Vorsorge

Kurz beantwortet: Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (seit 2022, 2. Auflage 2024) ersetzen die bisherigen DGUV Grundsätze wie G20, G25, G26 oder G41. Sie trennen Vorsorge und Eignungsbeurteilungen strikt. Die Empfehlungen stehen kostenlos in der DGUV-Publikationsdatenbank, haben aber keine Gesetzeskraft; rechtsverbindlich bleiben das ArbSchG und die ArbMedVV. Prüfen Sie deshalb Ihre Verträge mit dem Betriebsarzt und passen Sie die Bezeichnungen an.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge in Deutschland steht vor einem Umbruch: Mit der 2. Auflage (September 2024) hat die DGUV ihr 1.252 Seiten umfassendes Standardwerk redaktionell überarbeitet und erstmals kostenlos bereitgestellt. Inhaltlich entspricht sie der 1. Auflage von 2022. Die bisherigen DGUV Grundsätze – besser bekannt als G-Untersuchungen wie G20, G25, G26 oder G41 – wurden durch die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen abgelöst. Für Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bedeutet das: Verträge prüfen, Bezeichnungen aktualisieren und die strikte Trennung von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen konsequent umsetzen.

Als Betriebsärzte begleiten wir bei IAAI Arbeitssicherheit täglich Unternehmen bei dieser Umstellung. In diesem Artikel erfahren Sie, was sich konkret ändert, welche Pflichten auf Sie zukommen und wie Sie die Umstellung reibungslos meistern.

1. Von den G-Grundsätzen zu den DGUV-Empfehlungen: Was hat sich geändert?

Das Ende der G-Nummern

Jahrzehntelang waren die G-Grundsätze der feste Bezugsrahmen für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Begriffe wie G20 (Lärm), G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten), G26 (Atemschutzgeräteträger) oder G41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) gehörten zum Standardvokabular. Mit der 1. Auflage der DGUV-Empfehlungen im August 2022 wurden die DGUV Grundsätze abgelöst. Die 2. Auflage 2024 ist inhaltlich unverändert.

Neue Struktur: Alphabetisch statt numerisch

Die alte numerische Ordnung (G1 bis G46) weicht einer thematischen, alphabetischen Gliederung. Die Empfehlungen orientieren sich jetzt direkt an den Gefährdungsanlässen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Teil 1 behandelt Vorsorge (Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Einwirkungen), Teil 2 behandelt Eignungsbeurteilungen separat.

Die folgende Übersicht ordnet häufig genutzte G-Grundsätze den neuen Empfehlungen zu:

Bisher (DGUV Grundsatz)Jetzt (DGUV-Empfehlung)Einordnung
G20LärmArbeitsmedizinische Vorsorge (Angebots- oder Pflichtvorsorge nach ArbMedVV)
G25Fahr-, Steuer- und ÜberwachungstätigkeitenIn der Regel Eignungsuntersuchung
G26AtemschutzgeräteVorsorge und Eignungsbeurteilung, getrennt zu dokumentieren
G37BildschirmarbeitAngebotsvorsorge nach ArbMedVV
G41Arbeiten mit AbsturzgefahrEignungsbeurteilung, kein Anlass nach ArbMedVV

Neu beim Atemschutz: Seit der Neufassung der AMR 14.2 im Juli 2026 lösen partikelfiltrierende Halbmasken (FFP1 bis FFP3) keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge mehr aus. Beschäftigte können aber Wunschvorsorge verlangen. Die Einordnung der Gerätegruppen erklären wir im Lexikon zur Atemschutz-Vorsorge.

Kostenloser Zugang – erstmals für alle

Das über 1.250 Seiten umfassende Gesamtwerk steht erstmals kostenlos zum Download auf der DGUV-Publikationsdatenbank bereit. Zuvor war es nur kostenpflichtig erhältlich. Damit wird der Zugang zu anerkanntem arbeitsmedizinischem Fachwissen deutlich niedrigschwelliger.

Keine Gesetzeskraft, aber hohe Relevanz

Die DGUV-Empfehlungen haben keine Gesetzeskraft. Rechtsverbindlich bleiben das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die ArbMedVV. Die Empfehlungen gelten jedoch als allgemein anerkannter Stand der Arbeitsmedizin. Abweichungen können im Schadensfall zu erheblichen Beweisnachteilen führen.

2. Strikte Trennung von Vorsorge und Eignung: Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Zwei unterschiedliche Zwecke – eine klare Trennlinie

Die konsequente Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen ist das Herzstück der neuen DGUV-Empfehlungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Erkrankungen. Die Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie umfasst drei Kategorien: Pflichtvorsorge (muss vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten durchgeführt werden), Angebotsvorsorge (muss schriftlich angeboten werden) und Wunschvorsorge (Beschäftigte können eigenständig beantragen).

Eignungsuntersuchungen hingegen prüfen, ob eine Person die physischen und psychischen Anforderungen einer bestimmten Tätigkeit erfüllt. Das Ergebnis wird dem Arbeitgeber mitgeteilt und kann direkte Auswirkungen auf die Beschäftigung haben.

Was bedeutet das in der Praxis?

Separate Termine für Vorsorge und Eignungsuntersuchung einplanen. Separate Aufklärung über die unterschiedlichen Zwecke und Vertraulichkeitsregeln. Separate Dokumentation – die Vorsorgekartei enthält keine medizinischen Befunde. Im Vertrag mit dem Betriebsarzt müssen Vorsorge- und Eignungsaufträge klar abgegrenzt sein.

