Umsetzung finden Sie auf unserer Seite zum Arbeitsschutz im Homeoffice.
Wie setzen Sie die Anforderungen im Betrieb um?
Die Beleuchtung gehört in die Gefährdungsbeurteilung, denn § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt die Gestaltung der Arbeitsstätte und physikalische Einwirkungen ausdrücklich als mögliche Gefährdungen. Für den Herbst eignet sich dieser Ablauf:
- Legen Sie für jeden Arbeitsbereich die Sehaufgabe und den Sollwert nach Anhang 3 fest, zum Beispiel 500 lx für Bildschirmarbeit.
- Erfassen Sie den Ist-Zustand: Alter und Verschmutzung der Leuchten, Ausfälle, Blendquellen und Tageslichtsituation.
- Messen Sie orientierend bei Dunkelheit mit einem Gerät der Klasse C. Kontrollieren Sie dabei auch die Gleichmäßigkeit (Faktor 0,6) und den Umgebungsbereich.
- Prüfen Sie die Außenbereiche: Wege, Parkplätze, Tore und Verladestellen anhand der Werte aus Anhang 4.
- Werten Sie Beschwerden über Blendung, Flimmern oder Augenbeschwerden aus und berücksichtigen Sie ältere Beschäftigte.
- Beheben Sie Mängel unverzüglich und reinigen Sie Fenster und Oberlichter.
- Dokumentieren Sie Ergebnisse und Maßnahmen und legen Sie den nächsten Prüftermin fest.
Arbeitsplatzleuchten können die Beleuchtungsstärke erhöhen, der Arbeitsplatzbereich muss trotzdem insgesamt die Mindestwerte und die Gleichmäßigkeit erreichen. Wer in Schichten arbeitet, braucht nachts die volle künstliche Beleuchtung, weil kein Tageslicht mitwirkt. Zur Wirkung von Licht auf den Schlafrhythmus lesen Sie unseren Beitrag Schlaf bei Nachtarbeit.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte der IAAI nehmen die Beleuchtung bei Begehungen auf, messen orientierend und schreiben die Ergebnisse in Ihre Gefährdungsbeurteilung. Bei Beschwerden über Blendung oder Flimmern beraten sie auch zur arbeitsmedizinischen Seite. Einen Überblick über die Betreuung finden Sie unter Leistungen der IAAI. Kleinere Betriebe finden die passenden Modelle im Beitrag Betriebsarzt für kleine Unternehmen.
Häufige Fragen zur Beleuchtung nach ASR A3.4
Wie viel Lux braucht ein Büroarbeitsplatz?
Nach Anhang 3 der ASR A3.4 sind für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung mindestens 500 Lux bei einem Farbwiedergabeindex von Ra 80 vorgesehen, für Ablegen und Kopieren 300 Lux. Der Umgebungsbereich eines 500-Lux-Arbeitsplatzes braucht im Mittel mindestens 300 Lux.
Gibt es 2026 neue Beleuchtungsvorschriften für den Winter?
Nein. Es gilt die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“, bekannt gemacht im GMBl. Nr. 32/2023, S. 679. Neu ist nur Begleitmaterial der DGUV, etwa das Fachbereich AKTUELL FBVW-203 zum Lichtflimmern vom Oktober 2025, und das ist eine Empfehlung.
Reicht eine Schreibtischleuchte, wenn die Deckenbeleuchtung zu schwach ist?
Nicht in jedem Fall. Die ASR erlaubt zusätzliche Arbeitsplatzleuchten, um höhere Beleuchtungsstärken zu erreichen. Der gesamte Arbeitsplatzbereich muss aber die Mindestwerte einhalten, und an keiner Stelle darf das 0,6-Fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden.
Muss die Beleuchtung jährlich gemessen werden?
Eine jährliche Messpflicht enthält die ASR A3.4 nicht. Sie verlangt eine regelmäßige Überprüfung und eine Wartung spätestens dann, wenn die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. Wie oft geprüft wird, legt der Betrieb sinnvollerweise in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Muss jeder Arbeitsraum ein Fenster haben?
Die ArbStättV verlangt möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen. Ausnahmen gibt es aus betriebs-, produktions- oder bautechnischen Gründen und für kurzzeitig genutzte Räume wie Archive. Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet wurden, dürfen bis zu einem wesentlichen Umbau oder einer wesentlichen Erweiterung weiter betrieben werden.
Welcher Blendschutz ist am Bildschirmarbeitsplatz Pflicht?
Ein bestimmtes Produkt ist nicht vorgeschrieben. Nach Anhang Nr. 6.1 ArbStättV sind störende Blendungen, Reflexionen und Spiegelungen zu vermeiden. Gegen Sonnenblendung nennt die ASR A3.4 als Beispiele Jalousien, Rollos und Lamellenstores.
Wer bezahlt Leuchten und Blendschutz?
Der Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf er die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen. Das gilt auch für eine fachkundige Beratung, wenn ihm selbst die Kenntnisse fehlen.
Quellen
- Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nr. 3.4, 5.1 und 6.1 (Stand 29.09.2026)
- § 3 ArbStättV, Gefährdungsbeurteilung (Stand 29.09.2026)
- § 3a ArbStättV, Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (Stand 29.09.2026)
- § 3 ArbSchG, Grundpflichten des Arbeitgebers (Stand 29.09.2026)
- ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“, Titelseite, BGN-Branchenwissen (Stand 29.09.2026)
- ASR A3.4, Abschnitt 6 Künstliche Beleuchtung, BGN-Branchenwissen (Stand 29.09.2026)
- ASR A3.4, Anhang 3 Beleuchtungsstärken, BGN-Branchenwissen (Stand 29.09.2026)
- ASR A3.4, Abschnitt 9 Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung, BGN-Branchenwissen (Stand 29.09.2026)
- DGUV Fachbereich AKTUELL FBVW-203: Gefahren durch Lichtflimmern (Ausgabe 10/2025)
- DGUV Information 215-220: Nichtvisuelle Wirkung von Licht auf den Menschen (Ausgabe 09/2018)

