Arbeitssicherheit

Kurz beantwortet: In Arbeitsräumen gelten nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Mindesttemperaturen zwischen 20 °C und 12 °C. Welcher Wert gilt, hängt von Körperhaltung und Arbeitsschwere ab. Im Büro sind es 20 °C, in Pausen- und Sanitärräumen 21 °C. Gelüftet wird nach ASR A3.6 im Winter als Stoßlüftung von etwa 3 Minuten, im Büro nach 60 Minuten und im Besprechungsraum nach 20 Minuten. Der CO2-Gehalt dient als Maßstab für die Luftqualität. Energie sparen dürfen Betriebe nur oberhalb der Mindestwerte, denn die abgesenkten Werte aus dem Winter 2022/23 gelten seit dem 16. April 2023 nicht mehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber zu einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ und zu „ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft“. Die Zahlenwerte stehen in den ASR A3.5 und A3.6.
  • Mindesttemperatur Büro: Für leichte Arbeit im Sitzen gelten 20 °C, und zwar während der gesamten Nutzungsdauer.
  • 19-Grad-Regel: Die Energiesparwerte der EnSikuMaV galten nur vom 1. September 2022 bis zum 15. April 2023.
  • CO2: Unter 1000 ppm besteht kein Handlungsbedarf. Zwischen 1000 und 2000 ppm braucht es einen Lüftungsplan, über 2000 ppm weitergehende Maßnahmen.
  • CO2-Ampel: Die ASR A3.6 schreibt weder CO2-Messgeräte noch Luftreiniger vor.
  • Neu seit Januar 2026: Die DGUV hat die DGUV Information 215-510 zur Beurteilung des Raumklimas überarbeitet. Sie ist eine Handlungshilfe und begründet keine eigenen Pflichten.

Welche Regeln gelten für Raumtemperatur und Lüftung, und wie verbindlich sind sie?

Die Pflicht steht in der Arbeitsstättenverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 geändert wurde. Nach Anhang Nr. 3.5 müssen Arbeitsräume während der Nutzungsdauer eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Nach Nr. 3.6 muss in Arbeits- und Sozialräumen genug gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein, abgestimmt auf Arbeitsverfahren, körperliche Belastung und Anzahl der Personen. Beschäftigte dürfen keinem störenden Luftzug ausgesetzt sein. Gradzahlen oder ppm-Werte enthält die Verordnung selbst nicht.

Diese Werte liefern die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Hält der Arbeitgeber die bekannt gemachten Regeln ein, ist nach § 3a Abs. 1 ArbStättV davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wer davon abweicht, muss auf anderem Weg die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.

RegelwerkArtStand (29.09.2026)
ArbStättV, § 3a und Anhang Nr. 3.5, 3.6Pflicht (Verordnung)zuletzt geändert 27.03.2024
ASR A3.5 „Raumtemperatur“Konkretisierung mit VermutungswirkungAusgabe Juni 2010, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 198
ASR A3.6 „Lüftung“Konkretisierung mit VermutungswirkungAusgabe Januar 2012, zuletzt geändert GMBl 2018, S. 474
DGUV Information 215-510Empfehlung (Handlungshilfe)Ausgabe Januar 2026

Eine „Heizperiode“ kennt das Arbeitsstättenrecht nicht. Die Mindestwerte gelten das ganze Jahr, sobald gearbeitet wird. Was bei Hitze gilt, erklären unsere Beiträge Hitzeschutz am Arbeitsplatz und Sommerhitze im Büro.

Wie warm muss es am Arbeitsplatz mindestens sein?

Die ASR A3.5 legt in Nr. 4.2, Tabelle 1, Mindestwerte für die Lufttemperatur fest:

Körperhaltungleichte Arbeitmittelschwere Arbeitschwere Arbeit
Sitzen20 °C19 °Ckein Wert
Stehen oder Gehen19 °C17 °C12 °C

Einige Räume haben eigene Werte. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume brauchen während der Nutzung mindestens 21 °C, wobei die Temperatur in Toilettenräumen beim Lüften kurz darunter fallen darf. Waschräume mit Duschen sollen mindestens 24 °C haben. Nach oben soll die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen 26 °C nicht überschreiten.