Schulung der Führungskräfte nicht vergessen

Führungskräfte erwarten nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge häufig Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Mitarbeitenden. Das ist nicht zulässig. Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt. Sie erhalten lediglich eine Vorsorgebescheinigung – ohne medizinische Details. Schulungen zu diesem Thema sind dringend empfehlenswert.

3. Die gestärkte Beratungsrolle des Betriebsarztes und die neue DGUV Vorschrift 2

Beratung als Kernaufgabe

Die neuen DGUV-Empfehlungen rücken die arbeitsmedizinische Beratung deutlich stärker in den Vordergrund. Der Betriebsarzt ist verpflichtet, im Rahmen jeder Vorsorge eine individuelle Beratung durchzuführen: Aufklärung über tätigkeitsbezogene Gesundheitsrisiken, Besprechung geeigneter Schutzmaßnahmen, individuelle Verhaltensempfehlungen und Information über das Recht auf Wunschvorsorge.

Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2

Parallel wurde auch die DGUV Vorschrift 2 aktualisiert. Die wichtigsten Neuerungen: Digitale Betreuung ist erstmals zulässig – bis zu einem Drittel der Betreuung darf telefonisch oder online erfolgen, sofern zuvor eine Erstbegehung stattgefunden hat, bei einzelnen Unfallversicherungsträgern bis zu 50 Prozent. Der Betriebsarzt muss Fortbildungsnachweise im Jahresbericht dokumentieren. Die neue DGUV Regel 100-002 schärft zentrale Begriffe und Abläufe.

Die Gefährdungsbeurteilung bleibt die Basis

Die Gefährdungsbeurteilung ist und bleibt die Grundlage jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie bestimmt, welche Vorsorgeanlässe im Betrieb relevant sind. Arbeitgeber sollten die Umstellung zum Anlass nehmen, ihre Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität zu prüfen.

Zusammenarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Die Umsetzung der neuen DGUV-Empfehlungen ist ein ideales Thema für den Arbeitsschutzausschuss. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitgeber und Betriebsrat sollten die Neuerungen gemeinsam besprechen und einen Umsetzungsplan vereinbaren.

Checkliste: So gelingt die Umstellung auf die neuen DGUV-Empfehlungen

  • ✓ Aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor und berücksichtigt alle relevanten Vorsorgeanlässe
  • ✓ Pflichtvorsorge-Anlässe identifiziert und im Vorsorgeplan dokumentiert
  • ✓ Angebotsvorsorge-Anlässe identifiziert und Beschäftigte schriftlich informiert
  • ✓ Verträge mit dem Betriebsarzt auf neue DGUV-Empfehlungen umgestellt (keine G-Nummern mehr)
  • ✓ Vorsorge und Eignungsuntersuchungen organisatorisch getrennt
  • ✓ Beschäftigte über den Unterschied zwischen Vorsorge und Eignung aufgeklärt
  • ✓ Beratungsanteil als verpflichtender Bestandteil der Vorsorge sichergestellt
  • ✓ Vorsorgekartei mit aktuellen Bezeichnungen und Fristen geführt
  • ✓ Fortbildungsnachweise des Betriebsarztes im Jahresbericht eingefordert
  • ✓ Kostenlose DGUV-Empfehlungen (2. Auflage 2024) heruntergeladen
  • ✓ Betriebsrat über Änderungen informiert und einbezogen
  • ✓ Arbeitsschutzausschuss (ASA) informiert und Umsetzungsplan besprochen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die neuen DGUV-Empfehlungen und was ersetzen sie?

Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (2. Auflage 2024) ersetzen die früheren DGUV Grundsätze, besser bekannt als G-Untersuchungen. Sie bilden den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin ab und gliedern sich in Vorsorge- und Eignungsempfehlungen.

Was wird aus G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten)?

Der bisherige G25 wird durch die Eignungsempfehlung E FSÜ ersetzt. Die Untersuchung ist in der Regel eine Eignungsuntersuchung – nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Was wird aus G26 (Atemschutzgeräteträger)?

Der G26 wird durch die DGUV-Empfehlung Atemschutzgeräte abgelöst. Entscheidend ist die korrekte Zuordnung: Vorsorge oder Eignungsbeurteilung? Diese Trennung muss klar dokumentiert werden.

Sind die neuen DGUV-Empfehlungen rechtlich bindend?

Nein, die DGUV-Empfehlungen haben keine Gesetzeskraft. Rechtsverbindlich sind das ArbSchG und die ArbMedVV. Verstöße gegen die ArbMedVV können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen vollziehbare behördliche Anordnungen sind bis zu 30.000 Euro möglich.

Wo kann ich die DGUV-Empfehlungen kostenlos herunterladen?

Die 2. Auflage 2024 steht kostenlos auf der DGUV-Publikationsdatenbank zum Download bereit.

Rechtsgrundlagen

Unterstützung bei der Umstellung: IAAI Arbeitssicherheit an Ihrer Seite

Die Umstellung auf die neuen DGUV-Empfehlungen muss kein Kraftakt sein – mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite. Als erfahrene Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützt IAAI Arbeitssicherheit Sie bei jedem Schritt: Bestandsaufnahme, Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Vertragsanpassung, Schulung von Führungskräften und laufende arbeitsmedizinische Vorsorge mit dem neuen Beratungsschwerpunkt.

Sie haben Fragen zu den neuen DGUV-Empfehlungen oder möchten die Umstellung starten? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich.

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Neue DGUV-Empfehlungen

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