Wo und wie wird gemessen?

Nach ASR A3.5 Nr. 4.1 wird die Temperatur am Arbeitsplatz gemessen, also weder am Heizkörper noch am Raumthermostat. Bei sitzender Tätigkeit liegt der Messpunkt 0,6 m über dem Fußboden, bei stehender Tätigkeit 1,1 m. Das Thermometer muss strahlungsgeschützt sein und auf ±0,5 °C genau messen. Die ASR sieht Messungen „nach Erfordernis stündlich“ während der Arbeitszeit vor, eine einzelne Messung vor Arbeitsbeginn sagt deshalb wenig aus.

Was gilt, wenn Halle oder Werkstatt nicht warm genug werden?

In Hallen mit Toren oder großen Raumvolumen lassen sich die Tabellenwerte nicht immer erreichen. Werden sie auch bei Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten verfehlt, verlangt die ASR A3.5 Nr. 4.2 zusätzliche Maßnahmen:

Beschäftigter an der Werkbank in einer Werkstatthalle, darüber hängt ein Infrarot-Wärmestrahler an der Decke
Erreicht eine Halle die Mindestwerte nicht, können zum Beispiel Wärmestrahler direkt am Arbeitsplatz zusätzlich heizen.
  • technisch: Wärme direkt am Arbeitsplatz, etwa durch Wärmestrahlungsheizung oder Heizmatten
  • organisatorisch: zum Beispiel Aufwärmzeiten
  • personenbezogen: geeignete Kleidung

Die Reihenfolge ergibt sich aus § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig. Warme Kleidung kommt deshalb zu Heizung und Organisation hinzu und kann beides nicht ersetzen.

Zum Heizungsausfall äußert sich KomNet NRW, das Beratungsportal des Landes (Dialog 4833, Stand 07.01.2026), eindeutig: Mehrere Stunden bis Arbeitstage ohne die geforderte Mindesttemperatur könnten „unter keinen Umständen“ hingenommen werden. Nach einer Gefährdungsbeurteilung mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin lässt sich im Einzelfall prüfen, ob vorübergehend 17 °C ausreichen. Mobile Heizgeräte und zusätzliche Kleidung kommen als befristete Überbrückung in Frage.

Wie oft und wie lange muss im Winter gelüftet werden?

Die ASR A3.6 nennt in Nr. 5.4 Orientierungswerte für die Stoßlüftung über Fenster:

Mitarbeiterin öffnet im Besprechungsraum ein Fenster weit zur Stoßlüftung, draußen liegt Schnee
Im Winter genügt eine Stoßlüftung von etwa 3 Minuten, im Besprechungsraum jeweils nach 20 Minuten.
SituationOrientierungswert
Lüftungsdauer im Winter3 Minuten
Lüftungsdauer im Frühjahr und Herbst5 Minuten
Lüftungsdauer im Sommerbis 10 Minuten
Intervall im Büroraumnach 60 Minuten
Intervall im Besprechungsraumnach 20 Minuten

Im Winter reicht eine kurze Lüftung, weil der Temperaturunterschied zwischen innen und außen den Luftaustausch beschleunigt. Dauer und Intensität des Lüftens sind nach der ASR so zu wählen, dass möglichst keine Zugluft entsteht. Damit setzt sie die Vorgabe der ArbStättV um, Beschäftigte vor störendem Luftzug zu schützen.

Ab welchem CO2-Wert muss gehandelt werden?

Die ASR A3.6 bewertet die Luftqualität anhand der CO2-Konzentration (Nr. 4.2, Tabelle 1):

CO2-KonzentrationMaßnahme
unter 1000 ppmkeine weiteren Maßnahmen, sofern die Raumnutzung keinen Anstieg über 1000 ppm erwarten lässt
1000 bis 2000 ppmLüftungsverhalten überprüfen und verbessern, Lüftungsplan aufstellen, Lüftung verstärken
über 2000 ppmweitergehende Maßnahmen, z. B. verstärkte Lüftung oder weniger Personen im Raum

Diese Werte sind Beurteilungsmaßstäbe für die Raumluftqualität und keine gesetzlichen Grenzwerte. Gemessen wird nur bei begründetem Verdacht auf zu hohe CO2-Konzentrationen, und zwar unter üblichen Nutzungsbedingungen über den Arbeitstag. In Räumen bis 50 m² reicht in der Regel eine Messstelle in etwa 1,50 m Höhe und 1 bis 2 m Abstand zur Wand. Vorgeschrieben ist eine CO2-Ampel nicht, als freiwillige Hilfe macht sie aber den Lüftungsbedarf sichtbar.

Für die Luftfeuchte nennt die ASR A3.6 in Tabelle 2 Höchstwerte: 80 % bei 20 °C, 70 % bei 22 °C, 62 % bei 24 °C und 55 % bei 26 °C.

Darf der Arbeitgeber die Heizung zum Energiesparen herunterdrehen?

Nur bis zu den Mindestwerten der ASR A3.5. Die EnSikuMaV hatte die Werte vorübergehend gesenkt, zum Beispiel auf 19 °C bei leichter Arbeit im Sitzen. Diese Regel galt vom 1. September 2022 bis zum 15. April 2023, seitdem gelten wieder die Werte der ASR A3.5. Wer im Büro heute noch 19 °C als Vorgabe nennt, bezieht sich auf die ausgelaufene Verordnung. In der aktuellen Tabelle stehen 19 °C nur für leichte Arbeit im Stehen oder Gehen und für mittelschwere Arbeit im Sitzen.

Die ASR verlangt die Mindestwerte während der gesamten Nutzungsdauer, für ungenutzte Zeiten und Räume nennt sie keine Werte. Wer nachts oder am Wochenende die Temperatur absenkt, muss dafür sorgen, dass die Mindestwerte zu Arbeitsbeginn wieder erreicht sind. Sparen lässt sich außerdem bei dem Teil der Raumtemperatur, der über den Mindestwerten liegt.

Wer ist verantwortlich, und wer zahlt?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er beurteilt die Gefährdungen nach § 5 ArbSchG, und zwar nach § 3 ArbStättV fachkundig und dokumentiert. Fehlt ihm die Fachkunde, muss er sich beraten lassen. Aufgaben kann er nach § 13 ArbSchG schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, etwa an Führungskräfte oder das Facility-Management. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät nach § 6 ASiG zur Gestaltung der Arbeitsplätze und begeht die Arbeitsstätten, der Betriebsarzt unterstützt nach § 3 ASiG in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen, auch nicht für Heizmatten oder Wärmestrahler.

Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Beschäftigte melden erhebliche Mängel nach § 16 ArbSchG unverzüglich. Hilft der Arbeitgeber trotz konkreter Anhaltspunkte einer Beschwerde nicht ab, dürfen sie sich nach § 17 Abs. 2 ArbSchG an die zuständige Behörde wenden, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.

Wie setzen Betriebe das in der kalten Jahreszeit um?

  • Arbeitsplätze nach Körperhaltung und Arbeitsschwere einordnen und den passenden Mindestwert in der Gefährdungsbeurteilung festhalten.
  • Ein strahlungsgeschütztes Thermometer (±0,5 °C) bereithalten und bei Beschwerden in 0,6 m oder 1,1 m Höhe am Arbeitsplatz messen.
  • Heizungsregelung so einstellen, dass die Mindestwerte bei Arbeitsbeginn erreicht sind, und Pausen- und Sanitärräume mit 21 °C einbeziehen.
  • Für Hallen und Werkstätten festhalten, welche technischen Möglichkeiten genutzt werden und was ergänzend hinzukommt, etwa Wärme am Arbeitsplatz, Aufwärmzeiten oder Kleidung.
  • Einen Lüftungsplan aufstellen, wenn CO2-Werte zwischen 1000 und 2000 ppm auftreten, und darin festlegen, wer in welchem Raum lüftet.
  • Regeln für Heizungsausfälle mit Sifa und Betriebsarzt abstimmen, bevor der erste Frost kommt.
  • Beschäftigte über Stoßlüftung und Meldewege unterweisen.

Für die Beurteilung des Raumklimas in Büros enthält die neue DGUV Information 215-510 (Ausgabe Januar 2026, 36 Seiten) drei Fragebögen: zu Büroraumklima, Lüftungsanlagen und Luftqualität am Büroarbeitsplatz. Sie ersetzt die Fassung von Dezember 2016.

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Betriebe bundesweit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten. Diese prüfen gemeinsam mit Ihnen Raumtemperatur und Lüftung in der Gefährdungsbeurteilung, erstellen Lüftungspläne und beraten bei schwer beheizbaren Arbeitsbereichen. Mehr zu unserer Betreuung finden Sie unter Leistungen der IAAI.

Häufige Fragen zu Raumtemperatur und Lüften im Winter

Wie warm muss es im Büro mindestens sein?

Für Büroarbeit, also leichte Arbeit im Sitzen, schreibt die ASR A3.5 mindestens 20 °C vor, und zwar während der gesamten Nutzungsdauer. Gemessen wird am Arbeitsplatz in 0,6 m Höhe.

Gilt die 19-Grad-Regel noch?

Nein. Die abgesenkten Werte der Energiesparverordnung EnSikuMaV galten vom 1. September 2022 bis zum 15. April 2023. Seitdem gelten wieder die Mindestwerte der ASR A3.5, im Büro also 20 °C.

Wie warm müssen Pausenraum und Toiletten sein?

Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume brauchen während der Nutzung mindestens 21 °C. In Toilettenräumen darf die Temperatur beim Lüften kurz darunter fallen. Waschräume mit Duschen sollen mindestens 24 °C erreichen.

Wie oft muss man im Winter lüften?

Die ASR A3.6 nennt für den Winter eine Stoßlüftung von etwa 3 Minuten. Im Büro soll nach 60 Minuten gelüftet werden, im Besprechungsraum nach 20 Minuten. Das sind Orientierungswerte, die der Betrieb an Raumgröße und Belegung anpassen kann.

Ab welchem CO2-Wert muss gelüftet werden?

Ab 1000 ppm verlangt die ASR A3.6, das Lüftungsverhalten zu prüfen, einen Lüftungsplan aufzustellen und mehr zu lüften. Über 2000 ppm sind weitergehende Maßnahmen nötig, etwa weniger Personen im Raum. Die Werte beschreiben die Raumluftqualität und sind keine gesetzlichen Grenzwerte.

Muss der Betrieb CO2-Ampeln oder Luftreiniger anschaffen?

Nein, die ASR A3.6 schreibt keines von beiden vor. Messungen sieht sie bei begründetem Verdacht auf zu hohe CO2-Konzentrationen vor. Eine CO2-Ampel kann freiwillig als Lüftungshilfe dienen.

Was passiert, wenn die Heizung ausfällt?

Nach KomNet NRW sind mehrere Stunden bis Arbeitstage unterhalb der Mindesttemperatur nicht hinnehmbar. Im Einzelfall können nach einer Gefährdungsbeurteilung mit Sifa und Betriebsarzt vorübergehend 17 °C genügen. Zur befristeten Überbrückung eignen sich mobile Heizgeräte und zusätzliche Kleidung.

Quellen

Raumtemperatur am Arbeitsplatz im Winter: Mindestwerte und Lüften nach ASR

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Johannes F. Angerer
Arzt | Chief Operating Officer | IAAI Arbeitssicherheit GmbH
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